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FZF aus dem Kosovo (Gelesen: 24.402 mal)
Themen Beschreibung: Mit deutscher Heiratsurkunde
Lore84
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Antwort #75 - 09.10.2017 um 15:32:55
 
Antwort vom BMI:


Sehr geehrte Frau XXX,

den Eingang Ihrer heutigen Nachfrage zu Ihrem Anliegen vom 4. Oktober 2017 bestätige ich.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 wurde bislang nicht durch eine geänderte bzw. aktualisierte Fassung ersetzt.

Auf den Umstand, dass Verwaltungsvorschriften nicht zum materiellen Recht zählen, d.h., dass außerhalb der Verwaltung stehende Personen aus ihnen keinen Anspruch herleiten können, weise ich nochmals hin.

Mit freundlichen Grüßen


Ich verstehe es nun abschließend wie folgt:

Bringt mir alles nichts, weil ich keinen Anspruch auf Einhaltung der AVWV habe.  hä?
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Antwort #76 - 09.10.2017 um 21:35:09
 
Hallo,

kein Anspruch der, direkt auf Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift bezogen, in der dort dargelegten Form einklagbar wäre allein aufgrund der Tatsache, dass ein Regel-Anspruch dort entsprechend formuliert wird.
Soll heißen: "Da steht '3 Jahre', also muss ich 3 Jahre bekommen, weil es dort steht".

Für die Verwaltung ist eine solche Vorschrift schon noch bindend. Der außerhalb der Verwaltung stehende Petent müsste daher den Umweg über die verwaltungsgerichtliche Klage wegen "fehlerhafter Ausübung des Emessens" gehen.

So verstehe ich das Verwaltungsrecht in diesem Zusammenhang.

Für Euch ganz konkret stellt sich die Frage, ob es den Aufwand in der Kosten-Nutzen-Rechnung für Euch lohnt.

Gruß
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Antwort #77 - 10.10.2017 um 02:54:51
 
T.P.2013 schrieb am 09.10.2017 um 21:35:09:
Für die Verwaltung ist eine solche Vorschrift schon noch bindend. Der außerhalb der Verwaltung stehende Petent müsste daher den Umweg über die verwaltungsgerichtliche Klage wegen "fehlerhafter Ausübung des Emessens" gehen.


Weil ja der Regelfall drei Jahre sind, müsste dann schon eine sachliche Begründung her, warum das nicht so ist. Die einzig genannte im AVwV ist Scheineheverdacht.

Geht es um Durchsetzung des Integrationskurses ist eine AE für 12 Monate zu kurz.

Und auf richtige Ermessensausübung hat der Ausländer ein Recht, das eben eingeklagt werden kann. Dabei richtet sich die Klage gegen die Ermessensausübung und nicht die AVwV oder Weisungen.

Weisungen/Dienstvorschriften unterhalb der AVwV sollen eingentlich dem Sachbearbteiter helfen das Ermessen richtig auszuüben, nicht eine eigene Agenda der Länder bei Bundesrecht durchzusetzen. Widerspricht eine Weisung der AVwV hat eigentlich der Beamte die Pflicht zur Remonstration ansonsten ist er für die falschen Anwendung der AVwV persönlich verantwortlich. (§63 BBG, Ländergesetze entsprechend)

T.P.2013 schrieb am 09.10.2017 um 21:35:09:
Für Euch ganz konkret stellt sich die Frage, ob es den Aufwand in der Kosten-Nutzen-Rechnung für Euch lohnt.


Jeder muss das selber wissen, aber bei Argumentation mit Kosten-Nutzen wären viele grundsätzliche positive Dinge im Ausländerecht nicht vorhanden (z.B Härtefallreglung beim A1 Sprachnachweis). Klagen nutz oft anderen mehr und eher nicht einem persönlich.

Es ist aber wesentlicher Teil eines Rechtsstaates und Bürger haben IMHO durchaus die Pflicht, rechtmäßiges Verwaltungshandeln einzufordern und ggf. durchzusetzen.


