Wenn ich richtig verstanden habe, dann hat der Ehemann hier in Deutschland die deutsche und die russische Staatsangehörigkeit.
Die Ehefrau ist Russin und deren Tochter (aus einer anderen Beziehung) auch.
Ist das soweit richtig?
Ist die Tochter der Ehefrau noch minderjährig?
Also:
Die Ehefrau könnte ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs bei der Deutschen Botschaft in Russland bzw. dem Generalkonsulat beantragen.
Wenn die Tochter noch minderjährig ist, könnte für sie erfolgreich nur dann ein Visum beantragt werden, wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht inne hat. Ist das nicht der Fall müsste der Vater der Tochter seine ausdrückliche Zustimmung dazu erteilen, dass die Tochter auf Dauer in die Bunderepublik Deutschland auswandert.
Eventuell könnte die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts ein Problem werden.
Das könnte vor allem dann der Fall sein, wenn die beiden Töchter des Ehemannes in Deutschland nicht mehr minderjährig sind. Sind sie minderjährig, kann dem allein sorgeberechtigten Vater, unabhängig davon, dass er auch die russische Staatsangehörigkeit besetzt, nicht zugemutet werden, seine Ehe in Russland zu führen, da seine (deutschen) minderjährigen Töchter natürlich einen Anspruch auf ein Leben in Deutschland und auf die Personensorge ihres Vaters haben.
Wenn die Töchter bereits volljährig sind, könnte ggf. angenommen werden, dass bei nicht gesichertem Lebensunterhalt eine so genannte
Regelausnahme (bitte anklicken!) gegeben ist. Allerdings ist davon bei Spätaussiedlern wohl regelmäßig abzusehen (ich gehe davon aus, dass der Ehemann als mit dem § 7
BVFG im Rahmen des Spätaussiedlerverfahrens nach Deutschland gekommener Migrant davon profitieren würde).
Bliebe der Lebensunterhalt für die (minderjährige) russische Tochter der Ehefrau. Auch der sollte zumindet dann keine Rolle spielen, wenn dem Ehemann die Eheführung eben nicht in Russland zugemutet werden kann und die Ehefrau das alleinige Sorgerecht über ihre Tochter hat.
Wenn die Bedingungen so gegeben sind, sollte die Beantragung von Visa zum Zwecke des Ehegattennachzugs (für die Ehefrau) bzw. des Kindernachzugs für die (minderjährige) Tochter der Ehefrau erfolgreich verlaufen können.
Wenn die Tochter der Ehefrau schon über 16 Jahre alt ist, kann sie allerdings nur dann ein entsprechendes Visum erhalten, wenn sie die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
Das Ganze klingt jetzt sicher erst einmal ziemlich kompliziert - das muss es am Ende aber gar nicht sein. - Ich denke, es wäre nicht falsch, wenn sich der Ehemann in Deutschland mal an eine Migrationsberatungsstelle wendet und/oder mal einen "Sondierungstermin" bei der Ausländerbehörde macht.
=schweitzer=