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Anerkennung der Ehe in Deutschland / Familienvers. (Gelesen: 10.277 mal)
Themen Beschreibung: KV macht Schwierigkeiten
mojo
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11.02.2009 um 22:24:39
 
Hallo Zusammen,

kann jemand sagen, was gemacht werden muss, damit eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt wird.

Hintergrund meiner Frage ist, dass ich bei meiner (gesetzl.) Krankenkasse nach einer Bescheinigung gebeten habe, die besagt, dass meine Frau mit Ankunft in Deutschland bei mir mit versichert wird.
Nun sagt meine KV, dass Sie eine Heiratsurkunde des DEUTSCHEN Standesamtes haben möchte. Eine Familienversicherung könne nur eröffnet werden, wenn die Ehe in Deutschland anerkannt worden ist.

Nun beißt sich die Katze doch in den Schwanz, oder?

Wie bekomme ich es hin, dass unsere Ehe hier in Deutschland anerkannt wird, bevor meine Frau einreist?
Hat eure KV auch solche Schwierigkeiten gemacht oder liegt es nur an meiner?

Danke im Voraus für eure Antworten.

Gruß,
mj
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Antwort #1 - 11.02.2009 um 23:46:10
 
mojo schrieb am 11.02.2009 um 22:24:39:
Wie bekomme ich es hin, dass unsere Ehe hier in Deutschland anerkannt wird, bevor meine Frau einreist?

Indem Du die Nachbeurkundung der Eheschließung beim Wohnsitzstandesamt beantragst, § 34 PStG.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.02.2009 um 07:54:10
 
mojo schrieb am 11.02.2009 um 22:24:39:
Hat eure KV auch solche Schwierigkeiten gemacht oder liegt es nur an meiner?


Das ist ein völlig normaler Vorgang bei einer Familienversicherung der KV. Wir haben sofort die Heiratsurkunde vorgelegt und somit war sie dann sofort in meiner KV familienversichert.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 12.02.2009 um 07:55:57
 
Hallo Mojo,

manchmal wissen auch Behörden-Mitarbeiter nicht immer genau Bescheid.
Die Aufnahme in die Familienversicherung wird erst nach Einreise gemacht.

Du hast sicherlich Eure Heiratsurkunde legalisiert und übersetzt und wenn sie da ist, dann kannst du zum Einwohnermeldeamt gehen und sie bei Dir anmelden.
Die Reihenfolge weiss ich nicht genau, aber danach oder davor war ich beim Standesamt, wo man sich die Urkunde genau ansah und im Internationalem Recht nachgesehen hatte, ob die Stempel stimmen und der Inhalt in Ordnung ist. Die Bestätigung in Kopie der Urkunde wurde auch zur Ausländerbehörde gefaxt.

Bei mir wollten die von der ABH erst die Urkunde noch prüfen und das nur, weil hinten ein Zettel angetackert wurde.....(müsste ich genau nachlesen, aber das war sozusagen nur ein Missverständnis ).

Ich dann zur Krankenkasse, dort wollte man ihn erst in die Familienversicherung aufnehmen, wenn sein Einreise-Visum 90 Tage in eine Aufenthaltsgenhemigung umgewandelt wurde.
Bin dann wieder zur ABH und von dort wurde bei der Krankenkasse kurz angerufen und geklärt, dass dies noch nicht machbar ist und die KK ihn jetzt schon aufnehmen müsse, da mein Mann erst kurz vor Ablauf des Visums einen AT bekommen würde.
Hatte was mit damit zu tun, dass es nicht nötig war den AT zu geben, da Visum ja noch gültig war bis zum September.

Lass sie kommen, dann geht ihr Einwohnermeldeamt, dann Standesamt und Ausländerbehörde mal vorstellen und dann steht da bei der KK auch nichts mehr im Weg.

Das regelt sich schon noch, sobald sie hier ist, denn vorher kannst du höchstens schonmal Termine holen, damit ihr nach Ankunft nicht lange warten müsst.
Bei uns arbeiten alle Behörden zusammen und ich habe denen auch die Ankunft meines Mannes vorweg mitgeteilt.

