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FZF aus dem Kosovo (Gelesen: 24.406 mal)
Themen Beschreibung: Mit deutscher Heiratsurkunde
Lore84
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29.04.2017 um 09:52:21
 
Hallo Smiley

Mein Mann (Kosovare) und ich (Deutsche) haben im November 2016 in DE geheiratet.

Er ist im Dez 2014 illegal ohne Visum nach DE eingereist. In dieser Zeit haben wir uns kennengelernt und letztlich im November 2016 geheiratet. Er ist nach der Eheschließung freiwillig und auf eigene Kosten mit GÜB ausgereist und hat nun am 4.5. endlich  seinen Termin in der Botschaft.

Ich habe nun ein paar Fragen. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.

Ist es korrekt, dass wir keine Apostille auf unserer internationalen und beglaubigten Eheurkunde benötigen?

Ist es richtig, dass er auf jeden Fall einen Deutschkurs hier besuchen muss der mit A1 startet? Er spricht sehr gut deutsch und wir machen bereits B2 Übungen zusammen. Beim A1 Test hatte er 94 Punkte erreicht. Er hat auch bereits ein verbindliches Arbeitsangebot.

Wir hoffen, dass das Visum schnell erteilt wird und wir endlich ein normales Leben als Paar führen können.

Meint ihr, dass die ABH in Hamburg wegen der deutschen Eheurkunde schneller entscheiden könnte? Ich meine, die müssen ja hier nicht viele Unterlagen überprüfen, oder?

Viele Dank schon mal im Voraus!

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Antwort #1 - 29.04.2017 um 10:00:46
 
Lore84 schrieb am 29.04.2017 um 09:52:21:
Ist es korrekt, dass wir keine Apostille auf unserer internationalen und beglaubigten Ja. Deutsche Urkunden müssen für den Rechtverkehr in Deutschland - dazu gehören auch die deutschen AV - nicht apostilliert werden.

[quote author=5B7865722F23170 link=1493452341/0#0 date=1493452341]Meint ihr, dass die ABH in Hamburg wegen der deutschen Eheurkunde schneller entscheiden könnte?

Nein.

Also schneller als bei Staaten mit unsicherem Urkundenwesen schon, aber die standen ja bei Euch zur Eheschließung ohnehin nicht zur Debatte, oder?
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Antwort #2 - 29.04.2017 um 10:06:54
 
Wir haben zwecks Eheschließung in DE die Überprüfung sämtlicher Urkunden ja schon durch.



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Antwort #3 - 29.04.2017 um 10:14:20
 
Lore84 schrieb am 29.04.2017 um 09:52:21:
Ist es korrekt, dass wir keine Apostille auf unserer internationalen und beglaubigten Eheurkunde benötigen?


Du meinst wahrscheinlich das richtige:
Es gibt mehrsprachige Eheurkunden gemäß CIEC Übereinkommen Nr. 16. Fälschlich als internationale Eheurkunde bezeichnet. Diese Eheurkunde benötigt bei Mitgliedern dieses Übereinkommens keine Apostille oder Legalisation.

Aber in eurem Falle ist es ja sowieso so, dass ihr eine (mehrsprachige/"internationale") Eheurkunde von einem deutschen Standesamt einer deutschen Behörde überreicht. Wenn man deutsche Urkunden einer deutschen Behörde gibt, dann benötigen sie eben keine Legalisation/Apostille, vgl. §§ 438, 439 ZPO.

Also insofern wird es wohl nicht an irgendeiner fehlenden Apostille/Legalisation/Urkundenüberprüfung scheitern.
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Antwort #4 - 29.04.2017 um 13:10:02
 
Vielen Dank! Smiley
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Antwort #5 - 29.04.2017 um 17:03:52
 
Und: Für das Visum braucht er das A1-Zertifikat oder was Besseres, das hat er ja.

Hier muss er den Integrationskurs machen, der mit A1 startet. Aber er macht als erstes einen "Einstufungstest" und steigt dann je nach Ergebnis in einer höheren Stufe ein. Geprüft wird aber, was er mündlich und schriftlich kann. Aber er muss nicht ein paar Wochen "absitzen" und sich langweilen, sondern "überspringt" die ersten Module des Kurses.
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Antwort #6 - 29.04.2017 um 20:06:43
 
Vielen Dank. Das ist ja schon mal was!

Ich habe eben in einem anderen Thread von einem Einladungsschreiben gelesen. Das habe ich bislang nicht geschrieben, da nirgends auf dem Merkblatt der Botschaft davon etwas steht als Anforderung.
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Antwort #7 - 29.04.2017 um 20:19:10
 
Diese Einladung kann hilfreich sein weil ja die Zustimmung des anderen Ehegatten gefordert ist. Weil niemand wird ein Visum bekommen wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht geplant ist. Da ihr wahrscheinlich als Ehepaar bei der Ausländerbehörde bekannt seid, wäre die "Einladung" schon sinnvoll, weil dann die ABH deine Zustimmung/Bestätigung dass die Ehe nicht gescheitert ist dann einfach abhaken kann.

Fehlt die fakultative Einladung (ist ja die Regel) und die ABH kennt einen nicht, dann wird man definitiv zu einem Gespräch eingeladen und eben geprüft ob du willst, dsas dein Mann einreist oder nicht.
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Antwort #8 - 29.04.2017 um 20:26:05
 
Legt er dieses Einladungsschreiben bei der Botschaft vor oder ich bei der ABH?

Ich bin eigentlich sowieso davon ausgegangen, dass ich hier in HH zur ABH muss um Unterlagen einzureichen. Das hatten die mir schon am Telefon angekündigt als ich dort mal nachgefragt hatte wie so das weitere Vorgehen ist.
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Antwort #9 - 29.04.2017 um 20:29:31
 
Na er kann/sollte das vorlegen. Wenn alles klar ist und nach der Aktenlage entschieden werden kann, dann wirst du ja nicht mehr eingeladen. Welche Unterlagen kann denn die Ausländerbehörde noch fordern?

Fehlt etwas, was nur du einreichen kannst und noch nicht in der Akte ist, dann wirst du eingeladen.

Stell dir vor:
Die Akte kommt bei der ABH an. Der Sachbearbeiter liest die Akte und schaut ob alles komplett ist. Fehlt irgendwas, dann schreibt er dich an und gibt dir einen Termin. Fehlt nix, dann kann er einfach die Zustimmung der Auslandsvertretung mitteilen und die Akte sofort wieder schließen.

Welche Variante würdest du als Sachbearbeiter bevorzugen?
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Antwort #10 - 29.04.2017 um 20:39:34
 
Dann schreibe ich das Montag gleich mal auf der Arbeit und hoffe, dass vorerst eine Kopie der Einladung ausreicht.

Fliege nämlich erst wieder am 4.6. zu ihm.

Danke für die geduldige Beantwortung der Fragen!

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Antwort #11 - 05.05.2017 um 06:09:17
 
Guten Morgen,

gestern war der Termin meines Mannes in der Botschaft. Er war ziemlich lange drin. So ca 45 Min und hat mit der Bearbeiterin dort gesprochen. Als sie gemerkt hat, dass er sehr gut deutsch spricht hat sie sich Zeit genommen und Fragen gestellt. Ob das nun ein gutes Zeichen ist weiß ich nicht.

Sie wollen jedenfalls jetzt noch Chatprotokolle, Fotos von uns und meine Besuchsnachweise. Gerade Chatprotokolle finde ich sehr intim - aber gut was sollen wir machen...

Kann jemand (aus einer Botschaft?) sagen, ob das ein gutes oder schlechtes Zeichen ist?

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Antwort #12 - 07.05.2017 um 08:38:44
 
Hat niemand eine Meinung dazu?  Traurig
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Antwort #13 - 07.05.2017 um 09:26:50
 
Bin keiner aus einer Botschaft.

Ist eine Scheineheprüfung. Wenn du und er deutsch spricht, dann ist ja zumindest eine gemeinsame Sprache vorhanden.

Also drucke den Chatverlauf aus. Aber wenn es da bspw. sexting gibt, dann schwärze die ausdrücklich sexuellen Stellen und schreib daneben "sexting" oder "intim". Die Behörde soll ja nur überprüfen ob es eine Beziehung von einer gewissen Beständigkeit ist oder nicht und nicht euer Sexualleben ausforschen.

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Antwort #14 - 07.05.2017 um 10:35:16
 
Aber wäre es dann nicht schlauer uns beide zeitgleich zu befragen? Ich dachte das wäre das normale Vorgehen.

Wir haben nichts zu verstecken. Telefonieren täglich mehrmals und schreiben ständig. Ich war in den letzten 5 Monaten 2 x dort und habe auch schon die nächsten 2 Flüge gebucht. Und Fotos gibt es von uns mehr als genug...
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Antwort #15 - 07.05.2017 um 10:50:02
 
Muss ja auch alles angemessen sein. Wenn es durch die vorgelegten Flugtickets, Chatverlauf, Fotos keine Zweifel gibt, dann ist ja ein Gespräch entbehrlich.
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Antwort #16 - 14.05.2017 um 13:50:07
 
Ich habe nun schon Post von der ABH bekommen. Soweit so gut. Nun soll ich aber eine Erklärung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgeben...

Ich dachte das müsste ich als Deutsche gar nicht nachweisen?!

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Antwort #17 - 14.05.2017 um 13:57:40
 
Lore84 schrieb am 14.05.2017 um 13:50:07:
Ich dachte das müsste ich als Deutsche gar nicht nachweisen?! 

