greenock schrieb am 19.01.2013 um 09:18:11:Ja, eigentlich macht es das Meldeamt, aber die weigern sich und verweisen mich an das Standesamt.
Und Standesamt ( siehe oben beschrieben).
Davon liest man hier im Forum immer wieder mal, dass einzelne Meldeämter so vorgehen, es ist aber tatsächlich nicht korrekt.
Eine Eheschließung ist ohne ein förmliches Anerkennungsverfahren unmittelbar rechtswirksam. Punkt.
Das Standesamt kann die Ehe nicht "anerkennen", es kann nur die Nachbeurkundung vornehmen. Die Anforderungen für eine Nachbeurkundung sind aber recht hoch, höher als die Anforderung für die Rechtswirksamkeit der Ehe (eine nachbeurkundete Ehe ist stets rechtswirksam, aber nicht jede rechtswirksame Ehe kann nachbeurkundet werden).
Insbesondere - das ist vielleicht nicht bekannt - können nur Deutsche und Staatenlose ihre Ehe in D nachbeurkunden lassen. Für in D lebende Ausländer gibt es diese Möglichkeit nicht, aber trotzdem sind deren im Ausland geschlossenen Ehen natürlich auch in D rechtswirksam.
In Ergänzung zu greenock, es gibt noch eine weitere Möglichkeit:
Die Ablehnung der Eintragung als "verheiratet" ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsweg offensteht. Bitte einfach um einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung.
P.S.:
Ich sehe gerade, die Ehefrau war schon einmal geschieden. Das könnte allerdings ein Problem sein. Ausländische Scheidungsurteile sind (anders als Eheschließungen) nicht unmittelbar für den deutschen Rechtskreis wirksam, sondern müssen m. W. hier in D anerkannt werden, und zwar normalerweise vor (!) der Eheschließung (weil man sonst aus deutscher Sicht eine Frau heiratet, die noch mit einem anderen verheiratet ist).