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Freizügigkeitsrecht!! (Gelesen: 14.515 mal)
Themen Beschreibung: Freizügigkeitserlaubnis durch Ehefrau (abgelehnt)
M.A.G.S
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18.06.2010 um 15:12:36
 
Hallo,
ich habe ein paar Fragen,  ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen!

Ich war heute mit meiner Mutter und meinem Vater bei der ABH um ein AE für mein Vater zu beantragen, da meine Mutter EU-Bürgerin ist (Spanierin) und mein Vater aus Ecuador, bin ich davon ausgegangen, dass meinem Vater durch meiner Mutter abgeleitende Freizügigkeit genieß.

Allerdings meinte der Sachbearbeiter, dass meine Mutter als Spanierin keine Freizügigkeit genieß, da meine Schwester minderjährig und Deutschestaatsangehörige ist.
So müsste meine Mutter eine AE bekommen abgeleitet von meiner Schwester als Deutsches Kind.

Ist das in Ordnung?, weil eigentlich braucht meine Mutter kein AE als Spanierin. Un zu meinem Vater meinte der Sachbearbeiter, dass er auch eine AE abgeleitet von meiner Schwester bekommt, da er auch Sorgeberechtiger ist, allerdings hat er Heute nur eine Fixionsbescheinigung (Erwerbtätigkeit ist erlaubt und angekreuz ist : Erlaubnis zur Aufenthalt ist erlaubt )  gekrieg von 1 monat, da die ABH warten muss,dass sie die Akte von meinem Vater zugeschickt bekommen aus Leer. ( mein Vater wurde 2003 ausgewiesen, Einreisespeere ist aber schon abgehoben).

Könnt iHr mir weiter helfen... Ist das Gut oder Schlecht... verhält sich die ABH rechtmäßig oder ist das nicht in Ordnung..??

Ich bedanke mich shcon in Vorraus..

Lg

M.A.G.S
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Stefan-TR
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Antwort #1 - 18.06.2010 um 15:33:46
 
M.A.G.S schrieb am 18.06.2010 um 15:12:36:
Allerdings meinte der Sachbearbeiter, dass meine Mutter als Spanierin keine Freizügigkeit genieß, da meine Schwester minderjährig und Deutschestaatsangehörige ist.

Das ist Quatsch, das Recht auf Freizügigkeit hat deine Mutter trotzdem. Allerdings solltet ihr ueberlegen, ob sie nicht vielleicht auf das Angebot einer AE eingehen sollte. Denn als Mutter einer minderjaehrigen Deutschen stehen ihr hier die Sozialsysteme uneingeschraenkt offen. Wenn sie hinegen keine AE hat und sich nur auf ihre Freizügigkeit beruft, so kann sie nicht alle Sozialleistungen bekommen die ihr mit AE zustehen wuerden.

M.A.G.S schrieb am 18.06.2010 um 15:12:36:
Un zu meinem Vater meinte der Sachbearbeiter, dass er auch eine AE abgeleitet von meiner Schwester bekommt, da er auch Sorgeberechtiger ist

Hier gilt das selbe Argument wie oben. Eine Aufenthaltskarte nach EU Recht steht deinem Vater zu, eine AE wegen minderjaheriger deutscher Tochter ist aber vorteilhafter.

M.A.G.S schrieb am 18.06.2010 um 15:12:36:
verhält sich die ABH rechtmäßig oder ist das nicht in Ordnung..??

Wenn die ABH einen Antrag auf Freizuegigkeitsbescheinigung ader Aufenthaltskarte nach EU Recht ablehnt, dann waere das nicht rechtmaessig.

Vermutlich wurde aber nichts schriftlich abgelehnt sondern es wurde nur muendlich darauf hingewiesen, dass ihr doch bitte eine nationale AE beantragen sollt, da das fuer euch besser ist.
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M.A.G.S
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Antwort #2 - 18.06.2010 um 15:37:21
 
Ja das stimmt .... der Sachbearbeiter meinte es wäre nur zum Vorteil für meine Eltern.