Dann solltest Du die ABH darauf hinweisen, dass Du deutsche Staatsangehörige bist.
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Antwort #18 - 14.05.2017 um 14:00:30
 
Wahrscheinlich ein Standardschreiben.
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Antwort #19 - 14.05.2017 um 14:02:14
 
ich habe allerdings "Angst", dass das negativ ankommt, wenn ich dort hinschreibe, dass ich das nicht nachweisen brauche aufgrund meiner Staatsangehörigkeit.  unentschlossen
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Antwort #20 - 14.05.2017 um 14:03:27
 
Aras schrieb am 14.05.2017 um 14:00:30:
Wahrscheinlich ein Standardschreiben.


Ja das kann natürlich auch sein bzw wird es so sein wie du schreibst.
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Antwort #21 - 14.05.2017 um 22:28:44
 
Lore84 schrieb am 14.05.2017 um 14:02:14:
ich habe allerdings "Angst", dass das negativ ankommt, wenn ich dort hinschreibe, dass ich das nicht nachweisen brauche aufgrund meiner Staatsangehörigkeit.unentschlossen

Da brauchst du keine Angst haben. Mach dir keinen Kopf wenn die sich auch keinen machen (Standardschreiben). Teile schriftlich mit, dass du Deutsche bist und unter Verweis auf §28 Abs.1 AufenthG die Sicherstellung des Lebensunterhalts (durch Gehaltsnachweise, Arbeitsvertrag etc.) nicht relevant ist.

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Antwort #22 - 23.05.2017 um 09:26:59
 
Hallo noch einmal Smiley

Ich habe in einem anderen Thread gelesen, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre ausgestellt werden sollte (mit Verweis auf http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf)

Auch wir haben die Info der ABH erhalten, dass die Aufenthaltserlaubnis für meinen Mann zunächst auf 1 Jahr befristet werden soll, WENN wir nicht den Nachweis erbringen, dass er im Kosovo studiert hat. Nur dann könnte man den Integrationskurs aussetzen und sofort eine 3 jährige Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Ist mit dem neuen Integrationsgesetz das Ministerialblatt aus 2009 vielleicht überholt worden?

Ich möchte gern darauf vorbereitet sein und den Sachbearbeitern ggf. mit Gesetzen gegenübertreten.

Vielen DANK!
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Antwort #23 - 23.05.2017 um 15:17:48
 
Hallo,

nein, die AVwV zum AufenthG ist dort nicht "überholt" worden, die Vorschriften gelten auch heute so, wie dort aufgeführt.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #24 - 24.05.2017 um 11:06:06
 
Vielen Dank für deine Antwort.

Ich habe gestern schon wieder die eindeutige Auskunft der ABH erhalten, dass mein Mann nur mit einem abgeschlossenen Studium die 3 Jahre erhält.

Dabei steht in der Kommentierung zu § 28 Familiennachzug zu Deutschen
Dienelt in Bergmann/Dienelt Ausländerrecht / AufenthG § 28 / 11. Auflage 2016, genau dieser Absatz der auch in der Verlinkung zum Ministerialblatt genannt ist. 

Ich werde die SB demnächst vor Ort fragen, ob sie mir ihre Rechtsauffassung näher erläutern kann...  hä?
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Antwort #25 - 24.05.2017 um 17:56:10
 
Lore84 schrieb am 24.05.2017 um 11:06:06:
Ich habe gestern schon wieder die eindeutige Auskunft der ABH erhalten, dass mein Mann nur mit einem abgeschlossenen Studium die 3 Jahre erhält.


Diese Aussage mag zwar eindeutig sein, aber sie ist auch eindeutig falsch.

Ihr habt 3 Jahre beantragt, lasst Euch nicht dazu überreden, den Antrag auf 1 Jahr zu ändern, sei es handschriftlich noch durch mündliche Zustimmung.
Sollte die ABH dann 1 Jahr trotz Antrag auf 3 Jahre geben, könnt Ihr dagegen vorgehen. Habt Ihr aber vorher der Änderung zugestimmt, bleibt es bei einem Jahr.

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Antwort #26 - 24.05.2017 um 19:08:13
 
Wenn ihr ausdrücklich(schriftlich) eine drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis beantragt habt, dann würde ich nicht weiter diskutieren. Wenn es nicht klar ist, dann würde ich nur noch genau einmal ausdrücklich ggü. der ABH erklären (schriftlich), dass die AE mit einer Gültigkeit von 3 Jahren beantragt wurde.

Und dann gut.

Das angreifen des Verwaltungsaktes wird nämlich leichter, wenn bspw. keine Begründung für das Abweichen abgegeben wird. Also ein Begründungsmangelm, der dann leichter vor Gericht als Verfahrensmangel gerügt werden kann.

Wenn die ABH das mit dem Nachweis des Studium in der Begründung für das Abweichen erklärt, dann kann man das auch entsprechend vor Gericht angreifen.

Wenn man zu nett ist, kann es nämlich sein, dass der Ablehnungsbescheid gerichtsfest gemacht wird. Dann kannst du klagen, aber hast keine Chance.
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Antwort #27 - 30.05.2017 um 11:55:07
 
Ich wollte einen kurzen Zwischenbericht mitteilen.

Wir hatten wahrscheinlich sehr viel Glück, denn die ABH hat bereits letzte Woche die Mitteilung an die Botschaft geschickt, dass die Prüfung abgeschlossen ist. Laut telefonischer Auskunft ist die Prüfung positiv für uns ausgefallen.

Nun hoffen wir natürlich, dass sich die Botschaft Pristina nicht mehr allzu lange Zeit lässt und meinen Mann über den Ausgang des Antrags auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug informiert.

1 Woche ist es nun her, dass die ABH die Mitteilung an die AV elektronisch übersandt hat.

Ich fliege Sonntag hin und vielleicht kann ich ihn ja sogar mit zurücknehmen..?! Cool
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Antwort #28 - 11.06.2017 um 17:47:06
 
Mein Mann hat das Visum bekommen und wird nächsten Samstag endlich kommen.  Smiley

Wenn das Visum ab dem 14.6. gilt und er am 17.6. einreist, sollte es doch am Flughafen keine Probleme mehr geben, oder?

Oder muss er sich vorher irgendwo melden?

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Antwort #29 - 11.06.2017 um 18:03:41
 
Mit dem Visum wird grundsätzlich die Einreise erlaubt. Eine separate Anmeldung ist nicht nötig.

Freu dich und mach dir keine Sorgen.
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Antwort #30 - 19.06.2017 um 19:01:22
 
Hallo  Smiley Mein Mann ist nun endlich da und wir waren heute gleich bei der Ausländerbehörde um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Dazu haben wir einen Termin in 5 Wochen bekommen und einen Zettel was wir bzw. ich alles mitbringen muss.

Dazu gehört nun mein

- Mietvertrag/ aktuelle Miethöhe/ monatliche Betriebskosten/ Wasserkosten

- 3 aktuelle Gehaltsnachweise

- persönliche Vorsprache des Ehegatten

Ist das nun ein ganz neues Verfahren, in welchem ich diese Dinge vorlegen muss egal ob ich Deutsche bin ?

Vielen Dank!
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Antwort #31 - 20.06.2017 um 17:13:29
 
Lore84 schrieb am 19.06.2017 um 19:01:22:
Ist das nun ein ganz neues Verfahren, in welchem ich diese Dinge vorlegen muss egal ob ich Deutsche bin ?


Hallo,

nein, ist es nicht. Und Du musst die entsprechenden Unterlagen nicht vorlegen. Kannst Du aber, wenn es Dir nicht wehtut.

Gruß
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Antwort #32 - 20.06.2017 um 18:50:04
 
Lore84 schrieb am 19.06.2017 um 19:01:22:
- persönliche Vorsprache des Ehegatten


das ist allerdings nötig

(der Rest ist irrelevant. Die ABH kann/darf deswegen die AE nicht ablehnen)
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Antwort #33 - 21.06.2017 um 02:10:48
 
Glückwunsch Lore84, dass dein Mann nun endlich bei dir ist.
Ich verfolge den Thread schon eine ganze Weile. Es scheint sich wohl nicht um ein einmaliges "Versehen" zu handeln, dass die für dich zuständige ABH beharrlich Nachweise verlangt ohne, dass es dafür eine Grundlage gibt. Vielleicht wäre mal ein Hinweis auf §3a und §4 Abs. 1 BDSG angebracht, ggf. auch an den Datenschutzbeauftragten. Auch wenn das wahrscheinlich ohne Konsequenzen bleiben wird. Die Story mit der Befristung der AE auf 1 Jahr wegen nicht nachgewiesenem Studium finde ich auch sehr befremdlich.
Ich drücke dir/euch jedenfalls die Daumen, dass alles glatt läuft.  Zwinkernd
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Antwort #34 - 21.06.2017 um 08:08:12
 
Vielen Dank für eure Antworten.  Smiley

Also hier in Hamburg ist es so, dass für die Einreise eine andere Ausländerbehörde zuständig ist, als für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Die sitzen an zwei verschiedenen Standorten.

Ich habe der "Einreise-Ausländerbehörde" im Zustimmungsverfahren einfach die mit dem Standardschreiben angeforderten Unterlagen vorgelegt. Ich verdiene genug, habe genügend Wohnraum etc. Deshalb war es mir eigentlich egal. Ich wollte einfach keinen "Ärger" machen.

Aber jetzt wo mein Mann nun hier ist, bin ich nicht mehr gewillt Nachweise zu erbringen, die ich 1. nicht erbringen muss und 2. schon erbracht habe.

Ich dachte nur, dass das Verfahren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein anderes Verfahren ist und man in diesem Fall vielleicht doch solche Nachweise erbringen muss.

