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Rückerstattung 50% der Integrationskurs-Kosten (Gelesen: 19.414 mal)
Eins
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Eins, Zimbabwe
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Zimbabwe

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Rückerstattung 50% der Integrationskurs-Kosten
25.10.2013 um 12:21:40
 
Mitte Dezember beendet meine Frau den Integrationskurs/Orientierungskurs, hat mit Ausnahme von 8 Tagen (=40 Stunden) an allen ca. 600 Stunden teilgenommen. Einige Fragen zu den Rahmenbedingungen der Rückerstattung von 50% der Kosten beim BAMF:

a:
Angenommen, Sie besteht mit A2 die Prüfung und erhält das entsprechende Zertifikat.
Gilt dies als "erfolgreiche Teilnahme" und man kann somit die Rückerstattung der 50% beantragen (und bekommt diese bewilligt)? Oder ist erfolgreiche Teilnahme = B1 bestanden und nur damit erhält man eine Rückerstattung?

b:
Angenommen, Sie besteht nur mit A2 und erhält (bis zu) 300 Stunden weitere Schule (subventioniert durch BAMF für 1,20/Stunde). Im Anschluss besteht sie in der 2. Prüfung mit B1-Ergebnis. Hat sie dann noch Anrecht auf die 50% Rückerstattung oder entfällt diese dann, da eine Verlängerung des Kurses in Anspruch genommen wurde.

Hintergrund:
Meine Frau gehört zu den Top 3 im Kurs, allerdings sagt die Lehrerin das nach aktuellem Stand Mitte Dezember keiner B1 bestehen wird, da der Kurs deutlich (200-250 Stunden) hinter dem Lernplan hinterher ist. Daher sollen die Teilnehmer es eher als Versuch bzw. Erfahrung sehen und nach den (bis zu) 300 extra-Stunden noch einmal die Prüfung durchführen. Die zweite Prüfung ist auch umsonst, so wurde es mitgeteilt.

Die genauen Bedingungen zur Rückerstattung der 50% konnte ich leider online nicht finden bzw. sehe ich hier Unterschiede in der Definition, was als "erfolgreiche Teilnahme" gilt. Ist dies zB
1. durchgehende Teilnahme mit Besuch aller Stunden ohne Krankheit/Ausfall
2. Besuch mit Bestehen von A2-Niveau
3. Besuch mit Bestehen von B1-Niveau
4. Rückerstattung nur bei Bestehen mit B1 und ohne Verlängerung / extra-Stunden?
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Eins
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Eins, Zimbabwe
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Zimbabwe

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.10.2013 um 13:01:51
 
Ergänzung:
Falls sie bis zu 300 Stunden extra benötigt (und bewilligt bekommt) und falls eine Erstattung möglich ist:
Gilt die Erstattung dann nur auf die ersten 600 Stunden, sprich Standard Integrationskurs/Orientierungskurs oder auch auf die 360 Euro für die extra-Stunden, dh 900 Stunden in Summe (maximal)?
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mark5564
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Antwort #2 - 25.10.2013 um 14:47:12
 
Ich glaube ich könnte Dir alle Fragen beantworten aber will Dir nicht was falsches erzählen. Mal einfach mal die BAMF anrufen, die helfen Dir mit all Deinen Fragen weiter. Ich versuche es trotzdem  mal aber unverbindlich.

Wenn Du die Befreiung nicht vor antritt des Kurses Beantragt hast gibt es auch nicht zurück. 50% übernimmt die BAMF und 50% oder halt Befreiung beantragen. Zurück gibt es also nichts. Besteht deine Frau nur mit A2 muss Sie noch mal 300Std. machen. Kosten wieder 50/50 oder Befreiung. Wenn Deine Frau Fehlzeiten hat und Sie immer Entschuldigt war (Krankenschein) hat Sie auch nichts zu befürchten.
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Eins
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Eins, Zimbabwe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.10.2013 um 15:12:24
 
Das mit der Teilung der Kosten ist mir bekannt, so läuft es ja bisher auch schon mit den ersten ca. 500 absolvierten Stunden. 1,20 / Stunde zahlen wir, den Rest BAMF. Bei den 300 extra-Stunden wäre dies genau so.

Mir geht es darum, ob ich später (nach B1-Zertifikat) dennoch Anspruch auf die Rückerstattung der 50% (von meinen gezahlten) Kosten habe oder nicht? Oder aber ob ich die Rückerstattung auch mit A2 beantragen kann bzw. sogar nur die Teilnahme (ohne Ergebnis) ausreichend ist um die 50% der selbst gezahlten Kosten zurück zu beantragen.

