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Wann kann ich mich einbürgern lassen? (Gelesen: 6.546 mal)
neu123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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25.06.2016 um 15:23:25
 
Guten Tag,

kann mir jemand sagen, wann ich mich einbürgern lassen darf?

Ich bin in Deutschland seit Oktober 2009. Bis Januar 2016 hatte ich einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken nach §16 . Ab Februar 2016 besitze ich einen Aufenthaltstitel nach §18, der bis Januar 2018  befristet ist. Darf ich mich mit einem befristeten Aufenthaltstitel direkt einbürgern lassen (wenn ja, wann?) oder muss ich zunächst die Niederlassung beantragen?

Vielen Dank!
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Aras
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Antwort #1 - 25.06.2016 um 15:28:09
 
Bei Vorlage des Zertifikats Integrationskurs vom BaMF (B1 und Einbürgerungstest) kannst du dich nach 7 Jahren einbürgern lassen. Dann könntest du dich ab Oktober 2016 unter Vorlage deiner AE gemäß § 18  einbürgern lassen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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neu123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 25.06.2016 um 15:36:47
 
Ein Integrationskurs besteht unter anderem aus einem Sprachkurs, den ich gar nicht brauche, da ich in Deutschland Germanistik abgeschlossen habe.
Kann ich nicht direkt den Einbürgerungstest ablegen?
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Aras
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Antwort #3 - 25.06.2016 um 15:56:42
 
Es geht nicht darum, dass man fleißig im Sprachkurs rumgesessen hat, sondern dass man mind. B1 Sprachkenntnisse erworben hat und dies mit einem Sprachzertifikat oder sonstigem geeigneten Nachweis belegen kann.

Also: Einbürgerungstest + Nachweis für Sprachkenntnisse von mind. Level B1.

Der Nachweis für mind. Level B1 kann auch das Sprachzertifikat, das du für das Einschreiben bei der Universität verwendet hast, sein. Also bspw. DSH o.ä.. Oder vielleicht auch durch Vorlage deines Germanistik Bachelors/Masters.

Du kannst mit dem Germanistik-Studium ggf. auch eine höhere Integrationsleistung nachweisen und bereits nach 6 Jahren dich einbürgern lassen. Aber bei 4 Monaten bis zum erfüllen der 7 Jahre (mit Zertifikat Integrationskurs) macht das nicht den Braten fett.
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neu123
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Antwort #4 - 25.06.2016 um 16:46:44
 
Danke!
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trixie
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Antwort #5 - 25.06.2016 um 17:46:33
 
neu123 schrieb am 25.06.2016 um 15:36:47:
Ein Integrationskurs besteht unter anderem aus einem Sprachkurs, den ich gar nicht brauche, da ich in Deutschland Germanistik abgeschlossen habe.Kann ich nicht direkt den Einbürgerungstest ablegen? 

Wenn du eine Verkürzung auf sieben Jahre möchtest, ist ein I-Kurs zwingend vorgeschrieben.
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/bes_int.htm
Der Einbürgerungstest entfällt, wenn in Deutschland ein Hauptschulabschluss oder höherwertig erworben wurde, was bei dir der Fall ist.
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Aras
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Antwort #6 - 25.06.2016 um 21:50:48
 
trixie schrieb am 25.06.2016 um 17:46:33:
Wenn du eine Verkürzung auf sieben Jahre möchtest, ist ein I-Kurs zwingend vorgeschrieben.


Nicht wirklich:

Zitat:
Diese Einschätzung wird im Übrigen bestätigt durch die Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 10 Abs. 3 S. 1 StAG zum Ausdruck kommt. Führt danach - wie dargelegt - die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs obligatorisch zu einer Verkürzung der Aufenthaltszeit auf sieben Jahre, ist nicht nachvollziehbar und integrationspolitisch kaum zu rechtfertigen, wenn ein Ausländer, der die materiellen Anforderungen an eine erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs schon ohne Teilnahme an einem solchen Kurs erfüllt und mangels Integrationsbedarfs auch gar keinen Anspruch auf eine Kursteilnahme hat (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG), nicht in den Genuss dieser Privilegierung kommt, weil § 10 Abs. 3 S. 1 StAG die obligatorische Verkürzung der Aufenthaltszeit allein an die Teilnahme am Integrationskurs knüpft. Genau eine solche Situation ist aber im Fall des Klägers gegeben. Seine Sprachkompetenzen und seine Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung erfüllen nicht nur die Anforderungen an eine erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, wie sie in § 17 Abs. 2 IntV festgelegt sind - Nachweis des Sprachniveaus B1 des GERR im Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ sowie Erreichen der für das Bestehen des Orientierungskurses notwendigen Punktzahl im Test „Leben Deutschland“ (15 von 33, vgl. § 8 Abs. 2 IntTestV) -, sondern gehen sogar deutlich über diese hinaus. Dementsprechend hat das Bundesamt die Zulassung des Klägers zur Teilnahme an einem Integrationskurs auch mit Bescheid vom 28. Januar 2014 abgelehnt. Unter diesen Umständen ist es jedoch zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs mit der in § 10 Abs. 3 S. 1 StAG enthaltenen Wertung des Gesetzgebers geboten, die Integrationsleistungen des Klägers, die die von dieser Vorschrift für eine obligatorische Verkürzung als ausreichend angesehene Integrationsleistungen deutlich übersteigen, zumindest im Rahmen der fakultativen Verkürzung der Aufenthaltszeit gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 StAG im Sinne einer Ermessensreduzierung auf „Null“ zum Tragen kommen zu lassen.