Das ich persönlich vorsprechen muss, ist völlig in Ordnung und ich wäre in jedem Fall mitgegangen, denn der Mitarbeiter am Montag war dort schon ziemlich unfreundlich zu uns. Da möchte ich meinen Mann nicht allein lassen.
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Antwort #35 - 21.06.2017 um 19:17:24
 
Moin,

Du brauchst diese Unterlagen nicht vorlegen und hättestest bei zentralen ABH zur FZF auch nicht tun müssen.
Meine Frau ist seit 11 Jahren in D (auch HH) und die hauen immer noch das gleiche Standardschreiben raus, unglaublich.
Ich habe das von China aus telefonisch gelöst!
Das Einzige was ausser "ja sie soll kommen" nötig war ist, daß ich für den Unterhalt mit in meinem Haushalt lebender (Kinder z.B.) nicht auf Sozialleistungen angewiesen bin. Auch das nur mündlich.
Ich habe zum Gehalt einfach gesagt "das brauche ich als Deutscher doch nicht" und die Sache war erledigt.
Dabei war damals die berühmte Regelausnahme durchaus noch ein Thema, ist sie aber heute schon lange nicht mehr.

Ich (persönlich!) würde es so machen: Unterlagen einstecken (und nix davon sagen) aber erstmal darauf hinweisen, daß diese Nachweise nicht gefordert werden dürfen. Schön freundlich. Zu 99,9% ist die Sache wie bei mir dann sofort erledigt.
Falls nicht, kannst Du Dir immer noch überlegen, wie weit Du die Sache eskalieren lassen möchtest.
Erste stufe wäre, daß Behörden nur nötige Daten erheben DÜRFEN. Es ist nicht nur so, daß die Daten nicht nötig sind sondern es ist den Behörden verboten, unnötige Daten zu erheben.

Zur (Un-) Freundlichkeit:
Überlege mal was die für einen Job machen. Ständig Problemfälle und nicht wenig Gezeter. Daß man da nicht fröhlich pfeifend durch die Gänge tanzt kann ich verstehen. Wenn man sachlich bleibt, machen die ihren Job auch korrekt.

Gruß,
Norbert

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Antwort #36 - 21.06.2017 um 19:33:59
 
Klar, ich weiß was für einen Job die dort machen und was da teilweise für Leute auftauchen. Ich könnte da sicherlich auch nicht immer nett lächeln.  Smiley

Aber wenn mir jemand freundlich gegenübertritt, dann darf man durchaus auch erwarten, dass man zumindest nicht angepamt wird.

Dein Vorschlag ist super. Ich packe alle Unterlagen in die Tasche vorsichtshalber.
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Antwort #37 - 26.06.2017 um 16:11:46
 
Ich habe noch eine Frage bezüglich des erteilten Visums.  Smiley

Es ist wie folgt ausgestellt:

Gültig für: Deutschland
Art des Visums: D
Anzahl der Einreisen: MULT
Dauer des Aufenthalts: 90 Tage

Dürfen wir mit diesem Visum in andere Schengen Staaten verreisen?

Oder dürfen wir nur rein zwischen Deutschland und Kosovo hin und her reisen? Ohne dabei andere Schengen Staaten zu passieren.

Ich bin etwas irritiert, weil dort ausdrücklich steht, dass es nur für Deutschland gültig ist. Bei Einreise aber MULT angegeben wurde.
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Antwort #38 - 26.06.2017 um 16:16:35
 
Lore84 schrieb am 26.06.2017 um 16:11:46:
Art des Visums: D
Anzahl der Einreisen: MULT
Dauer des Aufenthalts: 90 Tage

Dürfen wir mit diesem Visum in andere Schengen Staaten verreisen? 


Ein D-Visum ist Schengenfähig, es gilt im ganzen Schengenraum (ist nicht gleich EU)

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Antwort #39 - 26.06.2017 um 16:19:05
 
erne schrieb am 26.06.2017 um 16:16:35:
Ein D-Visum ist Schengenfähig, es gilt im ganzen Schengenraum (ist nicht gleich EU)



Vielen Dank für die schnelle Antwort!
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Antwort #40 - 18.07.2017 um 10:31:25
 
Ich muss noch einmal etwas fragen.

Wir haben nun bald unseren Termin bei der ABH um den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzugeben.

Wir möchten natürlich gleich die drei Jahre beantragen. Mir wurde von euch schon gesagt, dass mein Mann es einfach in dem Antrag mit angeben soll.

Nun sieht der Antrag den man uns mitgegeben hat so aus: http://www.hamburg.de/contentblob/103150/456961afba3d0c0ec02df3ef3ae0eac7/data/a...

Würdet ihr einfach auf der letzten Seite im letzten Kasten bei "Ich beantrage die Erteilung / Verlängerung des Aufenthaltstitels" für 3 Jahre hinter schreiben?

Und noch eine Verständnisfrage zu folgender Frage: "Sind Sie aus Deutschland oder einem Schengen-Staat ausgewiesen oder abgeschoben oder ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt oder eine Einreise verweigert worden?"

Mein Mann hatte einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde abgelehnt. Er hatte weiterhin von der ABH eine Duldung bekommen bis wir geheiratet haben. Danach ist er unverzüglich freiwillig auf eigene Kosten ausgereist. Das fällt dann ja wohl unter Ausweisung, richtig?

Vielen Dank!
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Antwort #41 - 19.07.2017 um 02:43:59
 
Lore84 schrieb am 18.07.2017 um 10:31:25:
Würdet ihr einfach auf der letzten Seite im letzten Kasten bei "Ich beantrage die Erteilung / Verlängerung des Aufenthaltstitels" für 3 Jahre hinter schreiben?


Hallo,

ja.

Zitat:
Er hatte weiterhin von der ABH eine Duldung bekommen bis wir geheiratet haben. Danach ist er unverzüglich freiwillig auf eigene Kosten ausgereist. Das fällt dann ja wohl unter Ausweisung, richtig?


Nein, falsch.

Gruß
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Antwort #42 - 19.07.2017 um 11:43:11
 
Danke für deine Antwort!

Nur zum Verständnis: Was war es denn dann bei meinem Mann?
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Antwort #43 - 19.07.2017 um 12:10:43
 
Bei Deinem Mann war es eine "Ausreisepflicht", und die hat er erfüllt.
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Antwort #44 - 19.07.2017 um 12:51:31
 
reinhard schrieb am 19.07.2017 um 12:10:43:
Bei Deinem Mann war es eine "Ausreisepflicht", und die hat er erfüllt.


Super vielen Dank!
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Antwort #45 - 22.08.2017 um 10:07:06
 
Hallo, wie zu erwarten hat die ABH meinem Mann nur den Aufenthaltstitel für 18 Monate ausgestellt, obwohl er 3 Jahre beantragt hat.

Auf Nachfrage sagte die Sachbearbeiterin "ja das machen wir so in Hamburg" Ich sagte, dass das Gesetz aber deutlich sagt, dass 3 Jahre zu gewähren sind. Sie wollte das Gesetz wissen. Hatte ich in Kopie dabei. Dann ist sie gegangen und meinte "legen sie doch Widerspruch ein, wenn sie meinen dass das so ist"

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Antwort #46 - 22.08.2017 um 10:16:50
 
Gabs eine schriftliche Begründung?
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Antwort #47 - 22.08.2017 um 11:21:28
 
Nein.

Ich habe nach der Rechtsmittelbelehrung gefragt, aber das wurde verneint.

Wir haben nur den Bescheid über die Teilnahme am Integrationskurs erhalten.
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Antwort #48 - 22.08.2017 um 11:53:24
 
Also euch wurde nur die Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt.

Wenn ihr einen Widerspruch einreicht, dann würde es dazu führen, dass der Widerspruch gebührenpflichtig ist, falls ihr den Antrag zwar materiell angreift aber die bei ihrer Meinung bleiben.

ACHTUNG Rechtsberatung ist Anwälten vorbehalten.


Ich würde die Strategie so gestalten:

Der Verwaltungsakt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, ist formell und materiell rechtswidrig.

Es wurde eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 I Nr. 1 mit einer Gültigkeit von 3 Jahren beantragt. Formell bedürfen Verwaltungsakte, die einen Aufenthaltstitel zeitlich beschränken bzw. diese mit (nicht beantragten) Bedingungen und Auflagen versehen gem. § 77 I 1 Nr. 1 a AufenthG  der Schriftform und einer Begründung.

Der Verwaltungsakt wurde durch Realakt, die Aushändigung der physischen Aufenthaltserlaubnis, erlassen. Eine schriftliche Ausfertigung des Verwaltungsaktes wurde nicht ausgehändigt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde entgegen der beantragten 3 Jahre nur für 18 Monate erteilt. Eine schriftliche Ausfertigung samt Begründung wäre notwendig gewesen.

Die Begründung muss gem. § 39 I VwVfG die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Es gab keinerlei Begründung, nachdem ein Auszug bezüglich der Erteilungsdauer aus der AVWV dem Sachbearbeiter der Behörde vorgelegt wurde.  Auch sind sonstige Ausnahmen iSd § 39 II VwVfG nicht ersichtlich. Es wurde nur auf das Widerspruchsverfahren hingewiesen.

Auch die ernsthafte und angemessene Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens ist ohne Begründung nicht erkennbar, § 39 I 3 VwVfG.

Der Verwaltungsakt leidet an einem erheblichen Begründungsmangel. Dieser Begründungsmangel würde bei der Verfassung eines schriftlichen und begründeten Widerspruchsbescheides geheilt werden.