Beispiel:
http://www.iks-in.de/images/iks-faq4.pdf

Dort steht:
1. Bekommt man wirklich nach dem Integrationskurs Geld vom Bundesamt zurück?
...
•Sie den Kurs zügig, das heißt ohne Unterbrechung während der Laufzeit des Berechtigungsscheines, und erfolgreich ohne Verlängerung abgeschlossen haben
...

Das fett markierte würde heissen, das meine Frau kein Anrecht auf die Rückerstattung (immerhin 540 Euro bei 900 Stunden a 1,20) hat, sofern sie die 300 extra-Stunden nutzt um B1 zu erreichen. Weiss eben nicht, wie diese Quelle inhaltlich zu bewerten ist.
Falls das stimmt wäre es ja wirtschaftlicher, wenn man sich die restlichen Skills selbst aneignet, die B1-Prüfung ablegt und dann die 50% der 720 Euro (600 Std. * 1,20 Euro) zurückerhält anstatt 360 Euro on top zu bezahlen und nichts zurück zu erhalten da man die Verlängerung genutzt hat?! Klar, hängt vom Skill und eigenem Lernvermögen ab aber so viel kanns ja nicht mehr sein, wenn man bereits die Basics verstanden hat und zu den besseren im Kurs gehört.
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stefo
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Antwort #4 - 25.10.2013 um 16:15:37
 
Diese Rückerstattung von 50% der eigenen Kosten gibt es definitiv und zwar völlig unabhängig davon, ob man das im Vorfeld beantragt hat oder nicht. Mein Mann hat das nach erfolgreichem Abschluss (und ich glaube das muss B1 sein, bin aber nicht 100% sicher) beantragt und recht zügig bekommen. Ich könnte mir vorstellen, dass es bei einer Verlängerung um 300 Stunden nicht geht, da dadurch ja das "zügig, ohne Unterbrechung, im ersten Anlauf etc." nicht mehr gegeben ist.
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mark5564
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Antwort #5 - 25.10.2013 um 17:17:01
 
Keine Ahnung was da Zurückerstattet werden soll. Meine Frau hat heute nach 660 Std. ihr B1 Zertifikat bekommen.

Und dies gibts dazu von der BAMF:

Kostenbeitrag

Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen Sie 1,20 zahlen (Kostenbeitrag). Wenn Sie sich vor dem 1. Juli 2012 zu Ihrem Integrationskurs angemeldet haben, beträgt der Kostenbeitrag 1,00 €. Den Rest übernimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Ein allgemeiner Integrationskurs besteht aus 660 Stunden. Deshalb kostet Sie dieser Kurs 792,00 Euro (bei Anmeldung vor dem 1. Juli 2012 kostet er Sie 660,00 €). Sie müssen den Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt á 100 Unterrichtsstunden entrichten. Wenn Sie einen Spezialkurs mit entsprechend mehr Unterrichtseinheiten besuchen, fällt auch der Kostenbeitrag höher aus (z.B. 1.152,00 Euro bei 960 Unterrichtseinheiten).

Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekommen, werden Sie auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit. Sie können auch dann vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Ihnen die Zahlung des Kostenbeitrages aufgrund Ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Situation besonders schwer fällt.

Schicken Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die für Sie zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Welche Regionalstelle für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe des Auskunftssystems
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mark5564
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Antwort #6 - 25.10.2013 um 17:25:46
 
Da gibt es wirklich was.

BAMF:
Antrag auf Rückerstattung des Kostenbeitrages (50 Prozent) - 630.031d

Rückerstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrags, da ich den Integrationskurs innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung erfolgreich absolviert habe.

Da werde ich doch gleich mal den Antrag herunterladen. Mal sehn was es gibt bei Bestehen nach 6 Monaten. Zwinkernd
Dann dürfte das ja geklärt sein.
Gruß
Markus
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thomas182
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.10.2013 um 17:52:17
 
Hallo die Runde. Ich habe einige Fragen zum Integr.Kurs.  Zum Anfang: 1.Wozu braucht ihn der ausländische Ehepartner?
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Runenwolf
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Antwort #8 - 25.10.2013 um 18:19:03
 
Zitat:
1.Wozu braucht ihn der ausländische Ehepartner? 


