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Krenkenversicherung für meine Mutter (Familienangehörige eines Unionsbürgers) (Gelesen: 38.933 mal)
Mojo Jojo
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Antwort #75 - 05.07.2016 um 09:53:25
 
erne schrieb am 05.07.2016 um 00:26:17:
ist er doch nicht, man kann auch in die GKV, aber auch nur im Basistarif (genau dafür ist er da)


Sorry, aber ich komme nicht dahinter, was Du mit Basistarif der GKV meinst hä? Deswegen: Was genau meinst Du Durchgedreht ?

erne schrieb am 05.07.2016 um 00:26:17:
Solange die Freizügigkeit nicht aberkannt wurde, kannman sich auf diese berufen. 


Vielen Dank für Deine Beantwortung erne! Bedeutet dies, dass selbst eine Person aus einem Drittstaat sagen kann "Ich habe einen Schwiegersohn der EU-Bürger ist, bzw. ich habe einen Enkel, der EU-Bürger ist. Solange niemand das Gegenteil bescheidet, unterliege ich der abgeleiteten Freizügigkeit"?

Läuft eine Person somit nicht in die Gefahr eines illegalen Aufenthaltes (nach dreimonatigem rechtmäßigem Aufenthalt), wenn sie sich auf Grund einer mutmaßlich abgeleiteten Freizügigkeit in der BRD aufhält, die sie einfach für sich, nach ihrem eigenem rechtsempfinden, für sich beschieden hat?

Denn, so wie es aussieht, liegt ja tatsächlich nur eine nicht rechtsverbindliche Bestätigung per Email eines Abh-Mitarbeiters vor.
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Antwort #76 - 05.07.2016 um 10:32:42
 
Mojo Jojo schrieb am 05.07.2016 um 09:53:25:
Bedeutet dies, dass selbst eine Person aus einem Drittstaat sagen kann "Ich habe einen Schwiegersohn der EU-Bürger ist, bzw. ich habe einen Enkel, der EU-Bürger ist. Solange niemand das Gegenteil bescheidet, unterliege ich der abgeleiteten Freizügigkeit"?

Die Person, die ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht hat, muss natürlich nachweisen, in welchem Verhältnis sie zu dem EU-Bürger steht.

Mojo Jojo schrieb am 05.07.2016 um 09:53:25:
Läuft eine Person somit nicht in die Gefahr eines illegalen Aufenthaltes (nach dreimonatigem rechtmäßigem Aufenthalt), wenn sie sich auf Grund einer mutmaßlich abgeleiteten Freizügigkeit in der BRD aufhält, die sie einfach für sich, nach ihrem eigenem rechtsempfinden, für sich beschieden hat? 

Eigentlich weniger, denn die Person, die nach Deutschland einreisen will, braucht dazu erst einmal ein Einreisevisum. Um das zu beantragen müssen entsprechende Unterlagen eingereicht werden; Nachweis zum EU-Bürger inclusiv.

Interessant wird es nur dann, wenn die Person, die in den ersten drei Monaten uneingeschränkt freizügigkeitsberechtigt ist, aber die Voraussetzungen für einen längeren Aufenthalt nicht erfüllt, nicht wieder ausreist.
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Antwort #77 - 05.07.2016 um 11:57:26
 
Mojo Jojo schrieb am 05.07.2016 um 09:53:25:
Bedeutet dies, dass selbst eine Person aus einem Drittstaat sagen kann "Ich habe einen Schwiegersohn der EU-Bürger ist, bzw. ich habe einen Enkel, der EU-Bürger ist. Solange niemand das Gegenteil bescheidet, unterliege ich der abgeleiteten Freizügigkeit"?

Ganz klar nein, weil das nicht die einzigen Voraussetzungen für die abgeleitete Freizügigkeit sind.
Die wären auch zu belegen.

trixie schrieb am 03.07.2016 um 19:35:43:
Auch wenn auf den Fall Lebon immer wieder hingewiesen wird, bezweifle ich, dass dieser anwendbar ist, 

Ich führe ihn trotzdem an. Die dort formulierten Kriterien für die Unterhaltsgewährung dürften allgemeingültig sein. Sind noch nicht mal sie erfüllt, brauche ich mir über den Rest dann auch keine Gedanken mehr zu machen.

Nebenbei gebe ich Aras insofern recht, als z.B. das mietfreie Wohnen in der Immobilie der Unterhaltsgewährenden durchaus als geldwerter Vorteil und damit als Unterhaltsleistung gewertet werden kann.

Gleichwohl wäre es im konkreten Fall nicht schlüssig, einerseits einen "guten Job" zu bescheinigen, andererseits eine Unterhaltsleistung als erforderlich zu bezeichnen.
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Antwort #78 - 05.07.2016 um 13:44:24
 
Zitat:
Gleichwohl wäre es im konkreten Fall nicht schlüssig, einerseits einen "guten Job" zu bescheinigen, andererseits eine Unterhaltsleistung als erforderlich zu bezeichnen

Das wäre durchaus ein Widerspruch.
Wenn aber die Unterhaltsgewährung durch den von dir zitierten geldwerten Vorteil getätigt wird, willst du diesen mit den Worten eliminieren, dass ein Unterhalt gar nicht notwendig ist?

