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Aufnahme in die Familienversicherung (Gelesen: 9.815 mal)
Kunegab
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15.06.2010 um 17:55:51
 
Hallo an alle,
bin sehr verzweifelt und erhofe mir Hilfe von euch.
Erstmal will ich unsere Situation schildern bevor ich Fragen stelle.
Ich bin deutscher Staatsbürger, meine chinesische Freundin kam Anfang Dezember 2009 zum zweiten nach Deutschland um mich zu besuchen. Sie hatte ein Besuchsvisum gültig bis 09.03.2010.
Mitte Januar haben wir festgestellt, daß sie schwanger ist, von mir. Zum Glück hatten wir eine KV bei der Hanse-Merkur abgeschlossen, die auch bis 09.03.2010 alle Behandlungskosten übernommen hat.
Wir haben dann beschlossen, möglichst schnell in Deutschland zu heiraten. Da die Zeit bis 09.03. zu knapp war, hat die Ausländerbehörde eine Duldung bis Anfang Juni 2010 ausgesprochen. Man sagte uns bei der AB, daß meine zukünftige Frau nach der Hochzeit eine 3 jährige AE bekmmen würde ohne Auflagen wie A1 Test, da sie mit einem deutschen Kind schwanger ist. Zum 01.03.2010 haben wir Ihren Hauptwohnsitz am Heimatort in Deutschlang angemeldet. Wir haben dann am 05.05.2010 in Deutschland geheiratet.
Meine Frau ist dann kurz nach der Hochzeit nach China zurückgeflogen, um das Kind dort zur Welt zu bringen.  Obwohl die Schwangerschaft bis dahin völlig problemlos verlaufen ist, bekam sie kurz nach ihrer Rückkehr nicht zu stoppende Blutungen. Sie wurde dann im Krankenhaus stationär aufgenommen. Ich bin daraufhin unverzüglich zu ihr geflogen und wir haben beschlossen, möglichst schnell nach Deutschland zurück zu kehren, da bei einer drohenden Frühgeburt das Kind in China verloren wäre.
Am Monteg, den 07.06.2010 haben wir dann auf dem deutschen Konsulat in Chengdu ein Visum beantragt. Der Konsularbeamte sagte uns, wir bräuchten eigentlich ein Visum zur Familienzusammenführung, dies würde aber sehr lange dauern, deshalb riet er uns zusätzlich zu diesem Visum noch ein Besuchsvisum für 90 Tage zu beantragen, dies war dann auch am nächsten Tag fertig und wir sind am folgenden Tag von Chengdu nach Amsterdan geflogen. Nach dem 11 stündigen Flug ging es meiner Frau so schlecht, daß sie unverzüglich in die Uni Klinik Amsterdam eingeliefert wurde, wo sie bis dato stationär behandelt wird. Am Sonntag abend bin ich von Amsterdam nach hause gefahren und heute direkt zu meiner gesetzlichen KK um meine Frau in meine Familienversicherung aufzunehmen. Wie mir die KV vorher schon schriftlich mitteilte, habe ich die Heiratsurkunde und die Meldebescheinigung mirgenommen. Man wollte dann noch eine Kopie des Einreisevisums sehen. Ich heb es mir dann aus dem Krankenhaus faxen lassen und der KK vorgelegt. Und nun kommt der Hammer!! Die KV (AOK) will meine Frau nicht in die Familienversicherung aufnehmen, weil sie mit dem falschen Visum eingereist ist!!! Das kann doch nicht angehen!
Ich werde morgen früh das deutsche Konsulat in Chengdu anrufen und nach dem Visum zur Familienzusammenführung ist.
Bitte helft mir.
Peter
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PerikleZ
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Antwort #1 - 15.06.2010 um 18:06:20
 
Morgen ist Feiertag in China und ich weiß nicht, ob das Konsulat in Chengdu bzw. die Visastelle geschlossen ist.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Langzeit-Visum schon fertig ist, weil es wie gesagt sehr lange dauert.
Der ABH, die dem Antrag zustimmen muss, liegen mit Sicherheit nicht mal die Unterlagen dazu vor (das dauert ca. 2-3 Wochen).

