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Anerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Deutschkursen - Erfahrungen? (Gelesen: 3.281 mal)
KeinPrinz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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08.05.2008 um 20:10:01
 
Hallo,

meine Frau (peruanische Staatsbürgerin) studiert inzwischen und mußte seinerzeit ihre Deutschkurse bis hin zum TestDaF Zertifikat außerhalb der Uni machen. Hierfür fielen natürlich einige Kosten an. Die Kurse auf Mittelstufenniveau, die ZMP und den TestDaF Zertifikatskurs sowie die Prüfung selbst setzte ich daher für unsere Einkommensteuererklärung 2006 als vorweggenommene Werbungskosten an. Dies wurde leider nicht anerkannt. Mittlerweile hatte ich bereits längere Diskussion mit dem Finanzamt, welches mich auf damals noch offene Verfahren (beides Revisionsverfahren) hinwies, die inzwischen vom Bundesfinanzhof mit einem in meinem Augen mehr als fragwürdigem Urteil abgeschlossen wurden. In beiden Fällen wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit verneint und es wurde zu Ungunsten der betroffenen Steuerzahler entschieden. So war es dann auch in unserem Fall. Mein Einspruch wurde abgewiesen. Der SB wollte nicht den Zusammenhang zwischen Studiumsbeginn und vorherige Kurse sehen, trotz ausführlicher schriftlicher Begründung. Mit dieser Haltung der Behörde möchte ich mich nun nicht so ohne weiteres zufriedengeben.

Die beiden Verfahren sind BFH VI R 14/04 (Entscheidung am 15.03.2007) und BFH VI R 72/06 (NV) vom 05.07.2007. Im ersten Fall ging es um eine thailändische und mit einem Deutschen verheiratete Frau, die eine Berufsausbildung nicht beginnen konnte, weil ihr Deutsch zu schlecht war und daher Kurse besuchte und diese ansetzte. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht und es kam zu einer Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz. Dieses Verfahren wurde zugunsten des Ehepaares entschieden. In der Urteilsbegründung wurde hinreichend belegt, daß nicht nur eine unerhebliche berufliche Veranlassung vorliegt. Dagegen legte das FA Revision ein und es kam dem entsprechenden Urteil, in wessen Begründung es hieß, daß das private Anliegen überwiege, da die Deutschkurse einem Ausländer in erster Linie dabei helfen, sich im (deutschsprachigen) Alltag zurechtzufinden. Dies kann man zwar nicht von der Hand weisen, allerdings stellt sich die Frage, wieso man als Deutscher in vielen Fällen ohne weiteres seine Fremdsprachenkurse als beruflich ansetzen kann, beispielsweise bei Annahme einer Arbeit in einem europäischen Nachbarland.
Das zweite Verfahren drehte sich um eine Frau aus Kasachstan, die nach Übersiedlung nach Deutschland, damit ihre bisherige Ausbildung auch hier anerkannt wird, hier weiter studieren muß und hierfür erst einmal viel Geld für entsprechende Deutsch-Vorbereitungskurse auszugeben hat.


Inzwischen habe ich eine weitere Quelle gefunden:

http://www.der-betrieb.de/psdb/fn/db/sfn/bp/SH/0/cn/doc/bstruc/113/bt/0/ID/07172...

Zitat:

"Dieser Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip wird kritisiert: Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) und das Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot der Grundfreiheiten des EG-Vertrags fordern die Abzugsfähigkeit."

Ich muß dazu sagen, daß ich mich vom Finanzamt diskriminiert behandelt fühle gegenüber Deutschen, die Sprachkurse absetzen können. Immerhin steht in Artikel 3 GG folgendes:

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Hat jemand von Euch ähnliche Erfahrungen gesammelt? Ich verstehe das Gebahren der Finanzbeamten nicht, überall wird von Integration, besseren beruflichen Chancen usw. geredet, aber wenn man gleiches Recht verlangt wie andere, wird man wirsch abgewiesen. Meines Erachtens nach gilt das Grundgesetz nicht nur für Deutsche, auch hier lebende Ausländer oder? Glaubt Ihr, es gibt einen aussichtsreichen Weg, sein Recht zu bekommen und diese Ungleichbehandlung anzuprangern?

Die Begründung, Deutsch sei die Landessprache und daher sei dies keine Fremdsprache, kann ich nicht als befriedigend betrachten. Wir haben einen gemeinsamen Bevölkerungs- und Wirtschaftsraum, viele politische und gesetzgebende Entscheidungen werden auf EU-Ebene getroffen, aber ausgerechnet, wenn es darum geht, den Bürgern das Geld aus der Tasche zu ziehen, soll alles ein Alleingang sein?


Viele Grüße
Thomas
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KeinPrinz 2336009 KeinPrinz  
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Mikael321
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Antwort #1 - 08.05.2008 um 20:53:18
 
KeinPrinz schrieb am 08.05.2008 um 20:10:01:
Einkommensteuererklärung 2006 als vorweggenommene Werbungskosten an.
Meine Frau brauchte zur Berufserlaubnis B2. (Ärztin) Nach Vorlage der Vorschriften der Bezirksregierung (stellt die Erlaubnis bei uns aus) , konnten die Sprachkurse A2-B2 geltend gemacht werden . ( A1 , hat sie nicht gemacht) Die Fahrtkosten, habe wir übrigens auch absetzen können .