In dem Lebon Urteil schreibt der EuGH, dass die Unterhaltsleistungen zum Leben notwendig sind. Ob und inwieweit auch ein Gutverdiener auf fremden Unterhalt angewiesen ist, liegt immer in der eigenen Lebensführung. Da jemanden vorzuschreiben, dass er eigentlich nicht auf Unterhalt angewiesen ist, weil er weit mehr als der Durchschnitt verdient, dürfte wohl nicht haltbar sein.
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Antwort #79 - 05.07.2016 um 13:48:11
 
trixie schrieb am 05.07.2016 um 10:32:42:
Interessant wird es nur dann, wenn die Person, die in den ersten drei Monaten uneingeschränkt freizügigkeitsberechtigt ist, aber die Voraussetzungen für einen längeren Aufenthalt nicht erfüllt, nicht wieder ausreist.

Genau darauf wollte ich mit meiner Frage hinaus. Danke  Smiley

Petersburger schrieb am 05.07.2016 um 11:57:26:
Nebenbei gebe ich Aras insofern recht, als z.B. das mietfreie Wohnen in der Immobilie der Unterhaltsgewährenden durchaus als geldwerter Vorteil und damit als Unterhaltsleistung gewertet werden kann.

Ich fasse es auch so auf, dass nicht unbedingt Geld fließen muss, da: "Eine solche Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen, die vom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können. Dazu gehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU)", jedoch haben wir zu dem konkreten Fall der TS leider keinerlei Infos zu irgendwelchen Unterhaltsleistungen Griesgrämig

Aber vielleicht gibt sie ja nochmal Info, nachdem sie beim RA gewesen ist.
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Antwort #80 - 05.07.2016 um 14:46:47
 
Man kann alles als geldwerten Vorteil betrachten. Selbst die Pflege der eigenen Eltern kann als geldwerter Vorteil gewertet werden (OLG Oldenburg Urteil vom  14.1.2010 AZ: 4 UF 134/09). Ein Unterhaltsanspruch der Eltern ist dann gegeben, wenn die Selbsterhaltungsfähigkeit jener eingeschränkt ist (österreichische Definition). Die Selbsterhaltungsfähigkeit hat mehrere Aspekte. Finanziell ist nicht der einzige Aspekt. Jemand der zwar reich ist, aber geistig, körperlich oder seelisch krank ist, kann nicht unbedingt das Geld nutzen. Der kann das Vermögen dann einfach übertragen. Aber wenn man bspw. regelmäßige Einkünfte hat, die man nicht übertragen kann, was dann?

Die Richtlinie spricht von einer regelmäßigen und erheblichen Unterhaltsgewährung. D.h. bspw. monatliche Zahlungen von 500 € an den volljährigen nicht erwerbstätigen aber berufsqualifizierten Sohn(=> kein Unterhaltsanspruch) kann ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht begründen. Eine einmalige Zahlung von 5 € an den volljährigen erwerbstätigen Sohn nicht. Im ersten Fall wollen die Konsulate aber zumindest einen Nachweis, warum der Sohn nicht arbeitet.

Der Unterhaltsanspruch muss nicht nachgewiesen werden, sondern allein die Gewährung. Wobei es auch auf die faktische Unterhaltsgewährung ankommen kann.

Der Umfang der Unterhaltsgewährung muss erheblich sein. D.h. es darf nicht so minimal sein, dass es unerheblich ist. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Familienangehörige über das Existenzminimum im jeweiligen Staat gehoben wird, sprich die Unterhaltsgewährung muss nicht den kompletten Lebensunterhalt sichern.

Das deutsche System kontrolliert viel zu wenig. Laut Richtlinie kann der jeweilige Mitgliedsstaat eine Registrierung der Unionsbürger und deren Familienangehörige fordern (Art. 8 der RL 2004/38/EG). Diese haben viele Mitgliedsstaaten eingeführt. Glaub sogar UK, die traditionell kein Meldewesen haben). Nach der Registrierung fordern die Mitgliedsstaaten dann nach 6 Monaten Aufenthalt entsprechende Nachweise für das Bestehen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darum darf die jeweilige Behörde ja eine 6 monatige Bestätigung erteilen, wenn man eine Aufenthaltskarte beantragt.

In der Folge führt das dazu, dass das Unterlassen der Registrierung zur nicht-diskrimierenden Verwaltungsstrafe führen kann. Wenn man aber von der Polizei aufgegriffen wird, und diese laut Pass erkennen, dass man mehr als 3 Monate bzw. den Visagültigkeitszeitraum im Mitgliedsstaat war, dann müssen diese nicht von einem Freizügigkeitsrecht ausgehen, und können nach einer Beweiserhebung mit Anhörung den Aufenthalt beenden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #81 - 05.07.2016 um 15:37:19
 
trixie schrieb am 05.07.2016 um 13:44:24:
Ob und inwieweit auch ein Gutverdiener auf fremden Unterhalt angewiesen ist, liegt immer in der eigenen Lebensführung. Da jemanden vorzuschreiben, dass er eigentlich nicht auf Unterhalt angewiesen ist, weil er weit mehr als der Durchschnitt verdient, dürfte wohl nicht haltbar sein. 

