Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Namensrecht deutsch-ecuadorianische Heirat (Gelesen: 8.517 mal)
Themen Beschreibung: Standesamt und Ausländer
Mono
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 604
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Namensrecht deutsch-ecuadorianische Heirat
19.08.2010 um 14:05:47
 
Diese Frage wurde zwar schon mehrfach behandelt, allerdings jeweils mit unterschiedlichen Aussagen und persönlichen Erfahrungen. Vielleicht gibt es hierfür eine verbindliche Antwort.

Im ecuadorianischen Gesetz über das Standesregister (Ley general de Registro civil, identificación y cedulación vom 21. April 1976) steht im Kapitel X ('De los nombres y apellidos') im Art. 82:

"La mujer casada podrá agregar a su apellido el de su marido, precedido de la preposición 'de'."

(Die verheiratete Frau kann ihrem Zunamen den ihres Mannes unter Voranstellung der Präposition ‚de’ hinzufügen.)

In der Sammlung ‚Standesamt und Ausländer’ steht lt. Aussage der Standesbeamtin  unter Ecuador:

"Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Gewohnheitsrechtlich kann die Ehefrau ihrem ersten Familiennamen den ersten Familiennamen des Ehemannes mit vorangestelltem "de" hinzufügen."

Er Deutscher, sie Doppelstaaterin (ecuadorianisch/deutsch); Eheschließung erfolgt in Deutschland; wegen des geplanten Wohnsitzes im Ausland soll ausländisches Namensrecht angewendet werden, d. h. kein gemeinsamer Ehename, Ehefrau wünscht für sich den Namen nach dem o. g. ecuadorianischen Gesetz, für spätere Kinder zwei ‚apellidos’.

Die Standesbeamtin lehnt dies ab. Auch wenn ein ecuadorianisches Gesetz diese Möglichkeit vorsehe, sei dies nach deutscher Auffassung lediglich ‚gewohnheitsrechtlich’.

Auf den Einwand, auch Gewohnheitsrecht könne Wirkungen entfalten, hieß es, ’gewohnheitsrechtlich’ bedeute hier ‚umgangssprachlich’. Ansprechen lassen könne sie sich wie sie wolle, aber im deutschen Rechtsbereich sei ein solcher Name nicht eintragungsfähig.

Vorgelegt wurde daraufhin der deutsche Reisepass einer mit einem Ecuadorianer verheirateten Deutschen, in dem als Name (analog) ‚Lieschen Müller de Sánchez geb. Müller’ eingetragen ist, was mit der Bemerkung: ‚Das ist falsch!’ kommentiert wurde.

Dass hier mit einer in einem anderen Beitrag vermuteten Gefälligkeitsbescheinigung getrickst worden sein könnte, schließe ich aus (engster Familienkreis).

Wieso ist für das Standesamt ein ausländisches Gesetz lediglich 'umgangssprachlich'.

Kann jemand kurzfristig (bis morgen  Augenrollen) weiterhelfen?

Mono
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.245

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht deutsch-ecuadorianische Heirat
Antwort #1 - 19.08.2010 um 20:17:17
 
Hallo Mono,

was schreibt denn das ecuadorianischen Recht vor, wie der Namenszusatz "de XY" in den Registern zu behandeln ist?

Die Information des Standesamtes zum "gewohnheitsrechtlichen" Führen des Namens, stimmt ja auch mit den Infos des BMI überein. Es ist nichts ungewöhnliches in Ländern mit derartigem Namensrecht, dass die Ehefrau den Namen führen darf, diese Namensführung aber nicht in die Register eingetragen wird.

Ich werde mal suchen, ob ich noch weitere Infos zu Ecuador finde.
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
Mono
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 604
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht deutsch-ecuadorianische Heirat
Antwort #2 - 20.08.2010 um 11:11:15
 
Hallo Blaise,

was in die ecuadorianischen Register eingetragen wird, weiß ich leider nicht.

Im Zivilgesetzbuch steht seit 1965, dass die verheiratete Frau den Namen des Mannes mit der Präposition 'de' führt. Dies ist m. E. eine zwingende Vorschrift.

Die Präposition 'de' drückt im Spanischen eine Zugehörigkeit oder ein Eigentum aus, was aus der Frau ein vom Mann abhängiges Individuum macht.