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Lore84
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Antwort #78 - 10.10.2017 um 07:18:55
 
Zumal die Teilnahme am Integrationskurs bei meinem Mann auch unbefristet ist. Einen Kontrollzweck kann die Befristung auf 18 Monate daher nicht erfüllen.
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Antwort #79 - 10.10.2017 um 10:37:20
 
@grisu1000,

ja, Du hast meinen letzten Beitrag noch einmal in anderen Worten zusammengefasst.

Allerdings: Ich kann nur jedem raten, den eigenen Nutzen und Aufwand nicht aus den Augen zu verlieren, während die Ritterrüstung zwecks Kampfes für die Weltenrettung übergestreift wird. Niemand hat eine Pflicht, rechtmäßiges Verwaltungshandeln einzufordern und ggf. finanzielle und andere Risiken zu tragen, um rechtliche Fragen für die Allgemeinheit final zu klären.
Aber es steht ja jedem Ratgeber, auch Dir, frei, einem Petenten für einen solchen Kampf finanzielle und andere Unterstützung verbindlich zuzusichern...

Aber der Druck ist hier bei Lore84 (18 Monate und damit keine Probleme mit GKV + I-Kurs) bei Weitem nicht so hoch, wie z.B. bei dem Foristen hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1506925940/all
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Lore84
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Antwort #80 - 10.10.2017 um 11:22:41
 
Ich überlege gerade, ob ich den ganzen Sachverhalt noch einmal schriftlich der ABH, Rechtsabteilung, mitteile.

Eventuell wird dann noch einmal über die Zurückweisung des Widerspruchs nachgedacht?!

Vielleicht hat ja einer Lust und Zeit über mein Schreiben später rüber zu gucken?!

Wir haben überhaupt keinen Druck. Mein Mann wird nach den 18 Monaten eine Verlängerung erhalten. Es geht mir hier nur ums Prinzip. Vielleicht eine Berufskrankheit als Rechtsanwaltsfachangestellte  öhm
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Lore84
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Antwort #81 - 10.10.2017 um 15:29:07
 
Ich hatte eben eine ganz nette Mitarbeiterin der Innenbehörde am Telefon. Sie sagt, dass in der Fachanweisung 2014 mit der Befristung auf 18 Monate ein Fehler passiert ist, der bislang leider nicht korrigiert werden konnte. Diesen Fehler zu beheben steht allerdings auf ihrer Agenda. Sie hat mir zugesichert, dass sie in den nächsten Tagen noch einmal ein Rundschreiben an die ABH fertigstellt, dass die AVWV Vorrang vor der Fachanweisung haben.

Ich soll noch einmal einen Brief an die ABH verfassen und um Erteilung der 3 Jahre bitten

Sehr geehrter Herr XXX,

ich nehme Bezug auf meinen Widerspruch vom 23.08.2017 und Ihren telefonischen Hinweis, den Widerspruch zurückzunehmen, da dieser keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Ich möchte hierzu noch einmal Stellung nehmen und meine Bedenken mitteilen:

Durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften soll eine einheitliche Verwaltungspraxis erreicht werden. Verwaltungsvorschriften werden insbesondere erlassen, um die in den Rechtsnormen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit Anwendungsvorgaben auszufüllen. Zu diesem Zweck wurden auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz -AufenthG vom 26. Oktober 2009 durch das Bundesministerium des Inneren erlassen.

Ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften sind auf den "Regelfall" zugeschnitten (ein Regelfall liegt hier eindeutig vor). Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten auf, muss die Behörde das bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und ggf. von der Richtlinie abweichend entscheiden (BGH 02.12.2002 - NotZ 11/02). Eine Begründung Ihrer abweichenden Entscheidung liegt bis heute nicht vor. Im vorliegenden Fall gibt die Sachlage auch keine Besonderheiten her, weshalb der Regelfall vorliegt.

