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Nachzug Kind (Gelesen: 6.204 mal)
Silke123
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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01.04.2016 um 13:40:11
 
Hallo Zusammen,
mir sind zwei Sachen nicht ganz klar im folgenden Fall:
Ausländer aus visumpflichtigen Drittstaat (kein Flüchtling) lebt in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis, da er ein deutsches Kind hat.
In seinem Heimatland hat er noch einen 14jährigen Sohn, der bei der Mutter lebt . Er überlegt den Sohn mit 15 Jahren nach Deutschland zu holen.
Er besitzt nicht das alleinige Sorgerecht.
Die Mutter würde Ihre Einverständniserklärung geben.
Nun die beiden Fragen:
1. Muss der Ausländer den Lebensunterhalt alleine sicherstellen oder ist es zulässig, wenn die deutsche Lebensgefährtin, bei der er lebt zusammen mit dem deutschen Kind, den Lebensunterhalt sicherstellt?

2. Reicht die Zustimmung der Mutter aus oder müssen besondere Umstände vorliegen, dass der Sohn nun zu seinem Vater geht (wie zum Beispiel Mutter kann nicht mehr für den Sohn sorgen oder ähnliches). Auf der Seite des BMI steht "Im Falle, dass bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern, der Nachzug nur zu einem Elternteil erfolgen soll, ist ein Nachzug möglich, wenn der im Herkunftsland verbleibende Elternteil dem Nachzug zustimmt"
Demnach würde ja "einfach" nur die Zustimmung reichen.

Vielen Dank schonmal
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NotLupus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.04.2016 um 13:51:41
 
zu 1:
Da die Lebenspartnerin wohl keine Ehepartnerin oder eingetragene Lebenspartnerin ist, ist ihr Einkommen erstmal unerheblich. Sie kann aber gerne eine Verpflichtungserklärung abgeben, worin sie sich für etwaigen Sozialleistungsbezug haftbar erklärt. Diese VE ist dann gültig bis zum Zweckwechsel oder bis zur endgültigen Ausreise des Kindes.

zu 2:
Eine schriftliche Einwilligung in ggf. richtiger Form, z.B. vor einem Notar oder Beglaubigung bei der deutschen Botschaft, sollte ausreichen. Genauere Informationen kann die deutsche Botschaft geben.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.04.2016 um 13:53:00
 
Erfüllt das nachziehende Kind bereit die Erfordernis der deutschen Sprachkenntnisse?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.04.2016 um 13:54:38
 
Findet der Nachzug in eine Bedarfsgemeinschaft statt, dann reicht es aus, wenn in dieser genug Einkommen vorhanden ist. Insofern wäre es kein Problem, wenn die Lebenspartnerin hier genug Einkommen hätte. Entgegen Antwort #1 ist es unwichtig, ob verheiratet oder nicht. S. § 7 Abs. 3 SGB II. Allerdings sollten sie mal klären, wie das Kind krankenversichert werden kann.

Silke123 schrieb am 01.04.2016 um 13:40:11:
Demnach würde ja "einfach" nur die Zustimmung reichen.

Theroretisch ja, allerdings ist dies eine "in der Regel"-Regelung, entsprechend Gesetzesbegründung kann der Antrag trotz Zustimmung des Elternteils abgelehnt werden, wenn der Antrag kurz vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres gestellt wird und das Kind bis dahin keinen Bezug zum in Deutschland lebenden Elternteil hat. Das wird ggf. dann tatsächlich im Visumverfahren geprüft.
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Antwort #4 - 01.04.2016 um 15:04:14
 
Saxonicus schrieb am 01.04.2016 um 13:53:00:
Erfüllt das nachziehende Kind bereit die Erfordernis der deutschen Sprachkenntnisse? 

Welches wäre das?
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 01.04.2016 um 17:02:41
 
Zitat:
Allerdings sollten sie mal klären, wie das Kind krankenversichert werden kann. 

