Mick schrieb am 16.08.2012 um 07:45:10:Das ist nicht ganz richtig. Es ist eine zweite, vollstreckbare
Ausfertigung, die auch selbst unterschrieben wird.
gilt das auch in Fällen, in denen ein
Visum beantragt werden soll? Ich meine, dass mir häufig berichtet wird, dass in solchen Fällen zwei Ausfertigungen ausgehändigt werden, wovon dann eine bei der
AV abgegeben werden soll und eine mitgeführt werden soll.
Im Kern geht es aber doch jedenfalls um folgende zwei Fragen:
1.)
Wem gegenüber verpflichtet sich der VE-Geber und
2.)
Zu welchem Zeitpunkt gibt er diese Erklärung wirksam(!) ab (nach der wirksamen Abgabe wären Veränderungen auf dem VE-Text gegenstandslos - darüber dürfte Einigkeit herrschen)
Da sich letztlich die Behörden auf die Wirksamkeit und den Inhalt der
VE berufen wollen, gehen etwaige Unklarheiten dann auch zu Lasten der Behörden.
Erstaunlicherweise (man kann sich da echt nur verwundert die Augen reiben!) enthält das Formular zur Verpflichtungserklärung *keine* genaue Bestimmung darüber, *wem* gegenüber sich der VE-Geber verpflichtet. Da steht nämlich unter der Rubrik "zuständige Behörde" kein Feld, in das wirklich ein Behörde eingetragen werden kann, sondern nur der Vordruck "gegenüber der Ausländerbehörde / Auslandsvertretung". (in jedem zivilrechtlichen Vertrag stehen ausdrücklich beide Vertragspartner drin. Auch bei der typischen einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung des Zivilrechts, nämlich der Vollmacht, steht ausdrücklich und klar drin, wer wen bevollmächtigt. Sowas gehört also wirklich zu den Basics - nur die Behörden kriegen es trotz vieler kluger Köpfe in den Ministerien nicht hin, das VE-Formular entsprechend unmissverständlich zu gestalten...)
Und was heißt das nun? Gegenüber wem? Beide (ABH & AV), nur die
ABH (und welche dann?) Oder sind das dann alle ABHs in Deutschland? Oder alle Auslandsvertretungen? Oder nur die Behörde, bei der ein Visums-/AE-Antrag gestellt wird? Man sollte nicht vergessen, dass
VE oftmals auch beim Bürgeramt abgegeben werden können - der VE-Geber unterschreibt die
VE also nicht zwingend bei einer ABH! Wem gegenüber verpflichtet er sich denn also dann, wenn er beim Bürgeramt Frankfurt eine
VE abgibt?!?
(Anmerkung: im Hinweistext der Stadt heißt es auch: "Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung gehen Sie weitreichende finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung ein."
http://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2778&_ffmpar[_id_inhalt]=7003780 Wie sollte der VE-Geber eine Verpflichtung "gegenüber der AV" eingehen können, wenn der Empfänger seiner Willenserklärung nur die Stadt Frankfurt wäre?)
Aus dem unmittelbaren Erklärungsinhalt (Text der VE) lässt sich Frage eins also nicht eindeutig beantworten.
Bleibt nur die Auslegung. Stellen wir uns vor, der VE-Geber unterschreibt die
VE bei der
ABH, überlegt es sich dann anders, streicht auf seiner Ausfertigung den Text durch und macht einen großen "ungültig"-Stempel drauf. Mit dieser "ungültig"-gestempelten
VE beantragt der Ausländer nun ein Visum und erhält es auch. Müsste der VE-"Geber" haften? M.E. nein, weil er bis zur tatsächlichen Verwendung der
VE bei der für den Visumsantrag zuständigen Behörde den Umfang seiner
VE eigenmächtg verändern kann und sich sogar gänzlich anders überlegen kann.
Für eine wirksame Verpflichtung, welche zwischen Unterschrift bei der
ABH und Verwendung bei der Botschaft nicht mehr wirksam verändert werden kann würde tendenziell das Verbleiben einer Ausfertigung bei der
ABH sprechen. Auch könnte man argumentieren, dass die lokale Behörde die VE-Formalitäten nur "in Vertretung" der
AV durchführt und somit bereits bei Erstellung der
VE eine wirksame Verpflichtung gegenüber der
AV eingegangen wurde. Ich halte solche Überlegungen zwar nicht für abwegig, aber eben weniger überzeugend. Zumal -wie oben schon erwähnt- Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen, die sich auf die Wirksamkeit der
VE beruft; zurecht, wenn man bedenkt, dass die deutschen Behörden auch das Verfahren und den (Basis-)Text der
VE praktisch vorschreiben.
Zitat:Hä? wie bitte. Die
VE und damit die Übernahme des Risikos wurde vor der
ABH unterschrieben.
wie schon erwähnt: es ist nicht zwingend die
ABH (kann auch die Meldestelle sein) und die Frage bleibt, ob damit auch eine Verpflichtung gegenüber dieser
ABH eingegangen wird (das Problem stellt sich doch auch beim dauerhaften Zuzug: Zuzug soll erfolgen nach Stadt X, VE-Geber wohnt in Stadt Y und gibt dort die
VE ab. Gegenüber welche
ABH hätte er sich denn nun verpflichtet? X, Y, beide, alle in Deutschland, ...?)
Zitat:BTW: in der Praxis würde kaum eine
AV eine
VE anerkennen die ersichtlich Streichungen erhält. Da wette ich drauf.
dass das in der Praxis auf erhebliche Probleme stoßen würde, ist in der Tat zu erwarten. Ich kenn aber durch aus Fälle, in denen
VE mit Streichungen akzeptiert wurden: Wenn man davon ausgeht, dass die
VE sowieso schon bei der
ABH wirksam geworden ist, dann würden nachträgliche Streichungen ja keine Reduzierung des Verpflichtungsumfanges mehr ermöglichen - die nachträglichen Veränderungen wären dann ohnhin rechtlich gegenstandslos.