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Passverlust was dann? (Gelesen: 8.911 mal)
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14.12.2010 um 09:05:45
 
Guten Morgen,

Was passiert mit einem Ausländer,wenn dieser im Heimaturlaub seinen Pass samt Aufenthaltserlaubnis für Deutschland verliert?

Wohin führen seine ersten Wege?Polizei,Meldebehörde des Landes um einen neuen Pass zu beantragen?Wie kommt dein der Aufenthaltstitel in den Pass und wie kann er zurück nach dem Urlaub.

Viele Grüße,

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schweitzer
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Antwort #1 - 14.12.2010 um 10:04:47
 
login schrieb am 14.12.2010 um 09:05:45:
Polizei,Meldebehörde des Landes um einen neuen Pass zu beantragen?


Sicher richtig. -

Gleichzeitig bzw. umgehend sollte auch Kontakt mit der ABH in Deutschland bzw. mit der deutschen Botschaft im Heimatland aufgenommen werden, denn die AE ist ja weiterhin gültig. - Über das Procedere im Einzelnen sollten dort die richtigen Informationen zu bekommen sein - wahrscheinlich kommt so ein Fall dort nicht zu ersten mal zur Sprache.


=schweitzer=
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Antwort #2 - 14.12.2010 um 13:18:38
 
Grundsätzlich beantragt der Ausländer ein nationales Visum zur Wiedereinreise.
Es ist also technisch dasselbe Verfahren zu durchlaufen wie bei einer Erstbeantragung.

Grund:
Keine deutsche AV darf in einem solchen Fall ein Schengenvisum erteilen - es fehlt ja an der Rückkehrbereitschaft - und für ein nationales Visum ist die Zustimmung der ABH erforderlich.


Da die Ausstellung von Ersatzdokumenten meist nicht an einem Tag zu erledigen ist, empfehlen wir meist die Kontaktaufnahme mit der zuständigen ABH, um eine Vorabzustimmung zu erbitten.

Wichtig:
Eine Bescheinigung "Der XY ist im Besitz einer bis ... gültigen AE / einer NE." reicht nicht - die Aussage stellt auf einen alten Zustand ab und ist eben keine Zustimmung zu einer Visumerteilung.
Wenn die ABH nichts gegen eine Visumerteilung hat, gibt es ja auch keinen Grund, das anders als durch die gesetzlich benötigte Formulierung auszudrücken.

Ohne Vorabzustimmung ist dann auch das Verfahren so lange wie eine Erstbeantragung. Bis halt die Antwort von der ABH kommt ...


Sinnvoll ist es, von vornherein Belege über die letzte Ausreise aus Deutschland beizulegen.
Die werden auch überprüft.

Gibt es keine solchen Belege, ist auf andere geeignete Weise nachzuweisen, daß die letzte Ausreise aus Deutschland nicht schon länger als sechs Monate zurückliegt.
Bestätigungen des Arbeitgebers, bei Behörden gestellte Anträge, mit der eigenen Kreditkarte gezahlte Einkäufe in Deutschland (Kreditkartenabrechnung) - irgendwas, was nicht so ohne Weiteres im Nachhinein "fabriziert" werden kann.

Diese Überprüfung findet übrigens auch bei Vorlage einer Vorabzustimmung statt - es sei denn, die ABH bestätigt in dem Schreiben zusätzlich, die Überprüfung bereits selbst erledigt zu haben.


Warum dieser Aufwand?
Gar nicht so selten verfällt der Inhaber einer nach AufenthG § 51 (1) Nr. 6 oder Nr. 7 erloschenen AE oder NE auf den genialen Einfall, den augenfälligsten Nachweis des überlangen Aufenthalts "verschwinden zu lassen".
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erne
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Antwort #3 - 14.12.2010 um 17:18:30
 
Petersburger schrieb am 14.12.2010 um 13:18:38:
Warum dieser Aufwand?
Gar nicht so selten verfällt der Inhaber einer nach AufenthG § 51 (1) Nr. 6 oder Nr. 7 erloschenen AE oder NE auf den genialen Einfall, den augenfälligsten Nachweis des überlangen Aufenthalts "verschwinden zu lassen".

