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Frage zum Elterngeld (Gelesen: 8.165 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung und Elternzeit
sibel410
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23.08.2015 um 10:43:30
 
Hallo, ich hätte auch eine Frage bzgl. Elterngeld.
Von 2010 bis 2015 habe ich im Ausland gearbeitet. 2015 Januar bin ich nach D zurückgekehrt, da ich Schwanger war.
Mai 2015 habe ich entbunden. Elterngeld etc. konnte ich erst in Juni beantragen, somit wurde mir Juli die Mindestsumme von 300 angerechnet und rückwirkend ausbezahlt genau 900 Euro.
Ich beziehe  seit Januar 2015 Alg 2 leistungen und mein Mann noch nicht wurde erst neu abgeschickt der Antrag. Er ist aber erst am 17 Juli nach Deutschland eingereist (Familienzusammenführung)..

Mein Problem ist, dass ich mit dem Geld in Juli viele Haushaltsartikel gekauft habe was in meiner wohnung gefehlt hat.
Jetzt bekamm ich letzte woche ein schreiben von der arge und kann die welt nicht verstehen zum glück habe ich alle rechnungen aufgewahrt. ausgegeben wurde genau 960 also mehr als die Arge überhaupt will.
1. Es ist im Monat Juli  und august eine Überzahlung fähig von ca. 764 Euro was arge zurück haben will und Elterngeld kindergeld wird mir komplett gestrichen bis mein Kind 1 Jahr alt ist.
Die schreiben zwar dass ich ein Anspruch auf Elterngeld habe aber nur in geringerer höhe hilfebedürftig.
Für August habe ich keine leistung für mein Mann erhalten.
Ich muss mich zu den Sachverhalt äussern ich weiss nur nicht was ich schreiben soll. Ich kenne mich mit gesetzen etc. wenig aus. Und seit wann wird einem Elterngeld oder kindergeld gestrichen was meinem kind zusteht. Die höhe der aufrechnung würde 10 % von mir und meinem kind den massgebenden regelbedarfs betragen.
Wäre super wenn mir da jemand helfen könnte und ein ratschlag gibt was ich machen.

Hoffe es ist nicht zu sehr durcheinander.
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Antwort #1 - 23.08.2015 um 20:42:27
 
sibel410 schrieb am 23.08.2015 um 10:43:30:
764 Euro was arge zurück haben will und Elterngeld kindergeld wird mir komplett gestrichen 


glaube ich nicht.
Wenn, dann ist etwas anderes gestrichen worden und nicht das Elterngeld oder Kindergelt.
Bekommst du noch andere Leistungen (ALGII= HartzIV oder etwas anderes)?
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Antwort #2 - 23.08.2015 um 21:44:54
 
Ja, ich bekomme ALG 2.. mein Mann noch nicht.. ich kann gerne das dokument anhängen oder zusenden. Mir wird nur 970 Euro an leistung ausbezahlt ab september mit meinem Mann zusammen. Ich bin mit dem Brief auch zu donum vitae und da wurde das gleiche gesagt...Erst wenn mein kind 1 jahr alt ist wird mir ab 2016 Mai  1250 ausbezahlt an Leistung Ich finds auch blödsinn daher verstehe ich nicht den Sinn was die für Schwachsinn machen oder entscheiden.
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Antwort #3 - 27.08.2015 um 11:50:22
 
Kann mir da keiner weiterhelfen ?
Kann ja nicht sein, dass es zurück bezahlt werden muss..
Im Internet konnte ich nichts diesbezüglich finden..
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Antwort #4 - 27.08.2015 um 13:01:58
 
Ich denke ein Rechtsanwalt wäre hier der richtige Ansprechpartner.
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Antwort #5 - 27.08.2015 um 17:37:18
 
Ein Anwalt? Gibts den keinen anderen weg ausser Anwalt?..Welche Branche muss ich da nachschauen?
Wie läift es so mit Zahlungen etc? Ich kann mir kein Anwalt leisten, ich habe nur mal gehört, dass es für Alg 2 bezieher eine ausnahme oder sowas gibt?
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Antwort #6 - 27.08.2015 um 18:52:22
 
Wenn du dir keinen Anwalt leisten kannst und dies nachweisen kannst, z.B.durch Vorlage eines ALG II Bescheides, dann kannst du beim Amtsgericht deine Lage erklären und einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen. Wenn das Amtsgericht das nicht ausstellen will, kannst du beim Amtsgericht Präsidenten vorsprechen und ggf. das Rechtsmittel der Erinnerung einlegen. Oder direkt mit dem Anwalt das Problem besprechen. Anwälte können auch die Beratungshilfe direkt abwickeln.