Wie du das Problem mit der KV lösen kannst, weiß ich leider selber nicht, wobei dir das das Konsulat sicher helfen wird und der AOK sicher bestätigen wird, dass du den Antrag gestellt hast und aus Gründen der besonderen Sachlage schon vorab mit deiner Frau eingereist musstest.
Ich würde mir da nicht allzu große finanzielle Sorgen machen.
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Kunegab
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Antwort #2 - 15.06.2010 um 18:14:09
 
Danke für die schnele Antwort.
Wie kann denn das gehen mit 2 Visas. Streng genommen müßte sie ausreisen, das Visa zur FZ abholen und wieder zurückfliegen.
Selbst wenn man gesund ist bzw. nicht schwanger ist, wäre das ja irre! Wichtig fürmich ist natürlich auch, daß meine Frau KV Schutz hat, seit sie im Krankenhaus ist.
Peter
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Stefan-TR
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Antwort #3 - 15.06.2010 um 18:37:59
 
Kunegab schrieb am 15.06.2010 um 17:55:51:
Der Konsularbeamte sagte uns, wir bräuchten eigentlich ein Visum zur Familienzusammenführung, dies würde aber sehr lange dauern, deshalb riet er uns zusätzlich zu diesem Visum noch ein Besuchsvisum für 90 Tage zu beantragen, dies war dann auch am nächsten Tag fertig und wir sind am folgenden Tag von Chengdu nach Amsterdan geflogen.

Das war sehr freundlich von der Botschaft, dass sie euch so schnell und problemlos ein Besuchsvisum ausgestellt hat. Versuche einfach mal bei deiner ABH anzufragen, ob diese auch unter Vorlage des Schengen Visums eine AE erteilt.

In Anbetracht eurer besonderen Umstaende kann ein freundlicher SB davon absehen, dass die Einreise nicht mit dem richtigen Visum erfolgt ist. Falls die ABH sich darauf einlassen wuerde, so muesstest du deine Frau aber vermutlich nach Deutschland schaffen, eine AE bekommt sie wohl nicht, waehrend sie in den Niederlanden ist.
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erne
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Antwort #4 - 15.06.2010 um 18:40:04
 
Die Situation ist nicht zum Lachen.
Wenn ich es richtig verstehe, hatte Deine Frau in D eine Duldung bis Anfang Juni, ist aber, ohne in der Zwischenzeit eine AE oder FB zu haben, Anfang Mai (kurz nach der Hochzeit am 5.5) nach China zurückgekehrt.

Damit dürfte auch ihr Wohnsitz hier in D erloschen sein.
Man könnte sich zwar wohl darüber streiten, ob der gewöhnliche Auftenthalt mit einer Duldung als Voraussetzung für eine Familienversicherung vorliegt, aber mit der Ausreise ist auch dieser Status der Duldung nichtig. (Mit einer Duldung ist man grundsetzlich ausreisepflichtig, aber D sieht von einer Durchsetzung dieser Pflicht ab; und dieser Pflicht ist sie nachgekommen)

Somit habt Ihr IMHO nur ein Besuchsvisum als AT (und auch wohl keinen gewöhnlichen Wohnsitz in D vor einer neuen Anmeldung, da der "alte" erlöschen sein könnte).
Ich fürchte, ein reines Besuchsvisum ist keine gute Grundlage für eine gesetzliche KV.

ich hoffe, ich irre mich da.

Eine ReiseKV (Incoming KV) habt Ihr auch nicht?

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Muleta
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Antwort #5 - 15.06.2010 um 19:37:07
 
für die FamVers. müssen die Bedingungen des § 10 SGB V erfüllt sein ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html )

Auf ein bestimmtes Visum kommt es dabei m.E. nicht an, lediglich auf den Wohnsitz in Deutschland. Ein solcher besteht aber vermutlich nicht, solange sie nicht (wieder) nach D eingereist ist (könnte man drüber streiten...). Sobald sie in D ist, wäre die gesetzliche KV wohl durchsetzbar. Vorher eher nicht.

Der Hinweis auf eine private (Incoming-)Versicherung läuft im Übrigen ins Leere, da absehbare Risiken regelmäßig ausgeschlossen sind.

