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Familienname - Doppelname - Portugiesisch - Mosambikanisch (Gelesen: 4.075 mal)
Themen Beschreibung: Portugiesische Doppelnamen kann nicht mit deutschem Namen kombiniert werden
katbra
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i4a rocks!


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Maputo, Mozambique
Maputo
Mozambique

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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28.05.2015 um 09:20:22
 
Hallo,

wir werden im August in Deutschland heiraten. Mein Verlobter ist Mosambikaner, und wir haben auch schon alle Dokumente zusammen und die Anmeldung beim Standesamt fertig.

Jetzt haben wir allerdings ein Problem mit dem FAmilienname:

Mein Verlobter hat (im portugiesischen Sprachraum üblich) zwei Nachnamen in seiner Geburtsurkunde stehen. Im Pass steht allerdings nur ein Nachname.

Nun wollte ich gerne einen Doppelname wählen und zwar mit meinem Namen und seinem letzten Nachname, der ja auch als einziger im Pass steht.

Die Standesbeamtin sagte uns nun aber, dass dies nicht möglich sei, da die Geburtsurkunde das ausschlaggebende Dokument ist und wir seinen Nachnamen nicht "splitten" können.

Weiß jemand was dazu? Das ist ja in Spanien z.B. auch üblich, zwei Nachnamen zu haben...

Vielen Dank im voraus!!
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Aras
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.05.2015 um 11:05:23
 
Laut BMI


Zitat:
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen führen. Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten kann der Geburtsname des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Die Ehefrau kann diesem Namen ihren Geburtsnamen voranstellen.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung kann die Frau ihren Geburtsnamen wieder annehmen.

Quelle: http://www.bmi.bund.de/PERS/DE/Themen/Rechtsbereiche/Oeffentliches-Namensrecht/S...

Zitat:
[...]Ähnlich liegt es bei Doppelnamen des spanischen Rechtskreises: Ungeachtet der Tatsache, dass nach spanischem Verständnis lediglich der erste Apellido, der Geburtsname eines Ehegatten, an die nächste Generation weitergegeben wird, kann bei deutschem Namensstatut zum gemeinsamen Ehenamen nur der vollständige Doppelname bestimmt werden (BGH IPRax 2000, 428), welcher nach deutschem Recht auch zum Geburtsnamen eines Abkömmlings wird (OLG Düsseldorf StAZ 1995, 41).


Quelle: BeckOK BGB/Mäsch EGBGB Art. 10 Rn. 21a

Der Trick wird wohl darin liegen, mosambikanisches Namensrecht gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB zu wählen, und nachzuweisen, wie der Name im mosambikanischen Recht wäre. Also wenn du nachweisen kannst, dass der für dich mögliche Nachname nach mosambikanischen Recht "Nachname-Ehefrau Nachname1-Ehemann" wäre, ohne dass der Ehemann seinen Namen ändern muss dann ist alles Paletti.

Im Zweifel macht ihr ausdrücklich keine Namenserklräung bei der Eheschließung und erledigt die Namenserklärung bei einem Notar.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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marquito_88
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.05.2015 um 23:04:45
 
Aras schrieb am 28.05.2015 um 11:05:23:
Der Trick wird wohl darin liegen, mosambikanisches Namensrecht gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB zu wählen, und nachzuweisen, wie der Name im mosambikanischen Recht wäre.


Aber widerspricht das BGB §1355 dem nicht ausdrücklich indem es bei ursprünglichen Mehrfachnamen als Familienname keine Anfügung oder Voranstellung erlaubt?

Zitat:
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht


http://dejure.org/gesetze/BGB/1355.html

Mir und meiner Frau war es deshalb auch nicht möglich einen Doppelnamen zu wählen, da ihrer schon aus 2 Teilen besteht...
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Aras
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Antwort #3 - 28.05.2015 um 23:18:34
 
Ja das im BGB ist deutsches Namensrecht. Im EBGB wird aber die Möglichkeit eingeräumt ausländisches Namensrecht aufgrund der Eheschließung zu wählen.

Iranisches Namensrecht kennt keine amtliche Namensänderung. Es wird aber der Frau gestattet den Familiennamen des Ehemannes zu nach außen zu nutzen. Darum kann man in eurem Fall nur deutsches Namensrecht wählen.

Schreib mir mal bitte per PN den Nachnamen deiner Ehefrau. Frag mich grad ob das wirklich ein Doppelname ist.
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katbra
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Maputo, Mozambique
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 03.06.2015 um 22:28:02
 
Vielen Dank für diese wertvollen Hinweise! Ich werde mich also mal auf die Suche nach dem mosambikanischen Namensrecht machen, denn "nachweisen" heißt wohl, den mosambikanischen Paragraph zu zitieren, richtig?
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Daddy
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Antwort #5 - 21.12.2015 um 10:11:14
 
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