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AE nach § 28 (Gelesen: 9.028 mal)
Themen Beschreibung: ABH will nur 1 Jahr erteilen .
Mikael321
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02.10.2017 um 08:32:20
 
Drittstaaten Ausländer mit Deutschen verheiratet eingereist mit nationalem Visum wegen 1) Hochzeit in Deutschland, und 2) Geburt des Kindes , beides inzwischen geschehen. Kind ist nach der Hochzeit geboren. Ausländeramt hat sich schon beim Visum sagen wir mal, sehr schwer getan . Ausländer spricht kein Deutsch.

Im Juni wurde Antrag auf AE gestellt ( 28.3) .

Bis jetzt keine Reaktion, weil Antrag auf 3 Jahre gestellt wurde. Aussage der ABH : AE gibt es nur für 1 Jahr, deshalb soll er den Antrag auf 3 Jahre zurück ziehen.

ABH argumentiert das solange kein I Kurs gemacht wurde, keine AE länger als 1 Jahr erteilt würde. Bei keinem Ausländer !

Ich habe mich lange nicht mit der Materie beschäftigt, aber war das nicht so das 28 immer auf 3 Jahre erteilt werden soll ? Scheinehe mit Kind fällt wohl aus .

Man(n) könnte ja mit 1 Jahr zufrieden sein, aber es gibt zwei Probleme : 1) Die Kosten ( die Karte kostet ja mehr als 100 EU ) und zweitens will ihn jemand einstellen. Weil der neue Chef in Spee aber schon Erfahrungen mit AE´s hatte, will der Sicherheit . Deshalb verlangt er 3 Jahre AE mindestens, am besten NE.

Interessiert die ABH nicht im geringsten, sie beruft sich auf §7.2.1 .

Zwischenzeitlich hatte sich der Ausländer bei der Arbeitsagentur gemeldet, die ihm einen I Kurs bezahlen wollten. Das hat die ABH torpediert, und das verhindert.

Über jemanden der mir die aktuelle Rechtssituation mal verklickert, würde ich mich freuen.  Zwinkernd

Übrigens Deutsch ist für den Job nicht nötig da alles International abläuft, also in Englisch. Er will aber auch Deutsch lernen, wie schon geschrieben erklärte sich die ABH für zuständig und torpedierte den Kurs, meldet sich aber nicht um ihrerseits einen anzubieten. Tenor ist nur : Antrag auf 3 Jahre zurückziehen, dann kann es losgehen . Ich frage mich, warum die den nicht einfach ablehnen, und so heiß drauf sind das er ihn zurück zieht.


Micha
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Antwort #1 - 02.10.2017 um 11:58:44
 
Er hat Recht und sollte es durchziehen.

Also: Antrag nicht zurückziehen, sondern auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen. Ich würde mit nichts drohen (also Untätigkeitsklage oder Klage gegen eine 1-Jahres-AE), sondern nach dem Erhalt des Bescheids oder Nicht-Erhalt innerhalb von drei Monaten einfach entscheiden, was man machen will. Brief an Oberbürgermeister oder Landrat ist ja auch eine Möglichkeit.
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Antwort #2 - 02.10.2017 um 12:11:53
 
Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
Ausländeramt hat sich schon beim Visum sagen wir mal, sehr schwer getan . Ausländer spricht kein Deutsch.


Soll heißen? Sprachkenntnisse sind nicht relevant bei §28 Abs.1 Nr.3.

Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
AE gibt es nur für 1 Jahr, deshalb soll er den Antrag auf 3 Jahre zurück ziehen.


Dazu würde ich nicht raten. Einschüchterungsversuche der ABH. Nr. 28.1.6 AVwV ist eindeutig und nennt auch Gründe wann eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt. Und ein noch nicht abgeschlossener I-Kurs oder "das machen wir hier immer so" zählen nicht dazu.

Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
ABH argumentiert das solange kein I Kurs gemacht wurde, keine AE länger als 1 Jahr erteilt würde. Bei keinem Ausländer !


Die Aussage ist falsch und entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlagen. Lediglich bei einer Verlängerung der AE kann dann auf ein Jahr befristet werden, nicht aber bei Ersterteilung.

Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
Man(n) könnte ja mit 1 Jahr zufrieden sein, aber es gibt zwei Probleme : 1) Die Kosten ( die Karte kostet ja mehr als 100 EU ) und zweitens will ihn jemand einstellen. Weil der neue Chef in Spee aber schon Erfahrungen mit AE´s hatte, will der Sicherheit . Deshalb verlangt er 3 Jahre AE mindestens, am besten NE.


Diese Problematik ist vielen Mitforisten hier auch bekannt, daher auch die 3 Jahre beantragen wie hier immer geraten wird.

Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
Interessiert die ABH nicht im geringsten, sie beruft sich auf §7.2.1 . 


Daraus lässt sich mMn nicht eine Befristung auf ein Jahr ableiten - und schon gar nicht mit dem Argument des I-Kurses.

Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
Antrag auf 3 Jahre zurückziehen, dann kann es losgehen . Ich frage mich, warum die den nicht einfach ablehnen, und so heiß drauf sind das er ihn zurück zieht. 


Weil sie sich dann eine schriftliche Begründung sparen können, die in diesem Falle sonst erforderlich wäre. Zum einen Bequemlichkeit und zum anderen werden sie genau wissen, dass es weder mit I-Kurs noch mit §7 möglich sein dürfte die Befristung zu begründen.
Wenn die Aussage tatsächlich lautete "Antrag zurückziehen und dann neu stellen mit 1 Jahr" dann klingt das für mich schon nach Nötigung.
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« Zuletzt geändert: 02.10.2017 um 12:23:43 von frog »  
 
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Antwort #3 - 02.10.2017 um 12:34:18
 
reinhard schrieb am 02.10.2017 um 11:58:44:
Er hat Recht und sollte es durchziehen.

Also: Antrag nicht zurückziehen, sondern auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen. Ich würde mit nichts drohen (also Untätigkeitsklage oder Klage gegen eine 1-Jahres-AE), sondern nach dem Erhalt des Bescheids oder Nicht-Erhalt innerhalb von drei Monaten einfach entscheiden, was man machen will. Brief an Oberbürgermeister oder Landrat ist ja auch eine Möglichkeit.
Sind schon alle mit ins Boot geholt worden, aber Bayern halt ...   Griesgrämig ( Sind nicht zuständig, ABH handelt richtig u.s.w. )

Anwalt wurde auch zu Rate gezogen , siehe Bild. Scheint auch keine große Ahnung zu haben. Untätigkeitsklage will er irgendwie nicht einlegen, warum auch immer ?

Ich hatte vorgeschlagen erst mal eine Fachaufsichtsbeschwerde einzureichen und gleichzeitig die Untätigkeit als Klage einzureichen . Ist doch ein Witz, wie das Recht hier angewendet wird. Dann hätte der Gesetzgeber ja die 3 Jahre aus dem $28 gleich raus lassen können, wenn es eh nur 1 Jahr gibt . Und wenn er sich weigern würde den I Kurs zu machen ( was er überhaupt nicht vorhat ) könnten die auch nichts dran ändern. Wo soll denn da das Druckmittel sein. Fakt ist, da kommt einer der will gleich loslegen, und die ABH haut Knüppel zischen die Beine, aus welchem Grund ?? Keine Ahnung . Sollen doch froh sein, wenn er schnell arbeiten geht und nicht Vater Staat auf der Tasche liegt. Scheinbar scheint es in diesem Fall um Animositäten zu gehen, weil Ehefrau sich nichts gefallen lässt. Wie schon erwähnt gab es schon beim Visum zur Geburt, ne Menge unnötigen Stress. Warum auch immer .
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« Zuletzt geändert: 02.10.2017 um 12:47:20 von Mikael321 »  

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Antwort #4 - 02.10.2017 um 12:56:38
 
frog schrieb am 02.10.2017 um 12:11:53:
Soll heißen? Sprachkenntnisse sind nicht relevant bei §28 Abs.1 Nr.3.
Darum ging es nicht. Die wollten VE haben, kann die Frau bei den Ansprüchen die die ABH hatte, nicht leisten. Dann wollten ABH Sicherheitsleistung von ca. 5000 EU , die kann Ehefrau auch nicht leisten. Waren dann mit 1000 EU zufrieden, die man sich die Frau noch leihen musste . ( Kind , Ausstattung, neue Wohnung ..... kostet halt Geld )

WEGEN RückkehrwilligkeitLaut lachend Ehefrau in Spee im 7 Monat schwanger, und OLG und Standesamt haben schon zugestimmt, Termin steht . Und die ABH will Geld sehen, damit er nicht abhaut .  Laut lachend Laut lachend Ist doch echt ein Witz.
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Antwort #5 - 02.10.2017 um 12:59:19
 
Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
und zweitens will ihn jemand einstellen. Weil der neue Chef in Spee aber schon Erfahrungen mit AE´s hatte, will der Sicherheit . Deshalb verlangt er 3 Jahre AE mindestens, am besten NE.
Interessiert die ABH nicht im geringsten, sie beruft sich auf §7.2.1 .