Aus der formellen Rechtswidrigkeit folgt zumindest, dass keine Widerspruchsgebühren erhoben werden dürfen.

Materiell weicht die belangte Behörde eindeutig von der AVWV ab. Die belangte Behörde muss in der Regel die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, so wie es auch beantragt wurde, erteilen. Außer sie hat Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe. Zweifel an der Schutzwürdigkeit sind aber nicht geboten, da man bereits mehrere Jahre zusammen ist und dies auch der Behörde aktenkundlich bekannt ist.
Des Weiteren würde die belangte Behörde laut eigenen Angaben die Aufenthaltserlaubnisse immer für 18 Monate erteilen. Jedoch ist das Ermessen der Behörde eingeschränkt, da in der AVWV klar geregelt wurde, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für drei Jahre erteilt werden muss. Außerdem muss eine durch die Verwaltungspraxis konkretisierte Ermessensausübung immer auf die Anwendbarkeit im konkreten Einzelfall geprüft werden und inhaltlich darauf eingegangen werden. Mangels schriftlicher Begründung(s.o.) ist dies nicht erkennbar.
Der Verwaltungsakt ist folglich materiell rechtswidrig.

Die Widerspruchsbehörde soll die Aufenthaltserlaubnis für die begehrten 3 Jahre erteilen oder zumindest die Entscheidung begründen. Eine Verschlechterung der Aufenthaltserlaubnis durch Verringerung der Gültigkeit auf bspw. 12 Monate steht aber die o.g. gefestigte Verwaltungspraxis entgegen diese stets zumindest für 18 Monate zu erteilen.

ALLES OHNE GEWÄHR

Aber die Widerspruchsgebühren sind meines Erachtens geringer als die Einschaltung eines Anwalts. Zumal ich nicht von einer Gebührenerhebung ausgehe. Ich würde es zumindest so wie oben beschrieben versuchen.
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« Zuletzt geändert: 22.08.2017 um 12:10:21 von Aras »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #49 - 22.08.2017 um 12:55:14
 
Vielen vielen Dank Aras für deine Mühe!

Wir wollen den Widerspruch auf alle Fälle einlegen. Ich finde es nämlich unmöglich, dass hier die ABH offenbar einfach so vom Gesetz abweicht, nur weil sie der Meinung sind, dass die das "in Hamburg so machen". Das ist für mich keine Begründung.

Als ich nach der schriftlichen Begründung mit Rechtsmittelbelehrung gefragt habe, bekam ich die Antwort "müssen Sie doch als Anwaltsgehilfin am besten wissen was Sie machen müssen."
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Antwort #50 - 22.08.2017 um 13:01:36
 
Öh, erst als Anwalt gilt man auch als auf Augenhöhe stehend mit dem Staat. Davor ist man weiterhin normaler Bürger und somit normal "schutzbedürftig".  Ärgerlich

Aber als Anwaltsgehilfin solltest ja dann trotzdem mit meinen Ausführungen was anfangen können.  Smiley
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Antwort #51 - 22.08.2017 um 13:41:37
 
Auch ich bedanke mich recht herzlich die diesen kompetenten Beitrag von Aras.
Vermutlich wird meine Frau vor dem gleichen Problem stehen - dazu hatte ich hier schon mal meine Gedanken geäußert: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1503029052
Auch bei einer formell korrekten (Teil-) Ablehnung befürchte ich, dass sich die Behörde da "zu leicht" auf die bestehenden Restzweifel berufen kann um die Befristung zu begründen. Dass das natürlich nur ein vorgeschobener Grund sein dürfte um "das machen wir hier immer so" zu rechtfertigten steht auf einem anderen Blatt.
Aber vielleicht unterliegen wir ja alle einem Irrtum und einer der ABHler die hier unterwegs sind klärt uns mal auf über die doch recht häufig vorkommende Befristung der AE auf 1 Jahr bei Ersterteilung.  Laut lachend
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Antwort #52 - 04.09.2017 um 08:23:42
 
Guten Morgen!  Smiley

Nun stehen wir bzw. mein Mann vor dem nächsten "Problem".

Er hat ja einen Bescheid erhalten, wonach er verpflichtet ist am Integrationskurs teilzunehmen, da er nicht in der Lage ist, sich auf einfachste Art in deutscher Sprache mündlich zu verständigen.

Einfache Deutsch Kenntnisse sind mMn eigentlich schon mit dem A1 Test nachgewiesen. Aber egal...

Die Kursträger sagen nun "Mit ihm können wir hier nichts anfangen, er spricht doch besser als B1. Sind Sie sich sicher, dass der Bescheid so korrekt ist?!" Und sie fragen, warum er nicht nur zum Orientierungskurs geschickt wird.

Er hat am Donnerstag nun einen Einstufungstest bei einem Kursträger ergattern können. Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass dabei herauskommt, dass er B 1 Niveau hat/bereits überschritten hat.

Ich habe dann bei der ABH angerufen und gefragt, warum man ihn nicht nur zum Orientierungskurs schickt, ob man da durch Vorsprache etwas dran ändern kann. Antwort:

"Das machen wir immer so. Der Bescheid ist zwar falsch. Aber wir haben eine Fachanweisung, dass wir das so machen müssen, wenn jemand Familiennachzug beantragt. Es sei denn er hat studiert. Dann können wir davon ausgehen, dass er sich besser einleben kann als jemand der nicht studiert hat"

Wie seht ihr das? Vielen Dank schon mal vorab
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Antwort #53 - 04.09.2017 um 08:42:24
 
Der Orientierungskurs ist Bestandteil des Integrationskurses, zu dem er verpflichtet ist.
Er muss nicht an dem Sprachunterricht teilnehmen, er kann sich gerad zur B1-Prüfung anmelden, diese bestehen und das Thema ist damit beendet.
Parallel kann er (mit der gleichen Verpflichtung) gerade den Orientierungskurs besuchen, Test bestehen, fertig.
Dann habt ihr 2 Zertifikate für das Bestehen am
1. Integrationskurs (Sprachprüfung B1)
2. Orientierungskurs (Leben in Deutschland)

Mit diesen beiden Zertifikaten könnt ihr (oder der Sprachkurs-Anbieter) beim BAMF das Zertifikat zum bestandenen Integrationskurs beantragen. Das legt ihr dann bei der ABH vor und fertig ist das ganze.
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Antwort #54 - 20.09.2017 um 11:01:56
 
Wir haben hier seitens der ABH die Zwischenmeldung erhalten, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden konnte und dieser nunmehr an die zuständige Rechtsabteilung des Hauses übergeben wurde.

Mal abwarten was von dort aus kommt.
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Antwort #55 - 28.09.2017 um 11:44:50
 
Unser "Widerspruch" wird abgelehnt werden. Die Empfehlung der Rechtsabteilung lautet, dass wir den Einspruch zurücknehmen sollen. Das Verfahren würde dann kostenlos eingestellt werden.

Die Aussage lautet, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre gibt und somit der Ermessensspielraum der ABH gilt.

Die Verwaltungsvorschrift würde nicht zählen. Die ABH hält sich an das Gesetz und dort steht nicht geschrieben, dass es 3 Jahre geben muss.

Hmmm  Griesgrämig

Mein Mann wird also dann jetzt wohl den Widerspruch zurücknehmen müssen, damit keine Kosten ausgelöst werden.

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Antwort #56 - 28.09.2017 um 12:11:24
 
Die Behörde hat Unrecht. Natürlich hat die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift Bindungscharakter für die Behörden.

Du hast die Wahl:
a) Auf Widerspruchsbescheid bestehen und den Kampf ums Recht bestreiten.
b) Widerspruch zurücknehmen und den rechtswidrigen Verwaltungsakt akzeptieren, mit der Konsequenz auch in Zukunft nicht darüber zu beschweren und darüber zu schweigen.

Letztendlich betragen die Widerspruchsgebühren auch nicht die Welt, glaube 50 % vom Verwaltungsakt. Also 55 €. Und zweitens ist der Verwaltungsakt ja formell rechtswidrig, wodurch der Widerspruch auch erfolgreich sein müsste und eben keine 55 € kosten darf.

Es ist eure Entscheidung. Aber eben nicht traurige Smileys verwenden, wenn man nicht den Kampf aufnehmen will.

http://gutenberg.spiegel.de/buch/der-kampf-ums-recht-5822/3
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #57 - 28.09.2017 um 13:13:27
 
Ich bzw. mein Mann möchten das gern in Angriff nehmen und für unser Recht kämpfen.

Aber der Herr Dr. aus der Rechtsabteilung war sehr entschieden und meinte, "versuchen Sie doch Ihr Glück - aber das wird nichts werden, denn es gibt für Ihre Ansicht keine rechtliche Grundlage"

Er meinte auch, dass es keinem schriftlichen Bescheid bedurft hätte, was die Teilablehnung des Antrages angeht (18 Monate statt 36).