Wichtig ist zu wissen, dass du in einer Sache nur einmalig Beratungshilfe beantragen kannst. Die Beratungshilfe umfasst auch Unterstützung im Widerspruchsverfahren. D.h. Ein Anwaltswechsel ist nicht vorgesehen und nur auf eigene Kosten möglich. Also bei der Anwaltswahl weise vorgehen und nicht zum nächstbesten Anwalt gehen sondern vorher Empfehlung aus Internet und Bekanntschaft einholen.

Wenn du klagen willst und musst kann Prozesskostenhilfe gegeben werden.

Du bist also nicht Rechtlos.
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Antwort #7 - 27.08.2015 um 23:07:52
 
Danke Aras, gibst den keinen anderen Weg ausser Anwalt?
Sowas kann doch das Arbeitsamt nicht bringen unterm strich kann ich ja nichts dafür das Elterngeld auf einmal rückwirkend bezahlt wurde.

Jetzt muss ich dafür gerade stehn und es abbezahlen.  unentschlossen Griesgrämig hä?
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Antwort #8 - 27.08.2015 um 23:46:21
 
sibel410 schrieb am 27.08.2015 um 23:07:52:
Arbeitsamt nicht bringen unterm strich kann ich ja nichts dafür das Elterngeld


ich verstehe nicht, warum du auf dem Elterngeld und Kindergeld rumreitest.
Dar Arbeitsamt hat damit nicht das geringste zu tun und kann es weder streichen noch zurückfordern.

Womöglich wurde das als Elterngeld und Kindergeld ausgezahlte Geld auf das Einkommen angerechnet, so dass ein geringerer Anspruch auf ALGII bestand. Es wird m.E. ein teil vom ALGII zurückgefordert. Ob zu Recht oder zu Unrecht kommentiere ich nicht.
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Antwort #9 - 28.08.2015 um 01:21:38
 
Wenn du es zurückzahlen willst, dann kannst du ja Ratenzahlung vereinbaren in Höhe von z.B. 20 €.

Wenn du es anfechten willst, dann musst du das eben begründen etc..

Da es hier um Geld geht, und das nicht zuwenig, würde ich eben einen Anwalt dazuschalten. Außerdem: Da es ein Fall ist und eben kein allgemeiner Fall sind wir auch nach Rechtsdienstleitungsgesetz verpflichtet auf Rechtsanwälte zu verweisen.
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Antwort #10 - 28.08.2015 um 02:43:56
 
sibel410 schrieb am 23.08.2015 um 10:43:30:
Mein Problem ist, dass ich mit dem Geld in Juli viele Haushaltsartikel gekauft habe was in meiner wohnung gefehlt hat.

Diese Artikel hätte du als Erstausstattung beantragen sollen. Da du das scheinbar nicht gemacht hat, sind diese Ausgaben dein sog. Privatvergnügen.
Mit deinem Anliegen wende dich doch einfach einmal an das Forum www.hartz.info.
In diesem Fachforum wird man dir sicherlich besser helfen können als hier.
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Antwort #11 - 28.08.2015 um 07:58:44
 
Arg... war schon zu spät für den letzten Beitrag.

Also:
Da es ein konkreter Fall ist und es eben nicht um eine Erörterung eines allgemeinen Falles handelt, muss an Rechtsanwälte als korrekte Ansprechpartner verwiesen werden, was hier ja auch tun.

Was wir in der Regel  hier im Forum betreiben befindet sich üblicherweise im Weiß bis Graubereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Aber bei dir ist es definitiv so grau, dass es schwarz ist. D.h. es könnten ggf. sogar Haftungsansprüche für Fehlberatung entstehen, wenn wir den Hinweis auf Anwälte unterlassen.

