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Abschiebekosten: Zustellung Leistungsbescheid Anschriftenermittlung (Gelesen: 3.182 mal)
diogenes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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08.09.2017 um 18:43:00
 
Mal eine ganz praktische Frage.

Wie gelangt die ALB im Regelfall an die Auslandsanschrift eines Abzuschiebenden, damit sie ihm einen Leistungsbescheid über die Abschiebungskosten zustellen kann?

Zusatzfrage, begeht die ALB Eurer Meinung nach eine Pflichtverletzung bzw. welche Folgen hat es, wenn sie ggf. "vergisst" den oder die Abzuschiebende(n) vor der Abschiebung nach einer Adresse im Heimatland zu fragen?

Dass es Fälle gibt, bei denen bei einer Befragung eine falsche Adressse angegeben oder zum Zeitpunkt der Abschiebung im Heimatland keine Adresse besteht, ist mir klar.

Schon mal vielen Dank vorab für Eure Beiträge!
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deerhunter
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Antwort #1 - 08.09.2017 um 18:50:04
 
diogenes schrieb am 08.09.2017 um 18:43:00:
Wie gelangt die ALB im Regelfall an die Auslandsanschrift eines Abzuschiebenden, damit sie ihm einen Leistungsbescheid über die Abschiebungskosten zustellen kann?


Zustellungsbevollmächtigter im Inland, über den muss sich der Abgeschobene erkundigen! Wie soll man im Ausland vollstrecken?

https://de.wikipedia.org/wiki/Zustellungsbevollm%C3%A4chtigter

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/zustellungsbevollmaechtigte-fuer-die-im-aus...

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diogenes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 08.09.2017 um 19:28:38
 
deerhunter schrieb am 08.09.2017 um 18:50:04:
Zustellungsbevollmächtigter im Inland, über den muss sich der Abgeschobene erkundigen! Wie soll man im Ausland vollstrecken?

https://de.wikipedia.org/wiki/Zustellungsbevollm%C3%A4chtigter

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/zustellungsbevollmaechtigte-fuer-die-im-aus...



Der zweite Link passt nicht, weil wir uns nicht im Zivilrecht bewegen.

Ansonsten erübrigt sich die Frage nach der Heimatadresse natürlich, sofern es einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten gibt.

Es gibt in der StPO in § 132 zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die Benennung eines Zustellbevollmächtigten anzuordnen (mit "Erkundigen" ist insofern nicht), das geht aber nur, wenn sich der Beschuldigte nicht in Haft befindet und keinen festen Wohnsitz hat. Insofern würden sämtlich Personen in Abschiebehaft schon einmal ausscheiden.

Meine Frage richtete sich ja zudem auf das Tätigwerden der ALB (in Fällen, in denen es keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten gibt) und nicht eines Gerichts. Trotzdem Danke!
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« Zuletzt geändert: 08.09.2017 um 19:40:27 von diogenes »  

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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 08.09.2017 um 21:36:57
 
Hallo,

es ist, wie beschrieben. Es wird ein Zustellungsbevollmächtigter benannt.
Erfolgt dies nicht, aus welchen Gründen auch immer, bestimmt sich das Verfahren bzgl. dieser öffentlich-rechtlichen Forderung m.E. nach dem VwVG u. dem VwZG (§§ 9 u. 10). Also i.d.R. wohl öffentliche Zustellung.

In der Praxis wird es für den Delinquenten nur dann interessant, falls er vor der Verjährung der Forderung in Kontakt mit der öffentl. Verwaltung gerät (Visum, Befristung Einreisesperre, etc.)

Gruß

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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diogenes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 09.09.2017 um 10:10:50
 
T.P.2013 schrieb am 08.09.2017 um 21:36:57:
Es wird ein Zustellungsbevollmächtigter benannt.


Nach meinem Verständnis kann die Benennung - auf Anordnung durch ein Gericht - ja nur durch den Betroffenen selber erfolgen oder habe ich was übersehen oder falsch verstanden?

