Hallo Blaise,
vielen Dank für deine Erläuterungen.
Dadurch wurde mir erstmals deutlich, dass offenbar unterschieden wird zwischen dem Recht, einen (‚Gebrauchs’-) Namen zu führen, und dem, was in die Standesregister eingetragen wird. Bislang war ich der Meinung, dass Name und Eintrag übereinstimmen müssen, wenn man einmal von Ordens- oder Künstlernamen absieht.
Wie bereits erwähnt, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der Namenführung nach ausländischem Recht, weil die deutsche Standesbeamtin die gewünschte Namenführung nicht akzeptiert. Tatsache ist jedoch, dass genau ein solcher Name (XXX de YYY, geb. XXX) im von der Auslandsvertretung ausgestellten deutschen Reisepass einer Verwandten steht, nicht als Zusatz oder Randbemerkung, sondern im Namensfeld des Passes, und dies über Jahrzehnte hinweg bis heute.
Nicht nachvollziehbar ist deshalb, wieso die Botschaft plötzlich die Meinung vertritt, eine solche Namenführung sei unzulässig und könne von einer deutschen Behörde nicht zum Recht erhoben werden. Wie kann etwas sein, was nicht sein kann?
Zitat:Dieses Gesetz gestattet Frauen ausdrücklich den Namen des Mannes zu führen - vor dieser Regelung war das eben nicht festgeschrieben.
In einem Artikel über die Veränderungen in den Vorschriften über die Namensführung in Ecuador (siehe mein Beitrag oben) wird ausgeführt, dass im Zivilgesetzbuch von 1965 noch stand, dass die Ehefrau ihren Vaternamen + ‚de’ + Vaternamen des Mannes führt. Durch das Personenstandsgesetz von 1976 wird dies dahingehend modifiziert, dass für die Ehefrau diese Möglichkeit besteht.
Danach war es also nicht so, dass ein bisheriges ‚Gewohnheitsrecht’ kodifiziert wurde, sondern eine bereits bestehende Regelung zu einer Option wurde.
Leider kann ich nicht überprüfen, ob dieses so zutrifft, weil mir der damalige Gesetzestext nicht vorliegt und auch Herr Google nicht helfen kann.
Bezüglich seiner Sammlung über Namensführung der Ehepartner nach ausländischem Recht verweist das BMI darauf, dass es die Informationen überwiegend von den deutschen Auslandsvertretungen bezieht, und bittet zu berücksichtigen, dass deren Berichte aufgrund der unterschiedlich zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten (wie z. B. die Einschaltung von Vertrauensanwälten) von unterschiedlicher Qualität sind.
Zitat:Niemand in Deutschland zweifelt daran, dass der Art. 82 ein Gesetz ist.
Die deutsche Botschaft zweifelt nicht daran, sondern bestreitet dies in einem Schreiben sogar: ‚Auch wenn es sich im spanischen Text so anhört als ob es eine gesetzliche Möglichkeit wäre, ist es auch hier in Ecuador nur eine gewohnheitsrechtliche.’
Diese Aussage halte ich für äußerst problematisch. Wie kann eine deutsche Behörde eine ausländische gesetzliche Regelung auf eine derartige Weise interpretieren und sie faktisch außer Kraft setzen?
Zitat:Es ist nichts Ungewöhnliches in Ländern mit derartigem Namensrecht, dass die Ehefrau den Namen führen darf, diese Namensführung aber nicht in die Register eingetragen wird.
Mag sein, aber die Regel scheint es wohl auch nicht zu sein, wenn man hier im Forum beispielsweise die Ausführungen über Peru liest.
Die Botschaft von Panamá in Wien weist in einem Rundschreiben an die österreichischen Standesämter darauf hin, dass aufgrund einer Verordnung des Wahlgerichtshofs der Republik Panamá ‚es dem freien Willen der Frau überlassen bleibt, den Familiennamen ihres Ehegatten mit oder ohne der Präposition ‚de’ anzufügen’ und bringt zum besseren Verständnis ein Beispiel:
Claudia Martínez Solano heiratet Alois Mustermann und möchte den Nachnamen ihres Mannes anfügen. Danach kann sie den Namen Claudia Martínez de Mustermann (mit Präposition) oder Claudia Martínez Mustermann (ohne Präposition) führen.
‚Falls sich die panamaische Staatsangehörige dafür entscheidet, ihrem Namen den Familiennamen des Ehemannes anzufügen, hat sie persönlich vor dem Standesamt in Panamá die Eintragung der Ehe (die von den österreichischen Behörden ausgestellte Heiratsurkunde ist in Österreich mit der Apostille zu versehen) zu veranlassen und die Ausstellung eines neuen Personalausweises zu beantragen, mit dem sie nach Eintragung der Ehe bei der Generaldirektion für das Passwesen im Ministerium für Inneres und Justiz die Ausstellung eines neuen Reisepasses (in dem ihr neuer ehelicher Familienname aufscheint) zu beantragen hat, mit dem sie dann ihren neuen Aufenthaltstitel für Österreich (Aufenthaltsgenehmigung) beantragen kann.’
Und was schreibt hierzu das deutsche Bundesministerium des Inneren in seiner Sammlung?
„Panama
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.
Die Ehefrau kann gewohnheitsrechtlich ihrem eigenen Namen den Familiennamen des Mannes unter Voranstellung von „de“ hinzufügen.“
So hätte ich die panamaische Regelung sicher nicht interpretiert und habe deshalb auch meine Zweifel an der Version der Botschaft in Quito.
Nein, missmutig bin ich deswegen bestimmt nicht. Allerdings bin ich der Meinung, dass noch Klärungsbedarf besteht.
Zu den Aufgaben der Standesamtsaufsicht gehören u. a. ausländisches Namensrecht und Durchführung von Fortbildungen für Standesbeamte. Das macht ja auch deine Arbeit interessant und abwechslungsreich. Wie wird denn auf solchen Veranstaltungen dieses Thema behandelt und diskutiert?
Saludos,
Mono