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Dauer der Einreisesperre (Gelesen: 3.234 mal)
Lenox
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Dauer der Einreisesperre
26.07.2009 um 00:31:21
 
Hallo.
bin wegen BtM Delikte zwei mal zu zwei Jahren Haft verurteilt. Waehrend der Haft wurde ich rechtskraeftig Ausgewiesen(Regelausweisung) und die Auslaenderbehoerde wollte mich aus der Haft abschieben. Das gelang der ABH nicht und ich wurde dann vorzeitig nach verbuessung der 1/2 bzw. 2/3 der Haft dann Entlassen. ABH beantragte dann Haftbefehl wegen Fluchtgefahr, dem antrag folgte das Gericht. Ich hielt mich noch knapp 3 monate in Deutschland auf bis die Ausreisedokumente von der ABH organisiert wurden. Im August 2008 reiste ich freiwillig unter Aufsicht der ABH aus BRD aus.

Frage: Bin ich fuer ganzer Schengener Raum gesperrt und fuer wie lange so eine Einreiseperre verhaengt wird und kann die Sperre z.B. durch Heirat mit eine deutsche Staatsbuerger verkuerzt werden.

Wer kann mir da weiter helfen.

Danke!


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

Sorry. dem Amtrag auf Abschiebehaft folgte das Gericht nicht.
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« Zuletzt geändert: 26.07.2009 um 18:39:15 von Tippi »  
 
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 26.07.2009 um 10:45:17
 
Lenox schrieb am 26.07.2009 um 00:31:21:
Frage: Bin ich fuer ganzer Schengener Raum gesperrt und fuer wie lange so eine Einreiseperre verhaengt wird und kann die Sperre z.B. durch Heirat mit eine deutsche Staatsbuerger verkuerzt werden.

Die Einreisesperre ist zunächst unbefristet und schengenweit gültig.
Um wieder einreisen zu können müßtest Du (mit entsprechender Begründung) eine Befristung beantragen und die Abschiebekosten begleichen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Lenox
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.07.2009 um 22:58:45
 
Danke fuer die Antwort!
Das ist mir klar. Gibt es eine Richtlinie fuer die Befristung der Einreisesperre oder hat die ABH da freie hand. Und wenn es eine Richtlinie gibt, welche Faktoren werden beruecksichtigt. Ich hab ja die Strafe verbuesst und bin wegen guter Fuehrung vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 27.07.2009 um 00:05:24
 
Lenox schrieb am 26.07.2009 um 22:58:45:
Gibt es eine Richtlinie fuer die Befristung der Einreisesperre oder hat die ABH da freie hand. 

Hi,

es gibt Bundesländer, die haben Richtlinien, es gibt Bundesländer,
die haben keine. Da sollten die ABH'en aber eigene haben, um ver-
gleichbare Fälle auch gleich zu handhaben.

Wenn eine Ehe geschlossen wird und diese zu einem Anspruch auf
Erteilung einer AE führt, wird dieses regelmäßig auch besonders be-
rücksichtigt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Lenox
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.07.2009 um 15:51:01
 
Danke fuer die Antwort! Fuer wie lange wird die Einreisesperre erfahrungsgemaess verhaengt? Meine Eltern und Geschwister leben in Deutschland, wird das bei der Entscheidung auch mit beruecksichtigt? Und kann ich gegen die Entscheidung der ABH dann klagen ?
Gruss
Lenox

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reinhard
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Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 29.07.2009 um 16:35:11
 
Normalerweise dauert eine Sperre nach Befristungsantrag und Bezahlung der Abschiebekosten drei Jahre. Die EU bereitet eine Richtlinie vor, dass alle Sperren fünf Jahre (mindestens) dauern sollen.

Das gilt aber nur für Leute, die "nichts" gemacht haben, also z.B. nach Ablauf des erlaubten Aufenthalts einfach hier geblieben sind.

Bei zwei Verurteilungen wegen BTM kommt es auf den Einzelfall an – manche Ausländerbehörde legen die Sperre dann auf 10 oder 15 Jahre fest, andere befristen nach der zweiten Verurteilung überhaupt nicht.

Du beantragst die Befristung und begründest das. Wenn die Eltern und Geschwister hier leben, die Du "nur" besuchen willst, ist das eine relativ schwache Begründung - sie könnten im Urlaub auch zu Dir. Wenn Du hier verheiratet bist, ist das eine viel stärkere Begründung.

Die Ausländerbehörde schickt Dir als Antwort letztendlich einen Bescheid, und gegen den kannst Du ganz normal klagen. Und dann entscheidet ein Richter / eine Richterin darüber.
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Lenox
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 07.08.2009 um 15:20:39
 
Danke fuer den Hinweis.
Nehmen wir an ich haette einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in einen Eu-Land. Koennte ich dann ohne weiteres mit Visum dorthin reisen oder muss ich vor der Beantragung eines Visums in Deutschlan einen Antrag auf die Aufhebung der Einreisesperre fuer den Schengener Raum(ausgeschlossen Deutschland.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 07.08.2009 um 15:44:09
 
Die Sperre gilt zunächst schengenweit. Das entsprechende
EU-Land müsste dann das  Konsultationsverfahren einleiten.

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