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visum zum Besuch verlängern (Gelesen: 5.760 mal)
stevienguyen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 19.10.2018 um 13:02:30
 
Erstmal danke Alle für euer Hilfe.

Ich war schon heute bei Ausländerbehörder hab da alles erklärt und dann wurde die Visum von meiner Vater verlängert weil der will sowieso nicht hier bleiben. Für die leute die dumme Fehler wie ich gemacht habe gehen einfach zu Ausländerbehörder und erklären euer Problem Vielleicht hab ich heute Glück gehabt aber ich glaube es ist nicht schwer wenn du oder deine bekannte sowieso nicht hier bleiben will

VG
Nguyen
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fab87
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Antwort #16 - 19.10.2018 um 13:23:30
 
Wohl eher ein Fall von Glück gehabt meiner Meinung nach. Aber für euch natürlich die beste und einfachste Lösung. Die in (EG) Nr. 810/2009 genannten Gründe sehe ich nicht wirklich. Probieren kann mans immer aber, dass es regelmäßig in solchen Fällen zum Erfolg führen mag würde ich doch arg bezweiflen.


"(1)   Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen werden kostenlos vorgenommen."
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blubb


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Antwort #17 - 21.10.2018 um 00:51:45
 
Danke für die Rückmeldung, stevienguyen.
Hat er tatsächlich eine Verlängerung bekommen, also ein Klebeetikett wie diese hier: Klick, oder eine "Grenzübertrittsbescheinigung" / "Ausreisebescheinigung" / "Ausreisedokumentation" in Blattform, die bei der Ausreise abgegeben werden muss?

Gruß
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #18 - 21.10.2018 um 13:51:32
 
stevienguyen schrieb am 19.10.2018 um 13:02:30:
Ich war schon heute bei Ausländerbehörder hab da alles erklärt und dann wurde die Visum von meiner Vater verlängert weil der will sowieso nicht hier bleiben. Für die leute die dumme Fehler wie ich gemacht habe gehen einfach zu Ausländerbehörder und erklären euer Problem Vielleicht hab ich heute Glück gehabt aber ich glaube es ist nicht schwer wenn du oder deine bekannte sowieso nicht hier bleiben will.


Sag ihm aber, dass er jetzt in einer "Warndatei" steht: Beim nächsten Visumantrag kann der Sachbearbeiter sehen, dass er überzogen hat. Er sollte sich also darauf einstellen, dass er gefragt wird, was damals passiert ist.
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Petersburger
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Antwort #19 - 21.10.2018 um 14:05:24
 
reinhard schrieb am 21.10.2018 um 13:51:32:
Sag ihm aber, dass er jetzt in einer "Warndatei" steht: Beim nächsten Visumantrag kann der Sachbearbeiter sehen, dass er überzogen hat.

Falsch, eine solche Warndatei gibt es nicht!

@reinhard: Bitte verbreite keine solche Märchen!
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stevienguyen
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Antwort #20 - 21.10.2018 um 14:09:56
 
Also mein Vatar hat eine "Grenzübertrittsbescheinigung" bekommt Smiley
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Antwort #21 - 21.10.2018 um 15:39:47
 
Dann ist alles soweit in Ordnung.

Er muss nur direkt über einen deutschen Flughafen das Schengen-Gebiet verlassen, da eine solche GÜB nicht für andere Schengen-Staaten gilt.
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Antwort #22 - 21.10.2018 um 17:31:27
 
stevienguyen schrieb am 21.10.2018 um 14:09:56:
Also mein Vatar hat eine "Grenzübertrittsbescheinigung" bekommt


Hab ich mir gedacht, weil eine "Verlängerung", wie von fab87 begründet, unwahrscheinlich gewesen wäre.
Petersburger hat geschrieben, worauf Ihr daher zu achten habt.

Ich bitte Dich, nach erfolgter Ausreise über einen deutschen Flughafen und ggf. Abgabe der GÜB bei den deutschen Grenzpolizeibeamten, uns noch mitzuteilen, ob Dein Vater durch die Bundespolizei strafrechtlich wg. unrlaubten Aufenthalts angezeigt wurde oder nicht. Das wäre sehr nett.

