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Wie lange gilt eine Verpflichtungserklärung? (Gelesen: 19.705 mal)
Themen Beschreibung: Verpflichtungserklärung
HeFi
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie lange gilt eine Verpflichtungserklärung?
08.08.2012 um 13:44:06
 
Wie lange gilt eine Verpflichtungserklärung, die für Besuchszwecke abgegeben worden ist, wenn mit dieser
a. gar KEINE Reise (mithin auch keine Ausreise) stattgefunden hat?
b. nur EINE Reise (mit Ausreise) stattgefunden hat?
maW:
c. kann eine VE, die für visumfreie Einreise zu Besuchszwecken abgegeben worden ist auch noch nach Jahren für diesen Zweck benutzt werden, wenn sie dazu noch nicht benutz worden ist?
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reinhard
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Antwort #1 - 08.08.2012 um 14:20:55
 
Die VE gilt nach einer Einreise bis zur Ausreise, im Falle einer AE bis zur Änderung dieser AE (AE für einen anderen Zweck oder NE).

Die VE kann nach der Ausstellung sechs Monate lang benutzt werden, dann braucht man eine neue VE, weil das Einkommen neu geprüft werden muss.

Wenn Du eine VE gibst, und die Person reist gar nicht ein, hat die die VE normalerweise nach sechs Monaten von selbst erledigt, weil sie ja nicht mehr benutzt werden kann.

Die wichtigsten Infos bekommst Du auch, indem Du auf den Begriff "VE" klickst.
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MaVal
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Antwort #2 - 15.08.2012 um 10:51:48
 
Hallo, wäre folgendes möglich:

Verpflichtungserklärung bei der abh am 01.10.2012 abgebenen für eine Einladung ab 15.03.2013-14.03.2014? Also, klar ist das sicher möglich - aber auch rechtlich zulässig?
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erne
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Antwort #3 - 15.08.2012 um 17:14:05
 
MaVal schrieb am 15.08.2012 um 10:51:48:
Verpflichtungserklärung bei der abh am 01.10.2012 abgebenen für eine Einladung ab 15.03.2013-14.03.2014? Also, klar ist das sicher möglich - aber auch rechtlich zulässig? 

manche ABHs stellen die VE nur mit den Besuchsdaten aus.
Es ist rechtlich möglich, eine solche VE abzugeben und auch zulässig.

Hilft aber nicht.
Die VE erstreckt sich aber trotzdem bis zur Ausreise des Besuchers (oder bis er einen anderen AT bekommt).

Das ist ja der Sinn und Zweck der VE, dass der VE Geber auch dann haftet, wenn der Besucher eben nicht ausreist.
Reist er aus, brauchts es in der Regel keine VE

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Muleta
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Antwort #4 - 15.08.2012 um 18:11:36
 
reinhard schrieb am 08.08.2012 um 14:20:55:
Die VE kann nach der Ausstellung sechs Monate lang benutzt werden, dann braucht man eine neue VE, weil das Einkommen neu geprüft werden muss.


die VE verpflichtet den VE-Geber im Rahmen der vereinbarten Zusicherung. D.h. in der Regel auch dann, wenn eine Einreise erst nach mehr als 6 Monaten stattfindet - es sei denn, auf der VE wurde hinsichtlich des Gültigkeitszeitraums etwas anderes vermerkt.

erne schrieb am 15.08.2012 um 17:14:05:
Es ist rechtlich möglich, eine solche VE abzugeben und auch zulässig.

Hilft aber nicht.
Die VE erstreckt sich aber trotzdem bis zur Ausreise des Besuchers (oder bis er einen anderen AT bekommt).


das ist so nicht richtig. Die Verpflichtungserklärung kann (durch zusätzliche Texte) selbstverständlich auch auf den geplanten Besuchszeitraum beschränkt werden. Zwar ist meiner Erinnerung nach die Standardformulierung 'bis zur Ausreise' - es hindert aber niemand den VE-Geber daran, eine solche Formulierung zu streichen und durch eine andere zu ersetzen.

erne schrieb am 15.08.2012 um 17:14:05:
Das ist ja der Sinn und Zweck der VE, dass der VE Geber auch dann haftet, wenn der Besucher eben nicht ausreist.


nein. Das ist das, was die Behörde gerne hätte.