ach, dabei ist der Reisepass nicht immer ein so guter Nachweis für einen überlangen Aufenthalt, da der Pass bei Ausreise aus D. nicht abgestempelt wird, da drin ja eine AE oder NE klebt, und es soll auch Länder geben, die die Einreise der eigenen Staatsangehörigen nicht abgstempeln.
Wo bitte ist dann da ein Nachweis im Pass? Und was ist dann der Grund für diesen Aufwand?
Oder gilt das (dieses Procedere) eben für RU weil die Russen die Einreise ihrer Staatsangehörigen im Pass stempeln?
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Eduard
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Antwort #4 - 14.12.2010 um 17:27:38
 
@Petersburger:

Du bist der Experte - aber irgendwie ist das für mich sehr schwer nachzuvollziehen und auch ein bisschen erschreckend.

Ist denn die bereits erteilte AE / NE gar nichts wert?

Ich meine, wenn der Ausländer seinen Pass im Inland (oder im Schengenausland) verloren hätte, würde er einfach einen neuen Pass beantragen und die ABH würde eine neue NE einkleben.

Und was ist, wenn ich mit meiner Familie meine Schwiegereltern besuche und meiner Frau dort der Pass gestohlen wird? Muss ich dann mit meiner kleinen Tochter alleine nach Hause fliegen, während meine Frau darauf wartet, bis das Visumsverfahren abschlossen ist?

Hier ...
Petersburger schrieb am 14.12.2010 um 13:18:38:
Wichtig:
Eine Bescheinigung "Der XY ist im Besitz einer bis ... gültigen AE / einer NE." reicht nicht - die Aussage stellt auf einen alten Zustand ab und ist eben keine Zustimmung zu einer Visumerteilung.
Wenn die ABH nichts gegen eine Visumerteilung hat, gibt es ja auch keinen Grund, das anders als durch die gesetzlich benötigte Formulierung auszudrücken.


... höre ich heraus, dass das schon öfters schiefgelaufen ist und die ABH eben nicht die "richtige" Vorabzustimmung geschickt hat. Was dann bestimmt zu Verzögerungen geführt hat.
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« Zuletzt geändert: 14.12.2010 um 17:37:54 von Eduard »  
 
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Antwort #5 - 14.12.2010 um 17:52:23
 
Petersburger schrieb am 14.12.2010 um 13:18:38:
Eine Bescheinigung "Der XY ist im Besitz einer bis ... gültigen AE / einer NE." reicht nicht - die Aussage stellt auf einen alten Zustand ab und ist eben keine Zustimmung zu einer Visumerteilung.

das fett dargestellte fällt mir auch gerade auf.
Eben weil eine noch gültige AE existiert müsste ein neues Visum zur Einreise (die AE/NE sollte es dann problemlos geben) ohne größere Probleme geben.

edit: der Zustande ist ja nicht "veraltet", sondern nach der Bestätigung der ABH immer noch aktuell.
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Antwort #6 - 14.12.2010 um 17:52:52
 
erne schrieb am 14.12.2010 um 17:18:30:
Oder gilt das (dieses Procedere) eben für RU weil die Russen die Einreise ihrer Staatsangehörigen im Pass stempeln?

Richtig.

Und wohl auch überall dort, wo die "geniale Einfall" mehrfach aufgedeckt wurde.

Übrigens waren bis vor zwei Jahren bei uns ausnahmslos alle Fälle verlorener Pässe mit deutschen AT auf ein und derselben Rechtsgrundlage nach Deutschland eingereist.  Lippen versiegelt

Eduard schrieb am 14.12.2010 um 17:27:38:
Und was ist, wenn ich mit meiner Familie meine Schwiegereltern besuche und meiner Frau dort der Pass gestohlen wird? Muss ich dann mit meiner kleinen Tochter alleine nach Hause fliegen, während meine Frau darauf wartet, bis das Visumsverfahren abschlossen ist?

Das Visumverfahren dürfte das kleinere Problem sein. In RUS dauert die Paßausstellung im Regelfall einen Monat. Kannst Du darauf warten?