Also gerne können wir dir weiterhin allgemeine Tipps geben, was wir zu dem Thema denken. Aber das ersetzt keine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung im konkreten Fall. Zumal du ja grundsätzlich Anspruch auf Beratungshilfe hast, allein darum um den Rückforderungsanspruch des Leistungsträgers überprüfen zu können.
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Antwort #12 - 28.08.2015 um 10:14:34
 
Aras schrieb am 28.08.2015 um 07:58:44:
Da es ein konkreter Fall ist und es eben nicht um eine Erörterung eines allgemeinen Falles handelt, muss an Rechtsanwälte als korrekte Ansprechpartner verwiesen werden, was hier ja auch tun. 

Fälle die in einem Forum behandelt werden, sind fast ausschließlich konkrete Fälle. Somit müßte man deiner Definition nach immer auf Anwälte verweisen. Speziell in dem von mir verwiesenem Forum könnte kein einziger Fall behandelt werden, da es um rechtswirksame Entscheidungen mit den entsprechenden Folgen der JC geht.
Auch ist es statthaft, dass Bescheide anonym eingestellt werden und dann die Beurteilung erfolgen kann, ob ein Bescheid richtig ist oder nicht.
Nur weil sich die TS nicht klar und deutlich ausdrückt und somit nicht bekannt ist, was genau abgezogen bzw. verrechnet wurde, heißt das aber noch lange nicht, dass der Fall kompliziert und nur von einem Anwalt zu klären ist.
Für einen Widerspruch oder auch die Klage vorm Sozialgericht besteht keine Anwaltspflicht.
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Antwort #13 - 28.08.2015 um 11:14:13
 
Schön wenn es keine Anwaltspflicht im Vorverfahren und Klagen vorm ersten Zug der Sozialgerichtsbarkeit gibt. Nur haben wir hier jemanden, der keine Ahnung von der Materie hat! Wie soll diese Person bitteschön wissentlich und willentlich in seinem Sinne Widersprüche verfassen oder gar Klagen einreichen ohne das ihr Fremde die Texte vordiktieren und sie sie ohne richtiges verstehen der Materie einfach einreicht. Und dann geht sie mit dem abschlägigen Widerspruchsbescheid zum Anwalt und der sieht dann dass sie ggf. irgendwelchen Mist vorgetragen hat, der ihr nachteilig ausgelegt wird. Und dann fragt der Anwalt: "Wer hat das für sie verfasst?" und dann kommt die Antwort: "Das war der Benutzer Ottokar von hartz.info"  Laut lachend

Wenn ein Bürger hier nach Optionen fragt und man ihn im Sinne einer Aufklärung über mögliche Rechte berät dann ist das mE kein Problem. Wenn hier einer mit einem frischen nachteiligen Bescheid ankommt und zeigt dass er mögliche Konsequenzen durch eigenes handeln tragen kann und will, dann kann man konkreter werden. Aber hier liest es sich doch schon heraus, dass das aufsuchen eines Anwalts aufgrund von vermeintlichen Verschuldungsängsten vermieden wird. Und dann muss man auf die Beratungshilfe und auf die Prozesskostenhilfe verweisen.

Naja jeder wie er will.
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Antwort #14 - 28.08.2015 um 11:22:18
 
@Aras
Es liegt doch in der Natur der Dinge, dass sich Hilfesuchende an ein Forum wenden, weil sie entweder wenig oder keine Ahnung haben. Auch ist die Hilfestellung beim Verfassen von Schriftstücken scheinbar nicht verwerflich, sonst würde ein Forum bereits von der entsprechenden Aufsichtsbehörden abgemahnt werden. Auch in diesem Forum werden Hilfen und Anregungen zum Verfassen von Schriftstücken gegeben, ohne dass gleich der Hinweis auf einen Anwalt erfolgt.
Wenn jemand - so wie du die TS einschätzt - in vielen Dingen überfordert ist, besteht auch die Gefahr, dass sie an einen unkompetenten Anwalt kommt und ihr damit auch nicht geholfen ist. Da ist es sicherlich sinnvoller, wenn ihr Anhand eines eingestellten Bescheides eine entsprechende Information gegeben wird.
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