Grundsätzlich beantragt der Ausländer ein nationales Visum zur Wiedereinreise.
Es ist also technisch dasselbe Verfahren zu durchlaufen wie bei einer Erstbeantragung.
Grund:
Keine deutsche
AV darf in einem solchen Fall ein Schengenvisum erteilen - es fehlt ja an der Rückkehrbereitschaft - und für ein nationales Visum ist die Zustimmung der
ABH erforderlich.
Da die Ausstellung von Ersatzdokumenten meist nicht an einem Tag zu erledigen ist, empfehlen wir meist die Kontaktaufnahme mit der zuständigen
ABH, um eine
Vorabzustimmung zu erbitten.
Wichtig:
Eine Bescheinigung "Der XY ist im Besitz einer bis ... gültigen
AE / einer
NE." reicht nicht - die Aussage stellt auf einen alten Zustand ab und ist eben keine Zustimmung zu einer Visumerteilung.
Wenn die
ABH nichts gegen eine Visumerteilung hat, gibt es ja auch keinen Grund, das anders als durch die gesetzlich benötigte Formulierung auszudrücken.
Ohne
Vorabzustimmung ist dann auch das Verfahren so lange wie eine Erstbeantragung. Bis halt die Antwort von der
ABH kommt ...
Sinnvoll ist es, von vornherein Belege über die letzte Ausreise aus Deutschland beizulegen.
Die werden auch überprüft.
Gibt es keine solchen Belege, ist auf andere geeignete Weise nachzuweisen, daß die letzte Ausreise aus Deutschland nicht schon länger als sechs Monate zurückliegt.
Bestätigungen des Arbeitgebers, bei Behörden gestellte Anträge, mit der eigenen Kreditkarte gezahlte Einkäufe in Deutschland (Kreditkartenabrechnung) - irgendwas, was nicht so ohne Weiteres im Nachhinein "fabriziert" werden kann.
Diese Überprüfung findet übrigens auch bei Vorlage einer
Vorabzustimmung statt - es sei denn, die
ABH bestätigt in dem Schreiben zusätzlich, die Überprüfung bereits selbst erledigt zu haben.
Warum dieser Aufwand?
Gar nicht so selten verfällt der Inhaber einer nach
AufenthG § 51 (1) Nr. 6 oder Nr. 7 erloschenen
AE oder
NE auf den genialen Einfall, den augenfälligsten Nachweis des überlangen Aufenthalts "verschwinden zu lassen".