In den meisten Fällen kommen die Leute mit Vorabzustimmungen --> Bearbeitungsdauer wie für Schengen-Visa.

Eduard schrieb am 14.12.2010 um 17:27:38:
Was dann bestimmt zu Verzögerungen geführt hat.

Das glücklicherweise weniger.
In erster Linie zu Mehrarbeit für uns. Auf die wir nun auch nicht gerade mit den Händen in der Tasche warten.
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Antwort #7 - 14.12.2010 um 21:41:06
 
erne schrieb am 14.12.2010 um 17:52:23:
edit: der Zustande ist ja nicht "veraltet", sondern nach der Bestätigung der ABH immer noch aktuell.

Kein Visumentscheider ist davor gefeit, daß ihm ein kontrollierender Wortklauber mal die Frage stellt, wo denn die Zustimmung der ABH sei, die zur Ausstellung eines nationalen Visums als Voraussetzung nun mal gesetzlich vorgeschrieben ist.

Solche Dinge hatten wir schon:
Mit erloschener NE in RUS Sitzender bat ein Familienmitglied, eine solche Bescheinigung bei der ABH zu besorgen. Die wurde uns dann zusammen mit der Paßverlustmeldung und dem neuen Paß vorgelegt.

Ist aus dieser Bescheinigung zu erkennen, daß der AE/NE-Inhaber persönlich dort vorgesprochen hat, entfällt die genannte Betrugsmöglichkeit.
Das steht aber höchst selten drauf.

Die Standardformulierung gibt nur Auskunft darüber, daß so ein Dokument ausgestellt wurde - nicht darüber, ob der Inhaber selbst in der Behörde war und/oder ob überprüft wurde, ob das Dokument erloschen ist.

Ich habe sogar schon mal eine 81/4-FB auf eine schon davor erloschene AE gesehen!
Glücklicherweise war auch die FB bereits abgelaufen und der Inhaber ausgereist.

Und: Wer läßt sich schon vor einer Reise von der ABH eine Bescheinigung ausstellen, daß er ein Dokument besitzt, was er ohnehin im Paß dabei hat?

Petersburger schrieb am 14.12.2010 um 13:18:38:
Wenn die ABH nichts gegen eine Visumerteilung hat, gibt es ja auch keinen Grund, das anders als durch die gesetzlich benötigte Formulierung auszudrücken.

Gibt es eigentlich Argumente gegen diesen Satz?
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Antwort #8 - 14.12.2010 um 22:11:47
 
Petersburger schrieb am 14.12.2010 um 21:41:06:
Und: Wer läßt sich schon vor einer Reise von der ABH eine Bescheinigung ausstellen, daß er ein Dokument besitzt, was er ohnehin im Paß dabei hat?

Deshalb empfiehlt es sich vom Pass mit dem dazugehörigen Aufenthaltstitel eine (oder mehrere) Kopien mit auf die Reise zu nehmen, sodaß man bei Passverlust bei dem Konsulat diese vorlegen kann.

Der Pass ist bei Auslandsreisen mein wichtigstes Dokument, da passe ich schon gut darauf  auf, deshalb kann ich die doch recht häufigen Passverluste mancher Personen überhaupt nicht nachvollziehen.
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Antwort #9 - 14.12.2010 um 22:25:47
 
..auf die gefahr in, das das hier natürlich OT ist..

Wie lange dauert denn eigentlich die Ausstellung eines deutschen Passes (Passersatzpapier?) wenn mein Pass im Ausland, z.B.: Ru abhanden käme?


Geburtsurkunde, etc. habe ich ja auf reisen auc nicht dabei.. Hmm von irgendwo in Ru nach St.Pet oder Novosibirsk zu kommen ist mit der Bahn in Ru ohne Ausweispapiere ja auch´m.W. nicht so ohne weiteres möglich... Säße ich da auch einen Monat fest, bis irgendwie aus D. eine Anfrage an die Meldebehörde?
durch ist?

