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Deutsche Pass in Bremen (Gelesen: 7.338 mal)
Themen Beschreibung: Deutsche Pass für Studentin
iman20081
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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05.11.2009 um 19:36:46
 
hallo

hab mal eine Frage und hoffe dass jemand mir hilfen kann.
bin seit 7 jahren als Studentin in Deutschland,bin fast fertig mit studium.
nun,ich habe eine Freundin aus Bremen,die lebte auch erst nur seit 7 jahren in Bremen als Studentin(genau wie ich),die ist nach Deutschland gekommen als sie 22 Jahre alt war,. der einzige unterschied zwischen und dass hre Eltern wohnen seit lange in deutschland und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
vor kurzem hatte sie die Deutsche Pass bekommen. wie hat sie das gemacht!!! weiss es nicht !!!!
sie meinte irgend eine Integration oder so was,hab jedenfalls nicht verstanden!!!

nun meine Frage ist,darf ich auch ein Antrag auf Unbefristete Aufenthalts oder deutsche pass stellen?? und mit welche begründung??

für meine freundin,sie ist ja nicht mit deutsche verheiratet,und ich denke auch dass der erhalt der deutsche pass hat nicht mit ihre eltern was zu tun,weil sie mit 22 jahre hier gekommen ist.

danke Augenrollen
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.11.2009 um 19:58:34
 
Wenn sie nach sieben Jahren eingebürgert wurde, dann weil sie den Integrationskurs gemacht hat oder aufgrund ihres Studiums (bzw. ihrer Deutschkenntnisse) davon befreit war.

Das gleich gilt für dich, allerdings nicht während du als Studentin eine AE nach §16 Aufenthaltsgesetz hast.

Aus den Voraussetzungen im §10 StAG
Zitat:
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.


Nach dem Studium musst du eine andere AE (zur Arbeitssuche oder als Arbeitnehmerin) beantragen, danach könnte eine Einbürgerung in Frage kommen, siehe die anderen Voraussetzungen. Mehr dazu.
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iman20081
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.11.2009 um 20:05:52
 
nee,nicht auf grud ihre studium weil sie denn das gleiche wie ich studiert,sogar ich bin fertig mit studium und sie ist noch im vierten semester.

aber was ist gemeint mit Integrationskurs?? wenn ich das mache,kann ich eine Antrag stellen???und wie lange dauert diese integration kurs??

meine frage bezieht sich nicht auf der Arbeitssuche nach dem studium und die damit verbundene rechte auf deutsche pass. ich wollte nur wie meine freundin machen.
bitte um info über integration kurs

danke
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iman20081
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 05.11.2009 um 20:16:26
 
hab gerade im internet was gelesen und hab verstanden dass der integrationkurs ist ein kurs für das Lernen der Deutsche Sprache nur"!!!ich kann aber Deutsch reden!!!!
also wozu ist diese Integrationkurs notwendig???
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 05.11.2009 um 20:17:06
 
iman20081 schrieb am 05.11.2009 um 20:05:52:
ich wollte nur wie meine freundin machen.


Hat sie vor der Einbürgerung länger als sieben Jahr ein Deutschland gewohnt? Weißt du, welche AE sie zuletzt besaß als sie eingebürgert wurde?
Wenn du eine andere AE als die nach §16 hast, dann könnte eine Einbürgerung für dich vielleicht in Frage kommen. Aber um deinen Fall mit dem deiner Freundin zu vergleichen, müsste man beide genau kennen.

Integrationskurs

Zitat:
Dauerhaft in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer werden in ihren Integrationsbemühungen durch so genannte Integrationskurse unterstützt. Die Kurse umfassen Sprachangebote sowie einen Orientierungskurs, der rechtliche, geschichtliche und kulturelle Kenntnisse vermittelt.