Tatsächlich erforderlich ist aber nur, dass der LU gesichert ist. Dafür genügt es bei Besuchern, wenn sie während der geplanten Aufenthaltszeit "versorgt" sind und ein Hin- und Rückflugticket für die geplanten Reisedaten existiert. Die LU-Sicherung erfordert grundsätzlich nicht, dass auch die eventuellen Kosten einer eventuellen zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung schon prophylaktisch abgesichert werden.
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Antwort #5 - 15.08.2012 um 22:36:33
 
Muleta schrieb am 15.08.2012 um 18:11:36:
Zwar ist meiner Erinnerung nach die Standardformulierung 'bis zur Ausreise'


ja, der offizielle Vordruck sagt
"Dauer der Verplfichtung: von Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit am (hier die Möglichkeit ein Datum einzugeben) bis zur Beednigung des Aufenthalts ... oder bis zur Erteilung eines AT zu einem anderen Aufenthaltszweck ...nach §68 des AufenthG für den LU ....und nach §66 und 67 ... die Kosten für die Ausreise ... zu tragen"

ich kenne es auch so, dass beim Datum auf einen Zusatz verweisen wird, dieser lautet  "beantragte Aufenthaltsdauer von ... bis ..."

heisst das dann bei solchen VE etwa, dass nach dem "bis" Datum der in der VE vermerkten Aufenthaltsdauer die VE nicht gilt?
nein, kann nicht sein .... die "beantragte" Aufenthaltsdauer ist IMHO nur ein Hinweis an die AV, das Visum nur für diesem Zeitraum zu geben.
Erfolgt die Einreise mit einem Visum nach dieser VE, gilt die Verplfichtung eben bis zur Ausreise oder einen anderen AT.


ich weiss allerdings nicht, ob ein Visum gegeben wird, wenn dann vom VE Geber der Teil mit der Verüflichtung für Ausreisekosten von Hand gestrichen wird.
Hat jemand diesbezüglich Erfahrungen (Teile auf dem Vordruck der offiziellen VE von Hand zu streichen)?
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Antwort #6 - 15.08.2012 um 23:39:01
 
erne schrieb am 15.08.2012 um 22:36:33:
ich weiss allerdings nicht, ob ein Visum gegeben wird, wenn dann vom VE Geber der Teil mit der Verüflichtung für Ausreisekosten von Hand gestrichen wird.


jedenfalls wäre eine Ablehnung des Visums mit der Begründung, der LU sei nicht gesichert, in solchen Fällen rechtswidrig.

Tatsächlich werden aber nur in den aller seltensten Fällen individuelle Streichungen oder Ergänzungen in den VE eingetragen. Und das meist auch nur, wenn die ABH mit erheblichen und ggf. im Rahmen von einer DAB erhöhten Druck zur pflichtgemäßen Arbeit gezwungen wird. Ich vermute daher, dass es dazu kaum praktische oder gar verallgemeinerbare Erfahrungswerte gibt - das übersteigt das Verständnis und die Konfliktbereitschaft von typischen VE-Gebern erheblich.
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Antwort #7 - 16.08.2012 um 00:00:59
 
erne schrieb am 15.08.2012 um 22:36:33:
ich weiss allerdings nicht, ob ein Visum gegeben wird, wenn dann vom VE Geber der Teil mit der Verüflichtung für Ausreisekosten von Hand gestrichen wird.


Ähm, eine Streichung nach Erhalt/Aushändigung der VE
durch den VE-Geber?
Das wäre wohl eher was in Richtung Urkundenfälschung.
Oder ich tapp im Nebel!  Traurig
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Antwort #8 - 16.08.2012 um 00:11:45
 
Zitat:
Ähm, eine Streichung nach Erhalt/Aushändigung der VE
durch den VE-Geber? 


gemeint ist wohl eher eine Streichung vor der Unterschrift durch den VE-Geber.