Um besser deutsch zu lernen, um damit die Chancen auf einen Arbeitsplatz zu erhöhen, um im alltäglichen Leben besser zurechtzukommen, um gemeinsamen Kindern auch bei Hausaufgaben oder sonstigen Problemen gut helfen zu können.
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lottchen
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Antwort #9 - 25.10.2013 um 18:28:59
 
Und um eine Auflage der AHB zu erfüllen, da man zur Teilnahme verpflichtet wird wenn man noch kein B1 hat.
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thomas182
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 25.10.2013 um 19:02:19
 
Jetzt bin ich verunsichert. Es ist einen Monat her, da beantragte meine Frau (mit mir dabei) den eAT, den sie dann nach 2,5 Wochen auch erhielt. Ich könnte Stein und Bein schwören, dass der SB der ABH sagte, Integrationskurs entfällt, da sie Frau eines Deutschen ist. Es sei eine neue Bestimmung (Kann mich auch täuschen). Man gab uns einen Berechtigungsschein für Integr.Kurs mit. Er berechtigt zur Teilnahme, es sei allerdings keine Verpflichtung. Nach 3 Jahren folgt, auch ohne A2 oder B1 die NE.
Allerdings müsste sie einen IntegrKurs machen, wären wir beim Jobcenter, so der SB der ABH.

Kann das so wie dargestellt sein?


Thomas

P.S. Wir haben nicht vor, dass meine Frau arbeiten geht. A2 wird sie in der VHS für einmalig 153 Euro machen.

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sailor
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Antwort #11 - 25.10.2013 um 20:52:37
 
Eins schrieb am 25.10.2013 um 12:21:40:
Die genauen Bedingungen zur Rückerstattung der 50% konnte ich leider online nicht finden bzw. sehe ich hier Unterschiede in der Definition, was als "erfolgreiche Teilnahme" gilt. Ist dies zB
1. durchgehende Teilnahme mit Besuch aller Stunden ohne Krankheit/Ausfall
2. Besuch mit Bestehen von A2-Niveau
3. Besuch mit Bestehen von B1-Niveau
4. Rückerstattung nur bei Bestehen mit B1 und ohne Verlängerung / extra-Stunden?


Daszu ist ein Blick in die IntV hilfreich
in §9 ist die Rückerstattung geregelt: Zitat:
(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten.


§ 17 Abs. 2 definiert die "erfolgreiche Teilnahme":
Zitat:
(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs die für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.


Ergo gibt es nur die Rückerstattung, wenn innerhalb von 2 Jahren B1 erreicht wird, die Anzahl der erforderlichen Stunden ist offensichtlich nicht geregelt, also gibts die Rückerstattung auch bei 900 Stunden, wenn die 2 Jahre eingehalten werden.

Wenn in der Kurs deiner Frau über 200 Stunden dem Plan hinterherhinkt würde ich aber mal dringend mit dem Kursträger reden, ggf. auch mit dem Regionalbeauftragten des BAMF, das ist nicht normal.


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thomas182
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rückerstattung 50% der Integrationskurs-Kosten
Antwort #12 - 25.10.2013 um 23:52:39
 
Lottchen, Runenwolf. Danke.  Aber ich habe nicht geheiratet und viel Geld ausgegeben, dass meine Frau über Monate hinweg mittags, wenn ich von der Arbeit komme, in einem Kurs ist, während ich mir wie ein Single mein Essen selber zubereiten muss und alleine zu hause bin. Nur so als Beispiel.
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Runenwolf
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Antwort #13 - 26.10.2013 um 08:54:55
 
Zitat:
Lottchen, Runenwolf. Danke.Aber ich habe nicht geheiratet und viel Geld ausgegeben, dass meine Frau über Monate hinweg mittags, wenn ich von der Arbeit komme, in einem Kurs ist, während ich mir wie ein Single mein Essen selber zubereiten muss und alleine zu hause bin. Nur so als Beispiel. 


Na, dann hättet ihr ja die Möglichkeit gehabt, einen Vormittagskurs zu suchen.
Und stell dir mal vor, die Kurse müssten so gelegt werden, damit jeder Befindlichkeit eines jeden Ehepartners nachgekommen wird.

Zu so einer Antwort kann ich nur den Kopf schütteln.
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reinhard
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Antwort #14 - 26.10.2013 um 14:07:27
 
Zitat:
Aber ich habe nicht geheiratet und viel Geld ausgegeben, dass meine Frau über Monate hinweg mittags, wenn ich von der Arbeit komme, in einem Kurs ist, während ich mir wie ein Single mein Essen selber zubereiten muss und alleine zu hause bin.


Es ist ohne Weiteres möglich, dass Du das Essen vorbereitest und Ihr beide nach dem Ende des Kurses esst wie ein modernes Ehepaar. Du kennst Dich sicherlich in der Küche aus, oder?
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