No Name schrieb am 09.09.2017 um 12:41:11:Wenn du mir eine
ABH in Deutschland zeigst, die vor der Abschiebung aktiv nach einer zustellungsfähigen Anschrift im Heimatland fragt, bist du gut! Durchgedreht Das interessiert die
ABH 'ne Bohne.
Das ist eine sehr interessante Einschätzung!
No Name schrieb am 09.09.2017 um 12:41:11:Muss es sie auch nicht, da es dafür im
AufenthG eine Spezialvorschrift gibt: § 70 Abs. 2
AufenthG.
Das kann man jetzt aus verschiedenen Gründen auch anders sehen.
Zunächst wird man im Rechtsverkehr allgemein vom Gläubiger zumindest erwarten können, dass er den Schuldner, sofern erforderlich, fragt: "Wo darf ich denn bitte die Rechnung hin schicken?" - Dies aber nur am Rande.
Dass es sich beim § 70 Abs. 2
AufenthG um "lex specialis" handelt, mit dem Ergebnis, dass insbesondere die allgemeinen Regeln zur vierjährigen Feststellungsverjährung nach § 20 Abs 1VwKostG nicht anwendbar sein sollen, hat der BGH höchstrichterlich und insofern abweichend von der bisher vorherrschenden Rechtsprechung in 2014 festgestellt (Az BVerwG 1 C 3.13, Rz 15).
Hinsichtlich der sich hieraus ergebenden Konsequnzen hat der BGH jedoch auf Folgendes mit Nachdruck hingewiesen:
"Rechtsstaatlich problematischen Auswirkungen einer derartigen Beschränkung auf eine Regelung der Fälligkeitsverjährung muss durch eine zügige, konsequente und hinreichend strenge Handhabung von Erstattungsansprüchen vorgebeugt werden. Aus dem Fehlen einer Vorschrift zur Festsetzungsverjährung kann nicht geschlossen werden, die Fälligstellung einer im Raum stehenden Forderung dürfe ohne Vorliegen sachlicher Gründe beliebig lange verzögert werden. Vielmehr ist die der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden verpflichtete Behörde gehalten, Ansprüche, deren Voraussetzungen vorliegen, geltend zu machen, sobald dies möglich ist, um den jeweiligen Kostenschuldner nicht länger als erforderlich darüber im ungewissen zu lassen, ob noch eine Erstattungsforderung auf ihn zukommt. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, kommt auch der Rückgriff auf den Gedanken der Verwirkung in Betracht."
Sofern es tatsächlich eine Praxis faktischen Vereitelung einer frühzeitigen Feststellung durch Unterlassen der Behörde im Hinblick auf das Bemühen eine zustellungsfähige Anschrift des Abzuschiebenden in Erfahrung zu bringen gibt, ist zumindest für mich nicht erkennbar, wie dies mit der oben zitierten höchstrichterlichen Bewertung und dem darin formulierten Imperativ in Einklang gebracht werden könnte.
Auf jeden Fall auch Dir vielen Dank für den interessanten Beitrag!