Über den Vater, familienversichert.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 01.04.2016 um 18:34:30
 
Dazu müsste der Vater selbst Mitglied einer GKV sein, was nicht aus dem Starbeitrag eindeutig hervorgeht. Also wollen wir mal keine voreiligen Schlüsse ziehen.
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NotLupus
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Antwort #7 - 01.04.2016 um 19:20:05
 
Eine BG ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Es reicht nicht einfach nur gemeinsam zu leben bzw. eine Geschlechtsgemeinschaft zu bilden. Das erkennt man schon daran, dass in Paragraph 7 Abs. 3 SGB II Vermutungstatbestände nicht abschließend erwähnt werden. Von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann man sprechen, wenn bspw. ein gemeinsamer Mietvertrag vorliegt und man Gesamtschuldnerisch haftet. Oder es gemeinsame Bankkonten gibt. Oder wenn der Andere als Begünstigter einer Lebensversicherung eingetragen ist. Oder ein gemeinsames Kind ist in BG. Wenn die wirtschaftliche Verflechtung wirklich so stark ausgeprägt ist, dann kann es auch mit der BG-Begründung klappen. Aber ist man nur Lebensabschnittspartner, mit getrennten Konten etc. , dann klappt das nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 01.04.2016 um 19:50:50
 
NotLupus schrieb am 01.04.2016 um 19:20:05:
Das erkennt man schon daran, dass in Paragraph 7 Abs. 3 SGB II Vermutungstatbestände nicht abschließend erwähnt werden.

Dafür der in Abs. 3a genannte Umstand, dass hier die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, was dann dazu führt, dass das Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft von den Antragstellern (!) zu widerlegen ist. Insofern ist das Einkommen der Partnerin auch für das Kind entsprechend § 9 Abs. 2 Sätz 1 und 2 SGB II relevant. Das was du da schreibst mag auf eine Wohngemeinschaft und ähnliches zutreffen, hier aber nicht.
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Silke123
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Antwort #9 - 01.04.2016 um 20:29:30
 
Vielen Dank schonmal für die vielen Antworten,  die vieles klarer machen.

Der Vater ist übrigens in der GKV versichert.

Was ist aber gemeint mit den deutschen Sprachkenntnissen?  Ich dachte Kinder bis 16 Jahren müssen diese nicht nachweisen?

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Antwort #10 - 01.04.2016 um 20:39:22
 
Silke123 schrieb am 01.04.2016 um 20:29:30:
Was ist aber gemeint mit den deutschen Sprachkenntnissen?Ich dachte Kinder bis 16 Jahren müssen diese nicht nachweisen? 

Stimmt, ich hatte übersehen, dass er noch unter 16 Jahre alt ist.
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NotLupus
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Antwort #11 - 01.04.2016 um 20:41:37
 
Ist denn das Kind von der Lebenspartnerin?
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Antwort #12 - 01.04.2016 um 20:47:56
 
NotLupus schrieb am 01.04.2016 um 20:41:37:
Ist denn das Kind von der Lebenspartnerin?

Der TS schreibt hierzu:
Zitat:
In seinem Heimatland hat er noch einen 14jährigen Sohn, der bei der Mutter lebt . Er überlegt den Sohn mit 15 Jahren nach Deutschland zu holen

... womit klar sein dürfte, dass es sich um das Kind des TS handelt.
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Antwort #13 - 01.04.2016 um 21:17:48
 
Hab grad den Startbetrag nochmal gelesen. Ja Bayraqiano hat Recht. Das Kind ist ja von der Lebenspartnerin. Es liegt unstreitig eine BG vor. sry
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Antwort #14 - 01.04.2016 um 21:30:18
 
NotLupus schrieb am 01.04.2016 um 21:17:48:
Und welche Frage beantwortet dein Beitrag? Jedenfalls nicht meine Frage.

Du musst halt klare Fragen stellen, vorallem wenn es verschiedene Kinder gibt, dann bekommst du auch die richtige Antwort. Somit ist deine "Kritik" an meiner Antwort nicht angebracht!!!
Soeben hast du eine ganz klare Frage gestellt und wirst diese sicherlich klar vom TS beantwortet bekommen, wobei die Antwort aus diesem Punkt erkennbar ist:
Silke123 schrieb am 01.04.2016 um 13:40:11:
wenn die deutsche Lebensgefährtin, bei der er lebt zusammen mit dem deutschen Kind, den Lebensunterhalt sicherstellt?

Ja, ich weiß, es könnte auch sein, dass er mit seinem deutschen Kind, das aber nicht von seiner Partnerin ist, mit dieser zusammenlebt. Ist dem so, dann wäre der Eingangsbeitrag unklar formuliert und die bereits gegebenen Antworten teilweise nicht zielführend.
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