Hat der Antragsteller das schriftlich mit eingereicht oder ist das nur mündlich als Argument mit vorgebracht worden? Falls nur mündlich würde ich da noch ein Schreiben des zukünftigen AG´s mit einreichen, wo das drinnen steht. Dann dürfte der ABH klar sein, dass es bei einer späteren Klage auch um Schadensersatz geht. Vielleicht hilft das ja bei einer Entscheidungsfindung.
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Antwort #6 - 02.10.2017 um 13:04:08
 
reinhard schrieb am 02.10.2017 um 11:58:44:
Er hat Recht und sollte es Nicht-Erhalt innerhalb von drei Monaten einfach entscheiden, was man machen will. Brief an Oberbürgermeister oder Landrat ist ja auch eine Möglichkeit.
Sind jetzt schon über 3 Monate !
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Antwort #7 - 02.10.2017 um 13:17:38
 
lottchen schrieb am 02.10.2017 um 12:59:19:
Hat der Antragsteller das schriftlich mit eingereicht oder ist das nur mündlich als Argument mit vorgebracht worden? Falls nur mündlich würde ich da noch ein Schreiben des zukünftigen AG´s mit einreichen, wo das drinnen steht. Dann dürfte der ABH klar sein, dass es bei einer späteren Klage auch um Schadensersatz geht. Vielleicht hilft das ja bei einer Entscheidungsfindung.
Was soll das denn bringen ? Der Antragsteller will nur seine AE haben und dann 3 Jahre nichts von der ABH hören. Da jetzt noch ein riesiges Fass draus zu machen, finanziell gesehen, das will er gar nicht. Denen ist eh alles egal ( wenn die nur 1 mal kaufmännisch denken würden oder müssten) und scheinen noch genug Zeit zu haben sich mit Sachen zu beschäftigen, die eindeutig sind .

Mir würde schon ein Urteil zu § 7 weiter helfen. Klar ist jedem das es um die Verlängerung der AE geht, steht ja auch drin. Aber die Argumentieren hat :  gilt auch bei Neuanträgen da Visum ja AE ist, und jetzt verlängert werden soll , was ja gar keinen Sinn machen würde. ( warum die explizite Erwähnung von 3 Jahren in § 28 )

Ist aber wieder so : Machen wir immer so, und ist auch richtig so .... Und in Bayern ist die Aussichtsbehörde halt auf Seiten der ABH !
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Antwort #8 - 02.10.2017 um 14:08:02
 
Der Antragsteller muss sich nun mal entscheiden, was er jetzt machen will. Will er nun klagen oder nicht? Die 3 Monate sind rum. Wenn er nicht klagen will muss er natürlich nichts weiter machen außer wie gewünscht den Antrag zurückziehen und sich mit einer 1-jährigen AE zufrieden zu geben. Wenn er klagen will kann er neben der AE auch gleich Schadensersatz mit einklagen wegen des entgangenen Jobs / Gehalts. Und dafür wäre es sinnvoll nachweisen zu können, dass die ABH davon gewußt hat. Wenn die ABH sich dann hinstellt: "ja hätten wir gewußt dass der Antragsteller diesen guten Job bekommt wenn er eine 3-jährige AE bekommt hätten wir ihm diese selbstverständlich erteilt" steht der Kläger hinsichtlich Schadensersatz natürlich blöd da.
    
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Antwort #9 - 02.10.2017 um 17:12:03
 
Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 13:17:38:
Aber die Argumentieren hat :gilt auch bei Neuanträgen da Visum ja AE ist, und jetzt verlängert werden soll , was ja gar keinen Sinn machen würde.


Ein Aufenthaltstitel ist sowohl ein Visum als auch eine Aufenthaltserlaubnis, siehe §4 Abs. 1AufenthG.
Nach der Einreise mit einem entsprechenden Visum, folgt nach der Beantragung die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Die Unterscheidung wird auch z.B. in §6 Abs.3 AufenthG deutlich.
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Antwort #10 - 03.10.2017 um 10:25:41
 
lottchen schrieb am 02.10.2017 um 14:08:02:
Die 3 Monate sind rum. Wenn er nicht klagen will muss er natürlich nichts weiter machen außer wie gewünscht den Antrag zurückziehen und sich mit einer 1-jährigen AE zufrieden zu geben. 

Wie die Ausländerbehörde den Antrag bescheiden will ist deren Problem. Zwingen zur Antragsrücknahme kann man den Antragssteller nicht. So wie die Sache abläuft sehe ich da den Straftatbestand der Nötigung erfüllt.
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Antwort #11 - 03.10.2017 um 11:54:52
 
Hier das was der Anwalt der ABH geschrieben hat.
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Antwort #12 - 03.10.2017 um 11:56:49
 
Keine Ahnung wie man 2 Anhänge dran hängt, hier Blatt Nr. 2 Der Brief ist vom 20.07 . Antragsteller ist erst einen Monat nach Antragstellung zum Anwalt gegangen. Trotz Nachfrage per Mail und Brief, keine Reaktion der ABH !





