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Standesamt verweigert Anerkennung der Heirat (Gelesen: 7.673 mal)
greenock
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.01.2013 um 16:43:25
 
Hallo,

ich habe letztes Jahr in China meine Freundin (Chinesin) geheiratet.
Sie hat jetzt A1 bestanden und  wird demnächst das FZF Visum beantragen.
So weit so gut.

Heute war ich bei meinem zuständigen Standesamt in Deutschland und wollte meinen Personenstand von geschieden in verheiratet ändern lassen.

Nur leider weigert sich das Standesamt, meine Heirat anzuerkennen.

Ich habe ohne Ehefähigkeitszeugnis in China geheiratet, nur mit einer Aufenthaltsbescheinigung ( beglaubigt vom BVA Köln und legalisiert von der chinesischen Botschaft).

Mein Standesamt fordert jetzt aber von meiner Frau eine Geburtsurkunde, ihr Scheidungsurteil ( sie war schon einmal verheiratet) und ihre Heiratsurkunde ( alles legalisiert von der deutschen Botschaft plus anschließender Übersetzung hier in Deutschland).

Ich hatte vor der Hochzeit beim AA angefragt und folgenden Hinweis bekommen.
http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/Eheschliessun...

Demnach waren ja  die Voraussetzungen zur Eheschließeung nach dem jeweiligen Heimatrecht der Ehepartner gegeben.

Warum sollen jetzt (nachträglich) sämtliche Unterlagen meiner Ehefrau geprüft werden?

Auch wurde mir gesagt, ich hätte eigentlich gar nicht heiraten dürfen, da die Unterlagen meiner Frau durch mein Standesamt vorher nicht geprüft worden sind. Schockiert/Erstaunt

Kann das alles Auswirkungen auf die Erteilung des FZF Visums haben?
Und was kann ich jetzt machen, damit mein Personenstand geändert wird?

Vielen Dank schon mal im voraus.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.01.2013 um 17:23:48
 
Standesämter in Deutschland erkennen grundsätzlich keine ausländischen Ehen an. Dafür besteht weder eine Notwendigkeit noch sind sie zu so etwas befugt.

Allenfalls käme eine Nachbeurkundung in Betracht. Die ist aber freiwillig und nicht erforderlich.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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greenock
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.01.2013 um 22:34:16
 
Muleta schrieb am 18.01.2013 um 17:23:48:
Allenfalls käme eine Nachbeurkundung in Betracht. Die ist aber freiwillig und nicht erforderlich.


Danke für die Antwort.

Das eine Nachbeurkundung freiwillig ist, hat mir das AA auch bestätigt (und ist von mir auch nicht beabsichtigt).

Aber wie kann ich denn jetzt meinen Personenstand von "geschieden" in "verheiratet" ändern lassen?

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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 18.01.2013 um 22:50:17
 
greenock schrieb am 18.01.2013 um 22:34:16:
Aber wie kann ich denn jetzt meinen Personenstand von "geschieden" in "verheiratet" ändern lassen?

ist dafuer nicht das Einwohnermeldeamt zustaendig? Ps: Falls Du Steuern sparen willst geht das erst ab Einreise Deiner Frau, d.h. die Aenderung des Personenstandes braucht nicht Prio 1 sein.
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greenock
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.01.2013 um 09:18:11
 
tiggger schrieb am 18.01.2013 um 22:50:17:
ist dafuer nicht das Einwohnermeldeamt zustaendig? Ps: Falls Du Steuern sparen willst geht das erst ab Einreise Deiner Frau, d.h. die Aenderung des Personenstandes braucht nicht Prio 1 sein.


Auch dir danke für die Antwort.

Ja, eigentlich macht es das Meldeamt, aber die weigern sich und verweisen mich an das Standesamt.
Und Standesamt ( siehe oben beschrieben).

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erne
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Antwort #5 - 19.01.2013 um 12:58:44
 
greenock schrieb am 19.01.2013 um 09:18:11:
aber die weigern sich und verweisen mich an das Standesamt.


diese dürfen sich nicht "weigern" ... ggf. müssen sie selber das Standesamt kontaktieren, um nachzfragen, ob die Ehe in D rechtsgöltig ist.
Wenn sie ablehnen, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind ... wenn die Voraussetzungen gegeben sind und du den Nachweise (Eheurkunden) gebracht hast, und die trotzdem ablehnen ... geh zum Chef, dann zur Aufsichtsberhörde
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Eduard
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Antwort #6 - 19.01.2013 um 21:15:47
 
greenock schrieb am 19.01.2013 um 09:18:11:
Ja, eigentlich macht es das Meldeamt, aber die weigern sich und verweisen mich an das Standesamt.
Und Standesamt ( siehe oben beschrieben).

Davon liest man hier im Forum immer wieder mal, dass einzelne Meldeämter so vorgehen, es ist aber tatsächlich nicht korrekt.

Eine Eheschließung ist ohne ein förmliches Anerkennungsverfahren unmittelbar rechtswirksam. Punkt.

Das Standesamt kann die Ehe nicht "anerkennen", es kann nur die Nachbeurkundung vornehmen. Die Anforderungen für eine Nachbeurkundung sind aber recht hoch, höher als die Anforderung für die Rechtswirksamkeit der Ehe (eine nachbeurkundete Ehe ist stets rechtswirksam, aber nicht jede rechtswirksame Ehe kann nachbeurkundet werden).

Insbesondere - das ist vielleicht nicht bekannt - können nur Deutsche und Staatenlose ihre Ehe in D nachbeurkunden lassen. Für in D lebende Ausländer gibt es diese Möglichkeit nicht, aber trotzdem sind deren im Ausland geschlossenen Ehen natürlich auch in D rechtswirksam.