Allerdings mache ich mir nur sorgen wegen meinem Vater, er hat ja nur diese Fixiosbescheinigung :S:S !!

Meine Mutter hat direkt eine AE auf ihren Pass bekommen.

Mein Vater hingegen nur eine Fixionsbecheinigung...:S könnte problemen geben :S:S
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Petersburger
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Antwort #3 - 18.06.2010 um 16:55:03
 
Schockiert/Erstaunt 
Helft mir mal, das zu verstehen!

Ein EU-Ausländer unterliegt nicht dem Aufenthaltsgesetz, sondern dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

Wie soll man dem also rechtlich korrekt eine AE ausstellen nach einer Rechtsvorschrift, die für ihn gar nicht anwendbar ist?

Die Richtlinie 2004/38 EG schreibt ein Diskriminierungsverbot für ihr Freizügigkeitsrecht ausübende EU-Bürger vor - im Vergleich zu Inländern ist da gemeint.

Und hier soll es für einen EU-Bürger vorteilhafter sein, wenn er sich als "EU-Rechteloser" Drittausländer behandeln läßt.


Es gibt da ein schönes Zitat, das ich aus meiner Schulzeit behalten habe: "Wenn man eine Sache aus Prinzip falsch macht, ist das Prinzip falsch."
Hier scheint mir das genau so zu sein
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M.A.G.S
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Antwort #4 - 18.06.2010 um 17:02:59
 
Hmm ich verstehe jetzt garnichts .. alsodie ABH hat das so gesagt .. ich meinte aber, dass meine Mutter dieFreizügigkeit hat .. und der Sachbearbeiter meinte, dass es nichtmehr so ist, da meine Schwester Deutschemitbürgerin ist.

Und für meinem Vater genauso .:S:S ich verstehe es auch nicht .. eigentlich hätten Beide diese Freizügigkeitbescheinigung kriegen sollen .... also meine Mutter und meinem Vater halt die Aufenthaltskarte EU. So hatte ich das auch gelesen u nd verstanden.

Aber die ABH seht das anscheinend anders.. Jetzt weiss ich nicht, ob das so ist oder nicht. :S:S
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sigi-n
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Antwort #5 - 18.06.2010 um 17:14:55
 
Petersburger schrieb am 18.06.2010 um 16:55:03:
Wie soll man dem also rechtlich korrekt eine AE ausstellen nach einer Rechtsvorschrift, die für ihn gar nicht anwendbar ist?


Hallo Petersburger,
das ist auch ein kleiner Trugschluss. Freizügigkeit schließt die AE nach aufenthg nicht aus, beide können parallel bestehen.
Leider ist es bei den ABH und den SB dort der Kenntnisstand unterirdisch. Bis heute habe ich nur eine ABH kennengelernt wo der Kenntnisstand aktuell ist.
Dort hat sich der Leiter  mit einer SB nachdem Sie mit dem Thema konfrontiert wurde, in 2 Monaten eingearbeitet und die Erkenntnis dann an alle SB weitergegeben.
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Petersburger
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Antwort #6 - 18.06.2010 um 17:19:38
 
Eine Spanierin darf in Deutschland nicht schlechtergestellt werden als eine Deutsche.

Ihre Staatsangehörigkeit und damit ihre Freizügigkeitsrechte verliert sie nicht, weil enge Familienmitglieder Inländer sind oder werden.

Interessanterweise ist aber eine "Inländerdiskriminierung" zulässig. Sprich: Deutschland darf Deutsche auch schlechter behandeln als EU-Bürger (deren Rechte in Deutschland aus EU-Recht entstehen).
Völlig absurd aber ist, daß Drittausländer gegenüber Deutschen privilegiert seien, daß also eine Spanierin durch eine AE irgendwelche Vorteile hätte.

Vielleicht solltest Du Dich mal mit der oben genannten Richtlinie in der Hand in die ABH begeben und die Frage stellen, ob Du deren Aussagen richtig verstanden hast und wie das mit den Forderungen dieser Richtlinie vereinbar ist.

sigi-n schrieb am 18.06.2010 um 17:14:55:
Freizügigkeit schließt die AE nach aufenthg nicht aus, beide können parallel bestehen.

