Mal wieder eine Frage von mir - gestern hat mich eine für mich überraschende und nicht nachvollziehbare Aussage erreicht. Hier der Sachverhalt:
Ein Asylsuchender erhält einen Bescheid vom
BAMF. Darin wird festgestellt, dass er nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm auch keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, das Bundesamt aber subsidiären (europarechtlichen) Abschiebeschutz festgestellt hat.
Der Flüchtling reicht nun Klage gegen die Ablehnung der Asylberechtigung bzw Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein.
Soweit mir das bisher aus meiner Praxis bekannt war, ist damit der Bescheid des Bundesamtes nicht rechtskräftig geworden, die Betreffenden behielten für die Dauer des Klageverfahrens die Aufenthaltsgestattung.
Nunmehr, da ja die Asylantragstellung ihrem Wesen nach ausdrücklich eine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes ist, dürfte im Falle eine Klage so ein Bescheid "um so weniger" rechtskräftig geworden sein.
Gestern wurde ich nun mit der Behauptung konfrontiert, dass ein Flüchtling bei einer Konstellation, wie ich sie hier beschrieben habe, trotz eigereichter und noch laufender Klage auf Feststellung der Asylberechtigung bzw. Flüchtlingseigenschaft bereits eine
AE nach § 25 (2) 2. Alt.
AufenthG bekommen würde.
(Hier bei mir hat ein Iraner, dessen Klage schon seit fast vier Jahren läuft, bei entsprechender Konstellation (seinerzeit wurden vom
BAMF bei ihm noch Abschiebungshindernisse "alt" festgestellt) immer noch nur die Aufenthaltsgestattung...)
Habe ich da etwas nicht mitbekommen oder (schon bislang) nicht richtig verstanden? - Wie ist die korrekte Vorgehensweise, worauf geht diese zurück?
=schweitzer=