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einbürgerung durch unqualifizierte arbeit (Gelesen: 3.083 mal)
Themen Beschreibung: einbürgerung/unqualifizierte arbeit
iman20081
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i4a rocks!


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10.11.2009 um 21:11:18
 
Hallo

Fall: Student, hat das Studium beendet,jedoch kein chance ein Job nach §18 zu finden,da sein Studiengang nicht viel nachgefragt in deutschland.
Frage, kann er durch seine unqualifizierte arbeit eingebürgert werden?? also er macht seit einem Jahr  studentenjob als reinigungskfat  bei einer Reinigungsfirma.
er ist Fleissig und sehr flexible in seinen Arbeit,die Firma ist auch zufrieden mit ihm.kann das ihn hilfen durch  Arbeitsvertrag(als Reinigungskraft) die Einbürgerung (unbefristete Aufenthalt)zu bekommen????

danke hä?
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Stefan-TR
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Antwort #1 - 10.11.2009 um 21:53:09
 
Lies dir mal die Informationen zur Anspruchseinbuergerung durch. Es geht hier vor allem um die bisherige Aufenthaltszeit und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II.

Ob die notwendige Aufenthaltszeit erreicht werden kann, wenn der Absolvent keine passende Arbeit findet um weiterhin seine AE behalten zu koennen, ist hier wohl am ehesten der Knackpunkt.
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maki
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laie!


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Antwort #2 - 10.11.2009 um 22:01:00
 
iman20081 schrieb am 10.11.2009 um 21:11:18:
Fall: Student, hat das Studium beendet,jedoch kein chance ein Job nach §18 zu finden,da sein Studiengang nicht viel nachgefragt in deutschland.

Mit einer AE nach §16 kann man sich nicht einbürgern lassen, aber das hatten wir doch schon ein paar mal.
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iman20081
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Antwort #3 - 10.11.2009 um 22:12:40
 
Stefan-TR schrieb am 10.11.2009 um 21:53:09:
Lies dir mal die Informationen zur Anspruchseinbuergerung durch. Es geht hier vor allem um die bisherige Aufenthaltszeit und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II.

Ob die notwendige Aufenthaltszeit erreicht werden kann, wenn der Absolvent keine passende Arbeit findet um weiterhin seine AE behalten zu koennen, ist hier wohl am ehesten der Knackpunkt.




ja,ich habe gerade die wesentliche vorraussetzungen gelesen. eigentlich sind fast alle erfüllt, denn sein Lebensunterhalt ist locker gesichert ohne Arbeitslosengeld oder irgend eine sozial hilfe. er ist in Deutschland zweck studium seit 7 Jahren.

das einzige Problem bei diese Punkt:
(wobei eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aber nicht ausreicht).

denn er hat ein AE nach § 16. es seht aber dass es nicht Ausreichend ist!!!! Griesgrämig


hat er noch chance oder soll er die ganze geschichte vergessen???
danke für eure hilfe

Änderung:
Folgepost:

maki schrieb am 10.11.2009 um 22:01:00:
Mit einer AE nach §16 kann man sich nicht einbürgern lassen, .



es muss nicht unbedingt dirch diese Arbeit eingebürgert werden,sondern es reicht wenn es eine unbefristete Aufenthalt bekommt oder sowas,dass er noch paar jahren in deutschland bleiben kann.
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« Zuletzt geändert: 11.11.2009 um 07:02:17 von Mick » 
Grund: Folgepost angehängt 
 
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steini007
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Antwort #4 - 10.11.2009 um 23:04:30
 
@ iman20081

Mal eine Anmerkung am Rande.

Wenn besagter Student seit einem Jahr einen Reinigungsjob macht und davon auch noch locker seinen LU bestreiten kann, stellt sich unweigerlich die Frage, ob er nicht die 90/180 Tage-Regelung überschritten hat bzw. ob das Ausüben dieser Tätigkeit überhaupt noch gestattet ist, nachdem er mit dem Studium fertig ist.

Zitat:
§ 16
...
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung.


Zitat:
§ 16
...
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.



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iman20081
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Antwort #5 - 11.11.2009 um 00:58:53
 
steini007 schrieb am 10.11.2009 um 23:04:30:
@ iman20081

Mal eine Anmerkung am Rande.

Wenn besagter Student seit einem Jahr einen Reinigungsjob macht und davon auch noch locker seinen LU bestreiten kann, stellt sich unweigerlich die Frage, ob er nicht die 90/180 Tage-Regelung überschritten hat bzw. ob das Ausüben dieser Tätigkeit überhaupt noch gestattet ist, nachdem er mit dem Studium fertig ist.








der student ist fertig mit studium und er ist immer noch als student angemeldet.
ausserdem,ich hab gesagt er schafft sein lebensunterhalt locker,da er ungefähr um die 500 euro verdient , und manschmal bekommt er geld von sein eltern aus dem Ausland, und hat auch ein Sparbuch mit bisschen geld


ob er nicht die 90/180 Tage-Regelung überschritten!!!
ich glaube das soll nicht sein Problem sein,da er sein pass zu der Reinigungsfirma gezeigt hat, und sie haben ihn mit der gleitzone angemeldet auf 400 euro basis,wenn er mehr arbeiten soll.. denn verdient er über 400 euro und somit mit der lonhsteuerkarte.

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Mick
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Antwort #6 - 11.11.2009 um 07:03:29
 
maki schrieb am 10.11.2009 um 22:01:00:
Mit einer AE nach §16 kann man sich nicht einbürgern lassen, aber das hatten wir doch schon ein paar mal. 

Mit dieser Antwort ist alles gesagt. Der Rest ist überflüssiges
Geschwätz.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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