Ich bin einfach verunsichert wie ich das dann vor Gericht alles begründen soll, wenn es scheinbar nicht ausreichend ist, dass ich auf den Verwaltungsvorschriften hinweise und es dort doch eigentlich mehr als deutlich geschrieben steht.
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Antwort #58 - 28.09.2017 um 13:34:58
 
Ich weiß nicht in welchem Bundesland du lebst. Aber ich würde jetzt eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Landesinnenministerium oder Bezirksregierung einrechen. Und genau das was der von sich gegeben hat, würde ich mäkeln. Die AVWV wurde durch den Bundesrat, der Ländervertretung, beschlosssen und ermessensregelnde Verwaltungsanweisungen an die ausführenden Gemeinden gegeben. Die Gemeinde behauptet jedoch, dass die AVWV für sie keine Bedeutung habe, obwohl das Land X auch für die Verbindlichkeit der AVWV gestimmt hat. Die Bezirksregierung/das Landesinnenministerium soll die Gemeinde zurechtweisen und die Verbindlichkeit der AVWV der Gemeinde erklären. Und wieso bitteschön, soll es bei Teilablehnungen keinen schriftlichen Bescheid geben, wenn es ausdrücklich im AufenthG geschrieben steht.
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Antwort #59 - 28.09.2017 um 13:35:00
 
Er war übrigens auch der Ansicht, dass die ABH von mir die Unterlagen (Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, etc.) hat fordern dürfen und das meine Rechtsauffassung auch hier falsch sei.

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Antwort #60 - 28.09.2017 um 13:37:55
 
Aras schrieb am 28.09.2017 um 13:34:58:
Ich weiß nicht in welchem Bundesland du lebst. Aber ich würde jetzt eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Landesinnenministerium oder Bezirksregierung einrechen.



In Hamburg - das wäre dann die Behörde für Inneres und Sport denke ich?!
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Antwort #61 - 28.09.2017 um 13:38:29
 
Lore84 schrieb am 28.09.2017 um 13:35:00:
Er war übrigens auch der Ansicht, dass die ABH von mir die Unterlagen (Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, etc.) hat fordern dürfen und das meine Rechtsauffassung auch hier falsch sei.


Für die Frage der Gültigkeitsdauer ist der Punkt aber imho nicht  so relevant.
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Antwort #62 - 28.09.2017 um 13:40:32
 
Lore84 schrieb am 28.09.2017 um 13:37:55:
In Hamburg - das wäre dann die Behörde für Inneres und Sport denke ich?!


Sollte sein.
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Antwort #63 - 28.09.2017 um 13:40:54
 
Das sollte auch nur so am Rande erwähnt sein.

Jetzt wo ich mich wieder ein bisschen beruhigt habe, zeigt es mir aber deutlich, dass dort jemand zu sitzen scheint, der nicht wirklich Ahnung von dem hat, was er so entscheidet.
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Antwort #64 - 04.10.2017 um 11:56:12
 
Hallo  Smiley

Ich habe noch etwas recherchiert und bin auf folgendes gestoßen:

http://www.hamburg.de/contentblob/4313796/54484b5f96bd6e19df53efed96ae628f/data/...

Dort ab Seite 28 unten - insbesondere Buchst. E

Ich verstehe es so, dass die ABH damit rechtens gehandelt hat indem sie den Aufenthalt für 18 Monate gewährt hat, weil Hamburg eine abweichende Fachanweisung für sich geregelt hat.

Mag mir jemand sagen, ob ich das richtig verstehe? Herzlichen Dank!
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Antwort #65 - 04.10.2017 um 12:44:32
 
Für mich klingen diese "Spezialregelungen" ziemlich an den Haaren herbeigezogen um die Befristung zu begründen.
Natürlich kann auch bei einer für 3 Jahre erteilten AE von einem dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden.
Und um "die Betroffenen zeitnah auf die Auswirkungen einer etwaigen Pflichtverletzung bzw. Nichtteilnahme  am  Integrationskurs  hinzuweisen" bedarf es nicht der Befristung auf 18 Monate. Auch wird bei den 18 Monaten ja nichtmal zwischen Verpflichtung und Berechtigung zum I-Kurs unterschieden.
Soweit meine laienhafte Meinung dazu, aber es werden sich sicher noch die Experten dazu äußern.  Smiley
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Antwort #66 - 04.10.2017 um 13:03:09
 
Wozu haben wir einen Bundesrat wenn deren Beschlüsse nix wert sind?

Staatsorganisationsrechtlich ziemlich problematisch.
Der Bundesrat will verbindliche Beschlüsse, damit eine einheitlich ausgeübte Rechtspraxis im ganzen Bundesgebiet vorliegt. In dem Moment, wo einzelne Länder sich eigene Regeln geben obwohl diese Länder sogar im Bundesrat den Regeln für gleiche Handhabung zugestimmt haben, dann führt das dazu, dass der Bund (der Zentralstaat) ggf. erkennen muss, dass die Länder nicht verantwortlich mit den ihnen zugewiesenen Hoheitsrechten umgehen.
Das führt dann im Extremfall dazu, dass der Zentralstaat/der Bund sich dieses Hoheitsrecht an sich reißt.

Es kann also sehr gut sein, dass die Bundesstadt Hamburg sich ggü. dem Bundesrat treuwidrig verhält und ggf. an seine vorherige Erklärung im Bundesrat sich halten muss.

Eine Lösung für dieses Problem kann ich dir leider nicht geben.

Aber sollte dein Ehemann bereits einer Erwerbstätigkeit die mit einem Sprachunterricht nicht vereinbar ist nachgehen  oder nachgehen wollen, dann ist die Integrationskursverpflichtung bereits jetzt unangemessen. => Es kann also nicht das Ziel der 18 Monatigen Befristung erreicht werden. Die Befristung ist unangemessen.
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Antwort #67 - 04.10.2017 um 14:16:53
 
Vielleicht lohnt es sich, zuerst einmal beim Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft und / oder beim Petitionsausschuss des BT die Sachlage zu schildern und nachzufragen, ob eine landesrechtliche Verwaltungsvorschrift eine Bundesvorschrift (nämlich die AVwV) mittels kollidierender Bestimmungen außer Kraft setzen kann.

Ein weiterer möglicher Ansprechpartner wäre Dein Wahlkreisabgeordneter des Bundestages.

Gruß
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Antwort #68 - 04.10.2017 um 17:21:18
 
Herzlichen Dank für eure Kommentare.

Ich habe mich mal durchtelefoniert und letztlich sollte ich den Sachverhalt kurz in einer E-Mail dem BMI schildern. Mal schauen was dabei rum kommt.

Vielleicht wäre der Eingabeausschuss auch eine gute Idee.

Ich danke euch für eure Unterstützung!
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Antwort #69 - 05.10.2017 um 15:08:59
 
Hier nun die Antwort vom BMI.

Ich kann sie leider nicht richtig interpretieren. Vielleicht kann mir jemand helfen was das nun bedeutet?

Sehr geehrte XXX,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 4. Oktober 2017 an das Bundesministerium des Innern (BMI), in dem Sie um eine Auskunft zum Aufenthaltsrecht bitten.

Ich bitte um Verständnis, dass die Erteilung von Rechtsauskünften oder die Unterstützung in Angelegenheiten der individuellen Rechtsverfolgung durch die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Ministeriums gehört. Die Rechtsberatung ist Aufgabe von Rechtsanwälten, Notaren und anderer, dazu besonders befugter Personen und Stellen.

Wie Sie zutreffend ausführen, schafft das Bundesministerium des Innern die gesetzlichen Regelungen zum Aufenthaltsrecht. Für den Vollzug hingegen sind nach unserer Verfassung (Artikel 83 ff. Grundgesetz -GG) die Länder zuständig. Die Aufgabe nehmen die Länder eigenverantwortlich durch die ihnen nachgeordneten Ausländerbehörden wahr. Die Ausländerbehörden unterliegen hierbei nur den Weisungen des jeweils zuständigen Innenministers bzw. Innensenators bei Stadtstaaten. Das BMI hat keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten auf die Länder und deren Behörden.
Sofern Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde, ggfs. basierend auf eine Fachanweisung der zuständigen Behörde für Inneres und Sport Hamburg haben steht Ihnen der Rechtsweg offen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich unmittelbar an die Behörde für Inneres und Sport Hamburg mit Ihrem Anliegen zu wenden.
   
Allgemein möchte ich zu Ihrem Anliegen Folgendes bemerken:

Durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften soll eine einheitliche Verwaltungspraxis erreicht werden. Verwaltungsvorschriften werden insbesondere erlassen, um die in den Rechtsnormen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit Anwendungsvorgaben auszufüllen. Zu diesem Zweck wurden auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz -AufenthG vom 26. Oktober 2009 durch das BMI erlassen.

Grundsätzlich kommt den Verwaltungsvorschriften keine nach außen wirkende Verbindlichkeit zu. Eine außerhalb der Verwaltung stehende Person hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Behörde gemäß der Verwaltungsvorschrift entscheidet. Die Gerichte können grundsätzlich bei ihrer Entscheidungsfindung von den Regelungen in den Verwaltungsvorschriften zugunsten bzw. zuungunsten der von ihnen betroffenen (natürlichen oder juristischen) Personen abweichen.

Ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften sind auf den "Regelfall" zugeschnitten. Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten auf, muss die Behörde das bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und ggf. von der Richtlinie abweichend entscheiden (BGH 02.12.2002 - NotZ 11/02).
Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an die Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG 26.06.2002 - 8 C 30/01).

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Verwaltungsvorschriften keine Außenwirkung entfalten, entsteht durch den der Verwaltung obliegenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, der in Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist. Liegen die Voraussetzungen vor, hat der außerhalb der Verwaltung stehende Bürger einen Anspruch auf das betreffende - in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene - Verhalten der Verwaltung. Durch die tatsächliche ständige Übung (Verwaltungspraxis) entfalten die Verwaltungsvorschriften insofern faktisch eine Außenwirkung

Anspruchsnorm für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist § 7 AufenthG. Ziffer 7.2.1 AVV AufenthG enthält folgende Ausführungen zur Anwendung des § 7 Abs. 2 AufenthG (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis): 

7.2.1 Mit der Maßgabe, die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen, hat die zuständige Behörde ausreichenden Spielraum, eine dem Einzelfall angemessene Befristung festzulegen. Die Befristung muss sich nicht auf die gesamte Dauer des beabsichtigten Aufenthalts erstrecken. Sie kann unter dem Gesichtspunkt der Überprüfung der Voraussetzungen auch vorzeitig enden.

