Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer auf 7 Jahre

 

§ 10 Abs. 3 Satz 1 StAG

"Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt."

Dies bedeutet: Wenn der Einbürgerungsbewerber einen Integrationskurs besucht hat und darüber eine Bescheinigung des Bundesamtes besitzt (und diese dem Einbürgerungsantrag beifügt), dann muss die Frist, nach der die Einbürgerung erfolgen kann, von den in § 10 Absatz 1 Satz 1 genannten acht Jahren auf sieben Jahre verkürzt werden. Ein Ermessen darüber hat die Behörde nicht.
Wichtig: Es kann nur die genannte Bescheinigung anerkannt werden. Das Vorhandensein der im Integrationskurs vermittelten Kenntnisse reicht alleine nicht aus.
Die genannte Regelung gilt aber nur, wenn auch ansonsten ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG vorliegt. Bei einer Einbürgerung nach Ermessen (§ 8 StAG) ist diese Vorschrift nicht direkt anwendbar. Allerdings enthalten die vorläufigen Verwaltungsvorschriften der Bundesländer zum Teil ähnliche Regelungen, die eine Verkürzung auch bei § 8 vorsehen. Eine neue bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift existiert allerdings bisher noch nicht.

 

Besondere Integrationsleistungen/
Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer auf 6 Jahre

 

§ 10 Abs. 3 Satz 2 StAG

"Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden."

Diese Passage in der seit dem 28.8.2007 gültigen Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist neu und wirft dementsprechend viele Fragen auf. Eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift dazu existiert bisher nicht.

Allgemein: Grundsätzlich ist eine solche Verkürzung auch ohne den oben beschriebenen Integrationskurs vorgesehen. Die Anforderungen dazu sind aber in den uns bisher bekannten Regelungen der Bundesländer recht unterschiedlich formuliert. Genannt werden dort u.a. besonders gute Kenntnisse der deutschen Sprache, die die gewöhnlichen Anforderungen für eine Einbürgerung weit übertreffen oder längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein. Teilweise werden auch erst mehrere solcher Integrationsleistungen zusammen für eine Verkürzung als ausreichend angesehen.

In jedem Falle handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, das heißt, ein Anspruch auf eine Verkürzung auf sechs Jahre besteht nicht.

Auch eine weitere Verkürzung auf insgesamt weniger als sechs Jahre durch besondere Integrationsleistungen und Integrationskurs ist nicht vorgesehen.

In Kürze mehr zu diesem Thema an dieser Stelle.