Die Ley de Registro civil sieht deshalb eine Verpflichtung zu dieser Namensführung nicht mehr vor.

Spezielles Recht gilt vor allgemeinem Recht. Somit ergibt sich nach ecuadorianischem Recht für die Frau die Option zwischen dem unveränderten Weiterführen ihrer apellidos und der 'de'-Version.

Da ja im Registro civil die Tatsache der Eheschließung eingetragen wird, vermute ich, dass dort auch die Namenswahl mit eingetragen wird, wenn das Register seine Aufgabe erfüllen soll.

Für mich ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage sich das BMI in der besagten Liste bezieht.  Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Ministerium die Begriffe 'gewohnheitsrechtlich' und 'umgangssprachlich' synomym verwendet, und dass die gewünschte Namensregelung tatsächlich akzeptiert wurde und nun plötzlich auf Bedenken stößt.

Nett, dass du dich noch einmal informieren willst.

Mono
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.245

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht deutsch-ecuadorianische Heirat
Antwort #3 - 02.09.2010 um 17:46:55
 
Hallo Mono,

viel habe ich nicht gefunden. Auch in der Gesetzessammlung Bergman/Ferid steht nicht mehr als in Standesamt und Ausländer.

Das einzige was ich gefunden habe, war eine Information zur Beurkundung einer Eheschließung im Ausland. Dort heißte es, dass die Regelung des Art. 82 nur das gewohnheitsmäßge Recht der Frau festhalte, den Namen des Mannes im beruflichen und privaten Leben zu führen.

Der Name werde aber nicht in amtliche Dokumente oder Register übernommen und sei ein reiner Gebrauchsname und könne deshalb nicht in deutsche Register eingetragen werden.

Das ist ebenso auch im spanischen Namensrecht so sorry2
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
Mono
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 604
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht deutsch-ecuadorianische Heirat
Antwort #4 - 02.09.2010 um 20:30:40
 
Hallo Blaise,

vielen Dank für deine Bemühungen.

Ich hatte inzwischen das BMI und die Botschaft um Stellungnahmen gebeten und dir deren Antworten mit PN zur Kenntnis weitergeleitet. Ich möchte sie hier ins Forum nicht einstellen, da es sich um eine Frage handelt, die nicht von allgemeinem Interesse sein dürfte, und ich teilweise die Botschaftsmitarbeiter persönlich kenne.

Die Antwort der Botschaft halte ich allerdings für problematisch. Ich habe mich deshalb an den Ministerio del Interior in Quito mit der Bitte um dessen Einschätzung der Auffassung der Botschaft gewandt, aber noch keine Antwort erhalten.

Im ecuadorianischen Código civil wird unterschieden zwischen Gesetz (‚la ley’) und Gewohnheit (‚la costumbre’), wobei ‚costumbre’ kein Recht begründet, außer in den Fällen, in denen sich das Gesetz darauf bezieht (‘La costumbre no constituye derecho sino en los casos en que la ley se remite a ella.’).

Das Gesetz hingegen, sofern es verfassungsmäßig zustande gekommen ist, ist die Erklärung eines hoheitlichen Willens, der vorschreibt, verbietet oder gestattet. (‚La ley es una declaración de la voluntad soberana que, manifestada en la forma prescrita por la Constitución, manda, prohíbe o permite.’)

Das Personenstandsgesetz (Ley general de Registro civil, identificación y cedulación) wurde vom Parlament verabschiedet, vom Präsidenten unterzeichnet und im Registro Oficial veröffentlicht. Also eindeutig ein Gesetz.

Gewohnheitsrecht ist naturgemäß nicht geschriebenes Recht, das – ebenso wie Richterrecht - Lücken im kodifizierten Recht schließen soll.

Die von dir erwähnte Information zur Beurkundung einer Eheschließung im Ausland, dass die Regelung des Art. 82 nur das gewohnheitsmäßige Recht der Frau festhalte, den Namen des Mannes im beruflichen und privaten Leben zu führen, verstehe ich als Bestätigung dafür, dass der Gesetzgeber aus einer ‚costumbre’ bewusst eine ‚ley’ mit den entsprechenden Rechtsfolgen gemacht hat.

Es ist unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber eine ‚costumbre’  in einem Gesetz kodifiziert, um es dann weiterhin als Gewohnheitsrecht verstanden zu wissen, das keine Rechtskraft entfaltet. Worin bestünde denn da die ratio legis?