Jetzt bin ich aber mal gespannt, mit welcher Rechtsvorschrift das begründet werden kann.
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Stefan-TR
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Antwort #7 - 18.06.2010 um 17:21:51
 
Petersburger schrieb am 18.06.2010 um 16:55:03:
Ein EU-Ausländer unterliegt nicht dem Aufenthaltsgesetz, sondern dem Freizügigkeitsgesetz/EU.
Wie soll man dem also rechtlich korrekt eine AE ausstellen nach einer Rechtsvorschrift, die für ihn gar nicht anwendbar ist?

FreizügG/EU § 11 (Anwendung des Aufenthaltsgesetzes):

Zitat:
Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.

Und fuer einen EU Auslaender mit deutschem minderjaehrigem Kind ist das AufenthG guenstiger, da der Aufenthalt dann nicht vom vorliegen eines Freizuegigkeitstatbestands abhaengt. (Wird zum Beispiel deutlich wenn man hergeht und einen Antrag auf ALG II stellt.)
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Antwort #8 - 18.06.2010 um 17:27:44
 
Ich hab Drei mal gefragt .. und er hat es mir genau so erklärt .. also es ist so ..meine mutter ist spanierin aber hat wegen meiner Schwester auch ein Recht auf eine nationale AE , ihre Freizügigkeit wird ihr nicht weg genohmen .. sie ist trotzdem spanierin und hat alle Rechte eines EU-Bürgers....
Das hat mir, soger der Chef der ABH gesagt... weil ich der Chef verlangt habe, weil ich sowas noch nie gehört habe.

Allerdings mach ich mir nur sorgen um meinem Vater, er hat nur
eine Fixionsbescheinigung gekriegt mit Erwerbtätigkeit erlaubt bekommen und mit der anmerkung, dass der Aufenthalt erlaubt ist.  Die ABH meinte das er das bekommt, weil sie müssenarten, bis seine Akte aus Leer kommt, da meinem Vater 2003 ausgewiesen worden ist, aber die Einreisespeere wurde ja aufgehoben. Das finde ich ein bisschen merkwürdig.

Hab Angst,dass sein AE gefährdert ist oder so :
Was meint ihr ?

Lg

M.A.G.S
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Antwort #9 - 18.06.2010 um 17:32:34
 
Stefan-TR schrieb am 18.06.2010 um 17:21:51:
Und fuer einen EU Auslaender mit deutschem minderjaehrigem Kind ist das AufenthG guenstiger, da der Aufenthalt dann nicht vom vorliegen eines Freizuegigkeitstatbestands abhaengt. 

Kann der dieser Freizügigkeitstatbestand verschwinden?

Dieser Teil der Rechtsvorschrift meint ursprünglich solche Ansprüche, wo das reine EU-Recht schlechter wäre als das deutsche Ausländerrecht.
Beispiel: Ein Litauer hatte sich bereits acht Jahre in Deutschland gearbeitet, sich legal aufgehalten und hatte eine NE. Als Litauen EU-Mitglied wurde, wurde die Arbeitnehmerfreizügigkeit für eine übergangsfrist noch nicht angewendet.
In diesem Fall hätte der Litauer aus der Unionsbürgerschaft in Deutschland weniger Rechte gehabt als aus der bis dahin vorliegenden "Drittausländereigenschaft". Hier war also die Anwendung des nationalen Rechts für ihn günstiger - bereits erworbene Ansprüche - als das für ihn neu anwendbare Freizügigkeitsrecht.

Aus dieser Vorschrift aber abzuleiten, daß man zur Vereinfachung schnell mal eine AE ausstellen kann ...
Worin genau besteht denn die ausländerrechtliche Besserstellung für Inhaber einer AE gegenüber der ausgeübten Freizügigkeit eines Unionsbürgers?