T.P.2013 schrieb am 08.09.2017 um 21:36:57:
Erfolgt dies nicht, aus welchen Gründen auch immer, bestimmt sich das Verfahren bzgl. dieser öffentlich-rechtlichen Forderung m.E. nach dem VwVG u. dem VwZG (§§ 9 u. 10). Also i.d.R. wohl öffentliche Zustellung.


Der Hinweis auf §§ 9 & 10 VwVG ist interessannt, allerdings wird die öffentliche Zustellung natürlich im Ergebnis auch nichts "bringen", zumal sich der Betroffene ja bereits im Ausland befindet. Die Behörde hätte insofern lediglich formal dokumentiert, dass sie auf Begleichung der Forderung besteht.

Danke auf jeden Fall für Deine Überlegungen!
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No Name
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Antwort #5 - 09.09.2017 um 12:41:11
 
Wenn du mir eine ABH in Deutschland zeigst, die vor der Abschiebung aktiv nach einer zustellungsfähigen Anschrift im Heimatland fragt, bist du gut! Durchgedreht Das interessiert die ABH 'ne Bohne. Muss es sie auch nicht, da es dafür im AufenthG eine Spezialvorschrift gibt: § 70 Abs. 2 AufenthG. Sobald der Kostenschuldner wieder im Bundesgebiet ist, gibt es dann mit der vollen Härte des Gesetzes den LB, sofern er nicht bis dahin bezahlt hat, oder die ABH nach § 66 Abs. 5 AufenthG eine SHL angeordnet hat, was m.E. viel zu selten passiert. Bei der Frage, ob dann nach Wiedereinreise ein LB erlassen wird, hat die ABH auch kein Ermessen, § 67 Abs. 3 S. 1 AufenthG.
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diogenes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 09.09.2017 um 16:02:38
 
No Name schrieb am 09.09.2017 um 12:41:11:
Wenn du mir eine ABH in Deutschland zeigst, die vor der Abschiebung aktiv nach einer zustellungsfähigen Anschrift im Heimatland fragt, bist du gut! Durchgedreht Das interessiert die ABH 'ne Bohne.   


Das ist eine sehr interessante Einschätzung!

No Name schrieb am 09.09.2017 um 12:41:11:
Muss es sie auch nicht, da es dafür im AufenthG eine Spezialvorschrift gibt: § 70 Abs. 2 AufenthG.   


Das kann man jetzt aus verschiedenen Gründen auch anders sehen.

Zunächst wird man im Rechtsverkehr allgemein vom Gläubiger zumindest erwarten können, dass er den Schuldner, sofern erforderlich, fragt: "Wo darf ich denn bitte die Rechnung hin schicken?" - Dies aber nur am Rande.

Dass es sich beim § 70 Abs. 2 AufenthG um "lex specialis" handelt, mit dem Ergebnis, dass insbesondere die allgemeinen Regeln zur vierjährigen Feststellungsverjährung nach § 20 Abs 1VwKostG nicht anwendbar sein sollen, hat der BGH höchstrichterlich und insofern abweichend von der bisher vorherrschenden Rechtsprechung in 2014 festgestellt (Az BVerwG 1 C 3.13, Rz 15).

Hinsichtlich der sich hieraus ergebenden Konsequnzen hat der BGH jedoch auf Folgendes mit Nachdruck hingewiesen:

"Rechtsstaatlich problematischen Auswirkungen einer derartigen Beschränkung auf eine Regelung der Fälligkeitsverjährung muss durch eine zügige, konsequente und hinreichend strenge Handhabung von Erstattungsansprüchen vorgebeugt werden. Aus dem Fehlen einer Vorschrift zur Festsetzungsverjährung kann nicht geschlossen werden, die Fälligstellung einer im Raum stehenden Forderung dürfe ohne Vorliegen sachlicher Gründe beliebig lange verzögert werden. Vielmehr ist die der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden verpflichtete Behörde gehalten, Ansprüche, deren Voraussetzungen vorliegen, geltend zu machen, sobald dies möglich ist, um den jeweiligen Kostenschuldner nicht länger als erforderlich darüber im ungewissen zu lassen, ob noch eine Erstattungsforderung auf ihn zukommt. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, kommt auch der Rückgriff auf den Gedanken der Verwirkung in Betracht."