Zitat:
Das wäre wohl eher was in Richtung Urkundenfälschung.
Oder ich tapp im Nebel!  


da die VE m.E. eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die von der ABH nur im Hinblick auf die Identität des VE-Gebers und die Bonität überprüft wird, halte ich spontan auch nachträgliche Streichungen für problemlos möglich, wenn eine VE erst im Visumsverfahren eingesetzt werden soll. Der insofern relevante Zeitpunkt des Empfangs der Willenserklärung wäre dann die Vorlage der VE bei der Beantragung des Visums - und bis dahin kann der VE-Geber den genauen Inhalt seiner VE nach belieben ändern.

Allerdings habe ich derzeit den genauen Wortlaut der VE-Muster nicht im Kopf - mag sein, dass sich daraus noch etwas anderes ergeben könnte.
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Antwort #9 - 16.08.2012 um 00:15:00
 
Uih - ich staune mal wieder

Muleta schrieb am 16.08.2012 um 00:11:45:
halte ich spontan auch nachträgliche Streichungen für problemlos möglich


So sehr ich i.d.R. deine Postings schätze, aber:

Da wäre Tür und Tor offen und der Sinn und Zweck mehr
als in Frage gestellt. Und auch Missbrauchstür sehr weit
offen!!!

Ich hoffe, du täuschst dich da und erwarte Beistand!

P.S: aus meiner früheren Praxis kann ich sagen, dass wir
in seltenen Fällen Änderungen/Streichungen dann mit Siegel
als vor der ABH so abgegeben dokumentiert haben (extrem
selten)
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Antwort #10 - 16.08.2012 um 01:04:28
 
Zitat:
Da wäre Tür und Tor offen und der Sinn und Zweck mehr als in Frage gestellt. Und auch Missbrauchstür sehr weit offen!!!


das sehe ich, zumindest in Visa-Verfahren, nicht so:

die VE wird von der deutschen ABH aufgenommen und im Hinblick auf Identität und Solvenz geprüft. Laut Vordruck wird auch die Unterschrift des VE-Gebers beglaubigt - nicht aber der Inhalt der Erklärung selbst.

Wenn der VE-Geber also noch Streichungen oder Ergänzungen vornimmt und die so veränderte VE bei der Visumsbeantragung vorgelegt wird, dann sieht die Botschaft die veränderte VE und muss sich dann halt die Mühe machen, diese Veränderungen individuell zu prüfen und dann zu beurteilen, ob eine Sicherung des LU im Sinne des AufenthG noch vorliegt oder eben nicht mehr vorliegt.

In der Praxis verbleibt wohl eine Durchschrift der VE bei der ABH. Insofern könnte man dann darüber streiten, ob diese Durchschrift irgendwelche rechtlichen Wirkungen haben kann. M.E. ist das zu verneinen, weil das (einzige) Original mit den Original-Unterschriften beim VE-Geber verbleit (völlig unverständlich, weil z.B. jeder Mietvertrag, Kreditvertrag oder Arbeitsvertrag regelmäßig in zwei Ausfertigungen erstellt wird, so dass jede Seite ein "Original" hat, womit Zweifel am Inhalt von vornherein nicht aufkommen können. Mir ist völlig rätselhaft, warum deutsche Behörden sich bei VEs solche überflüssigen formalen Schnitzer leisten. Weiterhin wäre es für eine Inanspruchnahme des VE-Gebers m.E. wichtig, die eingegangene Verpflichtung urkundlich beweisen zu können, was der Behörde mit einer schlichten Durchschrift bzw. Kopie im Ernstfall kaum gelingen dürfte) und die Durchschrift m.E. einen eher archivarischen Charakter hat.
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Antwort #11 - 16.08.2012 um 01:13:52
 
Muleta schrieb am 16.08.2012 um 01:04:28:
Weiterhin wäre es für eine Inanspruchnahme des VE-Gebers m.E. wichtig, die eingegangene Verpflichtung urkundlich beweisen zu können, was der Behörde mit einer schlichten Durchschrift bzw. Kopie im Ernstfall kaum gelingen dürfte) 


Hä? wie bitte. Die VE und damit die Übernahme des Risikos
wurde vor der ABH unterschrieben.

Also wenn der VE-Geber die VE nachträglich verfälscht dann
ist die Version die bei der ABH liegt dann falsch?