! Vielleicht kann der MOD die beiden Beiträge zusammen legen.
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Antwort #13 - 03.10.2017 um 12:10:23
 
Ich vermute, dass ihr grade euch selber sabotiert. Die Entscheidung liegt schon vor, ihr holt sie nur nicht ab. Ich denke, die Lösung liegt darin den eAT entgegen zu nehmen und anschließend Widerspruch und ggf. Klage einzureichen. Aber bitte nix unterschreiben, womit man erklärt, dass der Verwaltungsakt so akzeptiert wird.

Wenn ihr die eAT und die schriftliche Begründung nicht abholt und Untätigkeitsklage einreicht, dann kann die ABH klar sagen, dass ihr die Verhinderung der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes selber zu verantworten habt und somit die Untätigkeitsklage unzulässig ist und ihr die Kosten tragen müsst.

Wahrscheinlich habt ihr das Gefühl, dass ihr mit der Entgegennahme der Plastikkarte den Verwaltungsakt an sich akzeptiert, aber dem ist nicht so. Und wenn ihr vor Gericht gewinnt, dann muss die ABH selber die Kosten für eine neue Plastikkarte zahlen und nicht ihr.
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Antwort #14 - 03.10.2017 um 12:10:59
 
mgb schrieb am 03.10.2017 um 10:25:41:
Wie die Ausländerbehörde den Antrag bescheiden will ist deren Problem.


Die ABH weiß genau, auf welch dünnem Eis sie sich bewegt und mit den genannten Argumenten eine Befristung auf ein Jahr nicht zu begründen ist. Daher versucht man die Sache auszusitzen.

mgb schrieb am 03.10.2017 um 10:25:41:
So wie die Sache abläuft sehe ich da den Straftatbestand der Nötigung erfüllt. 


Ich auch.

Mikael321 schrieb am 03.10.2017 um 11:56:49:
Antragsteller ist erst einen Monat nach Antragstellung zum Anwalt gegangen. 


Von der ABH gibt es wahrscheinlich nichts schriftliches und die Aussagen bzgl. der Befristung wegen I-Kurs gab es nur mündlich?
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Antwort #15 - 04.10.2017 um 17:10:37
 
Hier noch mal Post der ABH. Wie schon geschrieben, bekommt da niemand 3 Jahre ! Immer nur 1 und das wird mit § 7 begründet. Kann doch nur ein Witz sein ?? Habe auch noch den Brief des Jobcenters das sie das Angebot zu einem I Kurs zurück ziehen müssen, wegen der ABH. Wollte aber deshalb nicht gleich wieder zwei neue Felder aufmachen, habe immer noch nicht gerafft zwei oder mehr Bilder online zu stellen.
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Antwort #16 - 04.10.2017 um 17:21:36
 
Hallo,

ja, das ist ein Witz. Ein Witz, der am Ende mit dieser Begründung nicht durchsetzbar sein wird.

Es nützt aber nichts, sich hier in einem Forum darüber zu echauffieren.
Man muss dann eben sein Recht durchsetzen.
Das heißt: Widerspruch und ggf. anschließend Klage, s. Beitrag #13.

Gruß
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Antwort #17 - 05.10.2017 um 00:29:35
 
Welche Gesetzesänderung aus August 2011 ist gemeint?


https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FAufenthG%2Fcont%2FAufenthG%2E...

Dort das "Änderungsverzeichnis" aufklappen. Es gab keine Gesetzesänderung im August 2011.
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Antwort #18 - 05.10.2017 um 08:18:12
 
Mikael321 schrieb am 04.10.2017 um 17:10:37:
Hier noch mal Post der ABH.

Das von dir gepostete Schreiben ist der schriftliche Bescheid der Ausländerbehörde.
Gegen diesen Bescheid muss der Betroffene vorgehen, wenn ihm der Inhalt nicht passt.
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Antwort #19 - 05.10.2017 um 10:34:56
 
mgb schrieb am 05.10.2017 um 08:18:12:
Das von dir gepostete Schreiben ist der schriftliche Bescheid der Ausländerbehörde.

Ist es nicht!