Sofern es tatsächlich eine Praxis faktischen Vereitelung einer frühzeitigen Feststellung durch Unterlassen der Behörde im Hinblick auf das Bemühen eine zustellungsfähige Anschrift des Abzuschiebenden in Erfahrung zu bringen gibt, ist zumindest für mich nicht erkennbar, wie dies mit der oben zitierten höchstrichterlichen Bewertung und dem darin formulierten Imperativ in Einklang gebracht werden könnte.

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diogenes
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Antwort #7 - 09.09.2017 um 16:05:56
 
diogenes schrieb am 09.09.2017 um 16:02:38:
Wenn du mir eine ABH in Deutschland zeigst, die vor der Abschiebung aktiv nach einer zustellungsfähigen Anschrift im Heimatland fragt, bist du gut! Durchgedreht Das interessiert die ABH 'ne Bohne.


Das ist eine sehr interessante Einschätzung!

diogenes schrieb am 09.09.2017 um 16:02:38:
Muss es sie auch nicht, da es dafür im AufenthG eine Spezialvorschrift gibt: § 70 Abs. 2 AufenthG.



Das kann man jetzt aus verschiedenen Gründen auch anders sehen.

Zunächst wird man im Rechtsverkehr allgemein vom Gläubiger zumindest erwarten können, dass er den Schuldner, sofern erforderlich, fragt: "Wo darf ich denn bitte die Rechnung hin schicken?" - Dies aber nur am Rande.

Dass es sich beim § 70 Abs. 2 AufenthG um "lex specialis" handelt, mit dem Ergebnis, dass insbesondere die allgemeinen Regeln zur vierjährigen Feststellungsverjährung nach § 20 Abs 1VwKostG nicht anwendbar sein sollen, hat der BGH höchstrichterlich und insofern abweichend von der bisher vorherrschenden Rechtsprechung in 2014 festgestellt (Az BVerwG 1 C 3.13, Rz 15).

Hinsichtlich der sich hieraus ergebenden Konsequnzen hat der BGH jedoch auf Folgendes mit Nachdruck hingewiesen:

"Rechtsstaatlich problematischen Auswirkungen einer derartigen Beschränkung auf eine Regelung der Fälligkeitsverjährung muss durch eine zügige, konsequente und hinreichend strenge Handhabung von Erstattungsansprüchen vorgebeugt werden. Aus dem Fehlen einer Vorschrift zur Festsetzungsverjährung kann nicht geschlossen werden, die Fälligstellung einer im Raum stehenden Forderung dürfe ohne Vorliegen sachlicher Gründe beliebig lange verzögert werden. Vielmehr ist die der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden verpflichtete Behörde gehalten, Ansprüche, deren Voraussetzungen vorliegen, geltend zu machen, sobald dies möglich ist, um den jeweiligen Kostenschuldner nicht länger als erforderlich darüber im ungewissen zu lassen, ob noch eine Erstattungsforderung auf ihn zukommt. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, kommt auch der Rückgriff auf den Gedanken der Verwirkung in Betracht."

Sofern es tatsächlich eine Praxis faktischer Vereitelung einer frühzeitigen Feststellung durch Unterlassen der Behörde im Hinblick auf das Bemühen eine zustellungsfähige Anschrift des Abzuschiebenden in Erfahrung zu bringen gibt, ist zumindest für mich nicht erkennbar, wie dies mit der oben zitierten höchstrichterlichen Bewertung und dem darin formulierten Imperativ in Einklang gebracht werden könnte.

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