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Daueraufenthaltsrecht § 4a FreizügG für Studenten? (Gelesen: 5.372 mal)
schweitzer
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21.10.2009 um 15:47:04
 
Vielleicht ist die Frage trivial, aber ich bin verunsichert:

Hat ein EU-Bürger aus Polen, der seit ca. 5 1/2 Jahren hier in Deutschland studiert (das Studium ist noch nicht beendet) Anspruch auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG?

Zunächst war ich sicher, diese Frage zu bejahen, da ja ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt. - Dann fand ich in dem Buch "Sozialrecht für Zuwanderer" von Dorothee Frings, Seite 57 in diesem Kontext die Aussage:
"Ausbildungszeiten werden nur zur Hälfte angerechnet"


Abgesehen davon, dass ich weder im Gesetzestext noch in den VwV dazu etwas entsprechendes gefunden habe, was mich nochmals irritiert hat, weiß ich nun nicht: Ist das überhaupt richtig? Und, wenn ja, zählen Zeiten eines Studiums dann hier als Ausbildungszeiten?

Für den Betreffenden wäre eine sichere Aussage dazu enorm wichtig, weil in seinem Falle die Anwendung des §9 BeschVerfV verweigert wird, da die Agentur für Arbeit Kenntnis davon hat, dass er studiert. (siehe dazu
diese m.E. bemerkenswerte Antwort
in dem betreffenden, noch jungen thread.)

Mit der Bescheinigung über den Daueraufenthalt würde er ja dann wohl die Arbeitsberechtigung-EU beanspruchen können ...

Vielen Dank vorab an alle, die antworten.

=schweitzer=
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Antwort #1 - 21.10.2009 um 16:36:49
 
schweitzer schrieb am 21.10.2009 um 15:47:04:
Hat ein EU-Bürger aus Polen, der seit ca. 5 1/2 Jahren hier in Deutschland studiert (das Studium ist noch nicht beendet) Anspruch auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG? 


Ja - und er HAT das Daueraufenthaltsrecht von Rechts wegen, ob dies ihm und/oder der Behörde bekannt ist oder nicht.

§16 der Richtlinie 2004/38/EG

Zitat:
Artikel 16

Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfuellung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.


Sofern diese Tatsache der Behörde bekannt gemacht wird, hat sie diese "so bald wie möglich" zu bescheinigen.

Zitat:
Artikel 19

Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts

(1) Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthalts aus.

(2) Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts wird so bald wie möglich ausgestellt.


schweitzer schrieb am 21.10.2009 um 15:47:04:
Mit der Bescheinigung über den Daueraufenthalt würde er ja dann wohl die Arbeitsberechtigung-EU beanspruchen können


Wer das Daueraufenthaltsrecht hat, hat vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Arbeitet der Pole in deinem Beispiel schon jetzt, so ist dies unbeschränkt erlaubt.
Steht in der o.e. Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts nicht, dass er arbeiten kann, so ist dies zu bestätigen. Andernfalls erstmal Amtsleiter verlangen, dann Solvit kontaktieren, sonst Anwalt einschalten und evtl. Gericht anrufen.




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Antwort #2 - 21.10.2009 um 16:43:46
 
Mutly schrieb am 21.10.2009 um 16:36:49:
Wer das Daueraufenthaltsrecht hat, hat vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Arbeitet der Pole in deinem Beispiel schon jetzt, so ist dies unbeschränkt erlaubt. 


Ja er hatte begonnen zu arbeiten, ist aber von der Agentur für Arbeit "erwischt" worden und sehr undezent auf die 90/180-Tage-Regelung wie sie für Studenten nach dem AufenthG gilt, hingewiesen worden.

Bedeutet Deine Antwort nun, dass er weiterarbeiten darf, auch ohne die Vorlage der Bescheinigung über den Daueraufenthalt, weil er von Rechts wegen daueraufenthaltsberechtigt ist? - Wie weist er dann aber seinen mehr als 5jährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt nach (reicht eine entsprechende Meldebescheinigung?)?

=schweitzer=

P.S.