Micha   
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KeinPrinz
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Antwort #2 - 08.05.2008 um 21:25:04
 
Mikael321 schrieb am 08.05.2008 um 20:53:18:
Meine Frau brauchte zur Berufserlaubnis B2. (Ärztin) Nach Vorlage der Vorschriften der Bezirksregierung (stellt die Erlaubnis bei uns aus) , konnten die Sprachkurse A2-B2 geltend gemacht werden . ( A1 , hat sie nicht gemacht) Die Fahrtkosten, habe wir übrigens auch absetzen können .


Hallo Micha,

in welchem Jahr war es denn und welches Bundesland?

Viele Grüße
Thomas
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KeinPrinz 2336009 KeinPrinz  
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Mikael321
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Antwort #3 - 08.05.2008 um 22:44:24
 
KeinPrinz schrieb am 08.05.2008 um 21:25:04:
in welchem Jahr war es denn und welches Bundesland?
Steuererklärung für 2003 (Gestellt 2004) in NRW .


Michael
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Mono
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Antwort #4 - 08.05.2008 um 23:15:58
 
Für mich besteht darin kein Widerspruch.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Michas Frau strebt als Ärztin Einnahmen aus selbstständiger (eigene Praxis)  bzw. nichtselbständiger Arbeit (Angestellte) an. Dafür benötigt sie entsprechende Sprachkenntnisse. Die Kosten für deren Erwerb stehen somit in Zusammenhang mit einer Einkunftsart und können als (vorweggenommene) Werbungskosten abgesetzt werden.

Ich vermute einmal, dass der Sachbearbeiter beim Finanzamt im Falle deiner Frau durchaus den Zusammenhang zwischen Sprachkurs und Studienbeginn gesehen hat und gerade deshalb die Kurskosten nicht als Werbungskosten anerkennen durfte. Es fehlt schlichtweg der für Werbungskosten erforderliche Zusammenhang mit einer Einkunftsart. Werbungskosten und Einnahmen müssen in einem direkten Zusammenhang stehen. Insbesondere können sie auch nicht auf eine andere Person übertragen werden, d. h. wenn du die Kosten des Sprachkurses deiner Frau bei dir abgesetzt haben solltest, wäre das sowieso nicht in Ordnung gewesen.

Die von dir genannten Beispiele heben ebenfalls den beruflichen Bezug hervor, der bei deiner Frau nicht gegeben ist, da ihr Ziel das Studium und nicht das Erzielen von Einnahmen war.

Vielleicht kann deine Frau doch noch einen Bezug zu einer Einkunftsart herstellen, indem sie versucht, eine Stelle als wissenschaftliche Hilfskraft an der Uni zu bekommen und nachweist, dass sie hierfür ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht eingestellt worden wäre.

Das hat aber nichts mit Diskriminierung zu tun, sondern gilt für Deutsche ebenso wie für Ausländer.

Mono
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tapir
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Antwort #5 - 08.05.2008 um 23:28:19
 
Mono schrieb am 08.05.2008 um 23:15:58:
ihr Ziel das Studium und nicht das Erzielen von Einnahmen war.   

Das sieht der BFH anders, VI R 26/05 vom 20.7.06. Aufwendungen für ein Studium sind als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig. Es ist ein Antrag auf Feststellung eines Verlustvortrags zu stellen. Das Problem des TS bzw. seiner Frau ist aber ein anderes, nämlich, ob ein Deutschkurs nicht auch tausend anderen Zwecken und halt eben auch dem Studieren nützlich ist. Wenn sie nicht Peruanerin, sondern Unionsbürgerin wäre, hätte sie argumentativ wohl einen besseren Stand.
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Mono
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Antwort #6 - 09.05.2008 um 09:03:01
 
tapir schrieb am 08.05.2008 um 23:28:19:
Das sieht der BFH anders, VI R 26/05 vom 20.7.06. Aufwendungen für ein Studium sind als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Sie müssen allerdings in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, unter II. 3. b, m.w.N.; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884). Dem angeführten Urteil kann ich nicht entnehmen, dass der BFH abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung die Absetzbarkeit von Studienkosten grundsätzlich zulassen möchte. Die Frage, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch die Finanzgerichte, die durchaus unterschiedlich ausfallen kann.

Ich musste diese Erfahrung im Zusammenhang mit dem Kindergeldanspruch für unsere Tochter machen, wo jährlich nachzuweisen war, dass deren Einkünfte einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschritten. Die Kosten des Erststudiums (Sprach- und Kulturwissenschaften) wurden nicht als Werbungskosten anerkannt, während die Kosten des Zweitstudiums (Erziehungswissenschaften) voll berücksichtigt wurden, da es für den Einstieg in den Lehrerberuf (im Ausland) zwingend erforderlich war und dadurch der Bezug zu einer Einkunftsart hergestellt war. So wurde es mir gegenüber zumindest begründet.

