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Student -> Arbeitnehmer nach BeschV §26 Abs. 2 (Gelesen: 1.128 mal)
Themen Beschreibung: Studium abbrechen und in Vollzeitstelle wechseln?
NeXs
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bosnien & Herzegowina
Zeige den Link zu diesem Beitrag Student -> Arbeitnehmer nach BeschV §26 Abs. 2
18.08.2017 um 12:50:05
 
Hallo zusammen,

nachdem ich Stundenlang versucht habe Fragmente zu meinem Problem wie ein Puzzle zusammenzusetzen.. bin ich auf dieses Forum gestossen.

Status: Student, 34, Herkunftsland Bosnien & Herzegowina, aktuell als Werkstudent in einem IT Unternehmen tätig als System Administrator.

Bin seit 'nem knappen Jahr im Unternehmen tätig, hab' mich auf Grund meiner Arbeitserfahrung hervorragend integriert, und da ich eh die Aufgaben "normaler" Angestellten übernehme, hat mir das Unternehmen ein "unmoralisches" Angebot gemacht: Studium abbrechen / per Abendschule abschließen und auf Vollzeit umsteigen.

Da ich mein Studium (BSc.)  in absehbarer Zeit nicht beenden werde, stellt sich die Frage ob nach der aktuellen Gesetzeslage so etwas überhaupt machbar wäre?

--

Wenn ich alles richtig verstanden habe, würde sich der Vorgang folgendermaßen abspielen:

- Arbeitsvertrag mit Arbeitgeber unterzeichnen
- Arbeitgeber stellt Antrag auf Vorabzustumming bei der zuständigen Bundesagentur fü Arbeit
- Bundesagentur prüft den Antrag; unter anderem wird auch geprüft ob ein Deutscher Staatsbürger bzw. EU-Bürger für die Stelle in Frage kommt (Vorrangprüfung), und erteilt, so Gott will, eine Zustimmung.
- die Unterlagen mit Antrag reiche ich bei der Deutschen Botschaft in Sarajevo ein und erhalte anschließend die Zustimmung und darf arbeiten.

Die Fragen die sich mir stellen:
- ist ein Weg über die Botschaft in Sarajevo zwingend notwendig wenn ich mich bereits in DE aufhalte? (aktuell liegt die Wartezeit für einen Termin in der Botschaft bei 6 (sechs) Monaten!)

- Vorrangprüfung: wie funtioniert dieser Teil für den Arbeitgeber? Kann der Arbeitgeber bei Antragsstellung auf Vorabzustimmung begründen wieso er ausgerechnet mich einstellen möchte? Wird der Arbeitgeber mit Kandidaten vom Arbeitsmarkt zugeschüttet, und darf sie alle Abweisen, damit nach xx Personen die Bundesagentur endlich ihr OK gibt?

Ich kann zwar SQL, Exchange-Cluster u.ä. aufsetzen, warten, und allgemein Operational Service betreiben die im Unternehmen anfallen.. aber ich sehe mich jetzt nicht als Person bei der man sagen könnte: "OK, das ist der Messiah 2.0, nur er kriegt das alles gebacken." ... ich kann mir vorstellen das es hier und da doch einige Arbeistsuchende in DE bzw. EU geben könnte die auf diese Stelle passen könnten. Was für mich sprechen würde ist das ich mit der Infrastruktur bereits vertraut bin..

Da es sich bei meinem Arbeitgeber um ein größeres Unternehmen handelt, glaube ich nicht das sie die Nerven bzw. Zeit haben würden eine gewisse Anzahl von Bewerbungen zu prüfen, bzw. obligatorische Vorstellungsgespräche abzuwickeln, nur damit sie mich einstellen können.

Vielleicht stelle ich mir das alles rigoröser und komplizierter vor als es in Wirklichkeit ist... möchte aber jegliche Unanehmlichkeiten dem Arbeitegeber ersparen bzw. zumindest Infos sammeln was auf uns zu kommt.

Sorry für den Roman, und danke euch schon mal das ihr euch überhaupt die Zeit genommen habt mein Geschwafel zu lesen Smiley

Für jeden hilfreichen Tipp bin ich im Voraus sehr dankbar!

VG,
NeXs
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aeolus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Türkei
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Antwort #1 - 18.08.2017 um 15:27:50
 
Unabhängig davon, was für Fragen du hier gestellt hast: Mach es nicht so, dass du mit deinem Studium aufhörst! Ist zwar nur meine persönliche Meinung, aber ich habe genug Leute gesehen, die genauso gemacht und sich dann voll bereut haben. Zu den Fragen:

NeXs schrieb am 18.08.2017 um 12:50:05:
ist ein Weg über die Botschaft in Sarajevo zwingend notwendig wenn ich mich bereits in DE aufhalte? (aktuell liegt die Wartezeit für einen Termin in der Botschaft bei 6 (sechs) Monaten!)

Ich gehe davon aus, dass du doch eine AE hast, sonst könntest du ja nicht in Deutschland aufhalten. Insofern kannst du direkt die zuständige ABH hingehen.
NeXs schrieb am 18.08.2017 um 12:50:05:
Kann der Arbeitgeber bei Antragsstellung auf Vorabzustimmung begründen wieso er ausgerechnet mich einstellen möchte?

Wie viel wird die Bruttojahresgehalt sein? Es ist durchaus möglich, dass ein Arbeitgeber anhand eines formlosen Dokuments begründet, warum er ausgerechnet dich anstellen will. Ich würde es sogar empfehlen. Ansonsten guck dir doch mal BeschV an, nach welchem Absatz du eine AE verlangen kannst.
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NeXs
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Antwort #2 - 18.08.2017 um 16:08:43
 
aeolus schrieb am 18.08.2017 um 15:27:50:
Unabhängig davon, was für Fragen du hier gestellt hast: Mach es nicht so, dass du mit deinem Studium aufhörst! Ist zwar nur meine persönliche Meinung, aber ich habe genug Leute gesehen, die genauso gemacht und sich dann voll bereut haben.


Danke, bekomme das gleiche auch hier im Unternehmen des öfteren zu hören..

aeolus schrieb am 18.08.2017 um 15:27:50:
Wie viel wird die Bruttojahresgehalt sein? Es ist durchaus möglich, dass ein Arbeitgeber anhand eines formlosen Dokuments begründet, warum er ausgerechnet dich anstellen will. Ich würde es sogar empfehlen. Ansonsten guck dir doch mal BeschV an, nach welchem Absatz du eine AE verlangen kannst. 


Bei der Frage sind wir noch nicht angekommen, mir ist schon bewusst das es da Mindestanforderungen gibt.. wobei ich jetzt auch nicht wirklich darauf scharf bin für einen Hungerlohn zu schuften..

Die verlinkte Beschv ist von 2013, ich hatte die Beschv nach §26 Abs 2. im Auge. https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__26.html

(2) Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien können in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Satz 3 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.

Der letzte Satz bzgl. des Asyantrags trifft auf micht nicht zu, aber dieser Teil macht mich etwas stutzig..:
"Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde"



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