Und doch noch mal die "Sekundärfrage" - woher nimmt Frau Frings ihre in meinem ersten Post zitierte Aussage???
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Antwort #3 - 21.10.2009 um 16:58:08
 
schweitzer schrieb am 21.10.2009 um 16:43:46:
Bedeutet Deine Antwort nun, dass er weiterarbeiten darf, auch ohne die Vorlage der Bescheinigung über den Daueraufenthalt, weil er von Rechts wegen daueraufenthaltsberechtigt ist? 


Ja, genau.

schweitzer schrieb am 21.10.2009 um 16:43:46:
Wie weist er dann aber seinen mehr als 5jährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt nach (reicht eine entsprechende Meldebescheinigung?)?


Er muss zeigen, dass der Freizügigkeitstatbestand während fünf Jahre erfüllt war. Das heißt für Studenten:
1. Dass man studiert (Zeugnisse/Bestätigung der Uni)
2. Dass man krankenversichert ist
3. Dass ausreichende finanzielle Mittel vorliegen (aus allen beliebigen legalen Quellen, auch Arbeit gemäß der 90/180-Regel während der ersten fünf Jahre, Stipendien, Unterhalt/Eltern, usf.)

Zu beachten:

Zitat:
Artikel 25

Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Aufenthaltsdokumente

(1) Die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten dürfen unter keinen Umständen vom Besitz einer Anmeldebescheinigung nach Artikel 8, eines Dokuments zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige, einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann.

(2) Alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente an Inländer nicht übersteigt.

Artikel 26

Kontrolle

Die Mitgliedstaaten können kontrollieren, ob der sich gegebenenfalls aus ihren Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtung für fremde Staatsangehörige nachgekommen wird, ständig die Anmeldebescheinigung oder die Aufenthaltskarte mit sich zu führen, sofern sie diese Verpflichtung ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf deren Personalausweis auferlegen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so können die Mitgliedstaaten die Sanktionen verhängen, die sie auch gegen ihre eigenen Staatsangehörigen verhängen, die ihren Personalausweis nicht mit sich führen.


Somit ist es natürlich am besten, wenn Meldebescheibnigungen vorliegen, liegen sie aber nicht vor, dann können andere Nachweise ausreichen. Rein beispielsweise Mietvertrag, Nachweise, dass er die Miete bezahlt hat usw. (Verletzung der Meldepflicht allein würde nicht heißen, dass er nun das Daueraufenthaltsrecht nicht hätte.)

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Antwort #4 - 21.10.2009 um 17:02:09
 
schweitzer schrieb am 21.10.2009 um 16:43:46:
Bedeutet Deine Antwort nun, dass er weiterarbeiten darf, auch ohne die Vorlage der Bescheinigung über den Daueraufenthalt, weil er von Rechts wegen daueraufenthaltsberechtigt ist? 

Ja. Hier im board wird z.T. die Auffassung vertreten, dass auch dieser Personenkreis konstitutiv einer Arbeitsberechtigung-EU bedürfte, um arbeiten zu dürfen. Das ist aus meiner Sicht unhaltbar:

- Das Freizügigkeitsrecht für Arbeitnehmer ergibt sich unmittelbar aus dem EG-Vertrag, Art. 39 EGV. Die Vorschrift sagt eindeutig, dass die Aufnahme unselbstständiger Tätigkeiten im nicht-hoheitlichen Bereich Unionsbürgern unter den gleichen Bedingungen zu gestatten ist wie Inländern. Da Inländer eine "Arbeitsberechtigung-EU" nicht benötigen, ist eine entsprechende Anforderung des Europarechts an Unionsbürger grundsätzlich europarechtswidrig.

