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Aufenthaltsstatus während Klage für Erhalt des Flüchtlingsstatus (Gelesen: 3.606 mal)
Themen Beschreibung: (erstinstanzlich - BAMF- wurde subsidiärer Schutz zuerkannt
schweitzer
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05.02.2014 um 08:03:35
 
Mal wieder eine Frage von mir - gestern hat mich eine für mich überraschende und nicht nachvollziehbare Aussage erreicht. Hier der Sachverhalt:

Ein Asylsuchender erhält einen Bescheid vom BAMF. Darin wird festgestellt, dass er nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm auch keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, das Bundesamt aber subsidiären (europarechtlichen) Abschiebeschutz festgestellt hat.

Der Flüchtling reicht nun Klage gegen die Ablehnung der Asylberechtigung bzw Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein.

Soweit mir das bisher aus meiner Praxis bekannt war, ist damit der Bescheid des Bundesamtes nicht rechtskräftig geworden, die Betreffenden behielten für die Dauer des Klageverfahrens die Aufenthaltsgestattung.

Nunmehr, da ja die Asylantragstellung ihrem Wesen nach ausdrücklich eine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes ist, dürfte im Falle eine Klage so ein Bescheid "um so weniger" rechtskräftig geworden sein.

Gestern wurde ich nun mit der Behauptung konfrontiert, dass ein Flüchtling bei einer Konstellation, wie ich sie hier beschrieben habe, trotz eigereichter und noch laufender Klage auf Feststellung der Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft bereits eine AE nach § 25 (2) 2. Alt. AufenthG bekommen würde.

(Hier bei mir hat ein Iraner, dessen Klage schon seit fast vier Jahren läuft, bei entsprechender Konstellation (seinerzeit wurden vom BAMF bei ihm noch Abschiebungshindernisse "alt" festgestellt)   immer noch nur die Aufenthaltsgestattung...)

Habe ich da etwas nicht mitbekommen oder (schon bislang) nicht richtig verstanden? - Wie ist die korrekte Vorgehensweise, worauf geht diese zurück?


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 05.02.2014 um 08:40:17 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Tippfehlerkorrektur 

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Antwort #1 - 05.02.2014 um 08:34:42
 
schweitzer schrieb am 05.02.2014 um 08:03:35:
der Bescheid des Bundesamtes nicht rechtskräftig geworden


Die Feststellung des subsidären Abschíebeschutzes ist aber bestandskräftig geworden. Demnach kann er dann auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 2. Alternative AufenthG erhalten. Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG wird ja durch den Anspruch ("ist zu erteilen...") durchbrochen.
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Antwort #2 - 05.02.2014 um 08:45:58
 
SvenX schrieb am 05.02.2014 um 08:34:42:
Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG wird ja durch den Anspruch ("ist zu erteilen...") durchbrochen

Es gibt keine Sperrwirkung wenn das BAMF subsidären Schutz nach § 4 AsylVfG feststellt, weil der mittlerweile gemäß § 14 Abs. 2 AsylVfG Teil des Asylantrags ist. Insofern gilt der Antrag nicht als abgelehnt.
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Antwort #3 - 05.02.2014 um 08:47:26
 
Zitat:
Insofern gilt der Antrag nicht als abgelehnt.


Wo hab ich geschrieben, dass der Antrag als abgelehnt gilt???
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Antwort #4 - 05.02.2014 um 08:48:34
 
SvenX schrieb am 05.02.2014 um 08:47:26:
Wo hab ich geschrieben, dass der Antrag als abgelehnt gilt?

naja Du hast § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erwähnt, der gilt nur für abgelehnte Anträge.
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Antwort #5 - 05.02.2014 um 08:49:18
 
Zitat:
naja Du hast § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erwähnt


Nein hab ich nicht!!!
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Antwort #6 - 05.02.2014 um 08:51:14
 
SvenX schrieb am 05.02.2014 um 08:49:18:
Nein hab ich nicht!!! 

oh stimmt, sorry. Ist doch früh am Morgen.

Jedenfalls bin ich bei Dir was die AE § 25 Abs. 2 angeht.
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Antwort #7 - 05.02.2014 um 09:11:19
 
Zitat:
Es gibt keine Sperrwirkung wenn das BAMF subsidären Schutz nach § 4 AsylVfG feststellt, weil der mittlerweile gemäß § 14 Abs. 2 AsylVfG Teil des Asylantrags ist. Insofern gilt der Antrag nicht als abgelehnt.
           


Gut, das habe ich verstanden - heißt also, dass trotz Klage die AE gemäß § 25 (2) 2.Alt. AufenthG zu erteilen ist.

Wie verhält sich das nun aber mit meinem "iranischen Altfall" - damals gab es ja den § 4 AsylVfG in der jetzigen Form noch nicht und somit war dieser Bereich seinerzeit auch nicht (im jetzigen Sinne) Teil des Asylantrags?


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Antwort #8 - 05.02.2014 um 09:17:01
 
Bei deinem Iraner wurden Abschiebehindernisse nach welchem § festgestellt?
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Antwort #9 - 05.02.2014 um 09:23:02
 
schweitzer schrieb am 05.02.2014 um 09:11:19:
Wie verhält sich das nun aber mit meinem "iranischen Altfall" - damals gab es ja den § 4 AsylVfG in der jetzigen Form noch nicht und somit war dieser Bereich seinerzeit auch nicht (im jetzigen Sinne) Teil des Asylantrags?

mangels anderslautender Übergangsregelung ist er m.E. susidär geschützter nach neuem Recht sofern seinerzeit die nun in § 4 I AsylVfG genannten Voraussetzungen bejaht wurden.
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Antwort #10 - 05.02.2014 um 10:15:48
 
Gut, in dem Sinne werde ich noch mal nachhaken. Mir liegt der damalige BAMF-Bescheid nicht vor, aber der Betreffende wird anwaltlich vertreten ...

Dankeschön für alle Antworten!


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