Ich möchte gar nicht wissen, wie Du zu dieser Aussage kommst.
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Antwort #20 - 05.10.2017 um 10:44:46
 
Ein schriftlicher Bescheid unterliegt keiner Formvorschrift.
Wenn du anderen Meinung sein solltest dann belege.
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Antwort #21 - 05.10.2017 um 11:12:45
 
Ein Bescheid beendet ein Verwaltungsverfahren und stellt die Entscheidung der Behörde über einen Antrag dar. Der Sachbearbeiter möchte eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 IV AufenthG ausstellen. Eine Fiktionsbescheinung zeigt aber an, dass über den Antrag noch nicht endgültig entschieden worden ist. Es liegt somit kein Bescheid vor.
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Antwort #22 - 05.10.2017 um 11:38:19
 
Mit dem geposteten Bescheid wurde der Antrag auf eine AE für 3 Jahre schriftlich abgelehnt. Punkt.
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Antwort #23 - 05.10.2017 um 11:47:17
 
Des Wegen steht dort auch geschrieben: "Die Entscheidung liegt bei Ihnen."?

Ach komm mgb. Obwohl die Behörde offensichtlich erklärt, dass sie nicht über den Kopf des Betroffenen entscheidet, soll es ein Bescheid sei?

Komm mal mit Argumenten und nicht mit einem Zirkelschluss.
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Antwort #24 - 05.10.2017 um 12:02:52
 
mgb schrieb am 05.10.2017 um 11:38:19:
Mit dem geposteten Bescheid wurde der Antrag auf eine AE für 3 Jahre schriftlich abgelehnt. Punkt.

Komma,
Das ist kein Bescheid. Eher eine Zwischeninfo und das Angebot einer FB.
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Antwort #25 - 05.10.2017 um 12:17:50
 
Wie interpretieren die Forumsexperten den Begriff "Entscheidung" aus §35 VwVfG?
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Antwort #26 - 05.10.2017 um 12:34:58
 
Ein Verwaltungsakt/Eine Entscheidung gemäß § 35 VwVfG ist ein klassischer Eingriff. Es gilt also FURZ.

Finales
Unmittelbares hoheitliches Handeln mit
Rechtswirkung nach außen und Durchsetzbarkeit mit
Zwang.

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Antwort #27 - 05.10.2017 um 13:13:50
 
Wo hast du die Definition her?
Üblich wird unter Verwaltungsakt verstanden:
- Hoheitlich
- mit Aussenwirkung
- einer Behörde
- eines Einzelfalles
- zur Regelung
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes
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Antwort #28 - 05.10.2017 um 13:46:47
 
Ist die Definition des klassischen Eingriffs. Jeder Verwaltungsakt ist ein klassischer Eingriff. Aber nicht jeder klassische Eingriff ist ein Verwaltungsakt - es kann auch bspw. Gerichtsentscheidung, Gesetz oder Verordnung sein.

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Antwort #29 - 05.10.2017 um 14:28:08
 
Könnt ihr euren verwaltungstheoretischen Stereit bitte auf einer anderen Spielwiese fortsetzen?! Da ihr zwei ohnehin nicht auf einen gemeinsamen grünen Zweig kommt, bringt das hier dem TS nichts und er darf / muss sich seine Antwort selber raussuchen...

Irgendwie hab' ich bei dieser Ermahnung ein déjà-vu... hä?

Kein Kommentar nötig!
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Bei manchem Besprechungsteilnehmer muss man sich fragen: Hilft er bei der Lösung, oder gehört er zum Problem? (Robert Jungk)

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Antwort #30 - 10.10.2017 um 10:27:34
 
Ich wollte mal warten ob sich noch jemand zu Wort meldet . Also das Thema "klassischer Eingriff" würde ich gerne so lange nicht aufgreifen, solange es nicht für den Fall relevant ist.

Zum Thema hätte ich auch gerne noch jemanden gehört, der praktisch mit dem Thema vertraut ist, zb. einen Mitarbeiter ABH oder ähnlichen .

Also nach der Logik der ABH muss quasi jeder, der aus einem drittstaaten Land der einen Bezug zu einem Deutschen ( § 28 ) allgemein hat,  zuerst immer automatisch 1 Jahr AE erhalten. ( Wegen §7 )

Also dann fallen mir gleich drei Fragen ein :

1) In den Verwaltungsvorschriften steht ja das bei 28 in der Regel (laut Definition heißt Regel in den allermeisten Fällen ) die AE auf 3 Jahre zu erteilen ist . Wie kann dann eine ABH schriftlich argumentieren, das sie immer ein Jahr machen , und erst nach I Kurs die 3 Jahre voll machen. Meiner Rechtsauflassung ist das was die ABH macht, die völlige Umkehr des Rechts ?  Die Gründe zu einer Begrenzung auf 1 Jahr sind ja auch angegeben. Scheinehe zb. aber mit einem Kind ? Wo sollen da überhaupt die kleinsten Gründe für eine Verkürzung der AE sein ?

