T.P.2013 schrieb am 09.10.2017 um 21:35:09:Für die Verwaltung ist eine solche Vorschrift schon noch bindend. Der außerhalb der Verwaltung stehende Petent müsste daher den Umweg über die verwaltungsgerichtliche Klage wegen "fehlerhafter Ausübung des Emessens" gehen.
Weil ja der Regelfall drei Jahre sind, müsste dann schon eine sachliche Begründung her, warum das nicht so ist. Die einzig genannte im
AVwV ist Scheineheverdacht.
Geht es um Durchsetzung des Integrationskurses ist eine
AE für 12 Monate zu kurz.
Und auf richtige Ermessensausübung hat der Ausländer ein Recht, das eben eingeklagt werden kann. Dabei richtet sich die Klage gegen die Ermessensausübung und nicht die
AVwV oder Weisungen.
Weisungen/Dienstvorschriften unterhalb der
AVwV sollen eingentlich dem Sachbearbteiter helfen das Ermessen richtig auszuüben, nicht eine eigene Agenda der Länder bei Bundesrecht durchzusetzen. Widerspricht eine Weisung der
AVwV hat eigentlich der Beamte die Pflicht zur
Remonstration ansonsten ist er für die falschen Anwendung der
AVwV persönlich verantwortlich. (§63 BBG, Ländergesetze entsprechend)
T.P.2013 schrieb am 09.10.2017 um 21:35:09:Für Euch ganz konkret stellt sich die Frage, ob es den Aufwand in der Kosten-Nutzen-Rechnung für Euch lohnt.
Jeder muss das selber wissen, aber bei Argumentation mit Kosten-Nutzen wären viele grundsätzliche positive Dinge im Ausländerecht nicht vorhanden (z.B Härtefallreglung beim
A1 Sprachnachweis). Klagen nutz oft anderen mehr und eher nicht einem persönlich.
Es ist aber wesentlicher Teil eines Rechtsstaates und Bürger haben
IMHO durchaus die Pflicht, rechtmäßiges Verwaltungshandeln einzufordern und ggf. durchzusetzen.