Dem Grundsatz des Forderns und Förderns wird bei der Durchführung der Integrationskurse künftig mehr Gewicht verliehen. Im Gesetz ist das Ziel der erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs nunmehr ausdrücklich festgeschrieben. Künftig sollen deutlich mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht nur einen Kurs besuchen, sondern diesen durch das Ablegen einer Abschlussprüfung auch erfolgreich abschließen.

Auch die Möglichkeiten, das Fernbleiben zu sanktionieren, sind vereinheitlicht worden. So kann beispielsweise bei nicht "ordnungsgemäßer" Kursteilnahme das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt werden. Darüber hinaus müssen "Integrationsverweigerer" künftig mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro rechnen.


Möglicherweise wärest du aufgrund deiner Deutschkenntnisse befreit bzw. würdest nur den Orientierungskurs machen müssen.

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iman20081
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Antwort #5 - 05.11.2009 um 20:32:17
 
Mutly schrieb am 05.11.2009 um 20:17:06:
Hat sie vor der Einbürgerung länger als sieben Jahr ein Deutschland gewohnt? Weißt du, welche AE sie zuletzt besaß als sie eingebürgert wurde?
.




nein,sie hatte nicht länger als 7 jahren vor der einbürgerung hier gelebt.

ihre Aufenthaltserlaubnis vor der einbürgerung ist die gleiche wie ich: visa zweck des Studiums
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Linda.1001
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Antwort #6 - 06.11.2009 um 01:01:29
 
Der Orientierungskurs behandelt nicht nur die deutschen Sprachkenntnisse. Deswegen müsstest du den vielleicht noch machen.

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„Es ist mehr wert, jederzeit die Achtung der Menschen zu haben, als gelegentlich ihre Bewunderung.“

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iman20081
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Antwort #7 - 06.11.2009 um 09:33:00
 
gut,danke euch sehr für die Antworten
was soll denn jetzt als erste machen????
1- soll ich diese Orientierungskurs (aus eigene initiative)machen???
2- oder zu erst zu stadtamt gehen und da nachfragen??? wenn ja,was soll ich genau fragen????
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schweitzer
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Antwort #8 - 06.11.2009 um 09:38:58
 
iman20081 schrieb am 06.11.2009 um 09:33:00:
oder zu erst zu standessamt gehen und da nachfragen??? wenn ja,was soll ich genau fragen????


Das Standesamt wäre für Deine Einbürgerung wohl eher nicht die richtige Adresse ...  hä?

Ich würde Dir vorschlagen, einen Termin bei Deiner Einbürgerungsbehörde zu vereinbaren. - Sage denen, dass Du Dich bezogen auf Deine Person über die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung informieren möchtest. - Stelle dann dort alle Dich bewegenden Fragen, auch die, ob für Dich die Teilnahme an einem Orientierungskurs erforderlich wäre.

Sodann weißt Du, ob bzw. wann es Sinn macht, einen Einbürgerungsantrag zu stellen.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 06.11.2009 um 09:50:35 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorrektur 

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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iman20081
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Antwort #9 - 06.11.2009 um 12:07:53
 
schweitzer schrieb am 06.11.2009 um 09:38:58:
Das Standesamt wäre für Deine Einbürgerung wohl eher nicht die richtige Adresse ...  hä?


=schweitzer=



schreib fehler: nicht standesamt sondern stadtamt
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lacrima
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Antwort #10 - 06.11.2009 um 20:50:49
 
iman20081 schrieb am 05.11.2009 um 19:36:46:
der einzige unterschied zwischen und dass hre Eltern wohnen seit lange in deutschland und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.


Das ist der entscheidende Unterschied warum sie jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen kann und Du nicht. Du hast momentan eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 als Studentin..
mit der Aufenthaltserlaubnis kannst Du die Einbürgerung sowieso vergessen..

Dass Deine Freundin studiert heißt nicht gleichzeitig, dass die gleiche Aufenthaltserlaubnis nach §16 hat. Durch ihre deutsche Eltern ist sie wahrscheinlich auf eine andere Aufenthaltserlaubnis "umgestiegen" und mit der kann sie sich einbürgern lassen..

