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Wohnbeschränkung streichen fürs Studium (Reiseausweis f. Ausländer) (Gelesen: 1.985 mal)
Themen Beschreibung: Besitze Reiseausweis f. Ausländer und will in einem anderen Bundesland studieren
Hans_Reb1
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wohnbeschränkung streichen fürs Studium (Reiseausweis f. Ausländer)
23.09.2009 um 19:49:26
 
Hallo Leute,

ich brauche Eure Hilfe. Also folgendes:
Ich werde ab dem Wintersemester in Düsseldorf studieren und müsste dafür auch dort hin ziehen. Ich bin bereits an der Uni eingeschrieben, hab' eine Wohnung dort und der BaföG-Antrag ist auch bereits fertig ausgesfüllt (muss ihn nur noch abschicken).

In meinem "Reiseausweis für Ausländer" steht unter anderem: "Zur Wohnsitznahme im ****-Kreis verpflichtet" Die Sachbearbeiterin meiner Auländerbehörde meint dazu:
"
Ich muss erst die Ausländerbehörde in Düsseldorf um Erlaubnis fragen, bevor ich diesen Satz aus Ihrem Pass streichen kann.
" Und desweiteren meinte sie, dass das Ganze gar nicht so ohne weiteres ginge.

Unsere Familie bezieht Sozialleistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch. Es wurde schonmal eine ähnliche Klausel aus unserem Pass gestrichen: einfach mit einem Lineal und schwarzem Stift ...

Ich will studieren und muss da hinziehen und die will mich nicht gehen lassen!?

Was sollte ich tun?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Viele Grüße  Smiley
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Hans_Reb1
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wohnbeschränkung streichen fürs Studium (Reiseausweis f. Ausländer)
Antwort #1 - 23.09.2009 um 20:55:50
 
Noch eine wichtige Info:

Unser Aufenthaltstitel:
Aufenthaltserlaubnis nach §23a AufenthG
für ein Jahr (wird immer verlängert)
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 27.09.2009 um 11:31:27
 
Bei einer AE nach § 23a AufenthG gibt es grundsätzlich eine Wohnsitzauflage. Deren Steichung muss bei der zuständigen ABH beantragt werden. - Auch grundsätzlich muss mit der künftig für Dich zuständigen ABH ein "Einvernehmen" erzielt werden. - Dabei spielt, wenn es sich um Personen handelt, die auf Sozialalleistungen angewiesen sind, in der Regel eine sehr wichtige Rolle, ob in Zusammenhang mit dem Umzug künftig Sozialleistungsunabhängigkeit erzielt wird. -

Insoweit ist das Handeln Deiner ABH also durchaus nachvollziehbar.

Hier in meinem Bundesland gibt es zu der Problematik eine ziemlich komplizierte Erlasslage, nach der es nicht einmal ohne Weiteres möglich ist, umzuziehen, wenn die Arbeitsverwaltungen des bisherigen und des künftigen Wohnortes zugestimmt haben und damit ein Leistungserhalt (ALG II) auch am neuen Wohnort garantiert ist.

Das ist (auch für mich) sehr schwer nachzuvollziehen, zumal IMHO die gesetzlichen Vorschriften dazu gar nichts  Eindeutiges sagen.

Sollten aber in Deinem Falle beide Arbeitsverwaltungen zugestimmt haben, oder Du durch das BaföG, auf längere Zeit aus dem Leistungsbezug nach SGB II rausfallen, würde ich die ABH darauf noch mal dezidiert hinweisen. (Wobei zu beachten ist, dass Du schon dann kein ALGII mehr erhalten würdest, wenn Du nur dem Grunde nach, also nicht mal tatsächlich, BaföG erhalten könntest - insoweit würde einem gültigehn, verbindlichen BaföG-Bescheid in Deinem falle einige Bedeutung zukommen.) - Immerhin würde ein Studium perspektivisch ja Deine Integrationschancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt eher erhöhen - insoweit sollte man bei der Entscheidung über die Streichung der Wohnsitzauflage vielleicht integrationspolitische Aspekte mit berücksichtigen.

Ohne Probleme ginge alles vonstatten, wenn Du Deinen Hauptwohnsitz beibehältst und am Studienort eine Nebenwohnung nimmst. - Aber ich vermute, das wird finanziell nicht zu stemmen sein.