Hinzu kommt, dass die Auslandsvertretung einen mir vorliegenden deutschen Reisepass genau entsprechend der gesetzlichen Möglichkeit des Art. 82 ausgestellt hat und damit bekundet, dass die gesetzlich gestattete Namensführung auch für den deutschen Rechtsbereich zulässig ist.

Vielleicht kann hier jemand von den mitlesenden Juristen die grundsätzliche Frage klären, ob nachträglich kodifiziertes Gewohnheitsrecht zu einem Gesetz wird oder weiterhin Gewohnheitsrecht bleibt, auf das man sich nicht berufen kann.

Die hiesige Standesbeamtin wollte dann auch ihre frühere Aussage, die Angaben im Pass seien falsch, nicht mehr aufrecht erhalten. Sie meint jetzt: ‚Glück gehabt’.

Vermutlich müssen die beiden es wohl hinnehmen, dass die Namenswahl bei der Eheschließung ein Glücksspiel sein kann. Hauptsache die Ehe wird glücklich.

Nochmals vielen Dank.

Mono
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.245

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht deutsch-ecuadorianische Heirat
Antwort #5 - 02.09.2010 um 22:34:54
 
Hallo Mono,

ich verstehe deinen Mißmut ... aber deine Ausführungen scheinen mir etwas weit hergeholt. Niemand in Deutschland zweifelt daran, dass der Art. 82 ein Gesetz ist. Aber dieses Gesetz gestattet Frauen ausdrücklich den Namen des Mannes zu führen - vor dieser Regelung war das eben nicht festgeschrieben.

Weiterhin nehme ich an, dass eben nicht gewollt war, dass diese Namensführung in die Register übernommen wird, sondern wie dies bereits früher gewohnheitsrechtlich eben nur den alltäglichen Gebrauch gestattet.

Das Gesetz entfaltet ja auch Rechtskraft - Frauen haben nun gesetzlich manifestiert das Recht, einen "Gebrauchsnamen" zu führen. Aber dieses Recht den Namen des Mannes zu führen, führt eben nicht dazu, dass der Namen in die Register eingetragen wird.

Das ist ja auch keine ungewöhnliche Regelung, denn es gibt solche Gebrauchsnamen es in vielen Staaten, die ein auf dem spanischen Recht basierenden Namensrecht haben.

Allerdings ist es schon ungewöhnlich, wenn die Behörden in Ecuador den Namen der Frau in den Pass eingetragen haben. Wurde denn der Name "xxx de YYY" in das Namensfeld im Pass oder auf einer anderen Pass-Seite eingetragen?
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
Mono
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 604
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht deutsch-ecuadorianische Heirat
Antwort #6 - 07.09.2010 um 23:09:52
 
Hallo Blaise,

vielen Dank für deine Erläuterungen.

Dadurch wurde mir erstmals deutlich, dass offenbar unterschieden wird zwischen dem Recht, einen (‚Gebrauchs’-) Namen zu führen, und dem, was in die Standesregister eingetragen wird. Bislang war ich der Meinung, dass Name und Eintrag übereinstimmen müssen, wenn man einmal von Ordens- oder Künstlernamen absieht.

Wie bereits erwähnt, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der Namenführung nach ausländischem Recht, weil die deutsche Standesbeamtin die gewünschte Namenführung nicht akzeptiert. Tatsache ist jedoch, dass genau ein solcher Name (XXX de YYY, geb. XXX) im von der Auslandsvertretung ausgestellten deutschen Reisepass einer Verwandten steht, nicht als Zusatz oder Randbemerkung, sondern im Namensfeld des Passes, und dies über Jahrzehnte hinweg bis heute.

Nicht nachvollziehbar ist deshalb, wieso die Botschaft plötzlich die Meinung vertritt, eine solche Namenführung sei unzulässig und könne von einer deutschen Behörde nicht zum Recht erhoben werden. Wie kann etwas sein, was nicht sein kann?

Zitat:
Dieses Gesetz gestattet Frauen ausdrücklich den Namen des Mannes zu führen - vor dieser Regelung war das eben nicht festgeschrieben.