- Etwas anderes gilt nur insoweit, als die Rechtsstellung von Unionsbürgern im Verhältnis zu Deutschland durch die Beitrittsakten abweichend von Art. 39 EGV ausgestaltet wird. Eine solche abweichende Ausgestaltung ist aber nur hinsichtlich der einfachen Arbeitnehmerfreizügigkeit, nicht hinsichtlich des Daueraufenthaltsrechts erfolgt. Die Beitrittsakten lassen nicht erkennen, dass der Anwendungsbereich des Art. 39 EGV für daueraufenthaltsberechtigte Neu-EUlen ausgeschlossen werden sollte. Daher gilt Art. 39 EGV für diesen Personenkreis unmittelbar. Ist dies aber der Fall, sind diese Betroffenen genauso zu behandeln wie Unionsbürger aus der EU-15, weswegen noch nicht mal eine deklaratorische, geschweige denn eine konstitutive Arbeitsberechtigung gefordert werden darf. Lediglich zu Gunsten des Betroffenen ist es möglich und sinnvoll, auf der Daueraufenthaltsbescheinigung den Vermerk "Jede Erwerbstätigkeit gestattet" anzubringen.

schweitzer schrieb am 21.10.2009 um 16:43:46:
Wie weist er dann aber seinen mehr als 5jährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt nach (reicht eine entsprechende Meldebescheinigung?

Das sollte an sich reichen. Meintwegen zusammen mit den Immatrikulationsbescheinigungen.

schweitzer schrieb am 21.10.2009 um 16:43:46:
Und doch noch mal die "Sekundärfrage" - woher nimmt Frau Frings ihre in meinem ersten Post zitierte Aussage

Sicher, dass sie nicht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG  meint (§§ 9a ff. AufenthG - ein Titel für Drittstaatsangehörige)?

Zitat:
Er muss zeigen, dass der Freizügigkeitstatbestand während fünf Jahre erfüllt war. Das heißt für Studenten:

Selbst das ist nach zutreffender Auff. zu viel verlangt. Der Unionsbürger muss nicht während der gesamten fünf Jahre freizügigkeitsberechtigt gewesen sein. Es genügt, wenn er sich fünf Jahre rechtmäßig gewöhnlich hier aufgehalten hat. Wann innerhalb oder nach diesen fünf Jahren der Freizügigkeitstatbestand verwirklicht wurde, ist egal. Auch sind Zeiten vor dem Beitritt des jeweiligen Mitgliedstaats in die Berechnung miteinzubeziehen.
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Antwort #5 - 21.10.2009 um 17:06:16
 
Hallo Schweitzer,

ich kenne das zitierte Buch leider nicht, aber

ich vermute mal aus der RL/2003/1009 für den Daueraufenthalt für langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörige. Darin heißt es:

(2) In die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 fließen die Zeiten nicht ein, in denen sich der Drittstaatsangehörige aus den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e) und f) genannten Gründen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat.

In den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen, in denen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, auf dessen Grundlage ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden kann, fließen die Zeiten, in denen er sich zwecks Studiums oder Berufsausbildung in dem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nur zur Hälfte in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.

oder aus §9 b AufenthG. Vermutlich hat sie die Anrechnungszeiten für das normale Daueraufenthaltsrecht für Drittausländer auf freizügigkeitsberechtigte Personen übertragen. Eine Einschränkung für Studienzeiten sind mir aus der RL/2004/38 nicht bekannt.

Gruß
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Antwort #6 - 21.10.2009 um 17:13:57
 
tapir schrieb am 21.10.2009 um 17:02:09:
Selbst das ist nach zutreffender Auff. zu viel verlangt. Der Unionsbürger muss nicht während der gesamten fünf Jahre freizügigkeitsberechtigt gewesen sein. Es genügt, wenn er sich fünf Jahre rechtmäßig gewöhnlich hier aufgehalten hat. Wann innerhalb oder nach diesen fünf Jahren der Freizügigkeitstatbestand verwirklicht wurde, ist egal.


Was, wenn die ABH mit dem Argument kommt: "der Unionsbürger ist nur während der gesamtenfünf Jahre freizügigkeitsberechtigt, wenn ein Freizügigkeitstatbestand vorliegt"?