Es wird daher höflich gebeten, Ihre Rechtsauffassung noch einmal zu überdenken und die beantragten drei Jahre zu gewähren. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften haben Vorrang vor der Fachanweisung der Behörde für Inneres aus dem Jahr 2014.


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Aras
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Antwort #82 - 10.10.2017 um 16:11:55
 
Hallo Lore84

ich bin gespannt auf das Ergebnis. Ich freue mich, dass du nicht aufgibst, so wie es vielleicht leichter wäre.

Liebe Grüße
Aras
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #83 - 10.10.2017 um 17:15:37
 
Lore84 schrieb am 10.10.2017 um 11:22:41:
Wir haben überhaupt keinen Druck. Mein Mann wird nach den 18 Monaten eine Verlängerung erhalten. Es geht mir hier nur ums Prinzip. Vielleicht eine Berufskrankheit als Rechtsanwaltsfachangestellte 


Ja, deshalb. Mir ging es in erster Linie darum, darzustellen, dass es keine moralische oder sonstige Pflicht gegenüber einem abstrakten Konstrukt wie "Rechtssicherheit" o.ä. gibt und niemand mit solchen Argumenten zu Handlungen genötigt oder eben moralisch unter Druck gesetzt werden sollte. Gerade wenn es dann irgendwann über (pekuniär billige) Widersprüche hinaus und ans Eingemachte (Klage etc.) geht. Da ist es als unbeteiligter Dritter einfach und billig, zu sagen: "Du solltest. Du musst."
Wenn Du für Dich bewusst die Entscheidung fällst, das aus Prinzip durchzufechten, ist das völlig ok. Ich bin übrigens ähnlich gestrickt - aber eben auch nur, wenn ich das so will und hat nichts mit "leicht" oder "schwer" zu tun.

Gruß
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nixwissen
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Antwort #84 - 10.10.2017 um 23:24:48
 
Moin,

Natürlich muss das jeder selber entscheiden. Respekt dafür, sich das aufzuhalsen!
Es ist schon das Richtige, wenn man die Energie dafür hat.

Zu HH: Das ist nicht erst seit 2009 so. Als meine Frau 2006 nach HH kam, gab es auch nur 18 Monate und die Aussage dazu war "machen wir grundsätzlich so".
Damals war die Situation insgesamt fast identisch mit heute. HH immer (!) 18 Monate, woanders 3 Jahre, woanders 1 Jahr.
Damals war die Ansicht der Experten hier noch nicht eindeutig.
Da gab es auch noch nen Aufkleber im Pass und der war viel billiger als der EAT.
Heute sieht das alles anders aus und es gibt die entsprechende AVwV (von 2009?).
2014 wurden die 18 Monate in HH dann in eine Anweisung gegossen?
Ich bin doch erschrocken, daß HH nach mind. 11 Jahren immer noch auf dem 18-Monate-Trip ist. Läuft nicht alles rund hier aber das ist schon krass.

Gruß,
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Antwort #85 - 11.10.2017 um 00:10:02
 
Lore84 schrieb am 10.10.2017 um 11:22:41:
Mein Mann wird nach den 18 Monaten eine Verlängerung erhalten.


Das hat dir die ABH gesagt, die aber dann doch auf 18 Monate befristet?!  Augenrollen

Sehr interessanter Thread den ich auch aufmerksam verfolge - und viele andere hier sicher auch.

Natürlich ist es die Entscheidung von Lore84 "wie weit" sie bzw. ihr Ehemann geht. Aber von zeit- und kostenaufwändigen Handlungen sind wir ja zum Glück noch weit entfernt.

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Antwort #86 - 11.10.2017 um 00:14:31
 
frog schrieb am 11.10.2017 um 00:10:02:
Lore84 schrieb am Gestern um 11:22:41:
Mein Mann wird nach den 18 Monaten eine Verlängerung erhalten.