In einem Artikel über die Veränderungen in den Vorschriften über die Namensführung in Ecuador (siehe mein Beitrag oben) wird ausgeführt, dass im Zivilgesetzbuch von 1965 noch stand, dass die Ehefrau ihren Vaternamen + ‚de’ + Vaternamen des Mannes führt. Durch das Personenstandsgesetz von 1976 wird dies dahingehend modifiziert, dass für die Ehefrau diese Möglichkeit besteht.

Danach war es also nicht so, dass ein bisheriges ‚Gewohnheitsrecht’ kodifiziert wurde, sondern eine bereits bestehende Regelung zu einer Option wurde.

Leider kann ich nicht überprüfen, ob dieses so zutrifft, weil mir der damalige Gesetzestext nicht vorliegt und auch Herr Google nicht helfen kann.

Bezüglich seiner Sammlung über Namensführung der Ehepartner nach ausländischem Recht verweist das BMI darauf, dass es die Informationen überwiegend von den deutschen Auslandsvertretungen bezieht, und  bittet zu berücksichtigen, dass deren Berichte aufgrund der unterschiedlich zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten (wie z. B. die Einschaltung von Vertrauensanwälten) von unterschiedlicher Qualität sind.

Zitat:
Niemand in Deutschland zweifelt daran, dass der Art. 82 ein Gesetz ist.


Die deutsche Botschaft zweifelt nicht daran, sondern bestreitet dies in einem Schreiben sogar: ‚Auch wenn es sich im spanischen Text so anhört als ob es eine gesetzliche Möglichkeit wäre, ist es auch hier in Ecuador nur eine gewohnheitsrechtliche.’

Diese Aussage halte ich für äußerst problematisch. Wie kann eine deutsche Behörde eine ausländische gesetzliche Regelung auf eine derartige Weise interpretieren und sie faktisch außer Kraft setzen?

Zitat:
Es ist nichts Ungewöhnliches in Ländern mit derartigem Namensrecht, dass die Ehefrau den Namen führen darf, diese Namensführung aber nicht in die Register eingetragen wird.


Mag sein, aber die Regel scheint es wohl auch nicht zu sein, wenn man hier im Forum beispielsweise die Ausführungen über Peru liest.

Die Botschaft von Panamá in Wien weist in einem Rundschreiben an die österreichischen Standesämter darauf hin, dass aufgrund einer Verordnung des Wahlgerichtshofs der Republik Panamá ‚es dem freien Willen der Frau überlassen bleibt, den Familiennamen ihres Ehegatten mit oder ohne der Präposition ‚de’ anzufügen’ und bringt zum besseren Verständnis ein Beispiel:

Claudia Martínez Solano heiratet Alois Mustermann und möchte den Nachnamen ihres Mannes anfügen. Danach kann sie den Namen Claudia Martínez de Mustermann (mit Präposition) oder Claudia Martínez Mustermann (ohne Präposition) führen.

‚Falls sich die panamaische Staatsangehörige dafür entscheidet, ihrem Namen den Familiennamen des Ehemannes anzufügen, hat sie persönlich vor dem Standesamt in Panamá die Eintragung der Ehe (die von den österreichischen Behörden ausgestellte Heiratsurkunde ist in Österreich mit der Apostille zu versehen) zu veranlassen und die Ausstellung eines neuen Personalausweises zu beantragen, mit dem sie nach Eintragung der Ehe bei der Generaldirektion für das Passwesen im Ministerium für Inneres und Justiz die Ausstellung eines neuen Reisepasses (in dem ihr neuer ehelicher Familienname aufscheint) zu beantragen hat, mit dem sie dann ihren neuen Aufenthaltstitel für Österreich (Aufenthaltsgenehmigung) beantragen kann.’

Und was schreibt hierzu das deutsche Bundesministerium des Inneren in seiner Sammlung?

„Panama

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Die Ehefrau kann gewohnheitsrechtlich ihrem eigenen Namen den Familiennamen des Mannes unter Voranstellung von „de“ hinzufügen.“

So hätte ich die panamaische Regelung sicher nicht interpretiert und habe deshalb auch meine Zweifel an der Version der Botschaft in Quito.

Nein, missmutig bin ich deswegen bestimmt nicht. Allerdings bin ich der Meinung, dass noch Klärungsbedarf besteht.

