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Schengenvisum für Ehepartner (Gelesen: 7.585 mal)
Themen Beschreibung: Was offiziell (nicht) preisgegeben wird
expat
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i4a rocks!



Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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14.05.2010 um 06:37:17
 
Mein Einstandsposting sozusagen:
Es geht um die Sonderkonditionen für mit Asusländern verheiratete EU-Bürger. Irgenwo müssen die Bestimmungen stehen, aber ich weiß nicht wo und bekomme von offiziellen Stellen falsche Antworten, nämlich die, dass alles auf den Webseiten stünde. Da steht es aber nicht. Kurz gesagt sind die Bedingungen diese:
[b]
II. Antragsunterlagen Für jedes Schengen Visum müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Antragsformular (einfach, vollständig ausgefüllt),
-Angabe der vollständigen Adresse in Deutschland, mit Postleitzahl der Stadt und Telefonnummer (unumgängliche Bedingung)
- Gültiger Reisepass (gültig bis 6 Monate nach Ende des vorgesehenen Aufenthalts)
- Zwei biometrische Passfotos 4,5 x 3,5 cm (heller Hintergrund) - Flugreservierungen (Hin- und Rückflug). Bei der Abholung des Visums muss das Flugticket mit eine Kopie vorgelegt werden
.
.
.
.
.
.
.
.
VI. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen oder EU-Bürgern
Zusätzlich zu den in II. erwähnten Dokumenten werden verlangt:
- Heiratsurkunde (Original und Fotokopie) - Fotokopie des Reisepasses des deutschen oder EU-Ehepartners

Das stammt von der Seite der Botschaft in Peru. Zu finden ist es auch auf folgenden Seiten:

Von der deutschen Botschaft in Hongkong:
http://www.hongkong.diplo.de/Vertretung/hongkong/en/02Germany/Visabestimmungen/d...
Und Bogota:
http://www.bogota.diplo.de/Vertretung/bogota/de/08Visa/Schengen/DownlnfoblattSch...
Und Shanghai:
http://www.schanghai.diplo.de/Vertretung/shanghai/de/__downloads/download__visa_...
Da gibt es also die Übereinstimmung Verpflichtungserklärung und Versicherung nicht erforderlich.
Was mich nun interesssiert: Auf welche Vorschriften oder Gesetzte gründen sich diese gemeinsamen Bedingungen?

Wie gesagt: In steter Penetranz antworten unterschiedliche Stellen im Auswärtigen Amt, dass es gesonderte Vorschriften für Ehepartner nicht gäbe. Allerdings bekommt meine Frau seit sieben Jahren ihr Visum zu diesen Bedingungen, obwohl mir die Botschaft in Bangkok auch gerade noch bestätigte, dass es diese Bedingungen nicht gäbe.
Weiß jemand, welche Vorschriften es sind und wo sie zu finden sind?
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steini007
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Antwort #1 - 14.05.2010 um 07:36:47
 
Die von "Sonderkonditionen" stehen hier:
http://www.info4alien.de/doc/vo_eu/2004_38_eg.pdf

... und wenn du dich für einen Trip in Deutschland entscheidest, wären die nationalen Bedingungen im Freizügigkeitsgesetz/EU (hier im Forum unter dem Button Gesetze zu finden) geregelt.

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Stefan-TR
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Antwort #2 - 14.05.2010 um 08:22:13
 
expat schrieb am 14.05.2010 um 06:37:17:
In steter Penetranz antworten unterschiedliche Stellen im Auswärtigen Amt, dass es gesonderte Vorschriften für Ehepartner nicht gäbe

Das mag so schon stimmen. Die Freizuegigkeit gemaess Richtlinie 2004/38/EG bezieht sich naemlich ganz allgemein auf Familienangehoerige (nach Definition in der Richtlinie) und Ehepartner ist nur ein Teilaspekt davon.

Wenn du aber als Deutscher Staatsbuerger mit einer nicht-EU Frau in einem Drittstaat wohnst, so kannst du dich bei einer Reise nach Deutschland nicht auf die RL 2004/38/EG berufen; bei einer Reise in jedes andere EU Land schon.

In so fern sind die Erleichterungen fuers Visum (etwa dass kein Nachweis der Finanzierung erbracht werden muss) fuer dich bei Reisen nach Deutschland nicht automatisch zutreffend.

expat schrieb am 14.05.2010 um 06:37:17:
Allerdings bekommt meine Frau seit sieben Jahren ihr Visum zu diesen Bedingungen

Das mag am Entgegenkommen der Botschaft liegen, etwa weil sie deine Frau als bona fide Antragsteller kennt.
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steini007
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Antwort #3 - 14.05.2010 um 08:29:32
 
Stefan-TR schrieb am 14.05.2010 um 08:22:13:
Wenn du aber als Deutscher Staatsbuerger mit einer nicht-EU Frau in einem Drittstaat wohnst

... könnte sich u. U. ein Freizügigkeitsanspruch auch für den deutschen Bürger ergeben, so dass beide gemeinsam nach Deutschland reisen können.

Daddy schrieb am 10.05.2010 um 19:07:53:
Sofern ein Daueraufenthalt in einem anderen EU- Staat gegeben ist, kann man in einem sog. Rückkehrersachverhalt ein Freizügigkeitsrecht für den deutschen Staatsangehörigen annehmen, der Nicht-EU-Familienangehörige das abgeleitete Freizügigkeitsrecht

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Stefan-TR
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Antwort #4 - 14.05.2010 um 10:43:24
 
Ein Drittstaat ist aber eben gerade kein EU Staat.
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steini007
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Antwort #5 - 14.05.2010 um 10:57:17
 
@ Stefan-TR

Danke für die Korrektur.