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Antwort #6 - 15.06.2010 um 19:37:22
 
So ganz verstehe ich nicht. Warum hast Du Deine Frau nicht unmittelbar nach der Hochzeit bei der Krankenkasse in die Familienversicherung angemeldet ?
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Antwort #7 - 15.06.2010 um 20:35:06
 
Saxonicus schrieb am 15.06.2010 um 19:37:22:
Warum hast Du Deine Frau nicht unmittelbar nach der Hochzeit bei der Krankenkasse in die Familienversicherung angemeldet ? 

Das ist irrelevant.

Ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland - und der setzt normalerweise den entsprechenden Aufenthaltstitel voraus - gilt keine Familienversicherung.

Krankenversicherungen haben auch die Pflicht zur sorgfältigen Arbeit. Jeder Justitiar einer KV - gleich ob privat oder gesetzlich - wird die Zahlungspflicht verneinen, wenn der Versicherte noch nicht mal mit dem nationalen Visum zur Einreise zum Daueraufenthalt eingereist ist.
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Kunegab
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Antwort #8 - 15.06.2010 um 20:36:08
 
Saxonicus schrieb am 15.06.2010 um 19:37:22:
So ganz verstehe ich nicht. Warum hast Du Deine Frau nicht unmittelbar nach der Hochzeit bei der Krankenkasse in die Familienversicherung angemeldet ? 


Weil sie wie alle Frauen Ihren Kopf hat und gleich wieder nach China wollte.
Außerdem hätte sie dann vermutlich auch das FZF Visum gebraucht, welches sie ja in China beantragen wolte.
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Antwort #9 - 15.06.2010 um 20:40:08
 
Muleta schrieb am 15.06.2010 um 19:37:07:
für die FamVers. müssen die Bedingungen des § 10 SGB V erfüllt sein ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html )

Auf ein bestimmtes Visum kommt es dabei m.E. nicht an, lediglich auf den Wohnsitz in Deutschland. Ein solcher besteht aber vermutlich nicht, solange sie nicht (wieder) nach D eingereist ist (könnte man drüber streiten...). Sobald sie in D ist, wäre die gesetzliche KV wohl durchsetzbar. Vorher eher nicht.


Das wäre ja schon mal sehr gut. Aber wie soll ich Sie nach Deutschland bringen, wenn sie im Krankenhaus stationär bleiben muß und auch ein Krankentransport zu risikoreich wäre?

Gäbe es denn eine andere Möglichkeit bei der gesetzlichen KV?
Freiwillige Versicheung oder ähnliches?
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Antwort #10 - 15.06.2010 um 20:42:32
 
Kunegab schrieb am 15.06.2010 um 17:55:51:
Man sagte uns bei der AB, daß meine zukünftige Frau nach der Hochzeit eine 3 jährige AE bekmmen würde ohne Auflagen wie A1 Test, da sie mit einem deutschen Kind schwanger ist.

Bei aller Liebe und dem eigenen Kopf hätte ich mich zuerst um die AE gekümmert. Ich verstehe es so, dass die ABH sofort nach der Heirat die AE ausgestellt hätte ohne FZF  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #11 - 15.06.2010 um 20:46:07
 
Petersburger schrieb am 15.06.2010 um 20:35:06:
Ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland - und der setzt normalerweise den entsprechenden Aufenthaltstitel voraus - gilt keine Familienversicherung.
...
...wird die Zahlungspflicht verneinen, wenn der Versicherte noch nicht mal mit dem nationalen Visum zur Einreise zum Daueraufenthalt eingereist ist.


das Bundessozialgericht scheint nicht ganz Deiner Ansicht zu folgen:

vgl. http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2036.pdf

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Antwort #12 - 15.06.2010 um 20:52:05
 
Auf Anfrage vor Rückreise aus China hat mir die AOK zum Thema Familienversicherung folgendes mitgeteilt:

Sie haben bei unserer AOK die Familienversicherung für Ihre Ehefrau *****, beantragt. Wie Sie uns mitteilten, haben Sie am 05.05.2010 geheiratet.
Eine Familienversciherung für Ihre Ehefrau ist möglich, wenn der  Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist und die Ehefrau kein Gesamteinkommen hat, das 365,- EURO  mtl. oder bei einer geringfügigen Beschäftigung einen Betrag von 400,- EU monatlich nicht übersteigt. Darüber hinaus darf die Ehefrau nicht hauptberuflich selbständig sein.
Wie Sie uns mitteilten, ist Ihre Ehefrau in Deutschland beim Einwohnermeldeamt gemeldet. Bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen ist eine Familienversicherung ab dem Datum der Heirat ( 05.05.2010) möglich. Zur Prüfung der Familenversicherung möchte ich Sie bitten, uns neben dem Fragebogen die Kopie der Heiratsurkunde sowie die Kopie der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt zukommen zu lassen.