Gruß
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Antwort #23 - 22.10.2018 um 00:34:27
 
T.P.2013 schrieb am 21.10.2018 um 17:31:27:
Re: visum zum Besuch verlängern
Antwort #22 - Gestern um 17:31:27   stevienguyen schrieb am Gestern um 14:09:56:
Also mein Vatar hat eine "Grenzübertrittsbescheinigung" bekommt


H

werde ich machen Smiley es hilft auch für andere Leute wenn die sowas treffen Smiley
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Antwort #24 - 31.10.2018 um 18:10:16
 
Petersburger schrieb am 14.10.2018 um 23:18:40:
Öfter mit einer GÜB oder einer Duldung - aber bei denen bleibt: Der zusätzliche Aufenthalt bleibt unerlaubt.

T.P.2013 schrieb am 15.10.2018 um 01:11:14:
Das würde ich so, wegen der Abgrenzung zum strafrechtlich relevanten unerlaubten Aufenthalt, nicht formulieren. Der entscheidende Punkt ist ja eben, dass für den Zeitraum des Aufenthalts mit der GÜB keine strafrechtlichen Sanktionen erfolgen. Wichtig ist eben wie erwähnt, noch während des erlaubten Aufenthalts diese ausstellen zu lassen.
Daher würde ich eher so formulieren, dass er ab Ausstellung GÜB eher als geduldet gilt (nicht "ist"), aber eben vollziehbar ausreisepflichtig ist, um zum unerlaubten Aufenthalt ohne GÜB abzugrenzen.

Petersburger schrieb am 15.10.2018 um 05:48:23:
Genau das sehen nicht wenige Deiner Kollegen anders.

Petersburger schrieb am 15.10.2018 um 20:00:54:
Es entspricht nicht nur einer Diskussion im Kollegenboard seit ich dort aktiv bin.

Jojo2015I schrieb am 15.10.2018 um 04:44:36:
Hm, würde ich jetzt so auch nicht unterschreiben...

Mir ist mindestens ein Fall bekannt, bei dem trotz GÜB am Flughafen durch die BPol eine Sicherheitsleistung einbehalten wurde.

T.P.2013 schrieb am 15.10.2018 um 16:32:17:
Ich behaupte, dass Euch das BPOLP bzw. eine BPOLD auf Anfrage diese Praxis bestätigen wird.

T.P.2013 schrieb am 15.10.2018 um 20:49:10:
Es ist zumindest für meinen dienstlichen Bereich tatsächlich so, wie von mir beschrieben. ... Wenn ich aber abweichende Praxis erlebe und erlebt habe in Bezug auf die GÜB, ... Niemals aber dahingehend, dass der durch eine GÜB abgedeckte Zeitraum angezeigt worden wäre.


Ich nehme noch einmal Bezug auf diese Diskussion.
Heute habe ich, aufgrund einiger Änderungen in anderen Bereichen, im entsprechenden bindenden Vorschriftenwerk für die BPOL u.a. den Bereich "GÜB" nachgelesen.

Inhalt der für alle Beamten der BPOL verbindlichen Aussage:

'Bei Ausreise bis zum festgelegten Ausreisetermin ist keine Strafanzeige zu erstatten.
Es liegt für den durch die Gültigkeit der GÜB bestimmten Zeitraum kein unerlaubter Aufenthalt im Sinne des §95 AufenthG vor.'

Falls im Kollegenboard Kollegen der BPOL diesbezüglich (weiterhin) Zweifel haben sollten, kann ich den Fundort in der maßgeblichen Vorschrift im Bereich Grenzpolizei für die BPOL (BRAS120) gerne über den dienstlichen Rechner an jede genannte dienstliche E-Mail Adresse übermitteln.
Ist dann leicht zu finden, ist jetzt und zur Zeit sogar in roter Schrift...

Gruß
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Antwort #25 - 05.11.2018 um 10:47:11
 
Mein vater ist heute schong geflogen . Der muss nur bei Kontroller die "Grenzübertrittsbescheinigung" abgeben das war und sowie ich weiss der wurde nicht bestraft oder irgendwas gefragt wieso der hat spät ausgereist  Smiley

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Antwort #26 - 05.11.2018 um 13:50:47
 
Wenn er heute geflogen ist, war es ja sogar noch im Rahmen der zeitlichen Gültigkeit des Visums. Umso besser.

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