Aua - ich kann nimma. Für mich ist das eine Urkunde und so
gültig wie sie VOR der ABH abgegeben wurde. Sonst wär das
alles ein Witz in Dosen.

BTW: in der Praxis würde kaum eine AV eine VE anerkennen
die ersichtlich Streichungen erhält. Da wette ich drauf.


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Antwort #12 - 16.08.2012 um 01:19:37
 
Muleta schrieb am 16.08.2012 um 01:04:28:
die VE wird von der deutschen ABH aufgenommen und im Hinblick auf Identität und Solvenz geprüft

ich habe gerade einen Vordruck da ...
und genau richtig, die ABH bestätigt explizit nur diese beiden Punkte.

Muleta schrieb am 16.08.2012 um 01:04:28:
In der Praxis verbleibt wohl eine Durchschrift der VE bei der ABH.


richtig ... wird kopiert/gescannt etc.

Änderung:
Folgepost:


Zitat:
Also wenn der VE-Geber die VE nachträglich verfälscht dann
ist die Version die bei der ABH liegt dann falsch?

wieso? die ABH hat die Unterschirft bestätigt .... die ist ja noch da
die ABH hat des weiteren die Bonität des VE-Gebers bestätigt ... sofern er nicht nachträglich sein Einkommen ändert, sondern nur den Text der VE insofern, dass er weniger Verpflichtungen eingeht und damit eine geringere Bonität notwenig ist, sehe ich keine Urkundenfäöschung.
Wo soll die denn sein? Der VE Geber ändert seine eigene Verplfichtung ab, bevor sie bei der AV verwendet wird.
(ein Problem sehe ich dabei allerdings ... wie will die AV/ABH nachweisen, welchen "Stand" die VE bei Visaantrag hatte, wenn keine Kopie bei der AV gemacht wird oder verloren wird? ... aber das ist ein Problem der AV)

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« Zuletzt geändert: 16.08.2012 um 07:46:04 von Mick » 
Grund: Folgepost angehängt. 

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Antwort #13 - 16.08.2012 um 07:45:10
 
erne schrieb am 16.08.2012 um 01:19:37:
richtig ... wird kopiert/gescannt etc.

Das ist nicht ganz richtig. Es ist eine zweite, vollstreckbare
Ausfertigung, die auch selbst unterschrieben wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #14 - 16.08.2012 um 08:35:28
 
Mick schrieb am 16.08.2012 um 07:45:10:
Das ist nicht ganz richtig. Es ist eine zweite, vollstreckbare
Ausfertigung, die auch selbst unterschrieben wird.


gilt das auch in Fällen, in denen ein Visum beantragt werden soll? Ich meine, dass mir häufig berichtet wird, dass in solchen Fällen zwei Ausfertigungen ausgehändigt werden, wovon dann eine bei der AV abgegeben werden soll und eine mitgeführt werden soll.

Im Kern geht es aber doch jedenfalls um folgende zwei Fragen:

1.) Wem gegenüber verpflichtet sich der VE-Geber und
2.) Zu welchem Zeitpunkt gibt er diese Erklärung wirksam(!) ab (nach der wirksamen Abgabe wären Veränderungen auf dem VE-Text gegenstandslos - darüber dürfte Einigkeit herrschen)

Da sich letztlich die Behörden auf die Wirksamkeit und den Inhalt der VE berufen wollen, gehen etwaige Unklarheiten dann auch zu Lasten der Behörden.

Erstaunlicherweise (man kann sich da echt nur verwundert die Augen reiben!) enthält das Formular zur Verpflichtungserklärung *keine* genaue Bestimmung darüber, *wem* gegenüber sich der VE-Geber verpflichtet. Da steht nämlich unter der Rubrik "zuständige Behörde" kein Feld, in das wirklich ein Behörde eingetragen werden kann, sondern nur der Vordruck "gegenüber der Ausländerbehörde / Auslandsvertretung". (in jedem zivilrechtlichen Vertrag stehen ausdrücklich beide Vertragspartner drin. Auch bei der typischen einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung des Zivilrechts, nämlich der Vollmacht, steht ausdrücklich und klar drin, wer wen bevollmächtigt. Sowas gehört also wirklich zu den Basics - nur die Behörden kriegen es trotz vieler kluger Köpfe in den Ministerien nicht hin, das VE-Formular entsprechend unmissverständlich zu gestalten...)