Grüße,

Lacrima
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iman20081
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Antwort #11 - 06.11.2009 um 22:27:53
 
lacrima schrieb am 06.11.2009 um 20:50:49:
Du hast momentan eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 als Studentin..

Dass Deine Freundin studiert heißt nicht gleichzeitig, dass die gleiche Aufenthaltserlaubnis nach §16 hat. 



doch sie hat die gleiche Aufenthaltserlaubnis nach §16  wie ich

was denn nun,gibt es doch eine chance für die Deutsche Pass,oder soll ich die ganze geschichte vergessen?????
was ist denn der sinn der Inegrationskurs hier!!!spielt überhaupt eine rolle????
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reinhard
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Antwort #12 - 06.11.2009 um 22:34:43
 
iman20081 schrieb am 06.11.2009 um 22:27:53:
doch sie hat die gleiche Aufenthaltserlaubnis nach §16  wie ich


Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 kann man nicht eingebürgert werden. Wenn sie eingebürgert wurde, dann hatte sie vorher mit Sicherheit eine andere AE. Wenn sie Deine Freundin ist – frag sie doch einfach.


Zitat:
was denn nun,gibt es doch eine chance für die Deutsche Pass,oder soll ich die ganze geschichte vergessen?????


Mit einer AE nach § 16 kannst Du eine Einbürgerung jetzt definitiv nicht erreichen.

Zitat:
was ist denn der sinn der Inegrationskurs hier!!!spielt überhaupt eine rolle????


Ja. Wenn Du nach dem Studium Arbeit findest und dann eine AE nach § 18 bekommst, kannst Du eingebürgert werden.
- ohne Integrationskurs nach acht Jahren
- mit Integrationskurs nach sieben Jahren.

In einigen Bundesländern zählt das Studium mit, in anderen musst Du nach dem Studium sieben oder acht Jahre lang eine AE nach § 18 haben, bis es klappt.

In Bremen wird das Studium mitgezählt.
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lacrima
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Antwort #13 - 07.11.2009 um 08:08:13
 
iman20081 schrieb am 06.11.2009 um 22:27:53:
doch sie hat die gleiche Aufenthaltserlaubnis nach §16wie ich

Sorry.. das kann nicht sein.. frag sie noch mal.. manchmal die Person selbst weiss auch nicht genau was für eine Aufenthaltserlaubnis er/sie hat.. bitte sei nicht so sicher wenn Du ihren Pass am Tag der Einbürgerung nicht in der Hand gehalten und selber da rein geschaut hast..

iman20081 schrieb am 06.11.2009 um 22:27:53:
was denn nun,gibt es doch eine chance für die Deutsche Pass,oder soll ich die ganze geschichte vergessen?????

mit §16 Aufenthaltserlaubnis null Chance.. das geht gesetzlich nicht..

iman20081 schrieb am 06.11.2009 um 22:27:53:
was ist denn der sinn der Inegrationskurs hier!!!spielt überhaupt eine rolle????

Erstmal eine AE, die nicht nach §16 ist.. Integrationskurs ist nicht wirklich das entscheidende Kriterium.. ohne es kannst Du Dich auch einbürgern lassen..

Grüße,

Lacrima 
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iman20081
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Antwort #14 - 07.11.2009 um 11:57:16
 
schweitzer schrieb am 06.11.2009 um 09:38:58:
Ich würde Dir vorschlagen, einen Termin bei Deiner Einbürgerungsbehörde zu vereinbaren. - Sage denen, dass Du Dich bezogen auf Deine Person über die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung informieren möchtest. -
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diese Antwort gibt mir einbisschen hoffnung,aber die anderen Antworten sind total pestimistisch.
soll ich denn zu stadsamt gehen wie SCHWEIZER gemeit hat???? oder ist das schwachsinn!!!!
ich möchte gerne in Deutschland weiter leben und hab kein Lust wieder ins Heimat für immer zu leben
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