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Gewerbeanmeldung durch einen Georgier mit litauischer AE (Gelesen: 1.631 mal)
Errare_humanum_est
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28.04.2017 um 08:15:08
 
Hallo liebes Forum,

ich habe folgende Frage:

ein Georgier betreibt seit einigen Jahren erfolgreich ein Gewerbe in Litauen als Selbstständiger Unternehmer und besitzt eine litauische AE, die das Betreiben seines Gewerbes ermöglicht.
Gibt es für ihn eine Möglichkeit ein Gewerbe in Deutschland anzumelden und eine deutsche AE dafür zu bekommen? Wenn ja, welche Voraussetzungen gibt es dafür?

Ich glaube zu wissen, dass die litauische AE ihm in dieser Sache keinen Vorteil bringt, aber Georgien hat, so weit ich weiss, den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Vielleicht gibt es da Sonderregelungen.

PS Um beim Thema Georgien zu bleiben:

Wie ist die allgemeine Regelung zu georgischen Studenten, die sich in Deutschland an den Unis bewerben? Wird das georgische Abitur direkt anerkannt, oder kann man sich als Georgier erst nach einem oder mehreren Jahren an einer georgischen Uni in Deutschland für einen Studienplatz bewerben? Wenn ja, ist vielleicht sogar noch der Besuch eines Studienkollegs verpflichtend?

Vielen Dank.
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fab87
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 28.04.2017 um 10:17:05
 
Errare_humanum_est schrieb am 28.04.2017 um 08:15:08:
, aber Georgien hat, so weit ich weiss, den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Vielleicht gibt es da Sonderregelungen.


Nein, Georgien ist kein Beitrittskandidat. Selbst, wenn es das Land wäre würden sich da automatisch auch noch keine Sonderregelungen ergeben.


Wegen dem Schulabschluss würde ich mal in der Anabin Datenbank nachschauen: http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#...
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Petersburger
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Antwort #2 - 28.04.2017 um 11:15:15
 
Errare_humanum_est schrieb am 28.04.2017 um 08:15:08:
Gibt es für ihn eine Möglichkeit ein Gewerbe in Deutschland anzumelden und eine deutsche AE dafür zu bekommen? Wenn ja, welche Voraussetzungen gibt es dafür?

Nein, gibt es nicht.

Es gibt für ein in Litauen ansässiges Unternehmen nur die EU-Dienstleistungsfreiheit.

Wie das im konkreten Fall und bei einem Einzelunternehmen bzw. eines Selbständigen für den Unternehmer selbst zu realisieren ist, mag die eine oder andere Frage erzeugen - aber selbst akademische Abhandlungen zum Thema dürfen nicht jeden Einzelfall abdecken ...
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Errare_humanum_est
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Antwort #3 - 28.04.2017 um 12:34:07
 
Danke für die Antworten.

Ich meine irgendwann mal gehört zu haben, dass ein Nicht-EU Bürger in Deutschland ein Gewerbe anmelden darf, wenn er mindestens XX Euro Startkapital nachweist und XX sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitsplätze in Deutschland garantiert.

Aber ich finde nichts dazu.
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Petersburger
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Antwort #4 - 28.04.2017 um 15:08:26
 
Das war eine alte Fassung von § 21 AufenthG.
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Errare_humanum_est
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Antwort #5 - 29.04.2017 um 09:27:23
 
Ach so, danke. Das wurde also mittlerweile rausgekürzt...
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Antwort #6 - 29.04.2017 um 10:38:57
 
Meine Meinung, die aber nicht richtig sein muss


Das einzige wo du was erreichen kannst ist:

Petersburger schrieb am 28.04.2017 um 11:15:15:
Es gibt für ein in Litauen ansässiges Unternehmen nur die EU-Dienstleistungsfreiheit.


Problematisch ist das hier:
Petersburger schrieb am 28.04.2017 um 11:15:15:
Wie das im konkreten Fall und bei einem Einzelunternehmen bzw. eines Selbständigen für den Unternehmer selbst zu realisieren ist, mag die eine oder andere Frage erzeugen - aber selbst akademische Abhandlungen zum Thema dürfen nicht jeden Einzelfall abdecken ...


Die von Petersburger aufgeworfene Frage ist berechtigt, denn es stellt sich die Frage ob der drittstaatsangehörige Selbstständige bzw. die juristische Person nach litauischem Recht (hier im Sinne der Rechtsform, also z.B. GmbH nach litauischem Recht) mit drittstaatsangehörigem Geschäftsführer sich auf die europäischen Grundrechte (hier die DIenstleistungsfreiheit) berufen kann. Insofern könnte man auf die Durchgriffstheorie kommen und sagen, dass ein Unternehmen ja durch seine Gesellschafter/Anteilseigner/etc. vertreten wird und das Unternehmen sich nur auf die Grundrechte berufen darf, wenn diese Gesellschafter auch als natürliche Personen Träger des betreffenden Grundrechts wären.

Als natürliche Person ist er als Drittstaatler nicht befugt sich auf die Dienstleistungsfreiheit zu berufen, Art. 56 Abs. 2 AEUV (e contrario). Hat er aber eine Gesellschaft nach litauischem Recht, dann kann sich die Gesellschaft auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, Art. 62 iVm Art. 54 AEUV.

Die Durchgriffstheorie wäre zudem nicht passend, da es sich bei der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 ff AEUV um kein Grundrecht im eigentlichen Sinne handelt sondern ein funktionales Ziel hat: den Aufbau und die Gewährleistung eines funktionierenden europäischen Binnenmarktes.

Somit müsste man herausfinden ob der Drittstaatsangehörige eine Gesellschaft hat oder nicht. Im Zweifel muss er eben eine Kapitalgesellschaft gründen.

Ohne Gewähr.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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