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Schwangerschaft Nicht EU (Gelesen: 4.234 mal)
DanielJohn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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25.11.2018 um 20:11:28
 
Hallo,
folgende Ausgangssituation:
Ich deutscher Staatsbürger und lebe in Deutschland, meine Freundin aus Nicaragua und lebt noch dort.
Sie wird schwanger von mir.
Ich möchte gerne bei der Geburt dabei sein und die Geburt soll auch in Deutschland stattfinden.
Ich erkenne die Vaterschaft nach 2 monatiger Schwangerschaft (Mutterpass wird beim Jugendamt benötigt) hier in Deutschland an.
Ich möchte dann die Familienzusammenführung, da das zukünftige Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erhält.
Kann sie dann die Aufenthaltsgenehmigung bei der deutschen Botschaft in Nicaragua beantragen?
Wenn sie die Aufenthaltsgenehmigung bekommt, ist sie dann gesetzlich Krankenversichert?
Kann sie schwanger als Tourist einreisen und dann die Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland beantragen?
Wenn sie nicht in die gesetzliche krankenversicherung aufgenommen wird, kann sie mit der Aufenthaltsgenehmigung einen Sozialversicherten Job annehmen, dann ist sie ja auch gesetzlich Krankenversichert?
Den Job kann sie ja bis zum 7.Monat ausüben!

Eine andere Möglichkeit wäre dann in DK zu heiraten dann kann sie doch mit in die Familien KV?
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 25.11.2018 um 22:12:39
 
DanielJohn schrieb am 25.11.2018 um 20:11:28:
Kann sie dann die Aufenthaltsgenehmigung bei der deutschen Botschaft in Nicaragua beantragen?


Hallo,

eine "Aufenthaltsgenehmigung" gibt es nicht, sondern eine AE. Allerdings nicht an Vertretungen im Ausland, dort gibt es ein Visum (zum Zwecke der FZF z.B.).

An der dortigen deutschen AV beantragt sie also ein Visum zur FZF, die Grundlage für die vorgeburtliche Beantragung ist in der AVwV zum AufenthG, Nr. 28.1.4 geregelt. Klick mich!

Zitat:
Wenn sie die Aufenthaltsgenehmigung bekommt, ist sie dann gesetzlich Krankenversichert?


Nein, sie muss die Versicherung in der PKV oder GKV beantragen. Mit wahrheitsgemäßen Angaben (z.B. bei den Angaben zu bestehenden Schwangerschaften).

Zitat:
Kann sie schwanger als Tourist einreisen und dann die Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland beantragen?


Nein. Ihr Privileg, visumfrei für Kurzaufenthalte(!) einreisen zu dürfen, deckt rechtlich gerade nicht die Beantragung einer AE aus dem Inland heraus ab.
Auf denkbare, möglicherweise nicht wirklich legitime Umgehungsmöglichkeiten würde ich nicht vertrauen wollen.

Zitat:
Wenn sie nicht in die gesetzliche krankenversicherung aufgenommen wird, kann sie mit der Aufenthaltsgenehmigung einen Sozialversicherten Job annehmen, dann ist sie ja auch gesetzlich Krankenversichert?


Sie hat ein Visum, bekommt ggf. eine Duldung falls erforderlich und erst nach der Geburt die AE.
Mit der AE nach der Geburt darf sie arbeiten, vorher nicht, falls ich nicht irre.

Zitat:
Eine andere Möglichkeit wäre dann in DK zu heiraten dann kann sie doch mit in die Familien KV


Ja.

Gruß
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Antwort #2 - 25.11.2018 um 22:22:56
 
DanielJohn schrieb am 25.11.2018 um 20:11:28:
Eine andere Möglichkeit wäre dann in DK zu heiraten dann kann sie doch mit in die Familien KV

Die Möglichkeit in Dänemark zu heiraten macht eigentlich nur dann Sinn, wenn bereits eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland besteht.

In Euren Falle müsste sie, auch nach einer Eheschließung in Dänemark, erst vom Heimatland aus, das Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Die visafreie Einreise beschränkt sich nur auf Kurzaufenthalte (Besuch, Touristik, Business).

T.P.2013 schrieb am 25.11.2018 um 22:12:39:
Ihr Privileg, visumfrei für Kurzaufenthalte(!) einreisen zu dürfen, deckt rechtlich gerade nicht die Beantragung einer AE aus dem Inland heraus ab.

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Antwort #3 - 25.11.2018 um 22:46:49
 
Ja. Aber der Anspruch auf die beitragsfreie Mitversicherung in der GKV bestünde dann nach Heirat ab Einreise.
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Antwort #4 - 25.11.2018 um 22:52:41
 
Hat sie A1?
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Antwort #5 - 26.11.2018 um 00:28:47
 
lottchen schrieb am 25.11.2018 um 22:52:41:
Hat sie A1


Wäre beim Nachzug zum Kind nicht erforderlich.