Provozierend:
Wenn andere Rechtsvorschriften noch nicht an das EU-Recht angepaßt sind, löst man die Probleme nicht durch ausländerrechtliche Klimmzüge.
Dann müssen die Rechtsvorschriften endlich angepaßt werden.
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Antwort #10 - 18.06.2010 um 17:47:30
 
Hmm leute könnt ihr mir vllt ..wegen meinem Vater was sagen ? ...
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Antwort #11 - 18.06.2010 um 17:54:49
 
M.A.G.S schrieb am 18.06.2010 um 17:27:44:
Allerdings mach ich mir nur sorgen um meinem Vater, er hat nur eine Fixionsbescheinigung gekriegt mit Erwerbtätigkeit erlaubt bekommen und mit der anmerkung, dass der Aufenthalt erlaubt ist.

Ich wuerde mir an eurer Stelle keine Sorgen machen. Wenn die Akte da ist wird es bestimmt mit der AE klappen.

Wuerdet ihr hingegen auf der Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach EU Recht bestehen, so haette die ABH nach der EU Richtlinie 6 Monate Zeit sich um diese Ausstellung zu kuemmern. Sie wuerde also auch in diesem Fall vermtulich warten bis die Akte da ist.

Petersburger schrieb am 18.06.2010 um 17:32:34:
Wenn andere Rechtsvorschriften noch nicht an das EU-Recht angepaßt sind, löst man die Probleme nicht durch ausländerrechtliche Klimmzüge. 

Ich sehe es als deutlich sinnvoller an, dass eine ABH zentral prueft ob ein bestimmter EU Buerger besser gestellt ist als ein 08/15 EU Buerger (etwa wegen einer deutschen minderjaehrigen Tochter). Wenn man das so macht, dann koennen sich andere Behoerden (wie bei Non-EUlern auch) auf die Pruefung der ABH verlassen. Andernfalls muesste jede Behoerde individuell pruefen, ob ein bestimmter EU Buerger weitergehende Rechte hat. Das macht in meinen Augen keinen Sinn. (Diese Diskussion passt aber eher ins Userforum... ich halt mich also hier fortan raus *g*)
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Antwort #12 - 18.06.2010 um 18:01:00
 
Entweder deine Mutter wird nach dem AufenthG behandelt, oder nach EU Recht, das Aufenthaltsrecht deines Vaters richtet sich dann danach.

Im Moment wird deine Mutter nach AufenthG behandelt, die FB ist deswegen in Ordnung, wenn auch nicht praktisch im alltäglichen Leben(wohnungs- bzw. Arbeitplatzsuche, usw.).

Würde eine schriftliche Anfrage stellen worin denn nun die Vorteile in der Anwendung des AufenthG für deine Mutter bestehen und dieses dem EU Recht vorzuziehen war.
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Antwort #13 - 18.06.2010 um 18:05:16
 
M.A.G.S schrieb am 18.06.2010 um 17:47:30:
Hmm leute könnt ihr mir vllt ..wegen meinem Vater was sagen ? ... 


Hi
was ist denn nicht klar?
Solange die Akte deines Vaters nicht da ist ist die FB die einzige Möglichkeit seinen Aufenthalt sofort zu legalisieren und dokumentieren.
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Antwort #14 - 18.06.2010 um 18:10:10
 
Eine Fiktionsbescheinigung sagt aus, dass der Aufenthalt deines Vaters weiterhin fortbesteht und somit legal ist, solange die ABH noch auf etwas wartet oder prüft.
Sie hat IMHO keine gravierenden Nachteile ggü. einer AE, ausser in den Fällen, wo auf lange Sicht geguckt wird (Arbeitssuche= der Arbeitgeber wird wohl etwas scheu) oder bei Bankgeschäften etc...
Rein rechtlich kein Problem, aber überzeug mal "die anderen".

M.A.G.S schrieb am 18.06.2010 um 17:27:44:
Hab Angst,dass sein AE gefährdert ist oder so 

Nur weil er erstmal eine FB bekommen hat, sagt das nichts darüber aus, dass die AE versagt wird.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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