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Aufenthaltserlaubnis nach Studium (Gelesen: 1.646 mal)
123Alex123
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25.04.2017 um 18:17:54
 
Hallo bin mit Studium fertig (Master) Komme aus Indonesien ursprünglich.
Will jetzt Aufenthaltserlaubnis für Jobsuche beantragen, ich wollte fragen ob ich statt einem Jahr auch 18 Monate beantragen kann, wenn ich auch ein Sperrkonto für 18 Monate (je 720 Euro) mache. Wohne in Bayern?
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erne
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Antwort #1 - 25.04.2017 um 19:15:47
 
Du kannst den Aufenthaltstitel auch für 18 Jahre *beantragen*.
Aber du bekommst einen nur für max. 6 Monate, weil der entsprechende § 18c eben nur max. 6 Monate vorsieht und eine Verlängerung nicht erlaubt.
Daher macht auch nur der Antrag für 6 Monate Sinn.
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123Alex123
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Antwort #2 - 25.04.2017 um 19:21:36
 
Dss stimmt so nicht jeder wo ich kenne und mit mir studierte hat für 12 Mionate gekriegt.
Ich hab mein Studium hier gemacht und abgeschlossen.
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« Zuletzt geändert: 25.04.2017 um 19:36:33 von 123Alex123 »  
 
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dim4ik
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Antwort #3 - 25.04.2017 um 20:03:56
 
erne schrieb am 25.04.2017 um 19:15:47:
Du kannst den Aufenthaltstitel auch für 18 Jahre *beantragen*.
Aber du bekommst einen nur für max. 6 Monate, weil der entsprechende § 18c eben nur max. 6 Monate vorsieht und eine Verlängerung nicht erlaubt.

Es geht hier wohl nicht um die Erteilung einer AE nach §18c AufenthG, sondern um die Verlängerung der bestehenden AE zu Studienzwecken nach §16 Abs. 4 AufenthG...

Ansonsten gilt: ja, Du kannst es auch für 18 Monate beantragen. Bekommen wirst Du zunächst aber wohl eine Verlägerung um 12 Monate und dann ggf. um weitere 6 Monate, wobei es sich von ABH zu ABH unterscheidet.
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dgstein
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Antwort #4 - 25.04.2017 um 20:07:59
 
Hallo,

§ 18c AufenthG trifft auf diesen Fall gar nicht zu. Vielmehr richtet sich die AE nach § 16 Abs. 4 AufenthG: "Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes [...] verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."

In Berlin wird die AE üblicherweise gleich für den vollen Zeitraum erteilt. Wie deine zuständige ABH das handhabt, musst du ggf. selbst erfragen.

Viele Grüße

dgstein
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123Alex123
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Antwort #5 - 25.04.2017 um 21:12:32
 
Noch eine Frage die ABH will Mietvertrag sehen ich habe aber keinen wohne mit meiner Freundinn bei Ihren Eltern unentgeltlich. Was kann ich also sonst vorweisen?
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erne
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Antwort #6 - 26.04.2017 um 10:37:18
 
123Alex123 schrieb am 25.04.2017 um 21:12:32:
Was kann ich also sonst vorweisen? 


Bescheinigung der Eltern deiner Frundin, dass du bei ihnen mietfrei wohnst.
Du kannst aber davon ausgehenm, dass die ABH dann zur Berechnung, ob der LU gesichert ist, eine Vergleichsmiete heranziehen wird. (Dein Mietfreies Wohnen kann ja von heute auf morgen gekündigt werden, dann brauchst du eine andere Bleibe, für die du dann zahlen können musst.)
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123Alex123
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Antwort #7 - 02.05.2017 um 16:23:08
 
Also danke für die Hilfe.
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