Im vorliegenden Fall des Sprachkurses vermute ich allerdings auch, dass er eher dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, was in Lateinamerika wohl genauso gesehen wird. Meine Frau machte dort während unseres mehrjährigen Aufenthalts ein Zweitstudium. Als ich einmal fragte, ob sich die dortigen Steuerbehörden evtl. an den Kosten beteiligen würden (ich hatte an Sonderausgaben gedacht), wunderte man sich nur, auf welch abstruse Ideen doch die Gringos so kommen.

Dass beispielsweise Führerscheinprüfungen in Peru auf Spanisch abgenommen werden und nicht auf Deutsch, ist doch selbstverständlich. Was soll da eine Grundsatzdiskussion, dass man es nicht akzeptiere, dass Spanisch zwar die Landessprache ist, man aber nicht benachtgeiligt werden dürfe, wenn man sie nicht beherrscht? Auf die Idee, darin eine Diskriminierung von Ausländern oder gar eine Verletzung von Grundrechten zu sehen, sollte man nicht kommen, sondern respektieren, dass es zwischen Peru und Deutschland eben Unterschiede gibt.

Mono
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Antwort #7 - 09.05.2008 um 10:35:35
 
Mono schrieb am 09.05.2008 um 09:03:01:
Die Frage, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch die Finanzgerichte, die durchaus unterschiedlich ausfallen kann.  

Ich musste diese Erfahrung im Zusammenhang mit dem Kindergeldanspruch für unsere Tochter machen, wo jährlich nachzuweisen war, dass deren Einkünfte einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschritten. Die Kosten des Erststudiums (Sprach- und Kulturwissenschaften) wurden nicht als Werbungskosten anerkannt, während die Kosten des Zweitstudiums (Erziehungswissenschaften) voll berücksichtigt wurden, da es für den Einstieg in den Lehrerberuf (im Ausland) zwingend erforderlich war und dadurch der Bezug zu einer Einkunftsart hergestellt war. So wurde es mir gegenüber zumindest begründet.  


Da hat das FA Euch aber vielleicht etwas übers Ohr gehauen Zwinkernd. Die Entscheidung sagt ganz deutlich: Grundsätzlich sind die Kosten absetzbar. Ausnahme, wenn nur zum privaten Vergnügen studiert wird. Das müsste dann aber das FA darlegen und nicht etwa als Vermutung unterstellen. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

"Der Senat teilt die Auffassung des FA nicht, dass zwischen Hochschulstudium und der künftigen Berufstätigkeit grundsätzlich kein ausreichender Veranlassungszusammenhang bestehe. Entscheidend ist, dass auf der Grundlage der durch ein Studium angestrebten Qualifizierung regelmäßig Erwerbseinnahmen angestrebt werden, was die Behandlung der entsprechend aufgewendeten Kosten als Erwerbsaufwendungen zur Folge hat. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass das Studium bzw. der Studiengang bereits auf eine ganz bestimmte berufliche Tätigkeit zugeschnitten ist (Drenseck, DStR 2004, 1766). Der notwendige Veranlassungszusammenhang fehlt nur dann, wenn "gleichsam ins Blaue hinein" studiert wird (BFH-Urteil vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452) oder ansonsten private Gründe für die Aufnahme des Studiums nicht ausgeschlossen werden können (BFH-Urteil in BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349; BFH-Beschluss vom 19. Februar 2005 VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056)." (Hervorhebungen von mir).

Im Fall des TS sieht es aber zugegeben anders aus, insofern führen wir diese Diskussion vielleicht lieber per PN weiter.
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Antwort #8 - 25.05.2008 um 20:33:31
 
Ich möchte nochmal auf diese Thematik zurückkommen und muss mich teilweise korrigieren.
Ich hatte übersehen, dass mit rückwirkender Wirkung vom 1.1.2004 die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für ein Erststudium im Rahmen der Werbungskosten in § 12 Nr. 5 EStG ausdrücklich bestimmt ist. In dem der BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2006 zu Grunde liegenden Fall war diese Neuregelung noch nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die Parteien dort um die Veranlagung für den Zeitraum 2002 stritten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt nun seit 1.1.2004 nur noch eine steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgaben nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) in Betracht. An der Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlichen Ausschlusses der Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium bestehen aber Zweifel, weil die steuerpolitische Grundentscheidung für das objektive Nettoprinzip hier - ähnlich wie bei der  Entfernungspauschale - nicht folgerichtig umgesetzt wird und dadurch der Gleichheitssatz verletzt sein dürfte. Siehe ausführlich Fehr, DStR 2007, 882, der zu dem Ergebnis kommt: "Angesichts der geschilderten Verfassungswidrigkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelung sollten betroffene Studenten in Erwägung ziehen, ihren Anspruch auf einen Werbungskostenabzug insbesondere im Falle hoher Studienaufwendungen im Wege eines Einspruchs- bzw. erforderlichenfalls auch Klageverfahrens durchzusetzen" (S. 886)".
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