Zu den Aufgaben der Standesamtsaufsicht gehören u. a. ausländisches Namensrecht und Durchführung von Fortbildungen für Standesbeamte. Das macht ja auch deine Arbeit interessant und abwechslungsreich. Wie wird denn auf solchen Veranstaltungen dieses Thema behandelt und diskutiert?

Saludos,

Mono
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Hoschi
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: DEUTSCH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht deutsch-ecuadorianische Heirat
Antwort #7 - 08.09.2010 um 09:01:40
 
Hola Mono.

Zumindest die Namenführung der Kinder mit 2 apellidos dürfte unstrittig sein, da die Kinder vermutlich auch die ecuadoriansiche Staatsbürgerschaft erhalten bzw. erhalten könnten. Eine sogenannte hinkende Namensführung (in Deutschland anders als in Ecuador) kann nur durch 2 apellidos vermieden werden.

Gruß. Hoschi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mochito y Jacquita
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht deutsch-ecuadorianische Heirat
Antwort #8 - 23.09.2010 um 15:42:17
 
Hi,

Das ecuadorianische Recht kennt zwar fuer verheiratete Frauen die Hinzufuehgung des Namen des Ehegatten mit "de" an ihren Geburtsnamen an, jedoch handelt es sich dabei nur um die gewohnheitsrechtliche Fuehrung. Das Gebrauchsrecht. Diese gewohnheitsrechtliche Namensfuehrung ist keine beurkundungsfaehige ehenamensfuehrung und wird nicht im ecuadorianischen Personenstandsregister eingetragen. Dass heisst im ecuadorianischen Personenstandsregister kann kein Name geaendert werden.  Also wenn ihr das ecuadorianische Recht fuer die Namensfuehrung waehlt und nicht die deutsche, kann man seinen Namen nicht aendern, da eine Namensaenderung im Personenstandsregister eingetragen werden muss und dies untersagt ist in Ecuador. Im Pass eines Ecuadorianer kann der Gebrauchtsname stehen, dass heisst aber noch lange nicht, dass der Name *Geburtsname im Namenregister geandert wird! Deutschland hat eine solche Unterteilung nicht. Ihr koennt aber das deutsche Namensrecht waehlen und du kannst den Namen deines ecuadorianischen Mannes oder Frau annehmen. In Ecuador klingt es dann nur als ob du die Schwester, Bruder deines Ehegatten bist Schockiert/Erstaunt)   

Ich hatte damals in Ecuador meinen Ecuadorianischen Mann geheiratet.

Hoffe es hilft euch.

Juan und Jacqui
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 23.09.2010 um 15:54:07 von Mochito y Jacquita »  
 
IP gespeichert
 
Mono
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 604
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht deutsch-ecuadorianische Heirat
Antwort #9 - 23.09.2010 um 18:32:01
 
Mochito y Jacquita schrieb am 23.09.2010 um 15:42:17:
Das ecuadorianische Recht kennt zwar fuer verheiratete Frauen die Hinzufuegung des Namens des Ehegatten mit "de" an ihren Geburtsnamen an, jedoch handelt es sich dabei nur um die gewohnheitsrechtliche Fuehrung. 

Vielen Dank für eure Erläuterungen.

Trotzdem bleibt die Frage, wieso ihr etwas als Gewohnheitsrecht bezeichnet, was doch gesetzlich geregelt ist. Gewohnheitsrecht ist ja gerade nicht in Gesetzen kodifiziert (siehe Antwort # 4). Könntet ihr mir bitte diesen Widerspruch erklären?

Auch bleibt offen, wieso die Botschaft einen deutschen Pass mit dem 'de'-Namen ausgestellt hat, wenn dies doch nicht möglich sein soll.

Im vorliegenden Fall sind diese Fragen nur noch akademischer Natur, denn die beiden haben inzwischen geheiratet und jeder hat seine Namen behalten. Kinder sind noch nicht in Aussicht  Zwinkernd, pero nunca se sabe.

Saludos,

Mono

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mono
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 604
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Update
Antwort #10 - 03.06.2011 um 10:05:11
 
Inzwischen hat sich einiges getan:

1. In der Liste des BMI über die Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht erscheint nunmehr:

Ecuador

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Die Ehefrau kann ihrem ersten Familiennamen den ersten Familiennamen des Ehemannes mit vorangestelltem „de“ hinzufügen.