Anders gesagt, hätte die Person ein Semester lang nicht studiert, und lag auch kein anderer Freizügigkeitstatbestand wie z.B. Selbstständigkeit vor, dann war der Aufenthalt während dieses Zeitraums nicht rechtmäßig und somit wurde er unterbrochen. Um das zu prüfen, müste man dann eben zeigen, dass man tatsächlich studierte.
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Antwort #7 - 21.10.2009 um 17:35:33
 
Mutly schrieb am 21.10.2009 um 17:13:57:
dann war der Aufenthalt während dieses Zeitraums nicht rechtmäßig und somit wurde er unterbrochen

Das dürfte - wenn nicht ohnehin eine AE nach dem AufenthG existierte - mit Blick auf §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 4 Satz 1, 5 Abs. 5 FreizügG/EU mehr als zweifelhaft sein. Der Verlust eines einmal begründeten (auch einfachen) Freizügigkeitsrechts muss durch bestandskräftigen VA festgestellt sein. Dabei ist Ermessen auszuüben. Entscheidend ist aber, was Ziff. 5.5.1.3 VwV-FreizügG/EU zutreffend herausstellt: Eine Entscheidung gemäß § 5 Absatz 5 kann nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts auch dann nicht getroffen werden, wenn die Freizügigkeitsvoraussetzungen bereits früher nicht mehr vorlagen, jedoch keine Feststellung getroffen wurde.
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Antwort #8 - 22.10.2009 um 01:16:59
 
schweitzer schrieb am 21.10.2009 um 16:43:46:
Ja er hatte begonnen zu arbeiten, ist aber von der Agentur für Arbeit "erwischt" worden und sehr undezent auf die 90/180-Tage-Regelung wie sie für Studenten nach dem AufenthG gilt, hingewiesen worden.

Genau aus diesem Grund plädiere ich schon geraume Zeit dafür, dass auch entgegen der Auffassung anderer hier vertretener User, bei Vorliegen eines Rechtsanspruches die Arbeitsberechtigung-EU auch beantragt werden sollte.
Man kann sich dadurch schon einige Unannehmlichkeiten ersparen.

tapir schrieb am 21.10.2009 um 17:02:09:
Ja. Hier im board wird z.T. die Auffassung vertreten, dass auch dieser Personenkreis konstitutiv einer Arbeitsberechtigung-EU bedürfte, um arbeiten zu dürfen. Das ist aus meiner Sicht unhaltbar:

- Das Freizügigkeitsrecht für Arbeitnehmer ergibt sich unmittelbar aus dem EG-Vertrag, Art. 39 EGV. Die Vorschrift sagt eindeutig, dass die Aufnahme unselbstständiger Tätigkeiten im nicht-hoheitlichen Bereich Unionsbürgern unter den gleichen Bedingungen zu gestatten ist wie Inländern. Da Inländer eine "Arbeitsberechtigung-EU" nicht benötigen, ist eine entsprechende Anforderung des Europarechts an Unionsbürger grundsätzlich europarechtswidrig.

Das BMAS vertritt nach wie vor die Auffassung, dass jede Neu-EUle, die arbeiten möchte, auch im Besitz einer entsprechenden Arbeitsgenehmigung sein muss.
Und ja, ich weiß, dass jetzt wieder heftige Aufschreie folgen werden Zwinkernd

schweitzer schrieb am 21.10.2009 um 15:47:04:
Mit der Bescheinigung über den Daueraufenthalt würde er ja dann wohl die Arbeitsberechtigung-EU beanspruchen können ...

Ja, korrekt.

Ich kann nur aus eigener Praxis berichten, da ich eine Menge Studenten in meinem Bezirk habe.
Alle Antragsteller haben bislang nach 5-jährigem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei noch nicht abgeschlossenem Studium, die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht problemlos von der ABH bekommen und von mir im Anschluß daran die Arbeitsberechtigung-EU.

Änderung:
Aus den aktuellen VAH's zum FreizügG/EU geht nicht hervor, dass die Zeiten des Studiums beim erforderlichen 5-jährigen Aufenthalt rausgerechnet werden.



Gruß
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Antwort #9 - 22.10.2009 um 09:15:15
 
tapir schrieb am 21.10.2009 um 17:02:09:
Sicher, dass sie nicht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EGmeint (§§ 9a ff. AufenthG - ein Titel für Drittstaatsangehörige)?


Ganz sicher, tapir.

Beppo schrieb am 21.10.2009 um 17:06:16:
ch kenne das zitierte Buch leider nicht, aber

ich vermute mal aus der RL/2003/1009 für den Daueraufenthalt für langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörige.


