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Wohnsitzauflage - zurück ins Erstzuweisungsbundesland (Gelesen: 2.861 mal)
Themen Beschreibung: Ablehnung durch Behörden am Wunschort möglich?
KaGe
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Anne Küste, Germany
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wohnsitzauflage - zurück ins Erstzuweisungsbundesland
29.08.2016 um 15:51:42
 
Hallo, ich bin ganz neu hier und hab gleich auch ne Frage zu dieser "Wohnsitzauflage" fürs Bundesland.
Ich habe bisher erst 1x so einen neuen Ausweis (Papierdokument) mit dieser Auflage der Wohnsitznahme gesehen. Der Betroffene muß also jetzt nach 4 Monaten zurück von NRW (Wunschland) nach MVP (Erstzuweisungsland).

Frage 1:
Wie handhabt das die ABH? Lädt sie die entsprechenden Flüchtlinge ein und tauscht das Ersatzdokument bzw klebt auf die Chipkarte den Hinweis?
Frage 2:
Woher weiß die ABH, wer *weg* will?
Ich verstehe den § 12a nicht als generelle Auflage, sondern als KANN-Bestimmung.

Diejenigen, die ich betreue und die schon länger in ein anderes BL wollten, sind nun erstmal informiert.
Leider ist inzwischen das Wohnungsangebot hier mager bis dürr und keiner will verständlicherweise wieder ins hinterletzte Dorf ziehen.
Sie hocken also jeweils befristet für 3 Monate in einer GU des Kreises oder in anderen vom Sozialamt angemieteten Unterkünften.

Und ist das wirklich so?
Aber jeder Flüchtling, der nach dem 01.01.2016 eine Anerkennung erhalten hat, hat kraft Gesetz seinen Wohnsitz nur im Land XY zu nehmen.

Daddys' Änderung:
Eigene Frage = eigener Thread... sonst kommt man u. U. etwas durcheinander Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 29.08.2016 um 19:37:56 von Daddy »  
 
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Daddy
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Antwort #1 - 30.08.2016 um 15:22:51
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

Antworten #1 bis #11 finden sich inhaltsgemäß im Userforum wieder, aber vielleicht antwortet hier noch jemand rechtlich. Nochmal Userforumsniveau und die Beiträge wandern aufn Schrott...

Daddy
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KaGe
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Antwort #2 - 30.08.2016 um 14:29:14
 
Bitte schaut euch nochmal meine beiden Fragen aus dem Erstbeitrag an.
Habt ihr konkrete Antworten?

Danke  Zwinkernd
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ninnschen
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Antwort #3 - 31.08.2016 um 06:59:11
 
KaGe schrieb am 29.08.2016 um 15:51:42:
Ich verstehe den § 12a nicht als generelle Auflage, sondern als KANN-Bestimmung.


Nein, der § 12a Abs. 1 AufenthG ist keine Kann-Bestimmung. Es gilt kraft Gesetz für JEDEN u.a. anerkannten Flüchtling (etc). Nur wenn die Ausnahmen aus dem Absatz 5 vorliegen ist die Wohnsitzverpflichtung aufzuheben.

KaGe schrieb am 29.08.2016 um 15:51:42:
Wie handhabt das die ABH? Lädt sie die entsprechenden Flüchtlinge ein und tauscht das Ersatzdokument bzw klebt auf die Chipkarte den Hinweis?


Letztlich kann jedes Land für sich bestimmen, wie sie die Wohnsitzverpflichtung umsetzt. Neu ausgestellt bzw. erteilte AE/eAT werden nun mit einem Zusatzblatt bestellt, auf welche die Wohnsitzzuweisung vermerkt ist. Bereits vor dem 06.08.16 ausgestellte eAT werden wahrscheinlich nicht noch mal neu bestellt oder dort werden Hinweise angebracht - allein aufgrund des Aufwandes und der Kosten für die ABH. Da die Auflage kraft Gesetz gilt, würde es reichen, wenn die ABH den Personenkreis informiert. Also: nur weil bei mir im Dokument nichts steht, heißt das nicht, dass ich wohnen kann, wo ich will.

KaGe schrieb am 29.08.2016 um 15:51:42:
Aber jeder Flüchtling, der nach dem 01.01.2016 eine Anerkennung erhalten hat, hat kraft Gesetz seinen Wohnsitz nur im Land XY zu nehmen. 


Jeder

- Asylanerkannte, Flüchtling und subsidiär Schutzberechtigter hat wenn er nach dem 01.01.2016 seine Anerkennung erhalten hat für 3 Jahre den Wohnsitz in dem zugewiesenen Bundesland zu nehmen

UND

jeder dem ab dem 01.01.16 erstmalig eine AE nach  § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 AufenthG erteilt wurde, hat ab Erteilungsdatum für 3 Jahre den Wohnsitz in dem Bundesland zu nehmen, in welchen er zugewiesen wurde.
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KaGe
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Antwort #4 - 31.08.2016 um 09:49:05
 
@ninnschen
Vielen Dank für deine Erklärung.

Ja, so hatte ich das mit dem 12 a  und den "Ausnahmen" zwecks Aufhebung auch verstanden. Ich hatte mich sehr laienhaft ausgedrückt (weil ich Laie bin).

....Nun muß das noch in die Praxis umgesetzt werden.
Aber das ist ein anderes Thema.


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KaGe
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Antwort #5 - 06.09.2016 um 12:54:40
 
@all---kein Schrott

Es wurde nun mit Hilfe des Flüchtlings-Rates und eines Ehrenamtlers in einer anderen Stadt des Bundeslandes eine Wohnung gefunden, die auch sofort beziehbar ist.
Nun geht die Familie wieder den behördischen Weg weiter.

Das mit dem *hat den Wohnsitz zu nehmen* haben also nicht Behörden durchgesetzt.


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