=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 03.10.2009 um 11:26:52
 
schweitzer schrieb am 27.09.2009 um 11:31:27:
Sollten aber in Deinem Falle ... Du durch das BaföG, auf längere Zeit aus dem Leistungsbezug nach SGB II rausfallen, würde ich die ABH darauf noch mal dezidiert hinweisen. (Wobei zu beachten ist, dass Du schon dann kein ALGII mehr erhalten würdest, wenn Du nur dem Grunde nach, also nicht mal tatsächlich, BaföG erhalten könntest - insoweit würde einem gültigehn, verbindlichen BaföG-Bescheid in Deinem falle einige Bedeutung zukommen.)


Jetzt zu warten bis der BAföG-Bescheid da ist, macht keinen Sinn, da dies erfahrungsgemäß ca. 8 Wochen dauert und bis dahin das Semester bereits gelaufen ist und das Studienjahr verloren wäre.

Auch schon jetzt ist für die ABH erkennbar, dass du einen BAföG-Anspruch hast, wenn du unter 30 Jahre alt bist und deine Eltern von ALG II leben, und du länger als 4 Jahre in Deutschland lebst (vgl. § 8 Abs 2a BAföG).

Zudem entfällt wegen § 7 Abs. 5 SGB II durch die Immatrikulation als Student ab 1.10.2009 ohnehin dein ALG II-Anspruch.

Das reicht, um die Auflage zu streichen.

schweitzer schrieb am 27.09.2009 um 11:31:27:
Bei einer AE nach § 23a AufenthG gibt es grundsätzlich eine Wohnsitzauflage. ...
Insoweit ist das Handeln Deiner ABH also durchaus nachvollziehbar.


Das ist nicht zutreffend, weil der dafür einschlägige § 12 AufenthG so eine Auflage eben gerade NICHT vorschreibt, und diese Auflage allenfalls dann verfügt werden könnte, wenn dies durch eine Ermessensausübung gerechtfertigt wäre.

Die Wohnsitzauflage ist hier im Hinblick auf den nachgewiesenen Studienplatz und den BAföG-Anspruch klar rechtswidrig und deshalb unverzüglich von der Behörde die sie verfügt hat wieder aufzuheben, da die Auflage Ausbildung und Integration verhindert. Was die ABH Düsseldorf dazu sagt ist deshalb völlig egal.

Solche unsinnigen Auflagen verhindern Ausbildung und Integration und verursachen so Sozialleistungskosten!

Solange man Ausländer mit solchen bürokratischen Schikanen quälen und mit unsinnigen Wohnsitzauflagen Integration verhindern kann, scheint das den zuständigen Behörden (und den Innenministerien, die entsprechende unsinnige und rechtswidrige Erlasse anfertigen und an die Behörden verschicken) aber vollkommen egal zu sein. Die von solchermaßen unsinnigen Auflagen betroffenen Ausländer werden so zum bloßen Objekt behördlicher Willkür und Schikanen gemacht.

Für ein solchermaßen integrationsfeindliches Fehlverhalten von Behörden und Ministerialbürokraten  habe ich keinerlei Verständnis, tut mir leid!!

Würde man jetzt die Zustimmung der ABH Düsseldorf abwarten, könnte dir wegen des nur zum WS möglichen Studienbeginns ein ganzes Jahr verloren gehen - das darf nicht sein!

Anzuraten ist dir daher, unverzüglich den BAföG-Antrag abzuschicken, dir eine Wohnung in Düsseldorf zu suchen und anzumieten und mit dem Studium zu beginnen!

Für einen mangels rechtzeitiger Anmeldung in Düsseldorf möglicherweise entstehenden Ausfall beim BAföG-Wohngeld bzw. die Fahrtkosten für das Pendeln nach Düsseldorf sollte die bisherige ABH ggf. schadensersatzpflichtig gemacht werden. Das ist für die Behörde immer noch sehr viel billiger, als ein ganzes Jahr verlorener Ausbildungszeit.

Leider fehlt allerdings auch in der neuen VwV zum AufenthG ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Streichung der Auflage zwecks Durchführung einer (auch durch Sozialleistungen nach SGB II, III, BAföG usw. finanzierten) Ausbildung, beruflichen Qualifizierung oder eines Studiums, oder auch zur Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätifgkeit. Insoweit dürfte die VwV aber verfassungswidrig sein, da ein klarer Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot vorliegt.

Sollte die ABH nicht einsichtig sein, würde ich Dir auf jeden Fall dringend anraten, das Studium dennoch jetzt zum WS 2009/10 unverzüglich aufzunehmen, und die zuständige ABH auf Streichung der Auflage und ggf. auch auf Schadensersatz zu verklagen.
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