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Elterngeld für Weißrussin? (Gelesen: 1.730 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthalt nach §18 - kann Elterngeld beantragt werden?
visitingacademics
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.09.2011 um 10:53:17
 
Wir sind Mitarbeiterinnen im Welcome Centre der Universität und unterstützen Gastwissenschaftler. Gern würden wir Hinweise zu folgendem Fall erhalten:

Die Wissenschaftlerin aus Weißrussland hat einen Arbeitsvertrag an der Uni, der nach 2 Jahren im Oktober 2011, zwei Wochen nach der Entbindung endet. Sie ist hier über § 18, Absatz 4. Der Vater ist Belgier, lebt auch dort. Sie sind noch nicht verheiratet, streben dieses an. Aufgrund der Schwangerschaft erhält sie zunächst keine Vertragsverlängerung. Ihr ist aber 2009 eine Bestätigung ausgestellt worden, dass sie bis 2014 eingestellt wird, daher geht sie wohl davon aus, dass sie nach der Geburt einen neuen Vertrag erhält.
Die Ausländerbehörde hat ihr gesagt, dass ihr, wenn sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt, zunächst eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird. Die Dauer der Fiktionsbescheinigung beträgt zunächst drei Monate und es bedeutet, dass der bisherige Aufenthaltstitel gem. § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG als fortbestehend gilt.
Nach dem Ablauf der drei Monate sollte die Wissenschaftlerin nachweisen, ob und wann sie eine neuen Arbeitsvertrag erhält. Sollte das Kind die belgische Staatsangehörigkeit erhalten und der Lebensunterhalt incl. Krankenversicherung durch Unterhaltszahlungen des Kindsvaters und gfls. Elterngeld für beide gesichert sein, ist zu prüfen, ob sie ein Aufenthaltsrecht gem.Freizügigkeitsgesetz/EU hat.

Grundsätzlich würden wir aber auch gern klären, wie es mit dem ausländischen Personal aus Nicht-EU-Staaten im Bereich des Elterngeldes aussieht (insbesondere §16, §18, §20 und §30). Ich denke, mit der Niederlassungserlaubnis ist die Lage soweit klar, dass dieser Personenkreis auf jeden Fall Elterngeld berechtigt ist, ja?
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Märchenprinz
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 16.09.2011 um 11:39:16
 
Zitat:
Grundsätzlich würden wir aber auch gern klären, wie es mit dem ausländischen Personal aus Nicht-EU-Staaten im Bereich des Elterngeldes aussieht (insbesondere §16, §18, §20 und §30). Ich denke, mit der Niederlassungserlaubnis ist die Lage soweit klar, dass dieser Personenkreis auf jeden Fall Elterngeld berechtigt ist, ja?


Das regelt das Gesetz zum Elterngeld und Elternzeit (BEEG) eindeutig:hiernach sind folgende Ausländer anspruchsberechtigt:

Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

Zitat:
1.
    eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2.
    eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    a)
        nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
    b)
        nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
    c)
        nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
    d)
        nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder

3.
    eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

    a)
        sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
    b)
        im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.


Insoweit kann die o.g. Person Elterngeld beziehen. Es ist auch irrelevant ob sie noch einen Vertrag hat oder nicht, arbeitet oder nicht. Die Höhe des Elterngelds berechnet sich nach dem Durchschnittli. Monatseinkommen der letzten 12 Monate. Im Übrigen gibt es eine Mindestsumme für jedermann.

Der Bezug von Elterngeld ist gem. §3(3) AufenthG auch nicht schädlich im Rahmen eines etwaig zu sichernden LU.

Zitat:
Nach dem Ablauf der drei Monate sollte die Wissenschaftlerin nachweisen, ob und wann sie eine neuen Arbeitsvertrag erhält. Sollte das Kind die belgische Staatsangehörigkeit erhalten und der Lebensunterhalt incl. Krankenversicherung durch Unterhaltszahlungen des Kindsvaters und gfls. Elterngeld für beide gesichert sein, ist zu prüfen, ob sie ein Aufenthaltsrecht gem.Freizügigkeitsgesetz/EU hat.


Nein, denn sollte das Kind mir der Geburt die belgische Staatsangeh. erwerben, würde die Mutter automatisch freizügigkeitsberechtigt, weil es das Kind auch wäre, und zwar auch dann wenn für beide der LU nicht gesichert wäre. Das hat der EugH bestätigt (EuGH "Chen" ). Dann wäre eine Aufnethaltskarte zu beantragen und das mit der FB hätte sich erledigt.
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visitingacademics
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.09.2011 um 12:36:42
 
Ganz vielen Dank. Maria
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