Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

 

§ 28: Eintritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates

Durch den freiwilligen Dienst in ausländischen Streitkräften verliert ein Deutscher automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auch die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt. Staatenlosigkeit kann daher nicht eintreten. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt auch bei freiwilligem Dienst in einem vergleichbaren bewaffneten Verband des anderen Staates ein.

Wer aufgrund von Wehrpflicht den Wehrdienst in ausländischen Streitkräften leistet, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit nicht.

Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert ebenfalls nicht, wer zuvor eine entsprechende Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung eingeholt hat.

Das Gesetz sieht weiterhin eine Ausnahme für den Fall vor, dass der Deutsche aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist, in einem anderen Staat freiwilligen Dienst in dessen Streitkräften zu leisten. Das Bundesministerium der Verteidigung hat jedoch auf Anfrage mitgeteilt, dass ein solcher Vertrag derzeit mit keinem anderen Staat besteht.