GRüße

Jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 14.12.2010 um 22:33:54
 
Ich weiß schon #1
wem's passiert ist dem nutzt das nix mehr

Ich weiß schon #2
ich leide an Digitalmania  22

aber trotzdem:

es gibt inzwischen klitzekleine USB-Stiggs als Schlüsselan-
hänger (siehe Bleistift unten). Da kann man wichtige Daten
als PDF draufknallen. Sollte man aber (denn auch sowas
kann man/Frau verlieren) dann als Archiv per Passwort ge-
sichert speichern.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #11 - 14.12.2010 um 22:45:15
 
jetflyer schrieb am 14.12.2010 um 22:25:47:
Säße ich da auch einen Monat fest, bis irgendwie aus D. eine Anfrage an die Meldebehörde? 

Eine Anfrage (Passermächtigung) gibt es schon. Aber das
kann an einem Tag laufen. Geht heutzutage per Mail oder
Fax recht fix. Und den Beteiligten sind Nöte und Eile bekannt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #12 - 15.12.2010 um 00:01:10
 
@Petersburger
Petersburger schrieb am 14.12.2010 um 21:41:06:
Das steht aber höchst selten drauf.

kann daran liegen, dass es unmöglich ist bei der ABH persönlich vorstellig zu werden, während man im Ausland auf einen neuen Pass und Visum wartet.

Petersburger schrieb am 14.12.2010 um 21:41:06:
Petersburger schrieb am Heute um 13:18:38:
Wenn die ABH nichts gegen eine Visumerteilung hat, gibt es ja auch keinen Grund, das anders als durch die gesetzlich benötigte Formulierung auszudrücken.

Gibt es eigentlich Argumente gegen diesen Satz? 

leider ja, dein eigenes, nämlich dass es offenbar oft genug vorgekommen ist, dass die ABH irrtümlicherweise (nett fomuliert) eben nicht die vorgeschriebene Fromulierung verwendet.

ich verstehe dich zwar, aber mir scheint, das von dir beschriebene Vorgehen ist nicht so "vorgeschrieben" sondern einfach usus auch aus Selbstschutz.
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Antwort #13 - 15.12.2010 um 17:49:28
 
erne schrieb am 15.12.2010 um 00:01:10:
das von dir beschriebene Vorgehen ist nicht so "vorgeschrieben"

Schockiert/Erstaunt
Wie?

Nicht?

AufenthV
Zitat:
§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung

(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn

1. der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will,

Der Antragsteller schlägt in der AV auf, weil er ein Visum benötigt.
Zeige mir doch freundlicherweise die Textstelle, die den zitierten Text im betrachteten Fall außer Kraft setzt.

erne schrieb am 15.12.2010 um 00:01:10:
kann daran liegen, dass es unmöglich ist bei der ABH persönlich vorstellig zu werden, während man im Ausland auf einen neuen Pass und Visum wartet.

Bingo!

Und niemand weiß, wie lange derjenige schon im Ausland ist.

Wenn ich eine Bescheinigung von vor vier Wochen habe, wo von persönlicher Vorsprache des Inhabers geschrieben steht, benötige ich keine weiteren Nachweise.

Aber immer noch gilt § 31 AufenthV.
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Antwort #14 - 15.12.2010 um 22:09:20
 
Petersburger schrieb am 15.12.2010 um 17:49:28:
Zeige mir doch freundlicherweise die Textstelle

ich schrieb ja "mir scheint"
(Dein Zitat meiner Worte war so ausgewählt, dass genau das unterging, und somit falsch, da sinngemäss unvollständig Smiley )
Du bist der Experte hier, aber Zweifel sind angebracht.

Petersburger schrieb am 15.12.2010 um 17:49:28:
Und niemand weiß, wie lange derjenige schon im Ausland ist.

das weiss man auch dann nicht, wenn (eben nicht im Falle RU) die "Heimatgrenzer" die Einreise nicht abstempeln, und der Tatverdächtige einreist und erst nach >6 Monaten  sich zur Rückkehr nach D entschliesst.
Hmm ... so gesehen wäre es nur konsequent, wenn die Ausreise und Einreise nach D auch bei AE/NE abgestempelt werden, nicht wahr?  ... aber dann müsste man mit mehr "verlorenen" Pässen rechnen, mit all dem Aufwand damit.



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