Habe ich auch nicht behauptet. Die EuGH-Formulierung stellte aber - das ist dort nachzulesen - nicht darauf ab, ab welchen Beträgen der Unterhalt als erforderlich zu erachten sei oder eben nicht.

Vielmehr geht es mit der Formulierung "erforderlich" darum, nicht etwa nach nationalem Recht formulierte Ansprüche mit ebenso nationalen Einkommensgrenzen als Kriterium zuzulassen.

Da sind sicher die Umstände im Ganzen zu würdigen.
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Antwort #82 - 05.07.2016 um 16:59:43
 
Anbei wie versprochen die Antworten von dem Anwalt bzw. Versicherungsjuristen:

1. Zahlungen des Unterhalts müssen im Voraus nicht gewährleistet sein, das wäre nur dann der Fall, wenn wir (mein Mann und ich) nicht erwerbstätig wären. Er kennt aber einige Gerichte, die es teilweise anders sehen (wie hier im Forum) bzw. gerne gesehen hätten. Da mein Mann aber bis Mai in Russland gearbeitet hat, ist es ja auch kein Problem.

2. Krankenversicherung muss zum Zeitpunkt der Ausstellung der AKarte nicht vorliegen. Eine Nachreichung müsste vollkommen reichen.

Bzgl. GKV und PKV:

Laut dem VJuristen, könnte meine Mutter aus einer PKv in eine GKV wechseln, wenn sie einen sozversich. Job in DE ausführen würde. Ich könnte sie z.b. auch anstellen.

Die Regel: älter als 55 greift nur für diejenigen, die davor 5 Jahre in einer PKV waren. Wenn sie das nicht war, dann nimmt eine GKV sie auf.

Ich habe jetzt eine Bescheinigung von einer GKV, dass sie meine Mutter aufnehmen, sobald sie eine AKarte hat. Hoffe, dass die AB sich darauf einlässt. Wenn nicht, dann gehe ich den zweiten Weg.

Meine Mutter frischt jetzt eifrig ihr Deutsch auf  Smiley
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Antwort #83 - 05.07.2016 um 17:17:56
 
MsPhillips schrieb am 05.07.2016 um 16:59:43:
Ich habe jetzt eine Bescheinigung von einer GKV, dass sie meine Mutter aufnehmen, sobald sie eine AKarte hat.




Reicht da nicht die Bescheinigung für den Antrag auf Aufenthaltskarte aus?
Der Antrag löst doch die Inanspruchnahme der Freizügigkeit aus.
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MsPhillips
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Antwort #84 - 05.07.2016 um 17:51:51
 
Laut dem RA würde solche eine Bescheinigung reichen, die ABs können jedoch eigen sein. Das meinte der RA auch, er kennt einige AB-Leiter und sagte, die urteilen teilweise zu schnell, müsste man ggf. wohl mit einem Brief von einem Anwalt nachhelfen..
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Antwort #85 - 05.07.2016 um 17:59:35
 
Muss nicht die "Abhängigkeit" oder "unterstützung" schon über einen gewissen Zeitraum im Heimatland des Angehörigen (hier Russland) vorliegen?
Was bei einer Ärztin kaum der Fall sein dürfte
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Antwort #86 - 05.07.2016 um 18:08:39
 
Siehe Beitrag #71.
Die Betonung liegt auf "nicht angewiesen".
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Antwort #87 - 05.07.2016 um 18:43:00
 
Wenn ich das lese was du schreibst, dann bin ich offen gesagt skeptisch ggü. dem Anwalt. Die machen manchmal Versprechungen die sie so nie einhalten können.

Bring erstmal deine Mutter nach Deutschland und schau halt was passiert. Theoretisch kannst du auch argumentieren, dass es eine faktische Unterhaltsgewährung gibt, weil deine Mutter dann im gemeinsamen Haushalt lebt und nicht mehr erwerbstätig wäre.

Das schwierigste wird ggf. das Visum sein. Wobei theoretisch auch ein Touristenvisum ausreichen sollte.

Es stellt sich natürlich die Frage, warum deine Mutter nicht den Weg der Arbeitsmigration geht und ihren Beruf anerkennen lässt. Ggf. lässt sie sich vorerst als Krankenpflegerin anerkennen und holt dann nebenbei die Approbation nach. Gibt ja auch so Projekte wie Triple Win

http://www.triple-win-pflegekraefte.de/

Läuft ja praktisch auf das gleiche Hinaus: Aufenthalt in Deutschland

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Antwort #88 - 05.07.2016 um 18:56:03
 
So wie die Fragestellerin schreibt besitzt die Mutter ein unechtes Zweijahresvisum (Besuchsvisum).
Die Mutter reist ein und switched von Schengenrecht auf Freizügigkeitsrecht durch Antragsstellung um.
Wo soll jetzt da das Problem sein?
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Antwort #89 - 05.07.2016 um 18:59:49
 
Dann probieren über studieren.
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