Die ABH hatte sogar die Botschaft noch angerufen, da der Zettel Verwirrung stiftete, diese sich aber sehr wunderten, denn die Botschaft würde ja nichts legalisieren, wenn sie nicht von der Echtheit ausgehen würden. Die haben nur eben den Inhalt der Urkunde nicht legalisiert......

Manchmal muss man auch Verständnis haben für die Behörden und zwei-dreimal dort hinrennen, weil die halt oft nur den Normalfall kennen.

Wenn du dann von der KK die Aufnahme bestätigt bekommst, dann kannst du auch gleich eine Rentenversicherungsnummer beantragen, oder schon gleich mitgeteilt bekommen.

Viel Glück dabei....wird schon klappen, wenn sie da ist.  Zwinkernd

LG MyBoo


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Eduard
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Antwort #4 - 12.02.2009 um 09:11:52
 
myboo schrieb am 12.02.2009 um 07:55:57:
Viel Glück dabei....wird schon klappen, wenn sie da ist.


Ich vermute mal, der TS wollte die Bestätigung als Krankenversicherungsnachweis für das Visum.

Zu den Fragen:

Zitat:
Wie bekomme ich es hin, dass unsere Ehe hier in Deutschland anerkannt wird, bevor meine Frau einreist?

Eine im Ausland geschlossene Ehe entfaltet in Deutschland unmittelbare  Rechtswirkung. Ihr seid verheiratet. Punkt. Ein "Anerkennungs"-Verfahren gibt es nicht.
Auch die von Tapir erwähnte Nachbeurkundung ist kein Anerkennungsverfahren, sondern eine (freiwillige) Nachregistrierung des Standesfalles im Inland.

Legt der KV Eure Original-Heiratsurkunde mit einer Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer vor. Das sollte in jedem Fall ausreichen. Etwaige Zweifel sollten sich mit dem Hinweis ausräumen lassen, dass die Heiratsurkunde sowieso von der deutschen Botschaft im Rahmen des Visumsverfahrens auf Echtheit überprüft wird.

Zitat:
Hat eure KV auch solche Schwierigkeiten gemacht oder liegt es nur an meiner?

Nein. Ja. Ich würde sogar darauf tippen, dass es an dem Sachbearbeiter liegt. Falls der sich weiter stur stellt, würde ich mal mit dem Chef sprechen ...


Da Du Deutscher bist, ist strenggenommen gar kein KV-Nachweis für das Visum erforderlich. Darüber hinaus kannst Du Dir notfalls bestätigen lassen, dass Du Mitglied in der GKV bist. Das sollte im Grunde ausreichen, denn die Mitversicherung Deiner Frau ist im Gesetz geregelt (SGB V § 10 Absatz 1). Ich habe sowieso noch nie verstanden, warum es notwendig ist, eine Bestätigung der KV beizubringen, dass sie sich an geltende Gesetze hält.

Eduard
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Richter
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Antwort #5 - 13.02.2009 um 07:52:46
 
Eduard schrieb am 12.02.2009 um 09:11:52:
Eine im Ausland geschlossene Ehe entfaltet in Deutschland unmittelbareRechtswirkung. Ihr seid verheiratet. Punkt. Ein "Anerkennungs"-Verfahren gibt es nicht.
Auch die von Tapir erwähnte Nachbeurkundung ist kein Anerkennungsverfahren, sondern eine (freiwillige) Nachregistrierung des Standesfalles im Inland. ... Legt der KV Eure Original-Heiratsurkunde mit einer Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer vor. Das sollte in jedem Fall ausreichen.

Das ist im Grundsatz richtig!

