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Unser Besuch war zu lange hier, gibt es Probleme bei neuem Visum? (Gelesen: 1.683 mal)
janitor
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Unser Besuch war zu lange hier, gibt es Probleme bei neuem Visum?
15.04.2014 um 21:37:17
 
Wir hatten letzes Jahr Besuch vom meinem Schwager aus Georgien. Zunächst wollte man ihn wegen fehlender Rückkehrbereitschaft nicht einreisen lassen. Nach von mir erfolgreich durchgeführter Remonstration bekam mein Schwager dann doch noch ein Visum erteilt, welches wir abseits unseres Urlaubs genutzt haben, da ja jeder Besuch das nächste Visum erleichtert.

Bei der Visastelle teilte man ihm mit, das Visa sei für 30 Tage ausgestellt und bat ihn die Flugdaten seines reservierten Fluges zu übermitteln. Der Zeitraum seines Aufenthaltes betrug hierbei 18 Tage.

Bei der Ausreise gab es für uns völlig überraschend  Probleme, da zwar 30 Tage Gültigkeit eingetragen waren und trotz Kenntnis der Flugdaten das Visum nur für 15 Tage zum Aufenthalt berechtigte.

Durch ein Gespräch mit der Grenzbeamtin konnten wir die Sache klären, so dass die Beamtin auf eine Strafverfolgung oder Verhängung einer Einreisesperre verzichtete.

Aus dem Ein- und  Ausreisestempeln im Pass geht jedoch nun  hervor, dass er sich zu lange im Schengenraum aufhielt

Meine Frage wäre: Gibt es bei einem erneuten Visaantrag zwecks Besuchervisum nun Probleme?

Wir wollen eigentlich, dass  er 4 Wochen bleibt und haben den Erstantrag und die Remonstration auch so formuliert. Im Nachgang wurden daraus dann durch die Visastelle 2 Wochen.

Sieht es beim Zweitvisum anders aus und wird es mit weniger Aufwand erteilt, so dass wir endlich mal gemeinsam Urlaub machen können?


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Einbeck
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Antwort #1 - 15.04.2014 um 21:56:20
 
Falls jemand genauer hinsieht ist mit Schwierigkeiten, zumindest mit Nachfragen zu rechnen.
Es wird erwartet das das Visum wie erteilt genutzt  und die erlaubte Aufenthaltsdauer nicht ueberschritten wird.
Wenn der Zeitraum 1 Monat (01. -30.) ist die Aufenthaltsdauer aber nur 15 Tage, dann sind nur 15 Tage in diesem Zeitraum erlaubt.
Da habt Ihr bezueglich der Bundespolizei Glueck gehabt.
Fehler bei der Ausstellung des Visums (kommt schon mal vor) sind bei Abholung / Erhalt des Visums zu reklamieren und zu berichtigen.
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janitor
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 15.04.2014 um 22:15:35
 
Vielen dank für die Rasche Antwort. Ich glaub ich weis jetzt was zu tun ist.

Einbeck schrieb am 15.04.2014 um 21:56:20:
Es wird erwartet das das Visum wie erteilt genutzt  und die erlaubte Aufenthaltsdauer nicht ueberschritten wird.
Wenn der Zeitraum 1 Monat (01. -30.) ist die Aufenthaltsdauer aber nur 15 Tage, dann sind nur 15 Tage in diesem Zeitraum erlaubt. Da habt Ihr bezueglich der Bundespolizei Glueck gehabt..


Wir hatten nie vor den Aufenthalt länger zu gestalten als erlaubt. Zum Glück haben unsere Beamten Ermessensspielraum...

Einbeck schrieb am 15.04.2014 um 21:56:20:
Fehler bei der Ausstellung des Visums (kommt schon mal vor) sind bei Abholung / Erhalt des Visums zu reklamieren und zu berichtigen.


Mein Schwager wird sich das Visum das nächste mal auf jeden Fall ganz genau ansehen. Werde ihm ne Übersetzung basteln.

Wobei: Mir ist das mit den Tagen auch nicht aufgefallen als ich das Visum in der Hand hatte. Ich habe nur die Gültigkeitsdauer gesehen. Das mit den Tagen erklärte mir erst die Grenzbeamtin.  War echt ne große Überraschung.


Auf jeden Fall nochmal Danke für die Antwort...
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blubb


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Antwort #3 - 16.04.2014 um 15:50:15
 
janitor schrieb am 15.04.2014 um 22:15:35:
Wir hatten nie vor den Aufenthalt länger zu gestalten als erlaubt. Zum Glück haben unsere Beamten Ermessensspielraum...


Hallo,

nein, den haben die Beamten der BPOL gerade nicht, da dem Legalitätsprinzip unterworfen.

Es ist durchaus denkbar, dass im Nachgang eine Strafanzeige wegen unerlaubten Aufenthalts gefertigt wurde, die aber, u.a. wegen möglichen Unterbleibens von z.B. Belehrungen etc. und wg. Geringfügigkeit seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.

Denkbar ist auch, dass nur wegen der kurzen Dauer des unerl. Aufenthalts auf Erhebung einer Sicherheitsleistung verzichtet wurde, da diese i.d.R. bei bis zu 3 Tagen unerlaubt nicht vorgesehen ist.

Es ist allerdings auch denkbar, dass die Beamtin tatsächlich, dem gesunden Menschenverstand oder Unwissenheit folgend, eine Strafvereitelung im Amt begangen hat und auf die eigentlich erforderliche Anzeige verzichtet hat. Wobei in diesem Fall aber i.d.R. dann aber auch (ebenfalls vorschriftenwidrig) kein Ausreisestempel gesetzt wird...

Langer Rede kurzer Sinn: Dass Dein Schwiegervater bei der Ausreise nicht vor Ort sanktioniert wurde, heißt nicht zwangsläufig, dass keine Strafanzeige erstattet wurde.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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