Nein, auch diese Vermutung ist nicht richtig.

Ich zitiere mal die ganze Passage:

"Unionsbürger erwerben ein Daueraufenthaltsrecht, welches unabhängig von Voraussetzungen besteht, wenn

- sie sich seit fünf Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten; Zeiten als Saisonarbeitnehmer, Entsandte, Au-Pair o.ä. werden nicht mitgerechnet, Ausbildungszeiten werden zur Hälfte angerechnet ..."


Ich hoffe, dass diese Passage für "meinen" Fall hier nun nicht doch noch Bedeutung bekommt - denn wie ich erst heute früh erfuhr, ist der junge Pole im Sommer 2004 zunächst im Kontext eines Programms der Europäischen Union für Freiwillige Dienstleistungen eingereist und hat vor Beginn seines Studiums in diesem Kontext ein freiwilliges soziales Jahr absolviert.

Ich frage deshalb noch einmal (und hoffentlich abschließend  Zwinkernd):

Ist er dennoch und unabhängig von der zitierten Aussage von Frau Frings nunmehr daueraufenthaltsberechtigt?

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 22.10.2009 um 09:45:29 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorrektur 

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Antwort #10 - 22.10.2009 um 19:48:40
 
schweitzer schrieb am 22.10.2009 um 09:15:15:
st er dennoch und unabhängig von der zitierten Aussage von Frau Frings nunmehr daueraufenthaltsberechtigt?


Ich hätte gedacht, dass er zeigen müsste, dass ein Freizügigkeitstatbestand während seines FSJ vorlag. Dem letzten Beitrag von Tapir ist zu entnehmen, dass ich mich geirrt habe. Dann lautet die Antwort ja. (Sonst würde er das Daueraufenthaltsrecht fünf Jahre nach Anfang des Studiums erwerben, wenn kein Freizügigkeitstatbestand während des FSJ vorlag.)

Zu "Ausbildungszeiten werden zur Hälfte angerechnet" usw. usf.: Das maßgebende Recht ist EU-Recht, welches Vorrang genüber dem Recht der Mitgliedstaaten hat.
Die Freizügigkeit ist in der o.e. Richtlinie 2004/38 geregelt. Die Mitgliedstaaten müssen diese im nationalen Recht umsetzen.
Die nationale Umsetzung ist die anwendbare Rechtsquelle, diese aber auch nur insofern, dass sie mit der Richtlinie völlig übereinstimmt, sonst, oder wenn etwas in der Umsetzung nicht erwähnt wird, kann die Richtlinie direkt angewendet werden, ebenfalls die Rechtsprechung des EuGH. (Laut der Europäischen Kommission gibt es keinen einzigen Mitgliedstaat, der die Richtlinie völlig richtig umsetzt und anwendet, so kann man ruhig vorsichtig sein und neben dem Freizügigkeitsgesetz/EU die Richtlinie betrachten, denn sie ist die "höchste" Rechtsquelle.) Weitere Vorschriften, Weisungen, Auffassungen von Ministerien und Behörden usw. sind keine Rechtsquellen und haben keinen Gesetzescharakter.

Bei der Lektüre der Richtlinie merkt man, dass etwas wie "Ausbildungszeiten werden zur Hälfte angerechnet" nirgendwo zu finden ist. (Im Freizügigkeitsgesetz/EU deshalb auch nicht. Würde etwas derartiges dort stehen, wäre der § rechtswidrig.)

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Antwort #11 - 22.10.2009 um 20:57:35
 
C_Devil schrieb am 22.10.2009 um 01:16:59:
Das BMAS vertritt nach wie vor die Auffassung, dass jede Neu-EUle, die arbeiten möchte, auch im Besitz einer entsprechenden Arbeitsgenehmigung sein muss.

Wo und in welchem Zusammenhang hat denn das BMAS sich hierzu verbindlich geäußert? Mir ist nur Ziff. 2.12a.910 der DA-ArgV bekannt. Dort heißt es:

Inhaber einer Bescheinigung nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU (Daueraufenthaltsrecht-EU) haben einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang im Bundesgebiet. Sofern der Arbeitsagentur eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Bescheinigung nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/ EU vorgelegt wird, ist auf Antrag eine Arbeitsberechtigung-EU zu erteilen.

