Wenn du eine Verkürzung auf sieben Jahre möchtest, ist ein I-Kurs zwingend vorgeschrieben.
Diese Einschätzung wird im Übrigen bestätigt durch die Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 10 Abs. 3 S. 1
StAG zum Ausdruck kommt. Führt danach - wie dargelegt - die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs obligatorisch zu einer Verkürzung der Aufenthaltszeit auf sieben Jahre, ist nicht nachvollziehbar und integrationspolitisch kaum zu rechtfertigen, wenn ein Ausländer, der die materiellen Anforderungen an eine erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs schon ohne Teilnahme an einem solchen Kurs erfüllt und mangels Integrationsbedarfs auch gar keinen Anspruch auf eine Kursteilnahme hat (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG), nicht in den Genuss dieser Privilegierung kommt, weil § 10 Abs. 3 S. 1
StAG die obligatorische Verkürzung der Aufenthaltszeit allein an die Teilnahme am Integrationskurs knüpft. Genau eine solche Situation ist aber im Fall des Klägers gegeben. Seine Sprachkompetenzen und seine Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung erfüllen nicht nur die Anforderungen an eine erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, wie sie in § 17 Abs. 2
IntV festgelegt sind - Nachweis des Sprachniveaus
B1 des GERR im Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ sowie Erreichen der für das Bestehen des Orientierungskurses notwendigen Punktzahl im Test „Leben Deutschland“ (15 von 33, vgl. § 8 Abs. 2 IntTestV) -, sondern gehen sogar deutlich über diese hinaus. Dementsprechend hat das Bundesamt die Zulassung des Klägers zur Teilnahme an einem Integrationskurs auch mit Bescheid vom 28. Januar 2014 abgelehnt. Unter diesen Umständen ist es jedoch zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs mit der in § 10 Abs. 3 S. 1
StAG enthaltenen Wertung des Gesetzgebers geboten, die Integrationsleistungen des Klägers, die die von dieser Vorschrift für eine obligatorische Verkürzung als ausreichend angesehene Integrationsleistungen deutlich übersteigen, zumindest im Rahmen der fakultativen Verkürzung der Aufenthaltszeit gemäß § 10 Abs. 3 S. 2
StAG im Sinne einer Ermessensreduzierung auf „Null“ zum Tragen kommen zu lassen.