Und was heißt das nun? Gegenüber wem? Beide (ABH & AV), nur die ABH (und welche dann?) Oder sind das dann alle ABHs in Deutschland? Oder alle Auslandsvertretungen? Oder nur die Behörde, bei der ein Visums-/AE-Antrag gestellt wird? Man sollte nicht vergessen, dass VE oftmals auch beim Bürgeramt abgegeben werden können - der VE-Geber unterschreibt die VE also nicht zwingend bei einer ABH! Wem gegenüber verpflichtet er sich denn also dann, wenn er beim Bürgeramt Frankfurt eine VE abgibt?!?

(Anmerkung: im Hinweistext der Stadt heißt es auch: "Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung gehen Sie weitreichende finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung ein." http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2778&_ffmpar[_id_inhalt]=7003780 Wie sollte der VE-Geber eine Verpflichtung "gegenüber der AV" eingehen können, wenn der Empfänger seiner Willenserklärung nur die Stadt Frankfurt wäre?)

Aus dem unmittelbaren Erklärungsinhalt (Text der VE) lässt sich Frage eins also nicht eindeutig beantworten.

Bleibt nur die Auslegung. Stellen wir uns vor, der VE-Geber unterschreibt die VE bei der ABH, überlegt es sich dann anders, streicht auf seiner Ausfertigung den Text durch und macht einen großen "ungültig"-Stempel drauf. Mit dieser "ungültig"-gestempelten VE beantragt der Ausländer nun ein Visum und erhält es auch. Müsste der VE-"Geber" haften? M.E. nein, weil er bis zur tatsächlichen Verwendung der VE bei der für den Visumsantrag zuständigen Behörde den Umfang seiner VE eigenmächtg verändern kann und sich sogar gänzlich anders überlegen kann.

Für eine wirksame Verpflichtung, welche zwischen Unterschrift bei der ABH und Verwendung bei der Botschaft nicht mehr wirksam verändert werden kann würde tendenziell das Verbleiben einer Ausfertigung bei der ABH sprechen. Auch könnte man argumentieren, dass die lokale Behörde die VE-Formalitäten nur "in Vertretung" der AV durchführt und somit bereits bei Erstellung der VE eine wirksame Verpflichtung gegenüber der AV eingegangen wurde. Ich halte solche Überlegungen zwar nicht für abwegig, aber eben weniger überzeugend. Zumal -wie oben schon erwähnt- Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen, die sich auf die Wirksamkeit der VE beruft; zurecht, wenn man bedenkt, dass die deutschen Behörden auch das Verfahren und den (Basis-)Text der VE praktisch vorschreiben.

Zitat:
Hä? wie bitte. Die VE und damit die Übernahme des Risikos wurde vor der ABH unterschrieben. 


wie schon erwähnt: es ist nicht zwingend die ABH (kann auch die Meldestelle sein) und die Frage bleibt, ob damit auch eine Verpflichtung gegenüber dieser ABH eingegangen wird (das Problem stellt sich doch auch beim dauerhaften Zuzug: Zuzug soll erfolgen nach Stadt X, VE-Geber wohnt in Stadt Y und gibt dort die VE ab. Gegenüber welche ABH hätte er sich denn nun verpflichtet? X, Y, beide, alle in Deutschland, ...?)

Zitat:
BTW: in der Praxis würde kaum eine AV eine VE anerkennen die ersichtlich Streichungen erhält. Da wette ich drauf.


dass das in der Praxis auf erhebliche Probleme stoßen würde, ist in der Tat zu erwarten. Ich kenn aber durch aus Fälle, in denen VE mit Streichungen akzeptiert wurden: Wenn man davon ausgeht, dass die VE sowieso schon bei der ABH wirksam geworden ist, dann würden nachträgliche Streichungen ja keine Reduzierung des Verpflichtungsumfanges mehr ermöglichen - die nachträglichen Veränderungen wären dann ohnhin rechtlich gegenstandslos.
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