VG Aachen, Urteil vom 12.05.2015 - 4 K 960/14
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Antwort #7 - 26.06.2016 um 13:58:36
 
Aras schrieb am 25.06.2016 um 15:56:42:
Du kannst mit dem Germanistik-Studium ggf. auch eine höhere Integrationsleistung nachweisen und bereits nach 6 Jahren dich einbürgern lassen.


Mach den Sprachnachweis C1 oder C2. Damit ist eine Einbürgerung nach 6 Jahren möglich. Integrationskurs muss nicht besucht werden.
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trixie
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Antwort #8 - 26.06.2016 um 14:10:54
 
grisu1000 schrieb am 26.06.2016 um 13:58:36:
Mach den Sprachnachweis C1 oder C2.

Aufgrund seines Studiums ist ein Extranachweis gar nicht mehr notwendig.
https://www.bochum.de/C125708500379A31/vwContentByKey/W29DZBRL991BOCMDE
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nancyfahi
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Antwort #9 - 26.06.2016 um 20:20:29
 
Dieses Urteil bringt nichts.
Zumindest bei mir hat es nichts gebracht.

Die Einbürgerungsbehörden halten sich daran,dass ein Sprachnachweis oder ein Dipl welches ein äquivalent von C1/C2 ist nicht ausreicht um die Einbürgerung auf 6 Jahren zu verkürzen. Siehe mein Thread.

Aras schrieb am 25.06.2016 um 21:50:48:
Nicht wirklich:


VG Aachen, Urteil vom 12.05.2015 - 4 K 960/14

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Antwort #10 - 26.06.2016 um 20:23:27
 
Wenn es so ist wie du schreibst,frage ich mich warum es bei mir nicht geklappt hat?

Trotz Widersprüche der Behörden auf e-mails und Beratung. Haben Sie sich anscheinend gegen geltendes Recht abgesprochen. Zumindest bei mir !
grisu1000 schrieb am 26.06.2016 um 13:58:36:
Mach den Sprachnachweis C1 oder C2. Damit ist eine Einbürgerung nach 6 Jahren möglich. Integrationskurs muss nicht besucht werden.

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Antwort #11 - 26.06.2016 um 20:45:18
 
@nancyfahi

Keine ABH muss sich an ein Urteil eines VG (unterste Gerichtsinstanz) oder eines OVG halten. Wenn deine ABH nicht im gleichen Bundesland ansässig ist, wird man dem Urteil noch weniger Bedeutung beimessen.

Du musst dich also selber durchklagen, wobei natürlich dann dieses Urteil mit der Begründung hilfreich sein kann, was aber nicht heißt, dass das für dich zuständige VG genauso urteilt.
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Antwort #12 - 26.06.2016 um 20:53:49
 
@trixie

Wieso wird dann hier immer wieder dieses Urteil vom VG Aachen zitiert,wenn sich keine Einbürgerungsbehörde daran halten muss/soll ?
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Antwort #13 - 26.06.2016 um 20:58:23
 
Es kann beim argumentieren helfen und man kann das anderen Richtern zeigen und bitten, dass sich der Richter der Rechtsmeinung des Urteils anschließen soll.
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Antwort #14 - 26.06.2016 um 20:59:25
 
... weil es für eine Begründung bei einem Gerichtsverfahren helfen kann. Ob eine Klage zeitlich schneller zum Ziel führt, muss jeder für sich beantworten.

Ich glaube durchaus, dass sich ABHs, für die das VG Aachen zuständig ist, sich an das Urteil halten, wenn der Sachverhalt ähnlich ist.
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