KaGe schrieb am 29.08.2016 um 15:51:42:Ich verstehe den § 12a nicht als generelle Auflage, sondern als KANN-Bestimmung.
Nein, der § 12a Abs. 1
AufenthG ist keine Kann-Bestimmung. Es gilt kraft Gesetz für JEDEN u.a. anerkannten Flüchtling (etc). Nur wenn die Ausnahmen aus dem Absatz 5 vorliegen ist die Wohnsitzverpflichtung aufzuheben.
KaGe schrieb am 29.08.2016 um 15:51:42:Wie handhabt das die
ABH? Lädt sie die entsprechenden Flüchtlinge ein und tauscht das Ersatzdokument bzw klebt auf die Chipkarte den Hinweis?
Letztlich kann jedes Land für sich bestimmen, wie sie die Wohnsitzverpflichtung umsetzt. Neu ausgestellt bzw. erteilte AE/eAT werden nun mit einem Zusatzblatt bestellt, auf welche die Wohnsitzzuweisung vermerkt ist. Bereits vor dem 06.08.16 ausgestellte
eAT werden wahrscheinlich nicht noch mal neu bestellt oder dort werden Hinweise angebracht - allein aufgrund des Aufwandes und der Kosten für die
ABH. Da die Auflage kraft Gesetz gilt, würde es reichen, wenn die
ABH den Personenkreis informiert. Also: nur weil bei mir im Dokument nichts steht, heißt das nicht, dass ich wohnen kann, wo ich will.
KaGe schrieb am 29.08.2016 um 15:51:42:Aber jeder Flüchtling, der nach dem 01.01.2016 eine Anerkennung erhalten hat, hat kraft Gesetz seinen Wohnsitz nur im Land XY zu nehmen.
Jeder
- Asylanerkannte, Flüchtling und subsidiär Schutzberechtigter hat wenn er nach dem 01.01.2016 seine Anerkennung erhalten hat für 3 Jahre den Wohnsitz in dem zugewiesenen Bundesland zu nehmen
UND
jeder dem ab dem 01.01.16 erstmalig eine
AE nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3
AufenthG erteilt wurde, hat ab Erteilungsdatum für 3 Jahre den Wohnsitz in dem Bundesland zu nehmen, in welchen er zugewiesen wurde.