Das hat dir die ABH gesagt, die aber dann doch auf 18 Monate befristet?!Augenrollen


Moin,

Vermutlich genau so wie bei uns vor 11 Jahren Zwinkernd
Die ABH kann ja auch nicht anders als verlängern, wenn die Ehe noch gelebt wird. Der I-Kurs ist ja gerade kein Ausschlusskriterium.
Das macht irgendwie keinen Sinn.

Gruß,
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Antwort #87 - 11.10.2017 um 00:41:47
 
nixwissen schrieb am 11.10.2017 um 00:14:31:
Die ABH kann ja auch nicht anders als verlängern, wenn die Ehe noch gelebt wird.


Ebendrum. Aber warum dann nicht gleich die 3 Jahre?

nixwissen schrieb am 11.10.2017 um 00:14:31:
Das macht irgendwie keinen Sinn.


Allenfalls aus Sicht der ABH: man spart sich nachträgliche Befristungen/Verkürzungen der AE bei Wegfall der Erteilungsgrundlagen und lässt die eh rel. kurz bemessene AE einfach auslaufen. Korrekt ist das wohl nicht - scheint aber gängige Praxis zu sein und spart Arbeit. Verlängerungen werden dann einfach durchgewunken, so wie es Lore84 scheinbar signalisiert wurde.

nixwissen schrieb am 11.10.2017 um 00:14:31:
Der I-Kurs ist ja gerade kein Ausschlusskriterium.


Wie du schon sagst ist es für mich auch nicht nachvollziehbar wie man argumentiert (nur 18 Monate AE = Druckmittel zur Teilnahme am I-Kurs).
Die mit den knapp bemessenen AEs verbundenen Probelme wie z.B. KV, Jobsuche, Unsicherheit etc. interessieren die ABH nicht.
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Antwort #88 - 11.10.2017 um 00:56:25
 
Moin,

Das ist es ja, der I-Kurs ist auch bei Verweigerung kein Druckmittel.
Das ist in HH ja aber auch gar nicht die Argumentation.
"Immer 18 Monate" aufgrund der allgemeinen Anweisung in HH.
Fertig.
Für mich ist das nicht nachvollziehbar aber um was geht es für die Betreffenden? Einmal mehr zur ABH und ein paar Gebühren mehr.
Dagegen einen Prozess führen?
Eigentlich schiesst sich die ABH damit ins Knie. Das bedeutet mehr Kunden (!), die zur Verlängerung kommen.
Problemfälle, bei denen die AE verkürzt werden müsste oder nach 18 Monaten nicht verlängert wird sind doch eher selten.
Denke ich zumindest.
Arbeit spart das aber bestimmt nicht.
Ich gehe immer nach dem Grundsatz: "Wenn Dummheit einen Vorgang erklären kann, denke nicht zuerst an Boshaftigkeit".
Hier wurde wohl einfach "18 Monate" gesagt, leider aus ersterem Grund.

Gruß,
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Antwort #89 - 11.10.2017 um 08:23:45
 
nixwissen schrieb am 10.10.2017 um 23:24:48:
Heute sieht das alles anders aus und es gibt die entsprechende AVwV (von 2009?).
2014 wurden die 18 Monate in HH dann in eine Anweisung gegossen?


Ja die AVWV ist aus dem Jahr 2009.

2014 hat Hamburg dann in einer Anweisung folgendes beschlossen:

"Soweit es sich um Personen handelt, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

 zu Erwerbszwecken nach §§ 18, 21 AufenthG,

zum Zweck des Familiennachzugs nach §§ 28, 29, 30, 32, 36 AufenthG

 nach § 23 Abs. 2 AufenthG oder

 als langfristig Aufenthaltsberechtigte nach 38a AufenthG

erhalten und damit potentiell einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlangen bzw. ggf. nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Teilnahme verpflichtet sind, ist die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf 18 Monate zu befristen."



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