Also euch wurde nur die Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt.
Wenn ihr einen Widerspruch einreicht, dann würde es dazu führen, dass der Widerspruch gebührenpflichtig ist, falls ihr den Antrag zwar materiell angreift aber die bei ihrer Meinung bleiben.
ACHTUNG Rechtsberatung ist Anwälten vorbehalten.
Ich würde die Strategie so gestalten:
Der Verwaltungsakt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, ist formell und materiell rechtswidrig.
Es wurde eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 I Nr. 1 mit einer Gültigkeit von 3 Jahren beantragt. Formell bedürfen Verwaltungsakte, die einen Aufenthaltstitel zeitlich beschränken bzw. diese mit (nicht beantragten) Bedingungen und Auflagen versehen gem. § 77 I 1 Nr. 1 a AufenthG der Schriftform und einer Begründung.
Der Verwaltungsakt wurde durch Realakt, die Aushändigung der physischen Aufenthaltserlaubnis, erlassen. Eine schriftliche Ausfertigung des Verwaltungsaktes wurde nicht ausgehändigt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde entgegen der beantragten 3 Jahre nur für 18 Monate erteilt. Eine schriftliche Ausfertigung samt Begründung wäre notwendig gewesen.
Die Begründung muss gem. § 39 I VwVfG die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Es gab keinerlei Begründung, nachdem ein Auszug bezüglich der Erteilungsdauer aus der
AVWV dem Sachbearbeiter der Behörde vorgelegt wurde. Auch sind sonstige Ausnahmen iSd § 39 II VwVfG nicht ersichtlich. Es wurde nur auf das Widerspruchsverfahren hingewiesen.
Auch die ernsthafte und angemessene Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens ist ohne Begründung nicht erkennbar, § 39 I 3 VwVfG.
Der Verwaltungsakt leidet an einem erheblichen Begründungsmangel. Dieser Begründungsmangel würde bei der Verfassung eines schriftlichen und begründeten Widerspruchsbescheides geheilt werden.
Aus der formellen Rechtswidrigkeit folgt zumindest, dass keine Widerspruchsgebühren erhoben werden dürfen.
Materiell weicht die belangte Behörde eindeutig von der
AVWV ab. Die belangte Behörde muss in der Regel die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, so wie es auch beantragt wurde, erteilen. Außer sie hat Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe. Zweifel an der Schutzwürdigkeit sind aber nicht geboten, da man bereits mehrere Jahre zusammen ist und dies auch der Behörde aktenkundlich bekannt ist.
Des Weiteren würde die belangte Behörde laut eigenen Angaben die Aufenthaltserlaubnisse immer für 18 Monate erteilen. Jedoch ist das Ermessen der Behörde eingeschränkt, da in der
AVWV klar geregelt wurde, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für drei Jahre erteilt werden muss. Außerdem muss eine durch die Verwaltungspraxis konkretisierte Ermessensausübung immer auf die Anwendbarkeit im konkreten Einzelfall geprüft werden und inhaltlich darauf eingegangen werden. Mangels schriftlicher Begründung(s.o.) ist dies nicht erkennbar.
Der Verwaltungsakt ist folglich materiell rechtswidrig.
Die Widerspruchsbehörde soll die Aufenthaltserlaubnis für die begehrten 3 Jahre erteilen oder zumindest die Entscheidung begründen. Eine Verschlechterung der Aufenthaltserlaubnis durch Verringerung der Gültigkeit auf bspw. 12 Monate steht aber die o.g. gefestigte Verwaltungspraxis entgegen diese stets zumindest für 18 Monate zu erteilen.
ALLES OHNE GEWÄHR
Aber die Widerspruchsgebühren sind meines Erachtens geringer als die Einschaltung eines Anwalts. Zumal ich nicht von einer Gebührenerhebung ausgehe. Ich würde es zumindest so wie oben beschrieben versuchen.