In Ergänzung zu greenock, es gibt noch eine weitere Möglichkeit:

Die Ablehnung der Eintragung als "verheiratet" ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsweg offensteht. Bitte einfach um einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung.

P.S.:
Ich sehe gerade, die Ehefrau war schon einmal geschieden. Das könnte allerdings ein Problem sein. Ausländische Scheidungsurteile sind (anders als Eheschließungen) nicht unmittelbar für den deutschen Rechtskreis wirksam, sondern müssen m. W. hier in D anerkannt werden, und zwar normalerweise vor (!) der Eheschließung (weil man sonst aus deutscher Sicht eine Frau heiratet, die noch mit einem anderen verheiratet ist).
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greenock
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Antwort #7 - 20.01.2013 um 12:31:17
 
Eduard schrieb am 19.01.2013 um 21:15:47:
P.S.:
Ich sehe gerade, die Ehefrau war schon einmal geschieden. Das könnte allerdings ein Problem sein. Ausländische Scheidungsurteile sind (anders als Eheschließungen) nicht unmittelbar für den deutschen Rechtskreis wirksam, sondern müssen m. W. hier in D anerkannt werden, und zwar normalerweise vor (!) der Eheschließung (weil man sonst aus deutscher Sicht eine Frau heiratet, die noch mit einem anderen verheiratet ist).


Mir wurde vor der Eheschließung mitgeteilt, daß bei uns der Art. 11 EGBGB zuständig wäre.
Und da meine Frau in China heiratsfähig ist, haben wir die Rechte des Staates erfüllt, in dem die Eheschließung vorgenommen wurde ( so meine laienhafte Interpretation  Traurig)
Uns wurde nie drauf hingewiesen, daß es Unterschiede zwischen ledigen und geschiedenen geben würde ( obwohl ich angegeben hatte, daß meine Frau rechtskräftig in China geschieden ist).
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Eduard
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Antwort #8 - 20.01.2013 um 16:24:08
 
greenock schrieb am 20.01.2013 um 12:31:17:
Mir wurde vor der Eheschließung mitgeteilt, daß bei uns der Art. 11 EGBGB zuständig wäre.
Und da meine Frau in China heiratsfähig ist, haben wir die Rechte des Staates erfüllt, in dem die Eheschließung vorgenommen wurde ( so meine laienhafte Interpretation  Traurig)


Wer war das denn? Für Eheschließungen gibt es im EGBGB einen eigenen Paragraphen, den §13:
Zitat:
(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.


Also ist es egal, wo man als Deutscher heiratet, das deutsche Recht spielt immer mit hinein.
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grisu1000
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Antwort #9 - 20.01.2013 um 18:17:59
 
greenock schrieb am 18.01.2013 um 22:34:16:
Das eine Nachbeurkundung freiwillig ist, hat mir das AA auch bestätigt (und ist von mir auch nicht beabsichtigt).

Was mal sehr kurzfristig gedacht ist. Du wirst sowieso fast alle Bescheinigungen dem Meldeamt vorlegen müssen, die es dann zum Standesamt zur Überprüfung gibt. Da die Ehe im Ausland geschlossen wurde, kann abweichend vom Grundsatz, natürlich eine Behörde bei Zweifel die Rechtmäßigkeit der Ehe nach deutschen Recht überprüfen lassen. Und das macht eben das Standesamt (eigentlich aber intern im Wege der Amtshilfe zum Einwohnermeldeamt).

Übrigens können das auch andere Behörden machen. Z.B die ABH zum FZF-Visa und das Standesamt wieder zur Geburt des ersten Kindes.

Es ist als immer empfehlenswert in solchen Fällen die Ehe nachregistrieren zu lassen. Da muss man einmal den Gang nach zum Standesamt machen mit alle den Unterlagen und bekommt dann eben eine deutsche Urkunde. Ja das dauert und kostet Geld, aber eben nur einmal.

Hätte vorher das gleiche Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt, würde eine Nachregistrierung wahrscheinlich schneller gehen, da die Unterlagen der Ehfrau überprüft (bis auf die Eheurkunde) und die Scheidung in Deutschland anerkannt wäre.
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Antwort #10 - 20.01.2013 um 19:29:30
 
Bei einer Eheschließung im Ausland sind die Artikel 11 und 13 EGBGB zu prüfen. Bei Eheschließungen im Inland mit ausländischer Beteiligung ist Art. 13 EGBGB alleine zu prüfen, weil dann die Form nur nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

Bei einer Eheschließung in China ist zu prüfen, ob (Art. 11 EGBGB) das Ortsrecht oder alternativ ein Geschäftsrecht der Eheschließenden beachtet wurde. Diese Prüfung kann meist schnell anhand der ausländischen Urkunden und dem ausländischen Recht erfolgen. Dann wird Art. 13 EGBGB geprüft...

Zur ersten Frage: Ich nehme an, die Meldebehörde hat das Standesamt im Rahmen der Amtshilfe um Prüfung gebeten, ob eine wirksame Eheschließung vorliegt. Zur sicheren Prüfung sind möglicherweise alle entsprechenden Nachweise wie bei einer Nachbeurkundung erforderlich. Wenn das so gemacht wird, würde ich schon empfehlen, gleich eine Nachbeurkundung  zu beantragen...

greenock, wenn Du nur eine Heiratsurkunde im Original hast, bitte das Standesamt, dass die Nachbeurkundung vornimmt, eine Kopie vom Original zu machen und die intern zu beglaubigen. Das dürfte für die Nachbeurkundung ausreichend sein.
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