Keine Rede von Visum ZFZ.

Änderung:
Folgepost eingefügt


Muleta schrieb am 15.06.2010 um 20:46:07:
das Bundessozialgericht scheint nicht ganz Deiner Ansicht zu folgen:

vgl. http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2036.pdf

Muleta 


Das stimt mich doch wieder optimistisch.

...
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« Zuletzt geändert: 15.06.2010 um 21:09:05 von N/V »  
 
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Antwort #13 - 15.06.2010 um 21:08:56
 
und um da jetzt mal einen Punkt dran zu kriegen:

- Eure Vorsprache bei der ABH (vor dem 09.03.) hatte ersichtlich das Ziel, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Es ist somit von einer Antragstellung (mündlich, sinngemäß) auszugehen; jedenfalls hätte die Behörde auf eine solche Antragstellung auch hinweisen müssen (§ 25 VwVfG).

- in der Konsequenz blieb der Aufenthalt rechtmäßig (§ 81 Abs. 4 AufenthG) und zwar ununterbrochen bis heute, womit auch der Wohnsitz durch den vorübergehenden Aufenthalt im Ausland nicht weggefallen sein dürfte.

Ergebnis: Familienversicherung (Antrag wurde ja auch rechtzeitig gestellt) durchgehend bis heute und Behandlungskosten in NL wären wohl mit Krankenversicherungskarte (EHIC) auch gegessen.

In Anbetracht der in Rede stehenden Kosten, wäre die Einschaltung eines Anwalts wohl vergleichsweise preiswert - wenn der was von seinem Fach versteht.

Muleta
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Antwort #14 - 15.06.2010 um 21:30:40
 
Muleta schrieb am 15.06.2010 um 21:08:56:
und um da jetzt mal einen Punkt dran zu kriegen:

- Eure Vorsprache bei der ABH (vor dem 09.03.) hatte ersichtlich das Ziel, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Es ist somit von einer Antragstellung (mündlich, sinngemäß) auszugehen; jedenfalls hätte die Behörde auf eine solche Antragstellung auch hinweisen müssen (§ 25 VwVfG).

- in der Konsequenz blieb der Aufenthalt rechtmäßig (§ 81 Abs. 4 AufenthG) und zwar ununterbrochen bis heute, womit auch der Wohnsitz durch den vorübergehenden Aufenthalt im Ausland nicht weggefallen sein dürfte.

Ergebnis: Familienversicherung (Antrag wurde ja auch rechtzeitig gestellt) durchgehend bis heute und Behandlungskosten in NL wären wohl mit Krankenversicherungskarte (EHIC) auch gegessen.

In Anbetracht der in Rede stehenden Kosten, wäre die Einschaltung eines Anwalts wohl vergleichsweise preiswert - wenn der was von seinem Fach versteht.

Muleta 


Hallo Muleta,
danke für die Info, genau so empfinde ich die Situation.
Wir leben als Familie seit Januar zusammen, meine Frau erwartet ein Kind von mir, wir sind verheiratet und leben, von einer kurzen Unterbrechung abgesehen, seit 6 Monaten zusammen. Deutlich vor dem 09.03 haben wir mit der AB gesprochen und man hat uns versichert, daß nach der Hochzeit eine 3-jährige Aufenthaltserlaubnis automatisch erteilt würde, vorallem weil meine Frau schwanger ist. Ich habe vor dem Jugendamt eine Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben, damit meine Frau die weitere Duldung bis Juni erhält.
Mein Fehler war eindeutig, daß ich nicht direkt nach der Hochzeit die Aufenthaltserlaubnis und die KV klar gemacht habe.
Peter

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