T.P.2013 schrieb am 25.11.2018 um 22:12:39:
Sie hat ein Visum, bekommt ggf. eine Duldung falls erforderlich und erst nach der Geburt die AE.
Mit der AE nach der Geburt darf sie arbeiten, vorher nicht, falls ich nicht irre.


Korrektur: Mit dem erteilten Visum dürfte sie auch arbeiten.

Gruß
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« Zuletzt geändert: 26.11.2018 um 00:39:27 von T.P.2013 »  

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Antwort #6 - 26.11.2018 um 04:56:13
 
T.P.2013 schrieb am 25.11.2018 um 22:12:39:
Sie hat ein Visum, bekommt ggf. eine Duldung falls erforderlich und erst nach der Geburt die AE

Wenn sie mit einem Visum einreist, bekommt sie eine FB, keine Duldung.T.P.2013 schrieb am 25.11.2018 um 22:12:39:
Mit der AE nach der Geburt darf sie arbeiten, vorher nicht, falls ich nicht irre.

Du irrst nicht.
T.P.2013 schrieb am 26.11.2018 um 00:28:47:
Korrektur: Mit dem erteilten Visum dürfte sie auch arbeiten.

Hier irrst Du, wenn die beiden nicht heiraten.

Ohne Heirat: Visum nach § 7 Abs. 1 S. 3 - Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
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Antwort #7 - 26.11.2018 um 10:18:04
 
Ich fragte nach A1 weil vielleicht alles einfacher geht wenn ein Hochzeitsvisum für D beantragt wird. Wenn das alles noch vor der Geburt klappt (und sie noch fliegen darf) dann wäre das Problem mit der KV auch geklärt. Dafür ist aber A1 Voraussetzung.

In DK heiraten bringt nur was wenn sie danach nach Hause fliegt und dort das Visum zur FZF beantragt. Das wird für eine Schwangere irre anstrengend, teuer und ihr verliert viel Zeit.

Wenn sie das Visum zur FZF zum ungeborenen Kind beantragt und bekommt zahlen die Eltern die Kosten der Geburt. Muss man sich auch erst mal leisten können. Vor allem, falls es Komplikationen gibt. 
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Antwort #8 - 26.11.2018 um 12:07:28
 
lottchen schrieb am 26.11.2018 um 10:18:04:
Ich fragte nach A1 weil vielleicht alles einfacher geht wenn ein Hochzeitsvisum für D beantragt wird.

Das sehe ich anders.

Sofern die rechtliche Vaterschaft und damit die deutsche StAng des Kindes unzweifelhaft sind, haben die beteiligten Behörden auf die rechtzeitige Erteilung des Visums hinzuarbeiten.
Das gilt nicht für Visa zur Eheschließung.

Ob eine Familienversicherung durch DK-Heirat nach der Einreise erreicht werden kann und ggf unter welchen Bedingungen, braucht hier nicht diskutiert zu werden.
Das ist ausländerrechtlich uninteressant, weil LU-Sicherung hier keine Rolle spielt. Auch wenn das für "Visa zur Geburt" nicht klar nachzulesen ist, gilt es doch auch hier.
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Antwort #9 - 26.11.2018 um 19:29:37
 
Petersburger schrieb am 26.11.2018 um 12:07:28:
Ob eine Familienversicherung durch DK-Heirat nach der Einreise erreicht werden kann und ggf unter welchen Bedingungen, braucht hier nicht diskutiert zu werden.
Das ist ausländerrechtlich uninteressant, weil LU-Sicherung hier keine Rolle spielt. Auch wenn das für "Visa zur Geburt" nicht klar nachzulesen ist, gilt es doch auch hier. 


Naja, in der GKV zu sein zur Geburt wäre aus Kostengründen schon interessant und das ginge wenn überhaupt nur mit Heirat.
Wenn sie sich hier freiwillig versichert (mit der FZF zur Geburt), wird die Geburt wohl kaum bezahlt. Oder es nimmt sie erst gar keine Versicherung. Vermute ich zumindest mal stark.

Gruß,
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DanielJohn
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Antwort #10 - 26.11.2018 um 20:43:22
 
Danke für die vielen Informationen.
Um Kosten der Geburt und der Behandlungen über die KV laufen zu lassen, ist nur eine Heirat sinnvoll. Eine Geburt in Nicaragua schließe ich wegen des Standards aus.

Ich habe gelesen das nach Heirat in DK die AE auch in Deutschland beantragt werden kann.