Du hast vollkommen Recht. Ein Drittstaat ist kein EU-Staat. Somit trifft deine Aussage in vollem Umfang zu.

Ich hoffe aus dem Zitat von Daddy geht es aber klar hervor, was ich ausdrücken wollte. Zwinkernd
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expat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 16.05.2010 um 14:11:53
 
Ich danke euch fuer eure Antworten. Ganz zufrieden bin ich noch nicht. Warum frindet man bei den Webseiten der deutschen Botschaften von Bogota, La Paz, Hongkong und Schanghai solche Mitteilungen?

...


Die machen das doch nicht freiwillig.
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steini007
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Antwort #7 - 16.05.2010 um 14:31:41
 
@ expat

Irgendwie verstehe ich dein Anliegen nicht ganz.

Du bist deutscher Staatsbürger und möchtest mit deiner Frau nach Deutschland reisen. Dazu benötigt deine Frau ein Schengen Visum. Da du in Deutschland kein Bürger mit EU Rechten bist, gibt es für deine Frau auch keine abgeleiteten Freizügigkeitsrechte. Sie unterliegt den ganz normalen Visabestimmungen.
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Antwort #8 - 16.05.2010 um 15:50:55
 
expat schrieb am 16.05.2010 um 14:11:53:
Warum frindet man bei den Webseiten der deutschen Botschaften von Bogota, La Paz, Hongkong und Schanghai solche Mitteilungen?

Kannst du nochmals genau klarstellen, was du an diesem Infoblatt erklaert haben moechtest?
  • Warum keine VE noetig? Da koennte ich mir denken, dass es deshalb wegfaellt, da Ehepartner sowieso fuer einander einstehen muessen. Und falls man sich am Ende doch in Deutschland niederlaesst, so hat auch der auslaendische Ehepartner anspruch auf Sozialleistungen.
  • Warum keine KV noetig? Das weiss ich auch nicht. Meines erachtens ist eine KV nach Schengen Regeln erforderlich. Aber auch Botschaften sind nicht unfehlbar.
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Einbeck
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Antwort #9 - 16.05.2010 um 17:02:13
 
Vielleicht kannst Du detailierter sage, was Du genau erklaert haben moechtest und warum?

VE, bei Deutschen Ehemann, reise nach Deutschland, nee, da will ich auch keine VE sehen, der deutsche Ehemann ist seiner Ehefrau gesetzlich zu Unterhalt verpflichtet, wofuer also eine VE?

KV.. ein Thema fuer sich, KV es gibt Ausnahmebestimmung wonach KV bei Angehoerigen von EU Buergern nicht verlangt wird. Es ist aber immer ratsam und aeusserst empfehlenswert eine solche zu haben.
Aber hier wuerden im Notfall deutsche Gesetze greifen, Deutsche und deren Angehoergige haben in Deutschland ja Rechte und Ansprueche, wenn Sie in D sind unter Umstaenden auch auf bestimmte Soziallleistungen...

Ansonsten google mal nach dem Schengen Visa Code oder Visakodex und/oder dem dazugehoerigen Handbuch, da findest Du vieles und Antworten auf viele Fragen.
Bei info4alien, ob in Foren oder in der Rechtssammlung findest Du vieles..
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steini007
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Antwort #10 - 16.05.2010 um 17:12:50
 
Einbeck schrieb am 16.05.2010 um 17:02:13:
VE, bei Deutschen Ehemann, reise nach Deutschland, nee, da will ich auch keine VE sehen, der deutsche Ehemann ist seiner Ehefrau gesetzlich zu Unterhalt verpflichtet, wofuer also eine VE

... weil sich ein Unterhaltsanspruch bei dem deutschen Ehegatte nicht durchsetzen ließe. Wieso sollte hier deutsches Unterhaltsrecht infrage kommen, wenn man im Ausland lebt?
... weil die VE auch die Kosten einer etwaigen Abschiebung abdecken würde, sofern der ausländische Ehepartner nicht ausreisen möchte.

Das Problem einer VE durch den Ehegatten dürfte wohl darin liegen, dass die Vollstreckung eines im Ausland lebenden deutschen Ehegatten schwer bis gar nicht möglich ist.
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Einbeck
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Antwort #11 - 16.05.2010 um 18:10:00
 
steini007 schrieb am 16.05.2010 um 17:12:50:
Das Problem einer VE durch den Ehegatten dürfte wohl darin liegen, dass die Vollstreckung eines im Ausland lebenden deutschen Ehegatten schwer bis gar nicht möglich ist. 


Dann duerfte man im Ausland ja fast generell keine VE abgegeben koenne, da es, selbst wenn theoretisch und rechtlich moeglich waere, sehr kompliziert und zeitwaufwendig waere die Forderungen im Ausland einzutreiben, dies besonders wenn der Verpflichtungsgeber nicht zahlen will.
Man lese auch zu Forderungen von Firmen im internationalen Handel...
Ginge dann ja nur ueber Gerichtsbeschluss, internationale Zustellung und Amtshilfe...
besser wir lassen dieses Thema...
besser nicht dran ruehren.. und nicht genauer nachfragen...
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