In der Theorie muss jede Behörde für sich selbst prüfen, ob eine im Ausland geschlossene Ehe auch in Deutschland wirksam ist und ob die vorgelegten Dokumente ausreichen, um dies zu prüfen.
In der Praxis tun sich jedoch einige Behörden damit schwer, insbesondere, wenn "nur" die ausländischen Urkunden vorgelegt werden. Ist auch durchaus nachvollziehbar, dass sich nicht jeder Sachbearbeiter mit internationalem Privatrecht und dem Ordre Public auskennt.  Augenrollen

Die Nachregistrierung der Ehe in Deutschland ist daher sehr zu empfehlen, da als Ergebnis eine deutsche Eheurkunde ausgestellt werden kann. Und mit dieser hat keine deutsche Behörde Probleme  Zwinkernd

Gruß,
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Antwort #6 - 13.02.2009 um 08:27:44
 
Zitat:
Die Nachregistrierung der Ehe in Deutschland ist daher sehr zu empfehlen, da als Ergebnis eine deutsche Eheurkunde ausgestellt werden kann.


Das tät mich schon interessieren, m.W. konnte doch bisher höchstens ein Eintrag im Familienbuch beantragt werden, seit Januar ja nun auch nicht mehr. Was müßte ich denn tun, um eine deutsche Heiratsurkunde zu erhalten?  Das habe ich noch nie gehört..
Ich habe "Nur " eine apostollierte Ausländische..

Grüße
Jetflyer
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Antwort #7 - 13.02.2009 um 09:35:39
 
jetflyer schrieb am 13.02.2009 um 08:27:44:
Das tät mich schon interessieren, m.W. konnte doch bisher höchstens ein Eintrag im Familienbuch beantragt werden, seit Januar ja nun auch nicht mehr. Was müßte ich denn tun, um eine deutsche Heiratsurkunde zu erhalten? 

Das kannst Du nicht wissen, wenn Du nie in D geheiratet hast. Das, was landläufig "Heiratsurkunde" genannt wird, heißt (hieß) offiziell "Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch". In Zukunft dann wohl "Beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister" oder so ähnlich.

Noch zu Richter:

Zitat:
In der Praxis tun sich jedoch einige Behörden damit schwer, insbesondere, wenn "nur" die ausländischen Urkunden vorgelegt werden. Ist auch durchaus nachvollziehbar, dass sich nicht jeder Sachbearbeiter mit internationalem Privatrecht und dem Ordre Public auskennt.

Ja ... aber letzten Endes ist das das Problem der Behörde, der es natürlich frei steht, zusätzliche Gutachter hinzuzuziehen (z.B. das örtliche Standesamt, aber bitte auf eigene Kosten und nicht auf Kosten des Antragstellers), wenn Zweifel bestehen. Ich sehe jedenfalls keine rechtliche Grundlage dafür, einfach zu sagen "wir akzeptieren nur deutsche Urkunden".

Und im vorliegenden Fall ist das Verhalten der GKV nicht einmal nachvollziehbar, denn man kann davon ausgehen, dass die Heiratsurkunde im Rahmen des Visumsverfahren sorgfältig und sachkundig (deutsche Botschaft im Heimatland des Partners) geprüft wird.

Eduard
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Antwort #8 - 13.02.2009 um 10:07:07
 
Eduard schrieb am 13.02.2009 um 09:35:39:
Und im vorliegenden Fall ist das Verhalten der GKV nicht einmal nachvollziehbar, denn man kann davon ausgehen, dass die Heiratsurkunde im Rahmen des Visumsverfahren sorgfältig und sachkundig (deutsche Botschaft im Heimatland des Partners) geprüft wird.

Eduard


Das würde mich mal weiter interessieren:

Es gibt ja ausländische  HUs, die haben eine Legalisierung oder Apostille. Da dürfte sich keine deutsche Stelle oder Behörde sträuben, dieses Dokumnt anzuerkennen.

Es gibt aber mittlerweile eine Vielzahl von Staaten, wo die deutschen Botschaften keine Leglisierung mehr vornehmen.
Falls nun eine Urkundenprüfung vorgenommen wurde, tackert die Botschaft sinngemäss  die Bemerkung an, " Keine Hinweise auf Fälschung gefunden, dennoch kann nicht ausgeschlossen werden ....". Falls auch eine Urkundenprüfung unterblieben ist, fehlt auch dieser Hinweis.

