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Ist eine Bescheinigung über den Fortbestand der NE Voraussetzung für den Fortbestand bei längerem Auslandsaufenthalt? (Gelesen: 2.206 mal)
Themen Beschreibung: NE erlischt unter best. Vorauss. NICHT --> auch OHNE Bescheinigung über d. Fortbestand bei längerem Auslandsaufenthalt?
Aletheia
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ist eine Bescheinigung über den Fortbestand der NE Voraussetzung für den Fortbestand bei längerem Auslandsaufenthalt?
16.05.2016 um 11:18:03
 
Guten Morgen allseits.

Gemäß § 51 II AufenthG erlischt die NE eines Ausländers auch bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten nicht, wenn
1) er sich bereits seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2) sein LU gesichert ist
und
3) kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5, 5a. 6, 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG vorliegt.

Ist es notwendig vorab, vor dem Antritt der Reise, die mehr als 6 Monate andauern wird,
eine Bescheinigung über den Fortbestandes der NE zu stellen?

Oder besteht die NE unter den oben genannten Voraussetzungen fort,
auch ohne dass diese Bescheinigung erstellt wurde?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ist eine Bescheinigung über den Fortbestand der NE Voraussetzung für den Fortbestand bei längerem Auslandsaufenthalt?
Antwort #1 - 16.05.2016 um 11:53:49
 
Steht schon in Abs. 2 Satz 2, zum Nachweis der Nichterlöschens - mehr auch nicht. Sprich, die NE erlischt Kraft Gesetzes (oder eben nicht), die Bescheinigung ist nur deklaratorisch. Sie ist nicht nowendig, nur hilfreich.
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Aletheia
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hoch lebe i4a!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ist eine Bescheinigung über den Fortbestand der NE Voraussetzung für den Fortbestand bei längerem Auslandsaufenthalt?
Antwort #2 - 16.05.2016 um 11:57:07
 
Dankeschön, Bayraqiano.
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Kuckuck
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ist eine Bescheinigung über den Fortbestand der NE Voraussetzung für den Fortbestand bei längerem Auslandsaufenthalt?
Antwort #3 - 23.05.2016 um 08:00:28
 
Zitat:
Ist es notwendig vorab, vor dem Antritt der Reise, die mehr als 6 Monate andauern wird,
eine Bescheinigung über den Fortbestandes der NE zu stellen?


In der Theorie - nein.

In der Praxis - lieber ja. Etliche Mitarbeiter von Ausländerbehörden interpretieren das Gesetz so, dass die NE ohne diese Bescheinigung erlöschen würde.

Zudem Du im Fall der Fälle (z. B. wenn Grenzbeamten die NE für erloschen halten und Dich nicht zurück nach D hineinlassen) nachweisen musst, dass Dein Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert war. Das ist deutlich komplizierter, als einfach vor der Reise mit dem Einkommensnachweis, Mietvertrag und Krankenversicherung zur ABH zu gehen und die Bescheinigung zu holen.
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tiggger
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.05.2016 um 09:56:38
 
Zitat:
Sprich, die NE erlischt Kraft Gesetzes (oder eben nicht), die Bescheinigung ist nur deklaratorisch. Sie ist nicht nowendig, nur hilfreich. 

Man könnte aber auch u.U. je nach Fall die in §51.1.7 genannte längere Frist zur Widereinreise beantragen. Dies hätte nicht nur deklaratorischen Charakter.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ist eine Bescheinigung über den Fortbestand der NE Voraussetzung für den Fortbestand bei längerem Auslandsaufenthalt?
Antwort #5 - 23.05.2016 um 11:38:44
 
Das ist aber was anderes, denn die Frage bezog sich auf die Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG infolge des Nichterlöschens § 51 Abs. 2 Sätze 1 oder 2. In Fällen wie nach § 51 Abs. 2 AufenthG erfolgt das Nichterlöschen unabhängig von einer zuvor gewährten Frist durch die ABH.
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Antwort #6 - 23.05.2016 um 12:42:41
 
Kuckuck schrieb am 23.05.2016 um 08:00:28:
In der Praxis - lieber ja. Etliche Mitarbeiter von Ausländerbehörden interpretieren das Gesetz so, dass die NE ohne diese Bescheinigung erlöschen würde.

Die Frage zielte ganz klar und eindeutig auf die tatsächlichen rechtlichen Gegebenheiten.

Auf die "Theorie" mithin.

Dieses Forum ist gerade  dafür da, im Falle von Praxisproblemen - wie z. B. auch nicht korrekte Interpretation von Gesetzen durch Behördenmitarbeiter - das rechtlich Korrekte zu erläutern.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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