Es würde mich freuen, wenn Ihnen diese Ausführungen weiterhelfen.
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Antwort #70 - 05.10.2017 um 16:29:57
 
Sie hat dir quasi durch die Blume gesagt, an welche Stellen du dich wenden und wie du deine Argumente aufbauen solltest.
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Antwort #71 - 05.10.2017 um 16:47:24
 
Danke Aras für deine schnelle Antwort.

Aber oben schreibt sie doch eindeutig, dass Länder das durchaus anders regeln können "Für den Vollzug hingegen sind nach unserer Verfassung (Artikel 83 ff. Grundgesetz -GG) die Länder zuständig"

Weiter unten schreibt sie dann, dass die Behörden aber im Regelfall doch angewiesen sind, die Vorschriften des BMI zu befolgen. Ich nehme mal an, dass wir ein typischer Regelfall des § 28 AufenthaltsG sind und es keine Gründe gibt bei uns abweichend zu entscheiden.

Ich stehe irgendwie total auf dem Schlauch bei ihren Ausführungen. Tut mir leid. Typischer Fall von Brett vor dem Kopf
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Antwort #72 - 05.10.2017 um 17:17:34
 
Lore84 schrieb am 05.10.2017 um 16:47:24:
Weiter unten schreibt sie dann, dass die Behörden aber im Regelfall doch angewiesen sind, die Vorschriften des BMI zu befolgen. 


So interpretiere ich das auch. Und Hamburg hat sich hier seinen eigenen Regelfall gebastelt der von der AVwV abweicht. Die Hamburger "Spezialregelungen" sind ja nicht auf die erwähnten wesentlichen Besonderheiten eines Falles begrenzt.
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Antwort #73 - 05.10.2017 um 17:19:47
 
Artikel 83 GG besagt, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit durchführen. Damit soll ein Verantwortungszusammenhang hergestellt werden.

1. Dadurch wird die Beteiligung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren legitimiert. Denn wenn die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausüben, also eine Pflicht begründet wird, dann muss zum Ausgleich der Waage ein Recht begründet werden. Hier das Recht am Gesetzgebungsverfahren für Bundesgesetze mitzuwirken.
2. Sollen dadurch die Landesbehörden bzw. die Gebietskörperschaften der Länder (Landkreise, kreisfreie Städte) auch verantwortlich gemacht werden können. Wenn also das Ausländeramt der Stadt Hamburg nicht für die Ausführung verantwortlich wäre, dann könnten die auch schlecht verwalten und bei Klageandrohung sagen, dass man doch den Bund verklagen kann. Aber es gibt den Grundsatz(?), dass der verantwortlich ist, der auch entscheidet.

Lore84 schrieb am 05.10.2017 um 16:47:24:
Weiter unten schreibt sie dann, dass die Behörden aber im Regelfall doch angewiesen sind, die Vorschriften des BMI zu befolgen. Ich nehme mal an, dass wir ein typischer Regelfall des § 28 AufenthaltsG sind und es keine Gründe gibt bei uns abweichend zu entscheiden.


Genau. Regelfall => Regelanwendung

In der AVWV steht geschrieben:

Zitat:
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



Artikel 84 Abs. 2 GG lautet:

Zitat:
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.


Die Zustimmung des Bundesrates (da ist auch Hamburg mit dabei) die dazu einen Verantwortungszusammenhang zu begründen. Der Bundesrat hat zugestimmt => Die Länder des Bundes sind verpflichtet sich daran zu halten.

In der von dir gefundenen Fachanweisung wird auf § 45 II Bezirksverwaltungsgesetz  verwiesen.
http://www.hamburg.de/grundlagen-bezirke/81690/para45bezvg/

Was glaubst du ist bindender? GG oder das Bezirksverwaltungsgesetz?

Mit dem Verweis auf 7.2.1:
Es muss aber die Angemessenheit der Befristung berücksichtigt werden. Du wirst wird also auf eine mögliche Falle hingewiesen.

Wie soll man da argumentieren? Die AVWV ist von 2009. Die Verpflichtung zu  Integrationskursen git es aber auch schon seit 2005. Das BMI und auch der Bundesrat und somit die Stadt Hamburg waren sich 2009 darüber einig, dass in der Regel eine dreijährige AE erteilt werden soll. Man wusste also 2005 bereits, dass es die Möglichkeit zur  Verpflichtung zum Integrationskurs gibt.

Ich würde das BMI fragen, ob die AVWV in Punkt 28.*irgendwas* (bitte selber nachschlagen) mit der Regelhaften Erteilung der AE für 3 Jahre noch gilt oder ob die sich durch eine Gesetzesänderung geändert habe.
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Antwort #74 - 09.10.2017 um 10:54:14
 
Ich habe noch einmal beim BMI nachgefasst.

Vielen Dank für eure Unterstützung  Smiley
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Antwort #75 - 09.10.2017 um 15:32:55
 
Antwort vom BMI:


Sehr geehrte Frau XXX,

den Eingang Ihrer heutigen Nachfrage zu Ihrem Anliegen vom 4. Oktober 2017 bestätige ich.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 wurde bislang nicht durch eine geänderte bzw. aktualisierte Fassung ersetzt.

Auf den Umstand, dass Verwaltungsvorschriften nicht zum materiellen Recht zählen, d.h., dass außerhalb der Verwaltung stehende Personen aus ihnen keinen Anspruch herleiten können, weise ich nochmals hin.

Mit freundlichen Grüßen


Ich verstehe es nun abschließend wie folgt:

Bringt mir alles nichts, weil ich keinen Anspruch auf Einhaltung der AVWV habe.  hä?
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Antwort #76 - 09.10.2017 um 21:35:09
 
Hallo,

kein Anspruch der, direkt auf Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift bezogen, in der dort dargelegten Form einklagbar wäre allein aufgrund der Tatsache, dass ein Regel-Anspruch dort entsprechend formuliert wird.
Soll heißen: "Da steht '3 Jahre', also muss ich 3 Jahre bekommen, weil es dort steht".

Für die Verwaltung ist eine solche Vorschrift schon noch bindend. Der außerhalb der Verwaltung stehende Petent müsste daher den Umweg über die verwaltungsgerichtliche Klage wegen "fehlerhafter Ausübung des Emessens" gehen.

So verstehe ich das Verwaltungsrecht in diesem Zusammenhang.

Für Euch ganz konkret stellt sich die Frage, ob es den Aufwand in der Kosten-Nutzen-Rechnung für Euch lohnt.

Gruß
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Antwort #77 - 10.10.2017 um 02:54:51
 
T.P.2013 schrieb am 09.10.2017 um 21:35:09:
Für die Verwaltung ist eine solche Vorschrift schon noch bindend. Der außerhalb der Verwaltung stehende Petent müsste daher den Umweg über die verwaltungsgerichtliche Klage wegen "fehlerhafter Ausübung des Emessens" gehen.


Weil ja der Regelfall drei Jahre sind, müsste dann schon eine sachliche Begründung her, warum das nicht so ist. Die einzig genannte im AVwV ist Scheineheverdacht.

Geht es um Durchsetzung des Integrationskurses ist eine AE für 12 Monate zu kurz.

Und auf richtige Ermessensausübung hat der Ausländer ein Recht, das eben eingeklagt werden kann. Dabei richtet sich die Klage gegen die Ermessensausübung und nicht die AVwV oder Weisungen.

Weisungen/Dienstvorschriften unterhalb der AVwV sollen eingentlich dem Sachbearbteiter helfen das Ermessen richtig auszuüben, nicht eine eigene Agenda der Länder bei Bundesrecht durchzusetzen. Widerspricht eine Weisung der AVwV hat eigentlich der Beamte die Pflicht zur Remonstration ansonsten ist er für die falschen Anwendung der AVwV persönlich verantwortlich. (§63 BBG, Ländergesetze entsprechend)

T.P.2013 schrieb am 09.10.2017 um 21:35:09:
Für Euch ganz konkret stellt sich die Frage, ob es den Aufwand in der Kosten-Nutzen-Rechnung für Euch lohnt.


Jeder muss das selber wissen, aber bei Argumentation mit Kosten-Nutzen wären viele grundsätzliche positive Dinge im Ausländerecht nicht vorhanden (z.B Härtefallreglung beim A1 Sprachnachweis). Klagen nutz oft anderen mehr und eher nicht einem persönlich.

Es ist aber wesentlicher Teil eines Rechtsstaates und Bürger haben IMHO durchaus die Pflicht, rechtmäßiges Verwaltungshandeln einzufordern und ggf. durchzusetzen.


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Antwort #78 - 10.10.2017 um 07:18:55
 
Zumal die Teilnahme am Integrationskurs bei meinem Mann auch unbefristet ist. Einen Kontrollzweck kann die Befristung auf 18 Monate daher nicht erfüllen.
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Antwort #79 - 10.10.2017 um 10:37:20
 
@grisu1000,

ja, Du hast meinen letzten Beitrag noch einmal in anderen Worten zusammengefasst.

Allerdings: Ich kann nur jedem raten, den eigenen Nutzen und Aufwand nicht aus den Augen zu verlieren, während die Ritterrüstung zwecks Kampfes für die Weltenrettung übergestreift wird. Niemand hat eine Pflicht, rechtmäßiges Verwaltungshandeln einzufordern und ggf. finanzielle und andere Risiken zu tragen, um rechtliche Fragen für die Allgemeinheit final zu klären.
Aber es steht ja jedem Ratgeber, auch Dir, frei, einem Petenten für einen solchen Kampf finanzielle und andere Unterstützung verbindlich zuzusichern...