Das heisst doch: es gibt überhaupt keinen Zwang einer deutschen Stelle - sei es öffentlich rechtlich, sei es ein Firma - solch ein Dokument anzuerkennen. Was macht man dann in diesem Fall?

hge



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Antwort #9 - 13.02.2009 um 16:02:29
 
hge2001 schrieb am 13.02.2009 um 10:07:07:
Da dürfte sich keine deutsche Stelle oder Behörde sträuben, dieses Dokumnt anzuerkennen.



Warum nicht?

Die Apostille und die einfache Legalisation sind nichts weiter als Bestätigungen der Echtheit einer Unterschrift und eines Dienstsiegels, mehr nicht.

jetflyer schrieb am 13.02.2009 um 08:27:44:
Was müßte ich denn tun, um eine deutsche Heiratsurkunde zu erhalten?Das habe ich noch nie gehört..


Jeder Deutsche und jeder deutschem Personalstatut unterliegende Ausländer kann seine Geburt im Ausland und seine Eheschließung im Ausland beim Wohnortstandesamt nachbeurkunden lassen.

Eduard schrieb am 13.02.2009 um 09:35:39:
as kannst Du nicht wissen, wenn Du nie in D geheiratet hast. Das, was landläufig "Heiratsurkunde" genannt wird, heißt (hieß) offiziell "Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch". In Zukunft dann wohl "Beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister" oder so ähnlich. 


Nein, der Unterschied war früher:

Der im Inland erstellte Heiratseintrag bei der Eheschließung war eine Primärbeurkundung.

Das angelegte Familienbuch war lediglich eine Sekundärbeurkundung.

Von der Primärbeurkundung lässt sich immer wieder eine Heiratsurkunde ertellen, vom Familienbuch nur eine beglaubigte Abschrift.

Gibt noch ein paar weitere Unterschiede die ich aber nur so aus dem Gedächtnis nicht zusammenschreiben will... dazu müßte ich noch was nachlesen was erst next week geht.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #10 - 13.02.2009 um 18:10:19
 
ronny schrieb am 13.02.2009 um 16:02:29:
Die Apostille und die einfache Legalisation sind nichts weiter als Bestätigungen der Echtheit einer Unterschrift und eines Dienstsiegels, mehr nicht.

Das ist angesichts von §§ 415 ff. ZPO so nicht richtig. Urkunden, von denen feststeht, dass sie öffentlichen Charakters sind, gleich ob inländische oder ausländische, haben grdsl eine Vermutung auch der inhaltlichen Richtigkeit für sich.
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Antwort #11 - 13.02.2009 um 19:11:06
 
Eduard schrieb am 12.02.2009 um 09:11:52:
Ich vermute mal, der TS wollte die Bestätigung als Krankenversicherungsnachweis für das Visum.


Ich lese hier gelesen, dass die Botschaft bzw. das ABH ein Versicherungsnachweis haben möchte, bevor Sie das Visum ausstellen.


Aber kommt es häufig vor, dass ein Krankenversicherungsnachweis oder-bescheinigung gefordert wird???

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ronny
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Antwort #12 - 13.02.2009 um 21:26:53
 
tapir schrieb am 13.02.2009 um 18:10:19:
Das ist angesichts von §§ 415 ff. ZPO so nicht richtig. Urkunden, von denen feststeht, dass sie öffentlichen Charakters sind, gleich ob inländische oder ausländische, haben grdsl eine Vermutung auch der inhaltlichen Richtigkeit für sich. 



Doch doch das ist schon richtig, schau mal in den 13 KonsG.

Zur Echtheit siehe den 438 Abs. 2 ZPO , der für die Apostille-Staaten allerdings nicht gilt und den Hauptgrund für die Einstellung der Legalisation in den Problemstaaten darstellt.
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Antwort #13 - 13.02.2009 um 22:17:06
 
ronny schrieb am 13.02.2009 um 21:26:53:
Doch doch das ist schon richtig, schau mal in den 13 KonsG.