In § 39 Nr. 3 AufenthV ist Nicaragua in den Staaten für beantragung in DE mit enthalten. Die Frage ist nur, ist das Schengen Visum  auch gleich das Besucher Visum? unentschlossen

Wie lange würde die Erteilung der AE in DE nach der Beantragung dauern?

Ist sie nach der Hochzeit sofort versichert wenn ich das der KK melde?

Achso, A1 hat sie nicht, die AE müsste doch dann aufgrund Vaterschaft und Heirat anerkannt werden?

Ich möchte am besten alles korrekt machen, die Paragraphen Geschcihte hat sie jetzt schon ganz schön genervt.  Laut lachend
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Antwort #11 - 26.11.2018 um 21:00:18
 
Nein, das funktioniert nicht. Nach einer Heirat in DK muss das Visum in Nicaragua beantragt werden.

Ich bin mir sicher, dass Du es wirklich gelesen hast. Irgend jemand schreibt solchen Blödsinn im Internet immer.

Die AE zu bekommen ist einfach: Der Visum-Antrag, denn sie nach der Heirat in Nicaragua stellt, wird an die Ausländerbehörde geschickt. Diese stimmt dem Visum zu und behält die Original-Unterlagen da. Wenn sie dann mit dem Visum kommt, bekommt sie die AE natürlich auch.

Dein Plan hat nur den Nachteil, dass Du drei Flüge bezahlen musst und die Geburt eher in Nicaragua stattfindet. Besser ist, Du machst es so wie oben beschrieben.

Wenn Sie ein FZF-Visum (D-Visum) zur Geburt des deutschen Kindes beantragt, klappt es voraussichtlich mit der Geburt in DE. Nur die Kosten kannst Du eventuell nicht an die Krankenversicherung abwälzen.
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Antwort #12 - 26.11.2018 um 21:00:58
 
Moin,

Du irrst Dich, fürchte ich.
Sie kommt nach D. Ihr fahrt nach DK, dafür reist sie aus D aus.
Ihr kommt nach D zurück (sie reist ein).
Der Grund für die Beantragung der AE ist nicht in D entstanden sondern bestand schon bei der Einreise -> sie kann keine AE bekommen.
Das hat T.P. oben schon geschrieben.

Gruß,
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Antwort #13 - 26.11.2018 um 21:19:02
 
Nachdem die beiden Antworten zuvor zeitgleich kamen, ergänze ich noch:

Eine Heirat in DK nach der Einreise kann dann und nur dann sinnvoll sein, wenn die Einreise mit einem nationalen Visum zur Geburt des Kindes erfolgt ist.

Und das ist unter den o.g. Voraussetzungen rechtzeitig zu erteilen, sofern ihr natürlich den Visumantrag nicht erst Anfang 9. Monat stellt ...

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Antwort #14 - 26.11.2018 um 21:35:59
 
Moin,

Also:
Visum zur FZF für die Geburt der Kindes. A1 nicht notwendig.
Einreise rechtzeitig vor der Geburt.
Normalerweise zahlst Du dann die Geburt selbst. Das ist ga nicht so schlimm, wenn denn alles glatt läuft. Wenn nicht (wollen wir es nicht beschreien), kann das aber heftig werden.

Also Option: NACH der Einreise mit dem Visum zur FZF zum ungeborenen Kind Heirat in DK, damit sie VOR der Geburt in Deine GKV kommt.
Sie hat dann aber noch keine AE sondern nur eine FB für die AE zum Kind.
Kann man die AE dann wg. Heirat bekommen, wenn das Visum zum Kind war? Eine Einreise zum dauerhaften Aufenthalt war es ja.
Dafür müsste sie aber A1 haben.
Wenn das nicht geht (oder an A1 scheitert):
Familienversicherung wg. Heirat, mit FB über das Kind. Ob die GKV das mitmacht - keine Ahnung.
Es ist immer wieder ein Problem, daß die GKV eine AE für mehr als ein Jahr sehen will.

Oder:
FZF zur Heirat in D. Da sie ja noch nichtmal im 2. Monat ist, könnte das bis zum 7. Monat machbar sein. Keine Ahnung, würde ich aber unbedingt abprüfen.
Dann reist sie ein, Ihr heiratet und kommt in Deine GKV - dann das freudige Ereignis, garantiert von der GKV bezahlt.
Dafür braucht sie aber auch A1.

Hmm, so exotisch ist diese Konstellation ja nicht. Da muss es doch Erfahrungswerte geben?

Visumsfrei einreisen funktioniert aber ziemlich sicher nicht. Jede Chance auf eine GKV wäre damit mindestens weg.

Gruß,
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