Aber der Druck ist hier bei Lore84 (18 Monate und damit keine Probleme mit GKV + I-Kurs) bei Weitem nicht so hoch, wie z.B. bei dem Foristen hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1506925940/all
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Antwort #80 - 10.10.2017 um 11:22:41
 
Ich überlege gerade, ob ich den ganzen Sachverhalt noch einmal schriftlich der ABH, Rechtsabteilung, mitteile.

Eventuell wird dann noch einmal über die Zurückweisung des Widerspruchs nachgedacht?!

Vielleicht hat ja einer Lust und Zeit über mein Schreiben später rüber zu gucken?!

Wir haben überhaupt keinen Druck. Mein Mann wird nach den 18 Monaten eine Verlängerung erhalten. Es geht mir hier nur ums Prinzip. Vielleicht eine Berufskrankheit als Rechtsanwaltsfachangestellte  öhm
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Antwort #81 - 10.10.2017 um 15:29:07
 
Ich hatte eben eine ganz nette Mitarbeiterin der Innenbehörde am Telefon. Sie sagt, dass in der Fachanweisung 2014 mit der Befristung auf 18 Monate ein Fehler passiert ist, der bislang leider nicht korrigiert werden konnte. Diesen Fehler zu beheben steht allerdings auf ihrer Agenda. Sie hat mir zugesichert, dass sie in den nächsten Tagen noch einmal ein Rundschreiben an die ABH fertigstellt, dass die AVWV Vorrang vor der Fachanweisung haben.

Ich soll noch einmal einen Brief an die ABH verfassen und um Erteilung der 3 Jahre bitten

Sehr geehrter Herr XXX,

ich nehme Bezug auf meinen Widerspruch vom 23.08.2017 und Ihren telefonischen Hinweis, den Widerspruch zurückzunehmen, da dieser keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Ich möchte hierzu noch einmal Stellung nehmen und meine Bedenken mitteilen:

Durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften soll eine einheitliche Verwaltungspraxis erreicht werden. Verwaltungsvorschriften werden insbesondere erlassen, um die in den Rechtsnormen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit Anwendungsvorgaben auszufüllen. Zu diesem Zweck wurden auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz -AufenthG vom 26. Oktober 2009 durch das Bundesministerium des Inneren erlassen.

Ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften sind auf den "Regelfall" zugeschnitten (ein Regelfall liegt hier eindeutig vor). Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten auf, muss die Behörde das bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und ggf. von der Richtlinie abweichend entscheiden (BGH 02.12.2002 - NotZ 11/02). Eine Begründung Ihrer abweichenden Entscheidung liegt bis heute nicht vor. Im vorliegenden Fall gibt die Sachlage auch keine Besonderheiten her, weshalb der Regelfall vorliegt.

Es wird daher höflich gebeten, Ihre Rechtsauffassung noch einmal zu überdenken und die beantragten drei Jahre zu gewähren. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften haben Vorrang vor der Fachanweisung der Behörde für Inneres aus dem Jahr 2014.


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Antwort #82 - 10.10.2017 um 16:11:55
 
Hallo Lore84

ich bin gespannt auf das Ergebnis. Ich freue mich, dass du nicht aufgibst, so wie es vielleicht leichter wäre.

Liebe Grüße
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Antwort #83 - 10.10.2017 um 17:15:37
 
Lore84 schrieb am 10.10.2017 um 11:22:41:
Wir haben überhaupt keinen Druck. Mein Mann wird nach den 18 Monaten eine Verlängerung erhalten. Es geht mir hier nur ums Prinzip. Vielleicht eine Berufskrankheit als Rechtsanwaltsfachangestellte 


Ja, deshalb. Mir ging es in erster Linie darum, darzustellen, dass es keine moralische oder sonstige Pflicht gegenüber einem abstrakten Konstrukt wie "Rechtssicherheit" o.ä. gibt und niemand mit solchen Argumenten zu Handlungen genötigt oder eben moralisch unter Druck gesetzt werden sollte. Gerade wenn es dann irgendwann über (pekuniär billige) Widersprüche hinaus und ans Eingemachte (Klage etc.) geht. Da ist es als unbeteiligter Dritter einfach und billig, zu sagen: "Du solltest. Du musst."
Wenn Du für Dich bewusst die Entscheidung fällst, das aus Prinzip durchzufechten, ist das völlig ok. Ich bin übrigens ähnlich gestrickt - aber eben auch nur, wenn ich das so will und hat nichts mit "leicht" oder "schwer" zu tun.

Gruß
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Antwort #84 - 10.10.2017 um 23:24:48
 
Moin,

Natürlich muss das jeder selber entscheiden. Respekt dafür, sich das aufzuhalsen!
Es ist schon das Richtige, wenn man die Energie dafür hat.

Zu HH: Das ist nicht erst seit 2009 so. Als meine Frau 2006 nach HH kam, gab es auch nur 18 Monate und die Aussage dazu war "machen wir grundsätzlich so".
Damals war die Situation insgesamt fast identisch mit heute. HH immer (!) 18 Monate, woanders 3 Jahre, woanders 1 Jahr.
Damals war die Ansicht der Experten hier noch nicht eindeutig.
Da gab es auch noch nen Aufkleber im Pass und der war viel billiger als der EAT.
Heute sieht das alles anders aus und es gibt die entsprechende AVwV (von 2009?).
2014 wurden die 18 Monate in HH dann in eine Anweisung gegossen?
Ich bin doch erschrocken, daß HH nach mind. 11 Jahren immer noch auf dem 18-Monate-Trip ist. Läuft nicht alles rund hier aber das ist schon krass.

Gruß,
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Antwort #85 - 11.10.2017 um 00:10:02
 
Lore84 schrieb am 10.10.2017 um 11:22:41:
Mein Mann wird nach den 18 Monaten eine Verlängerung erhalten.


Das hat dir die ABH gesagt, die aber dann doch auf 18 Monate befristet?!  Augenrollen

Sehr interessanter Thread den ich auch aufmerksam verfolge - und viele andere hier sicher auch.

Natürlich ist es die Entscheidung von Lore84 "wie weit" sie bzw. ihr Ehemann geht. Aber von zeit- und kostenaufwändigen Handlungen sind wir ja zum Glück noch weit entfernt.

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Antwort #86 - 11.10.2017 um 00:14:31
 
frog schrieb am 11.10.2017 um 00:10:02:
Lore84 schrieb am Gestern um 11:22:41:
Mein Mann wird nach den 18 Monaten eine Verlängerung erhalten.


Das hat dir die ABH gesagt, die aber dann doch auf 18 Monate befristet?!Augenrollen


Moin,

Vermutlich genau so wie bei uns vor 11 Jahren Zwinkernd
Die ABH kann ja auch nicht anders als verlängern, wenn die Ehe noch gelebt wird. Der I-Kurs ist ja gerade kein Ausschlusskriterium.
Das macht irgendwie keinen Sinn.

Gruß,
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Antwort #87 - 11.10.2017 um 00:41:47
 
nixwissen schrieb am 11.10.2017 um 00:14:31:
Die ABH kann ja auch nicht anders als verlängern, wenn die Ehe noch gelebt wird.


Ebendrum. Aber warum dann nicht gleich die 3 Jahre?

nixwissen schrieb am 11.10.2017 um 00:14:31:
Das macht irgendwie keinen Sinn.


Allenfalls aus Sicht der ABH: man spart sich nachträgliche Befristungen/Verkürzungen der AE bei Wegfall der Erteilungsgrundlagen und lässt die eh rel. kurz bemessene AE einfach auslaufen. Korrekt ist das wohl nicht - scheint aber gängige Praxis zu sein und spart Arbeit. Verlängerungen werden dann einfach durchgewunken, so wie es Lore84 scheinbar signalisiert wurde.

nixwissen schrieb am 11.10.2017 um 00:14:31:
Der I-Kurs ist ja gerade kein Ausschlusskriterium.


Wie du schon sagst ist es für mich auch nicht nachvollziehbar wie man argumentiert (nur 18 Monate AE = Druckmittel zur Teilnahme am I-Kurs).
Die mit den knapp bemessenen AEs verbundenen Probelme wie z.B. KV, Jobsuche, Unsicherheit etc. interessieren die ABH nicht.
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Antwort #88 - 11.10.2017 um 00:56:25
 
Moin,

Das ist es ja, der I-Kurs ist auch bei Verweigerung kein Druckmittel.
Das ist in HH ja aber auch gar nicht die Argumentation.
"Immer 18 Monate" aufgrund der allgemeinen Anweisung in HH.
Fertig.
Für mich ist das nicht nachvollziehbar aber um was geht es für die Betreffenden? Einmal mehr zur ABH und ein paar Gebühren mehr.
Dagegen einen Prozess führen?
Eigentlich schiesst sich die ABH damit ins Knie. Das bedeutet mehr Kunden (!), die zur Verlängerung kommen.
Problemfälle, bei denen die AE verkürzt werden müsste oder nach 18 Monaten nicht verlängert wird sind doch eher selten.
Denke ich zumindest.
Arbeit spart das aber bestimmt nicht.
Ich gehe immer nach dem Grundsatz: "Wenn Dummheit einen Vorgang erklären kann, denke nicht zuerst an Boshaftigkeit".
Hier wurde wohl einfach "18 Monate" gesagt, leider aus ersterem Grund.