§ 13 Konsulargesetz beantwortet die hier aufgeworfene Frage nicht. Die Vorschrift wendet sich an Konsularbeamte. Die Legalisation durch diese stellt eine Möglichkeit der Echtheitsfeststellung dar. Echtheit bedeutet, dass die Urkunde von dem herrührt, den sie als Aussteller erkennen lässt. Eine andere Möglichkeit hierzu ist die Apostille. Apostille, Legalisation (ohne die L. "im weiteren Sinn", § 13 Abs. 4 KonsularG) und Urkundenüberprüfung bei Problemstaaten (letztere mit den ggfs. von der Auslandsvertretung bzw. dem Vertrauensanwalt im Einzelfall gemachten Einschränkungen) sind grundsätzlich gleichwertige Mechanismen zur Verifikation der Echtheit einer Urkunde.

§ 13 Konsulargesetz sagt nun dem Konsularbeamten, was eine Legalisation ist und was mit ihr bewirkt wird. § 438 Abs. 2 ZPO wendet sich dagegen an den Richter und - kraft analoger Anwendung - an jeden anderen deutschen Amtsträger, der mit einer von einem deutschen Konsularbeamten bereits legalisierten Urkunde "in Berührung" kommt. § 438 Abs. 2 ZPO sagt diesen Amtsträgern, dass die nach § 13 Konsulargesetz legalisierte Urkunde als echt vermutet wird; der Gegenbeweis ist zulässig. Das Haager Apostille-Übk. geht noch weiter und nähert die ausländischen den inländischen Urkunden an, für die § 437 ZPO gilt. Jedenfalls bewirkt eine Apostille im Ergebnis dieselbe Echtheitsvermutung, die § 438 Abs. 2 ZPO für legalisierte Urkunden aufstellt (OLG Hamm NJW-RR 1995, 469, 472; das dürfte im übrigen unstreitig sein). Die Vermutung der Echtheit dürften im übrigen auch Urkunden für sich haben, für die ein Vertrauensanwalt einer deutschen Auslandsvertretung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens in einem "Problemstaat" zu diesem Ergebnis gekommen ist.

Egal wie die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde festgestellt wurde (Legalisation, Apostille oder Urkundenüberprüfung), aus dieser Echtheit folgt im Rahmen der §§ 415, 417 und 418 ZPO auch die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden. Das dürfte unstreitig sein (BGH v. 16.01.07, VIII ZR 82/06 m.w.N.; BVerwG v. 15.07.86, 9 C 8/86 m.w.N.).

Es gilt also:
1) Echtheitsvermutung (qua Legalisation, Apostille oder Urkundenüberprüfung) bewirkt
2) Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.

Wobei der Gegenbeweis in beiden Fällen stets zulässig ist.
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Antwort #14 - 16.02.2009 um 08:08:53
 
hge2001 schrieb am 13.02.2009 um 10:07:07:
Das heisst doch: es gibt überhaupt keinen Zwang einer deutschen Stelle - sei es öffentlich rechtlich, sei es ein Firma - solch ein Dokument anzuerkennen. Was macht man dann in diesem Fall?

Doch, im Prinzip schon...
Die Behörde, bei der eine ausl. Heiratsurkunde vorgelegt wird, muss prüfen, ob die geschlossene Ehe in Deutschland wirksam ist oder nicht. Die geschieht im Rahmen der bereits erwähnten §§ 415 ff ZPO und im pflichtgemäßem Ermessen der Behörde. Soweit die Echtheit der Urkunde (ggf. durch Apostille, Legalisation, Echtheitsprüfung) feststeht und sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Ehe nicht wirksam ist (Stichwort: ordre public), hat die Behörde die Ehe als wirksam anzuerkennen und entsprechend zu berücksichtigen.

Was man tun kann, wenn die Behörde sich (gerechtfertigt oder nicht) weigert, die Ehe anzuerkennen, hängt davon ab, was man von der Behörde will. Geht es um die Familienversicherung kann man Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen und später ggf. vor dem Sozialgericht klagen. Will man eine Nachregistrierung beim Standesamt erreichen und das Standesamt lehnt dies ab, kann man sich ans Amtsgericht wenden.

Gruß,
Richter
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