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§ 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV für neue EU Bürger (Gelesen: 3.189 mal)
Germany007
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19.10.2009 um 15:32:20
 
Hallo liebe Experten!

eine Frage bezügliche einer Arbeiteserlaubnis für neue EU Mitglieder.

Eine Polin, die in Deutschland seit mehr als 3 Jahre lebt, keine Freizügigkeitsbescheinigung beantragt.
Sie hat hier nicht gearbeitet. Könnte sie nach § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV eine Arbeitserlaubnis ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 bekommen?
Also, sie lebt 3 Jahre ununtebrochen in Deutschland, erlaubt sozusagen (weil EU Bürger keinen Aufenthaltserlaubnis brauchen oder?). Da steht auch nichts dass ein konkretes Arbeitsangebot vorliegen + Zustimmung soll ohne Beschränkung nach § 12 erteilt werden.

Würde das wirklich in diesem Fall gelten, wenn sie z.B. durch die Meldebescheinigung nachweisen kann dass sie über 3 Jahre in Deutschland lebt?

ich freue mich auf Eure Antworten
Danke im Voraus
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C_Devil
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Antwort #1 - 20.10.2009 um 01:40:06
 
Hi Germany007,

wenn die Polin mittels aktueller Meldebescheinigung glaubhaft belegen kann, dass sie die geforderten 3 Jahre durchgehend in Deutschland gelebt hat, dann kann sie eine Arbeitsberechtigung-EU nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV im Rahmen des Günstigkeitsprinzips erhalten.

Diese Arbeitsberechtigung-EU ist unbefristet und für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig (keinerlei Beschränkungen nach § 13 BeschVerfV) und fordert kein konkretes Arbeitsangebot.


Gruß
C_Devil
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Germany007
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.10.2009 um 09:24:44
 
Hallo C_Devil,

wären 3 Aufenthaltsjahre für die Arbeitsberechtigung EU auch für Studenten aus den neuen EU Ländern anerkannt, oder zählen für EU Studenten die Studienjahre in Deutschland doch nur zur Hälfte, max. 2 Jahre?
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Tippi
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Antwort #3 - 20.10.2009 um 14:29:57
 
§ 9 BeschVerfV

Abs. 3
Zitat:
Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten
eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur
zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.


Der EU-Student unterliegt ja auch der Freizügigkeit und
hat in den wenigsten Fällen eine AE nach § 16.

Und in § 9 Abs. 3 BeschVerfV wird ja ausdrücklich auf die
AE nach § 16 AufenthG hingewiesen - nicht auf den Aufent-
halt aus studentischen Gründen.

M. E. müssten also bei EU-Studenten auch nur die 3 Jahre
Aufenthalt gefordert werden.

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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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C_Devil
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Antwort #4 - 20.10.2009 um 18:09:46
 
Tippi schrieb am 20.10.2009 um 14:29:57:
M. E. müssten also bei EU-Studenten auch nur die 3 Jahre Aufenthalt gefordert werden.

Also, wenn eine Freizügigkeitsbescheinigung vorläge, mit der studentischen Auflage, dann hat die Agentur Kenntnis über den Studentenstatus und berücksichtigt diese Zeiten für die Erfüllung der 3 Jahre nicht.
Werden die Zeiten mittels Meldebescheinigung nachgewiesen, weiß die Agentur nix und könnte nur über gezieltes Nachfragen dahinter kommen Zwinkernd


Gruß
C_Devil
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Germany007
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Antwort #5 - 20.10.2009 um 20:51:08
 

aha, gute Idee, muss man mal ausprobieren.

Aber es ist schon komisch, dass man ohne zu arbeiten- schon 3 Jahre des Aufenthaltes ausreichen würde, als EU Student aber -  nur zur Hälfte (max. 2 jahre) angerechnet.

Danke für Eure Antworten Smiley

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steini007
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Antwort #6 - 23.10.2009 um 06:04:37
 
Dass sie drei Jahre hier lebt, sagt noch nicht aus, dass der Aufenthalt auch erlaubt ist.

Wenn die Polin seit über drei Jahren ohne Arbeit in Deutschland lebt, wäre doch erst einmal zu prüfen, ob sie freizügigkeitsberechtigt ist.

Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

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Germany007
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Antwort #7 - 23.10.2009 um 14:53:00
 
hallo,
steini007 schrieb am 23.10.2009 um 06:04:37:
Dass sie drei Jahre hier lebt, sagt noch nicht aus, dass der Aufenthalt auch erlaubt ist.


sie darf sich als EU Bürgerin doch hier aufhalten, auch ohne Freizügigkeitsbescheinigung.
Im § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV steht:
"sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten"
Der Aufenthalt einer EU Bürgerin in einem anderen EU Land ist doch legal und erlaubt. In diesem § werden sogar die Duldungzeiten berücksichtigt
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steini007
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Antwort #8 - 23.10.2009 um 15:12:51
 
Ein EU Bürger ist in den ersten drei Monaten uneingeschränkt freizügig. Danach müßte er wieder ausreisen.
Möchte der EU Bürger aber länger als drei Monate in Deutschland bleiben, ist das an gewisse Bedingungen geknüpft, die du hier nachlesen kannst:

http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm#2

Wenn die in § 2 genannten Punkte nicht zutreffen, wäre § 4 zu beachten.

Aber besser gesagt:

Einreisen, anmelden und hier wohnen, ohne "ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel" würde den langfristigen Aufenthalt nicht statthaft machen.

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C_Devil
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Antwort #9 - 23.10.2009 um 18:23:56
 
steini007 schrieb am 23.10.2009 um 15:12:51:
Einreisen, anmelden und hier wohnen, ohne "ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel" würde den langfristigen Aufenthalt nicht statthaft machen.

Ich bin bei meinen Antworten davon ausgegangen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Meldeämter die ABH's über die Anmeldung einer Neu-EUle informieren, die ABH Kenntnis über die Wohnsitznahme hat.
Für die Arbeitsberechtigung-EU im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV ist die Vorlage der Freizügigkeitsbescheinigung jedenfalls nicht notwendig/vorgeschrieben.


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