Gruß,
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Antwort #89 - 11.10.2017 um 08:23:45
 
nixwissen schrieb am 10.10.2017 um 23:24:48:
Heute sieht das alles anders aus und es gibt die entsprechende AVwV (von 2009?).
2014 wurden die 18 Monate in HH dann in eine Anweisung gegossen?


Ja die AVWV ist aus dem Jahr 2009.

2014 hat Hamburg dann in einer Anweisung folgendes beschlossen:

"Soweit es sich um Personen handelt, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

 zu Erwerbszwecken nach §§ 18, 21 AufenthG,

zum Zweck des Familiennachzugs nach §§ 28, 29, 30, 32, 36 AufenthG

 nach § 23 Abs. 2 AufenthG oder

 als langfristig Aufenthaltsberechtigte nach 38a AufenthG

erhalten und damit potentiell einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlangen bzw. ggf. nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Teilnahme verpflichtet sind, ist die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf 18 Monate zu befristen."



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Antwort #90 - 11.10.2017 um 08:25:48
 
frog schrieb am 11.10.2017 um 00:10:02:
Das hat dir die ABH gesagt, die aber dann doch auf 18 Monate befristet?!  


Nein das haben die nicht gesagt.  Smiley Aber da ich schwer davon ausgehe, dass unsere Ehe länger hält, wird ihm die Verlängerung ja zustehen.
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Antwort #91 - 11.10.2017 um 10:18:15
 
Hast du jetzt schon eine Beschwerde an die Behörde für Inneres und Sport Hamburg geschickt?
Auf mündliche Zusagen würde ich mich nicht verlassen.
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Antwort #92 - 11.10.2017 um 10:40:58
 
Unnötige Eskalation
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Antwort #93 - 11.10.2017 um 10:51:42
 
mgb schrieb am 11.10.2017 um 10:18:15:
Hast du jetzt schon eine Beschwerde an die Behörde für Inneres und Sport Hamburg geschickt?
Auf mündliche Zusagen würde ich mich nicht verlassen.


Nein habe ich bislang nicht gemacht. Halte ich momentan noch nicht für angebracht in unserer Sache.
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Antwort #94 - 11.10.2017 um 11:14:07
 
Aras schrieb am 11.10.2017 um 10:40:58:
Unnötige Eskalation



Wenn man an einer Grundsatzentscheidung interessiert ist, dann ist das der richtige Weg.
Viel Aufwand dazu braucht es ja nicht.
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Antwort #95 - 11.10.2017 um 11:17:20
 
Och Junge, die zuständige Sachbearbeiterin hat ihr Wort gegeben. Denkst du, dass man durch Druck diese dann wohlwollend stimmt?

Komm mal in der Realität an.
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Antwort #96 - 11.10.2017 um 11:53:10
 
Abwimmlung gehört heutzutage zum Tagesgeschäft.
Die Fragestellerin wird hoffentlich berichten wie die Sache ausgeht.
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Antwort #97 - 11.10.2017 um 12:15:21
 
mgb schrieb am 11.10.2017 um 11:53:10:
Abwimmlung gehört heutzutage zum Tagesgeschäft.

Deshalb sollte man solche Angelegenheiten immer schriftlich angehen, dann bekommt man auch etwas schriftlich zurück.

Mündliche Aussagen sind, soweit sie nicht vor einem Gericht getätigt werden, nur Schall und Rauch.

Nur was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen. - Johann Wolfgang von Goethe, Faust 1 -
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Antwort #98 - 11.10.2017 um 12:40:32
 
mgb schrieb am 11.10.2017 um 11:53:10:
Abwimmlung gehört heutzutage zum Tagesgeschäft.
Die Fragestellerin wird hoffentlich berichten wie die Sache ausgeht.


Die Dame hat sich lange und ausführlich mit mir unterhalten. Ich fühlte mich nicht abgewimmelt, weshalb ich mal an das Gute glauben möchte und darauf hoffe, dass sie ihr Wort hält. Wenn nicht kann ich es ja immer noch schriftlich machen. Bei uns drängt ja nichts, weshalb es auf die 2 Wochen Warten dann nicht ankommt.

Klar werde ich berichten.  Smiley
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Antwort #99 - 24.10.2017 um 13:49:03
 
Hier eine kurze Zwischennachricht:

Die Behörde für Inneres überprüft nun aufgrund meines Anrufes die Fachanweisung aus dem Jahr 2014 intern in einem Verfahren. Zu einem abschließenden Ergebnis ist es noch nicht gekommen. Dies wird im Laufe des Novembers vermutlich passieren (Urlaubszeit).

Ich musste auch gar nicht lange erklären, der Mitarbeiter wusste mich sofort zuzuordnen. Daher gehe ich mal von dem Wahrheitsgehalt seiner Aussagen aus.

Allerdings klang es so durch als würde die Behörde zum Festhalten an der Fachanweisung tendieren. Aber abwarten...  Smiley

Einen schönen Tag allen!
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Antwort #100 - 02.12.2017 um 12:30:26
 
Hallo Smiley

Mein Mann hat heute per Post die Mitteilung erhalten, dsss nach erneuter Klärung des Sachverhalts der Aufenthalt für 3 Jahre gewährt werden soll. Er soll in den nächsten Tagen bei der ABH erscheinen.

Ob die ABH das nun grundsätzlich so machen wird, bezweifle ich. Aber meine Eingabe bei der Bürgerschaft läuft ja auch noch.

Es hat sich also gelohnt zu kämpfen.

Ein schönes Wochenende.
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Antwort #101 - 02.12.2017 um 13:02:31
 
Herzlichen Glückwunsch ! Laut lachend

Nach Lesen der Antwort Antwort #81 - 10.10.2017  hat sich die MA vom BMI tatsächlich reingehängt.

Ob die ABH  HH inzwischen ihre interne falsche Regelung geändert hat und in solchen Fällen die 3 Jahre gibt?
Man kann es nur hoffen.
Im günstigsten Fall bestätigt dir das irgendwann die Post vom Bürgerschaftspräsidenten, falls du diesen direkt angeschrieben hast. Sein Adlatus wird an zuständiger Stelle nachfragen.
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Antwort #102 - 02.12.2017 um 16:54:59
 
Ja, Gratulation und danke für die Rückmeldung. Und: Ergebnis eingefahren ("erneute Klärung des Sachverhalts"... ja klar) ohne Klage und "nur" aufgrund sachlich begründeter (und begründbarer) Remonstration schon auf Ebene der unteren Eskalationsstufen. Interessant, nicht wahr?

Gruß
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Antwort #103 - 03.12.2017 um 11:48:40
 
Ich danke euch!

Mal sehen, ob die ABH nun noch Geld für den neuen Aufenthaltstitel haben möchte...

An dieser Stelle möchte ich mich auch nochmal für die Hilfe von euch bedanken! Und für das Mut machen, die Entscheidung der ABH nicht einfach so hinzunehmen.
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Antwort #104 - 19.12.2017 um 11:57:07
 
Nach telefonischer Auskunft des Eingabenausschusses hat der Senat tatsächlich angeordnet, dass bei Ersterteilung nun grundsätzlich drei Jahre zu gewähren sind.

Das wäre ja ein toller Erfolg für alle weiteren Antragsteller in Hamburg. Smiley
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Antwort #105 - 27.12.2017 um 10:57:27
 
Hallo Smiley

Ich habe vor Weihnachten noch ein Schreiben der Bürgerschaft erhalten.

Die schrieben (auszugsweise):

"... mit Ihrer Eingabe begehren Sie Auskünfte zum Verhältnis der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz und der Fachanweisung der Behörde für Inneres und Sport (BIS) vom 30.04.14 (FA) hinsichtlich der Aufenthaltserlaubniserteilung nach § 28 Abs. Nr . 1 AufenthG.

...

Begründung: .... Der Senat führt hierzu im Rahmen seiner Stellungnahme aus, dass die FA der BIS zunächst im Einklang zur AVwV gestaltet worden sei. Zum 26.10.09 sei dann die AVwV mit der von Ihnen aufgezeigten, von der FA abweichenden, Regelung in Nr. 28.1.6 in Kraft getreten. Der zwischen der fortgeschriebenen Regelung der FA und der AVwV bestehende Widerspruch hinsichtlich der Erteilungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen nach § 28 AufenthG an ausländische Familienangehörige von Deutschen sei bis zu Ihrer Eingabe nicht aufgefallen. Die AVwV sei für die deutschen Ausländerbehörden bindend, soweit sie nicht durch gesetzliche Neuregelungen überholt ist.

....

Die BIS habe die bezirklichen Ausländerdienststellen in der gemeinsamen Dienstbesprechung am XXX auf diese Änderung hingewiesen und darum gebeten, bereits im Vorgriff auf die Änderung nach den Vorgaben der AVwV zu verfahren.

....

Ich danke Ihnen im Namen des Eingabenausschusses dafür, dass Sie die Regelungswidersprüche aufzeigten und so zur künftigen Behebung dieses Zustandes beigetragen haben."

War ein schönes Vorweihnachtsgeschenk  Smiley


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Alex71
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Plüderhausen, Baden-Württemberg, Germany
Plüderhausen
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF aus dem Kosovo
Antwort #106 - 27.12.2017 um 18:51:35
 
Also von mir auch mal ein fettes Danke das du uns Mut gibst und uns hier immer informierst.
Ich hoffe mal das ich später nicht so viel Theater haben werde.
Aktuell warte ich gerade seit vier Wochen auf das Interview bei der ausländerbehörde. Aber das ist ein anderes Thema .
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