Meine Meinung, die aber nicht richtig sein muss
Das einzige wo du was erreichen kannst ist:
Petersburger schrieb am 28.04.2017 um 11:15:15:Es gibt für ein in Litauen ansässiges Unternehmen nur die EU-Dienstleistungsfreiheit.
Problematisch ist das hier:
Petersburger schrieb am 28.04.2017 um 11:15:15:Wie das im konkreten Fall und bei einem Einzelunternehmen bzw. eines Selbständigen für den Unternehmer selbst zu realisieren ist, mag die eine oder andere Frage erzeugen - aber selbst akademische Abhandlungen zum Thema dürfen nicht jeden Einzelfall abdecken ...
Die von Petersburger aufgeworfene Frage ist berechtigt, denn es stellt sich die Frage ob der drittstaatsangehörige Selbstständige bzw. die juristische Person nach litauischem Recht (hier im Sinne der Rechtsform, also z.B. GmbH nach litauischem Recht) mit drittstaatsangehörigem Geschäftsführer sich auf die europäischen Grundrechte (hier die DIenstleistungsfreiheit) berufen kann. Insofern könnte man auf die Durchgriffstheorie kommen und sagen, dass ein Unternehmen ja durch seine Gesellschafter/Anteilseigner/etc. vertreten wird und das Unternehmen sich nur auf die Grundrechte berufen darf, wenn diese Gesellschafter auch als natürliche Personen Träger des betreffenden Grundrechts wären.
Als natürliche Person ist er als Drittstaatler nicht befugt sich auf die Dienstleistungsfreiheit zu berufen, Art. 56 Abs. 2 AEUV (e contrario). Hat er aber eine Gesellschaft nach litauischem Recht, dann kann sich die Gesellschaft auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, Art. 62 iVm Art. 54 AEUV.
Die Durchgriffstheorie wäre zudem nicht passend, da es sich bei der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 ff AEUV um kein Grundrecht im eigentlichen Sinne handelt sondern ein funktionales Ziel hat: den Aufbau und die Gewährleistung eines funktionierenden europäischen Binnenmarktes.
Somit müsste man herausfinden ob der Drittstaatsangehörige eine Gesellschaft hat oder nicht. Im Zweifel muss er eben eine Kapitalgesellschaft gründen.
Ohne Gewähr.