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Wohnsitzauflage für das Land Rheinland Pfalz und Leistungen nach SGB II ohne Wohnsitzmeldung (Gelesen: 1.633 mal)
Chris2701
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wohnsitzauflage für das Land Rheinland Pfalz und Leistungen nach SGB II ohne Wohnsitzmeldung
07.09.2016 um 22:30:10
 
Liebe Forenmitglieder,

der Cousin meines Freundes ist anerkannter Flüchtling und hat bis Mitte August in einer GU in Rheinland Pfalz / Umkreis Koblenz gewohnt. Er hat von der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 2 erhalten. Die Wohnsitznahme ist auf das Land Rheinland Pfalz beschränkt.

Der Cousin musste nun vor kurzem die GU verlassen und ist bei meinem Freund eingezogen der ein großes Haus hat. Mein Freund sowie ich sind in Hessen wohnhaft aber nur ca. 12-13 km von Rheinland Pfalz entfernt. Der Cousin hat sich dann auch nach Auszug aus der GU bei der zuständigen Gemeinde abgemeldet und seine SGB II Leistungen wurden vom Jobcenter zum 01.09.2016 eingestellt.  Er wohnt nun vorübergehend bei meinem Freund im Haus in einer eigenen abgetrennten Wohnung. Der Cousin leider unter einem angeborenen Herzfehler und muss des Öfteren zum Arzt und benötigt meiner Meinung nach auch Betreuung. Betreuung für seine Arztbesuche und die daraus resultierenden Übersetzungen.

Es wurde nun bei der Ausländerbehörde die den Aufenthaltstitel erteilt hat ein Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage gestellt. Die Gründe die wir hervorgebracht haben ( gesundheitliche Probleme,Betreuungsbedarf sowie eine Wohnung in dem Haus meines Freundes ) reichen der Behörde nicht aus für einen Härtefall / unzumutbare Einschränkung.

Uns wurde nun die Gelegenheit gegeben noch einmal Stellung zu deren Schreiben zu nehmen bevor ein Bescheid ergeht.

Wir haben nun folgende Problematik. Wird die Wohnsitzauflage nicht gestrichen hat der Cousin meines Freundes keinen Wohnsitz. Er kann zwar weiter hier wohnen bleiben kann dann  aber wohl auch keine Leistungen in RLP beantragen weil er ja dort nicht gemeldet ist. Und er kann sich wohl auch nur dort melden wenn er eine Wohnung bezieht. Er hat aber keine Wohnung. Er hätte eine Wohnung mit Mietvertrag aber die wäre in Hessen und nur 12km von der Grenze RLP entfernt.

Wir sind nun ein wenig ratlos und wissen nun nicht mehr was wir machen sollen.



Er hat nun ein Problem was den Aufenthaltstitel anbelangt. Er darf ja nur in Rheinland Pfalz einen Wohnsitz nehmen und auch nur dort Leistungen nach SGB II erhalten.
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Aras
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Antwort #1 - 07.09.2016 um 22:44:39
 
Die Wohnsitzauflage dient primär zur Integration und sekundär zur finanziellen Entlastung von Bundesländern bzw. Landkreisen/Städten.

Wenn ihr also wirklich die Streichung der Wohnsitzauflage erreichen wollt, dann solltet ihr zumindest das sekundäre Ziel beachten. Zu erklären, dass er Leistungen in RLP beziehen möchte/muss weil er gesundheitliche Probleme hat und Betreuung braucht, hilft dabei nicht, da absehbar ist, dass der subsidiär Schutzbedürftige für lange Zeit Sozialleistungen beziehen wird. Zumal es nur eine schwache Verwandschaftsbeziehung ist.

Soweit ich informiert bin, wird die Wohnsitzauflage durch Einvernehmen der Ausländerbehörde des Herkunftsortes und der Ausländerbehörde des Zielortes gestrichen. Die Ausländerbehörde des Herkunftsortes hat in der Regel keine Probleme die Auflage zu streichen. Die Ausländerbehörde des Zielortes hat aber in der Regel wenig Interesse einen potentiellen Sozialfall aufzunehmen.

Kann der Freund für seinen Cousin eine Verpflichtungserklärung abgeben und alle anfallenden Kosten für seinen Cousin tragen? Die Verpflichtungserklärung wäre 5 Jahre gültig und in dieser Zeit würde jeder Sozialleistungsbezug (ALG II, Wohngeld etc.) dem Freund in Rechnung gestellt werden.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #2 - 08.09.2016 um 00:18:54
 
Chris2701 schrieb am 07.09.2016 um 22:30:10:
Der Cousin hat sich dann auch nach Auszug aus der GU bei der zuständigen Gemeinde abgemeldet und seine SGB II Leistungen wurden vom Jobcenter zum 01.09.2016 eingestellt. 

Mit der Einstellung von ALG II werden auch die KK Beitragszahlungen durch das JC eingestellt. Der Cousin müßte diese nun selber tragen, auch wenn er kein Geld hat. Wenn er diese nicht tragen kann, bedeutet das auch eingeschränkte KK Leistungen, d. h. Behandlungen, für die ein Heil- und Kostenplan notwendig sind, sind erst einmal auf Eis gelegt. Notfallbehandlungskosten werden weiterhin übernommen, ebenso Vorsorgeuntersuchungen.
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KaGe
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Antwort #3 - 08.09.2016 um 05:46:38
 
Chris2701 schrieb am 07.09.2016 um 22:30:10:
Der Cousin leider unter einem angeborenen Herzfehler und muss des Öfteren zum Arzt 

Habt ihr ein oder mehrere Atteste des behandelnden Arztes, aus dem evtl. die Notwendigkeit der Betreuung lesbar ist?
Habt ihr ein Attest des Arztes, der ihn im Heimatland (evtl. seit Geburt) kennt?
Weiss dein Freund, was sich hinter einer "Verpflichtungserklärung" verbirgt?
Der Cousin sollte sich jetzt wieder beim JC in RLP anmelden, auf die Wohnsitzauflage verweisen und hätte wieder Anspruch auf Alg2.
Problem: Unterkunft.
Er kann sich bei der örtl. Stelle der Kommune melden, die Wohnsitzlose "versorgt". Oft ist das das Wohnungsamt, Abtlg. Wohnungslose/OfW.
Wahrscheinlich weist die Stelle ihm eine Obdachlosenunterkunft zu.
Ob er dann täglich beim Jobcenter vorsprechen muss, wird das JC entscheiden.
Hier bei uns: mal ja, mal nein (nach Laune/Ermessen??), man weiss es nicht. Eine Pflicht ist wohl nicht gesetzlich geregelt.

Im günstigsten Fall genügt eure gut begründete Stellungnahme.
Frage: Wieso wohnt der Cousin vorübergehend bei deinem Freund?
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