2. Die beiden bekommen Nachwuchs, und zwar Zwillinge. 

Für die Namengebung gilt:

Ecuador

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil).


Diese im spanischen Rechtsraum übliche Regelung wird zunehmend gelockert, d. h. die Eltern können bereits in mehreren Ländern wählen, ob der Vater- oder der Mutter-Name an erster Stelle stehen soll. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, wird von Amts wegen entschieden, wobei meistens die ‚traditionelle’ Variante bestimmt wurde. Dies führte zu Protesten der Gleichstellungsbeauftragten, so dass jetzt unterschiedlich verfahren wird, z. B. Name des älteren Elternteils kommt zuerst, oder in alphabetischer Reihenfolge. In Ecuador ist die Reihenfolge der Namen (1. Vater, 2. Mutter) allerdings nach wie vor zwingend.

Anders als in Deutschland, wo die Namenswahl für das erste Kind eines Ehepaares den Familiennamen für künftige Kinder festlegt, muss in den Ländern mit dem modifizierten Namensrecht die Festlegung der Reihenfolge der apellidos für jedes Kind erneut vorgenommen werden, so dass die Möglichkeit besteht, bei einem Kind den Vater namentlich an erste Stelle zu stellen, bei dem anderen die Mutter.

Fragen:

Wie würde in Deutschland verfahren, wenn eine Zwillingsgeburt aufgrund der Wahl des ausländischen Namensrechts mit unterschiedlicher Reihenfolge der apellidos registriert werden soll?

Ist es dabei von Bedeutung, ob der Geburtsort in Deutschland, im Heimatland eines Elternteils oder im Land des gemeinsamen Wohnsitzes (z. B. Luxemburg) liegt?

Mono

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
sevi
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht deutsch-ecuadorianische Heirat
Antwort #11 - 08.08.2012 um 17:00:59
 
Hi, wenn auch diese Fragen schon länger hier diskutiert werden, sehe ich immer noch keine Lösung und suche dringend nach Austausch über Erfahrungen mit dem Standesamt bei der Anwendung des Namensrechts:

Ich (deutsche Frau) habe einen Ecuadorianer hier in Deutschland geheiratet. Ich beantragte beim Standesamt die Anwendung ecuadorianischen Namensrechts und wies darauf hin, dass ich mich zukünftig Frau Meyer (Geburtsname) de Garcia (1. Appellido Ehemann) nennen möchte.

Das Standesamt bat darauf hin das Konsulat um Stellungnahme.
Ergebnis:
Das Standesamt schrieb mir:
"Die Namensführung wird in Ecuador nicht in die Heiratsurkunde eingetragen.
Wenn sie bei uns für die Namensführung beide ecuadorianisches Recht wählen, führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen und die Namensführung „Meyer de Garcia“ wird auch nicht in die Heiratsurkunde eingetragen. Sie können sich dann aber „Meyer de Garcia“ nennen."

Das Konsulat habe geschrieben:"In Ecuador wird der Nachname de Garcia aber nicht in die Heiratsurkunde eingetragen."

Banken sowie Stadtamt, das den neuen Pass ausstellt, weigern sich nun, "Meyer de Garcia" im Pass, sonstigen Papieren, auf EC-Karten etc zu schreiben und berufen sich auf die Heiratsurkunde, in der das "de..." eben nicht drin steht.

Genau DAS führt jedoch "gewohnheitsrechtlich" zu Problemen und Erklärungen. So muss ich mir jetzt anhören, warum ich mich plötzliche Meyer de Garcia nenne und Briefe im Geschäftlichen so unterschreibe, aber im Pass nach wie vor nur Meyer steht!!

Ich wüsste gern, ob jemand hier weitere Erfahrungen auf diesem Gebiet hat? Ich überlege, ob ich ggf. Klage einreiche.

Auch würde ich gern von betroffenen deutschen Frauen, die mit Ecuadorianern oder anderen Staatsangehörigen aus spanischsprachigen Ländern verheiratet sind, wissen wie bei ihnen verfahren wurde???

Denn beim Stadtamt (neuer Pass) sagte man mir, das das wohl häufiger vorkäme, dass nach Heirat Frauen mit genau diesem neuen Familiennamen "de....." gemäß Heiratsurkunde kommen.

Freue mich über Antworten!!!

Sevi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema