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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 15.482 mal)
Grzesiek
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.03.2004 um 10:49:50
 
Hallo!
Ich habe folgendes Problem, ich verusche es verständlich zu schildern.

Ich moechte im August für 2 Wochen nach Kanada reisen (meinen Vater besuchen). Da ich aber ein polnischer Staatsbürger bin, brauche ich ein Besuchervisum. Und dafür wiederum brauche ich, im Moment der Ausreise und Einreise zurück nach Deutschland, eine gültige Aufenthaltserlaubnis hier zu haben (das is ohne jegliche Zweifel, habe direkt bei der kanadischen Botschaft erfahren).

Und jetzt - meine Aufenthaltserlaubnis hier erlischt im August 2004! Dann habe ich gedacht - verlängern, müsste ja kein Ding sein. Habe nötige Unterlagen gesammelt (bin Doktorand an der Universität), alles mögliche, Bestätigung weiterer Finanzierung und so, und ich habe Absage bekommen, mit Begründung, dass eine Verlängerung ERST 2 MONATE vor dem Ablauf der Erlaubnis möglich ist.

Ich brauche ja nicht dazu sagen, dass Ende Juni, wo der Beamte mir meine Erlaubnis verlängern würde kosten die Flüge nach Kanada das dopellte und ist für mich die Reise damit nicht möglich.

War die Entscheidung richtig, oder vielleicht widerrechtlich? Was kann ich machen? Ich habe im AusG und in Algemeinen Verwaltungsvorschriften zu AusG nachgeschaut, und habe KEINE Klausel dafür gefunden. Habe auch anschließend im Rathaus angerufen, und da konnte mir der zuständige Beamte euch keine rechtliche Grundlage für seine Entscheidung nennen. Weiß jemand vielleicht, ob die Entscheidung rechtsgemäß korrekt war? Bitte um alle mögliche Informationen.

Vielen Dank im voraus,
  Grzegorz
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peku
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Antwort #1 - 27.03.2004 um 12:46:59
 
hallo Grzegorz

so als unkompliziete Problemlösung::Hast ud mal daran gedacht ab Polen und zurück nach Kanada zu fliegen.Dann entfällt nämlich das ganze drum rum mit der AE für Deutschland.....
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Mick
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Antwort #2 - 27.03.2004 um 13:16:44
 
Zitat:
War die Entscheidung richtig, oder vielleicht widerrechtlich?


Hi,
ich sehe das nicht problematisch. Warum kannst Du nicht jetzt einen Flug buchen und im Juni dann die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragen?
Es ist üblich, max. drei Monate vor Ablauf die Verlängerung vorzunehmen. Ich meine nicht, dass es irgendwo geregelt ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Hesekiel
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Antwort #3 - 27.03.2004 um 14:42:53
 
Ich würde unmittelbar nach dem 01.05. eine AE-EG nach der Freizügigkeitsverordnung beantragen, dass müsste noch rechtzeitig entschieden werden, bevor Du nach Kanada willst.

Unabhängig davon, wann deine ABew ausläuft, hast Du einen Anspruch auf eine neue AE als Ausweisersatz.
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peku
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Antwort #4 - 27.03.2004 um 15:19:35
 
@ Mick,

sorry muss widersprechen.!!Er kann nachd em 1.05.04 keine Aufenthaltserlaubniss mehr benatragen weil er danach tatsächlich unter die EU Freizügigkeitsverordnung fällt

gruss peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 27.03.2004 um 15:41:36
 
Hallo!

Peku:
Über Polen nach Kanada fliegen bedeutet für mich erstmal zusätzliche Kosten (so 300 EUR Flugticket hin und zurück ist der normale Preis, ohne Angebot). Und das ist schon 2/3 vom Flugticket nach Kanada...
Ausserdem soviel ich gelesen habe, ich sollte eigentlich mich um Kanada-Visum hier bewerben, da momentan hier mein Hauptwohnitz ist.

Mick:
Ich kann natürlich jetzt den Flug buchen, habe mir auch schon überlegt. Was aber, wenn ich aus irgendeinem Grund das Besuchervisum nach Kanada nicht bekomme? Dann habe ich 500 EUR verloren... Sie müssen es nicht mal begründen, wenn sie den Antrag ablehnen. Und stornieren, bei normalen, also günstigem Preis geht nicht. Habe schon so was mal erlebt. Man verliert einfach 100% des Preises.

Hesekiel:
Ich habe diesbezüglich im Rathaus nachgefragt, ich weiss nicht, es sieht so aus, sie wissen überhaupt nichts, bezüglich den neuen Mitgliedsländer. Es ist ja so, dass es für die neuen Mitgliedsstaaten (darunter Polen), eine 7 Jahre Übergangsfrist gibt, was Arbeit betrifft. Das steht sicher. Wenn ich also jetzt, oder im Mai in Polen wäre und von da aus mir einen Job in Deutschland suchen würde, ich brauche immer noch Arbeitserlaubnis. Was ich allerdings nicht weiss, und die Beamten auch nicht, was ist, wenn ich im Moment der Beitritt hier schon eine AE habe. Sie konnten es mir nicht sagen...

Weiss also jemand sicher, wie es für mich mit Freizügigkeitsverorndnung aussieht?

Ich möchte noch sagen, dass es vor 2 Wochen noch Tickets nach Kanada für ca. 420 EUR gab (vor Steuer), jetzt sind sie bei 480 EUR. Im Juni oder Mai wird es noch teurer sein, und das ist der Punkt.

Ich wäre dankbar, wenn ich weitere Hinweise bekommen könnte...
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Mick
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Antwort #6 - 27.03.2004 um 16:59:11
 
Zitat:
@ Mick,

sorry muss widersprechen.!!Er kann nachd em 1.05.04 keine Aufenthaltserlaubniss mehr benatragen weil er danach tatsächlich unter die EU Freizügigkeitsverordnung fällt

gruss peku



Jow, an EU habe ich nicht gedacht. Aber der Beitritt bedeutet nicht, dass er keine AE beantragen kann. Auch Staatsangehörige der EU bekommen (zumindest noch, warten wir auf das ZuwG) eine AE(/EG). Und für die neuen Beitrittsländer wird es eine zusätzliche geben, die sich opitisch unterscheidet, wenn der Aufenthalt zum Zwecke der Arbeit gewährt wird.

Im vorliegenden Fall würde ich tatsächlich am - um den - 01.05. zur Ausländerbehörde gehen und eine AE/EU beantragen. Die wird dann sicherlich erteilt werden, es wird nicht zu einer Schlechterstellung im Verhältnis zum Aufenthalt als Drittstaater kommen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 27.03.2004 um 17:21:21
 
Mick,

habe gerade "Informationen über die Anwendung des EU-Beitrittsvertrages bei der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten" heruntergeladen und gelesen.

Bei mir ist es so, dass ich eine Aufenthaltsbewilligung (nicht Aufenthaltserlaubnis, entschuldigung, erst jetzt habe ich aber den Unterschied nachgelesen) habe. Ich darf auch erwerbstätig sein aber nur zum Zwecke meiner Promotion (§6 AAV), also Arbeit an der Universität ist damit erlaubt.

Bedeutet das, dass ich dann zum 01.05 anspruch auf einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und dadurch also auch zur mich interessierenden gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis habe, oder nicht? Die derzeitige AufBew wird schon seit 3 Jahren verlängert (also überschreitet die in den Informationen vom Ministerium 12 Monate). Die Frage ist aber, ob es auch Leute, wie ich , also mit AufBew nicht AufE betrifft?

Und, kann ich dies schon am 01.05 verlangen, oder erst doch Ende Juni, wie man mir gesagt hat, also 2 Monate vor Ablauf meiner aktuellen Genehmigung?

Danke fuer alle bisherigen Beiträge!
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Antwort #8 - 27.03.2004 um 17:35:01
 
Zitat:
Die derzeitige AufBew wird schon seit 3 Jahren verlängert (also überschreitet die in den Informationen vom Ministerium 12 Monate). Die Frage ist aber, ob es auch Leute, wie ich , also mit AufBew nicht AufE betrifft?


Auf welche Hausnummer in der "Information" beziehst Du Dich hier?

Zitat:
Und, kann ich dies schon am 01.05 verlangen, oder erst doch Ende Juni, wie man mir gesagt hat, also 2 Monate vor Ablauf meiner aktuellen Genehmigung?


Den Antrag kannst Du mit Sicherheit Ende April, Anfang Mai stellen, da Du ja dann einen anderen Aufenthaltstitel beanspruchen kannst.
Zwinkernd
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Antwort #9 - 27.03.2004 um 17:46:29
 
12 Monate sind erwähnt unter Punkt 1.3, der Informationenbroschüre vom Ministerium.
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Antwort #10 - 27.03.2004 um 18:06:34
 
Zitat:
12 Monate sind erwähnt unter Punkt 1.3, der Informationenbroschüre vom Ministerium.


Hm, die Regelung hat keine Beschränkung hinsichtlich des Aufenthaltstitels. Ggf. musste dann einfach mal bei der Arbeitsagentur nachfragen, ob es ab 01.05. eine Arbeitsberechtigung gibt.  Zwinkernd

Gewisschermaßen tappen alle noch im Dunkeln. In NRW habe ich bisher erst eine konkrete Regelung zu dem Thema gesehen, hierbei ging es um die Art des "EU-Ausweises", den die Staatsangehörigen der Beitrittsländer erhalten werden.
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Antwort #11 - 27.03.2004 um 18:27:37
 
Zitat:
In NRW habe ich bisher erst eine konkrete Regelung zu dem Thema gesehen, hierbei ging es um die Art des "EU-Ausweises", den die Staatsangehörigen der Beitrittsländer erhalten werden.


Könntest Du mir bitte das Link geben? Ich würde gerne nachlesen.

Mittlerweile habe mich "zur Quelle" durchgewühlt. Im Anhang XII (also Polen betreffend) zum Beitrittsvertrag neuer Mitglieder steht

"Polnische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.

Polnische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte."

zusätzlich, für Dummies...Smiley
"Polnischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden diese Rechte nicht gewährt."

Also nichts wegen Art der Aufenthaltstitels. Also würde ich drunterfallen? Die Frage ist aber was bedeutet die Formulierung "zum Arbeitsmarkt zugelassen". Ich habe ja genehmigung nur für die eine Erwerbstätigkeit, bin ich dann "zum Markt zugelassen"? Steht aber auch nich "uneingeschränkt". Also bin ich vielleicht? Alles lässt schon etwas Interpretationsraum übrig...
Ändert aber wenig, dass bis das Gesetz gilt, also bis zum 01.05 die Flugpreise ansteigen werden...



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Antwort #12 - 27.03.2004 um 18:33:28
 
Zitat:
Könntest Du mir bitte das Link geben? Ich würde gerne nachlesen.


Nein, sorry, aber da habe ich keinen Link. So weit ich das in Erinnerung habe, lag das als Erlass in Papierform vor.


Zitat:
Ändert aber wenig, dass bis das Gesetz gilt, also bis zum 01.05 die Flugpreise ansteigen werden...


So ganz verstehe ich das Problem immer noch nicht. Insbesondere nicht, warum Du nicht jetzt einen Flug buchen kannst. Selbst wenn Du keine AE hättest, könntest Du als Pole legal nach Deutschland einreisen, also zurück fliegen. Das könnte man wohl auch den Kanadiern klar machen, falls die die Ausstellung des Visums davon abhängig machen, oder?
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Antwort #13 - 27.03.2004 um 19:27:24
 
Wo Mick Recht hat hat er Recht......


So ganz verstehe ich das Problem immer noch nicht. Insbesondere nicht, warum Du nicht jetzt einen Flug buchen kannst


Sag mal wie wäre es denn (rechtlich gesehen) wenn du das Visum auf der Botschaft in olen beantragen würdest??Must du da persönlich hin???

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #14 - 27.03.2004 um 20:44:20
 
Mick:

Zitat:
So ganz verstehe ich das Problem immer noch nicht. Insbesondere nicht, warum Du nicht jetzt einen Flug buchen kannst.


Weil, wenn ich das Visum für Kanada nicht bekomme, verliere ich 500 EUR. Es ist doch ein Grund, oder? Ich habe mich umgeschaut und alle Flüge für akzeptablen Preis haben drin "Sondertarif" stehen, also stornieren bedeutet Verlust der ganzen bezahlten Summe.

Zitat:
Selbst wenn Du keine AE hättest, könntest Du als Pole legal nach Deutschland einreisen, also zurück fliegen. Das könnte man wohl auch den Kanadiern klar machen, falls die die Ausstellung des Visums davon abhängig machen, oder?


Das habe ich versucht den Kanadiern klar zu machen, dass ich als Pole kein Touristen Visum für Deutschland brauche, und dass es für mich unverständlich ist, dass sie von mir AE für Deutschland verlangen. Sie verlangen es aber, ohne "wenn und aber". Und zwar deswegen, weil jetzt mein Hauptwohnsitz in Deutschland ist und sie müssen Garantie haben, ich kann auch nach hier zurück einreisen. Und die Garantie ist für sie AE. So haben sie mir das am Telefon erklärt.

Gültigkeitsdatum der aktuellen AE steht auch als ein separates Feld in deren Antragsformular, Du kannst im Netz nachschauen
http://www.dfait-maeci.gc.ca/canadaeuropa/germany/site/pdfs/TRV-Berlin-de.pdf
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