2) Die ABH begründet das mit der 1 AE Jahr Druck ausgeübt werden soll, damit der Ausländer den I Kurs macht. Spielen wir die Sache mal durch, und der Antragsteller weigert sich einen I Kurs zu machen . Dann gibt man ihm ein Jahr, und er geht trotzdem nicht zum I Kurs. Im Jahr 2 + 3 bekommt er wieder nur jeweils ein Jahr, weil er sich noch immer weigert . Nach 3 Jahren geht er hin und beantragt eine NE . Ein A1 Zertifikt ( in Deutschland einfacher zu bekommen als Goethe Ausland, das mehr schon A2 ist ) legt er anbei. Dann bleibt der ABH doch nichts anderes übrig , als ihm diese zu erteilen oder braucht man inzwischen einen I Kurs für die NE ? ( Immer vorausgesetzt er erfüllt die anderen Bedingungen wie Geld und Rente )

Oder er könnte auch die Staatsbürgerschaft beantragen, wenn er inzwischen ein B1 gemacht hat. Kann da die ABH was gegen tun ? Wie gesagt ich bin ein wenig raus aus dem Thema, aber so wie ich das sehe gibt es nur das Druckmittel eines Verwaltungsakt, was nur Zeit und Geld kostet. Der Behörde ( und damit dem Steuerzahler )  genau so, wie dem Antragsteller. Also wenn man einen kompletten I Kurs Verweigerer
nicht sanktionieren kann ( oder kaum ) , was soll die Sache also ?? Welcher Zweck soll erreicht werden , besonders weil der Antragsteller gleich loslegen wollte mit dem I Kurs und die ABH das verhindert hat ?

3) Was macht die ABH eigentlich, wenn nicht mit einem Visum eingereist wurde. Begründung ist ja, § 7 betrifft die Verlängerung, und wenn jemand ohne einreist wäre das eindeutig eine Erstbeantragung . Also zb. US Boy macht Urlaub mit seiner schwangeren Deutschen Frau in Deutschland, Frühgeburt und alle 3 sind hier. Da wird die ABH sicher nicht auf ein Visum bestehen .

1+2 wären mir wichtig, 3 ist nur so eine kleine Spekulation zur Anwendung § 7
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« Zuletzt geändert: 10.10.2017 um 10:39:33 von Mikael321 »  
 
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Antwort #31 - 10.10.2017 um 10:48:01
 
Moin,

ich richte mal Deine Aufmerksamkeit auf diesen Thread mit einer ähnlichen Problematik (nach der Einreise, Erteilung AE): http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1493452341/45
Bietet einen Einblick in mögliche Argumente bzw. Standpunkte der Gegenseite.

Gruß
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Antwort #32 - 10.10.2017 um 11:22:08
 
T.P.2013 schrieb am 10.10.2017 um 10:48:01:
Moin,

ich richte mal Deine Aufmerksamkeit auf diesen Thread mit einer ähnlichen Problematik (nach der Einreise, Erteilung AE): http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1493452341/45
Bietet einen Einblick in mögliche Argumente bzw. Standpunkte der Gegenseite.
Gruß


Die ABH dort liefert aber nicht mal eine zurechtgestricke Argumentation wie die in diesem Fall.

In dem Fall hier, sagt die ABH ja  = § 7 gilt, und da können sie auf 1 Jahr begrenzen , da I Kurs nicht gemacht wurde.

In dem anderen Fall geht es auch um 28.1 so wie ich das sehe. ( Für den Aufenthaltsdauer ja ohne Belang )  In diesem Fall hier ist das Scheinehe Argument auch schon vom Tisch. ( mit Kind )
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Antwort #33 - 10.10.2017 um 16:46:53
 
Eine Deiner Ausgangsfragen war:

Zitat:
Ich habe mich lange nicht mit der Materie beschäftigt, aber war das nicht so das 28 immer auf 3 Jahre erteilt werden soll ?
.
Genau, steht so in der AVwV zum AufenthG.
Interessiert aber die ABH in Deinem Fall nicht.

Ob das Argument nun "Machen wie hier immer so" oder "Gibt es nie ohne I-Kurs, weil §7 AufenthG..." ist, und ob es nun §28 (1) Nr. 1 o. 3 AufenthG, ist doch egal.

Es besteht eine bindende Verwaltungsvorschrift, an die sich jeweils die agierende ABH nicht halten mag.
Insofern hätte ich schon vermutet, dass die Fälle im Endeffekt im Wesentlichen vergleichbar wären.

Aber wenn Du sagst, dass sei nicht der Fall, dann entschuldige meinen Beitrag und ignoriere es.