Auch aus diesem Text ergibt sich nicht, dass die Betroffenen, um erlaubt zu arbeiten, einer Arbeitsberechtigung-EU bedürften. Ob die Arbeitsberechtigung-EU in diesen Fällen konstitutiv oder deklaratorisch ist, macht die Bestimmung gerade nicht deutlich. Jedenfalls ist sie keine Weisung dahingehend, dass die Betroffenen als unerlaubt arbeitend anzusehen sind, wenn sie zwar eine Daueraufenthaltsbescheinigung, aber keine Arbeitsberechtigung-EU besitzen.

Im Übrigen handelt es sich bei der DA um eine Meinungsäußerung und dienstlich verbindliche Weisung der im Geschäftsbereich des Ministeriums tätig werdenden Bundesagentur, nicht aber des Ministeriums selbst. Wenn sich tatsächlich das Ministerium selbst hierzu geäußert haben sollte, würde mich das schon interessieren. Hierbei wäre das BMI zu beteiligen (§ 19 GGO), das die Rechtslage m.E. zutreffend erfasst hat, wie sich aus der VwV-FreizügG/EU ergibt. Dort heißt es:

13.1.2 Ohne Einschränkung freizügigkeitsberechtigt sind Staatsangehörige aus den mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten in folgenden Fällen – soweit die europarechtlichen Voraussetzungen vorliegen:

13.1.2.1 - niedergelassene selbständige Erwerbstätige,

13.1.2.2 - Arbeitnehmer, die als Mitarbeiter der Erbringer von Dienstleistungen außerhalb der Sektoren Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, In-ventar- und Verkehrsmittelreinigung sowie Innendekoration, tätig sind,

13.1.2.3 - selbständige Erbringer von Dienstleistungen aller Sektoren, soweit sie keine ausländischen Arbeitnehmer einsetzen,

13.1.2.4 - Empfänger von Dienstleistungen,

13.1.2.5 - nicht Erwerbstätige unter den Voraussetzungen des § 4,

13.1.2.6 - Familienangehörige von Unionsbürgern aus den EU-15 unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 sowie

13.1.2.7 - Daueraufenthaltsberechtigte.

13.1.3 Für Arbeitnehmer sowie Dienstleistungserbringer mit eigenen Mitarbeitern als Staatsangehörige der Beitrittsstaaten in den den Übergangsregelungen unterliegenden Sektoren gilt, dass sie ebenfalls eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erhalten, jedoch nur nach Maßgabe der Zulassung durch die Arbeitsverwaltung erwerbstätig sein können. Der Arbeitsmarktzugang, d.h. die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU durch die Arbeitsverwaltung, ist für das Aufenthaltsrecht mittelbar von Bedeutung.


Es ist offensichtlich, dass Ziff. 13.1.3 sich ausschließlich auf solche Arbeitnehmer und Dienstleistungserbringer mit eigenen Mitarbeitern bezieht, die nicht bereits unter eine der privilegierten Kategorien der Ziff. 13.1.2.1-13.1.2.7 fallen. Somit geht auch das BMI davon aus, dass Daueraufenthaltsberechtigte einen Arbeitsmarktzugang kraft supranationalen Rechts haben. Soweit das BMAS hierzu eine entgegenstehende Auffassung vertritt - was ich bezweifle - , dürfte diese mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift auch innerdienstlich gegenstandslos werden (Art. 84 Abs. 2 GG).
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #12 - 23.10.2009 um 07:40:31
 
Ich möchte an dieser Stelle allen danken, die mir hier so engagiert weitergeholfen haben, auch im Namen derjenigen Person, die mir das Problem aus ihrem Beratungskontext vorgetragen hat.

Durch Eure Antworten sind hier also gleich mindestens zwei Migrationsberater umittelbar und fallbezogen kostenlos weitergebildet worden!  Zwinkernd

=schweitzer=
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