Gruß
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Antwort #34 - 11.10.2017 um 00:03:16
 
Zitat:
Insofern hätte ich schon vermutet, dass die Fälle im Endeffekt im Wesentlichen vergleichbar wären.


Sind sie doch, zumindets wie ich finde. Mikael meinte damit wahrscheinlich, dass in "seinem Fall" ja noch ein Kind vorhanden ist und damit der Verdacht der Scheinehe (als einzig legitimer Grund für eine Befristung) quasi vom Tisch ist. Aber damit die Befristung zu begründen wurde ja gar nicht erst versucht...
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Antwort #35 - 15.10.2017 um 22:18:57
 
frog schrieb am 11.10.2017 um 00:03:16:
Mikael meinte damit wahrscheinlich, dass in "seinem Fall" ja noch ein Kind vorhanden ist und damit der Verdacht der Scheinehe (als einzig legitimer Grund für eine Befristung) quasi vom Tisch ist.
Genau das meinte ich. Freitag wurde die Fiktion erneut um 3 Monate verlängert. Wann endlich eine Entscheidung fällt, keine Ahnung. Inzwischen sind die Rücklagen aufgebraucht, und es musste ergänzende Sozialleistungen beantragt werden . Als kaufmännisch denkender Mensch und ehemaliger Steuerzahler in D. packt man sich da nur an den Kopf .

Deshalb gleich die nächste Frage. Klage auf Untätigkeit, wer zahlt das ? Kennt jemand einen "guten" Anwalt ? ( evt. per Mail )
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Antwort #36 - 16.10.2017 um 07:52:22
 
Mikael321 schrieb am 15.10.2017 um 22:18:57:
Deshalb gleich die nächste Frage. Klage auf Untätigkeit, wer zahlt das ?


Derjenige der klagt

Aber die sind ja nicht untätig!
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Antwort #37 - 16.10.2017 um 08:10:21
 
deerhunter schrieb am 16.10.2017 um 07:52:22:
Derjenige der klagt

So pauschal geht es nicht. Entweder die die Klage ist zulässig (also hauptsächlicher Aspekt: nach der Entscheidungspflicht eingereicht) und die Behörde hat ohne hinreichenden Grund nicht entschieden. Dann ist die Klage immer erfolgreich und die Behörde trägt die Kosten auch wenn der begehrte Verwaltungsakt nach einreichen der Klage und vor Entscheidung durch das Gericht erlassen wird.

deerhunter schrieb am 16.10.2017 um 07:52:22:
Aber die sind ja nicht untätig!

Fraglich: Die Frage ist wieso eine FB  und nicht die AE erteilt wird. Im Zweifel wird das Gericht wahrscheinlich die Seite der Behörde vertreten und die erklären, dass die Behörde noch im Bereich der Anhörung ist etc.. Man sollte als Betroffener also eher die Stadt nochmal ausdrücklich und schriftlich auffordern eine Entscheidung zu treffen.
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Antwort #38 - 16.10.2017 um 10:49:28
 
Mikael321 schrieb am 15.10.2017 um 22:18:57:
Deshalb gleich die nächste Frage. Klage auf Untätigkeit, wer zahlt das ? Kennt jemand einen "guten" Anwalt ? ( evt. per Mail )

Wenn es kostengünstig sein soll eine Fachaufsichtsbeschwerde einlegen.
Die Fachaufsicht fühlt sich vielleicht eher an Verwaltungsvorschrift gebunden.
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Antwort #39 - 11.12.2017 um 12:24:19
 
Es wurde der Landrat eingeschaltet, darauf gab des diese Antwort :

Herr Landrat ****** hat mir Ihre Anfrage weitergeleitet. Ich werde Ihnen die Gründe zunächst schriftlich darlegen. Wenn dann noch Fragen offen sind, kann ich Ihnen diese gerne auch im persönlichen Gespräch beantworten. Da Sie sich im Laufe des Verfahrens intensiv mit den rechtlichen Vorschriften auseinandergesetzt haben, gebe ich Ihnen bei meiner Begründung jeweils auch die einschlägigen Vorschriften an.



Herr *********  hat einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes gestellt, Familiennachzug eines Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge.



Wenn die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wird dies mit einer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verbunden werden (§ 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) AufenthG.

Diese Verpflichtung hat das Jobcenter bereits ausgesprochen. Das Jobcenter ist bei Familiennachzügen für die Verpflichtung zum Integrationskurs nach o.g. Vorschrift nicht zuständig. Aus diesem Grund wurde die Verpflichtung zurückgenommen. Nach § 44a Abs. 1 Satz 2 stellt die Ausländerbehörde bei Erteilung des Titels die Verpflichtung zur Teilnahme fest. Vor Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Verpflichtung demnach nicht möglich.



Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr ist sofort möglich. Das haben Ihnen die Kollegen in der Ausländerbehörde bereits auch mehrfach mitgeteilt. Allerdings haben Sie die Entgegennahme der Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr bisher nicht akzeptiert und nicht mitgewirkt. Deshalb liegt keine Untätigkeit unsererseits vor.



Sie begehren die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre und verweisen auf 28.1.6 der Veraltungsvorschriften (AufenthG-VwV
Zu § 28), in der steht, dass die Aufenthaltserlaubnis bei der Erteilung in der Regel auf 3 Jahre zu befristen ist.



Insoweit stimme ich Ihnen zu. Die Verwaltungsvorschrift regelt aber Fälle „in der Regel“. Eine speziellere Vorschrift ist § 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG. Diese Vorschrift besagt, dass bei Verpflichtung eines Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf höchstens 1 Jahr befristet werden soll, solange er den Integrationskurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Diese gesetzliche Regelung regelt speziell die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Verpflichtung von Integrationskursen und ist spezieller als die allgemeine Regelung in der Verwaltungsvorschrift, die nur den Regelfall regelt.




§ 8 Abs. 3 Satz 6 spricht zwar von der Verlängerung. § 8 Abs. 1 legt aber ausdrücklich fest, dass auf Verlängerung und Ersterteilung dieselben Vorschriften Anwendung finden sollen.



Aus diesen Gründen ist zum momentanen Zeitpunkt nur eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens 1 Jahr möglich. Diese Höchstgrenze würden wir aber zu Ihren Gunsten komplett ausschöpfen.

Mit dem Aufenthaltstitel kann *******  den Integrationskurs besuchen und in eine Krankenversicherung aufgenommen werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr ist jederzeit möglich. Die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen wird dadurch nicht abgeschnitten.



Mit freundlichen Grüßen

Zur Info : Der Antragsteller hat sich gar nicht geweigert, den I Kurs zu machen.
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Antwort #40 - 11.12.2017 um 12:42:09
 
Joah. Lächerliche Begründung. Aber du müsstest schon die Aufenthaltserlaubnis entgegen nehmen um die gerichtliche Nachprüfung anstoßen zu können.


Mikael321 schrieb am 11.12.2017 um 12:24:19:
§ 8 Abs. 1 legt aber ausdrücklich fest, dass auf Verlängerung und Ersterteilung dieselben Vorschriften Anwendung finden sollen.


Ich sag mal:

Zitat:
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.


Was soll mit dieser gesetzlichen Anweisung ausgedrückt werden? Ohne in die Gesetzesbegründung geschaut zu haben, behaupte ich einfach, dass § 8 Abs. 1 AufenthG eine Klarstellungsfunktion hat und einen Vertrauenstatbestand verhindern soll. D.h. wenn einer einen Aufenthaltstitel hat, der besagt, dass der LU gesichert sein muss, dann soll er bei der Verlängerung, wo dann der LU nicht mehr gesichert ist, nicht behaupten können, dass er darauf vertraut hat dass seine AE trotz fehlender LU verlängert wird.

Schaue ich in der Gesetzesbegründung BT-Drucks. 22/03 S. 159 nach, so finde ich nur dass es die Übernahme aus dem älteren Ausländergesetz ist.

Auf Seite 160 der BT-Drucks. 22/03 steht aber geschrieben, dass Abs. 3 erst greifen soll, wenn der Ausländer seine Integrationsverpflichtung verletzt hat.

http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2003/0022-03.pdf

Somit ist Abs. 3 eben nur auf die Verlängerung anzuwenden und nicht auf die Ersterteilung.

Die Interpretation des Landrats ist somit nicht vertretbar.

Nachtrag: Seitenzahlen korrigiert
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Antwort #41 - 13.12.2017 um 11:32:06
 
Wer hat jetzt die Fachaufsicht für den Landrat?
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Antwort #42 - 19.12.2017 um 07:10:31
 
mgb schrieb am 13.12.2017 um 11:32:06:
Wer hat jetzt die Fachaufsicht für den Landrat?


Das möchte ich hier erst mal nicht schreiben. Beim Nationalen Visum wurde versucht die ins Boot zu holen, da wurde ja eine Sicherheitsleistung für den Familiennachzug verlangt, obwohl die Deutsche Ehefrau schon im 8 Monat war. Die meinten damals, das das verhalten der ABH korrekt gewesen wäre., und man das immer so machen würde .Allerdings war das alle nur telefonisch, schriftlich hat sich die Fachaufsicht nicht geäußert. Allerdings wurden die verlangten 5000 EU Sicherheitsleistung, danach auf 1000 EU reduziert.
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