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Scheidung von einem Nigerianer in BRD oder GB? (Gelesen: 4.561 mal)
puma456
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21.03.2008 um 20:11:38
 
Hallo an Alle,

ich war bisher hier im Forum immer nur als Gast unterwegs und habe endlich den Mut gefunden, nun endlich meine Fragen zu stellen.

Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.

Jetzt erst einmal zu meiner Geschichte:

Ich (Deutsche) habe in 2003 in London einen Nigerianer geheiratet.

Durch mich hat er einen Aufenthaltstitel für Großbritannien (über 5 Jahre, bis Dez. 2008) bekommen. Ab Mai 2004 haben wir hier in Deutschland zwei Jahre zusammen gelebt.

Seine deutsche Aufenthaltsgenehmigung ist bis Mai 2008 gültig.

Er hält sich seit Juni 2006 permanent in GB auf. Im Mai 2007 (Ende des Trennungsjahres) habe ich hier in Deutschland die Scheidung eingereicht.
Bis jetzt konnte die Zustellung der gerichtlichen Ladung (zur Scheidung+Scheidungstermin) noch nicht zugestellt werden (wegen falscher Adressenangaben). Jetzt ist der dritte Zustellungsversuch auf den Weg gebracht worden.

Verstehe nicht, warum er nicht mitarbeitet, da er ja Gefahr läuft, im Dez. 2008 abgeschoben zu werden. Sprich: er muss zwingend neu heiraten, laut seiner eigenen Aussage.

Noch kurz zu meiner Person: habe immer meinen Lebensmittelpunkt hier in Deutschland gehabt. Ausserdem haben wir damals einen Ehevertrag hier in D abgeschlossen, wonach eine Scheidung nach deutschem Recht erfolgt.

Trotzdem habe ich mittlerweile die Befürchtung, da sich alles schon so lange hinzieht, dass er in GB die Scheidung einreicht. Was für mich bedeuten würde, dass ich finanziell "noch mehr bluten" müsste, da ich mir in GB dann zusätzlich noch einen Anwalt nehmen und für eventuelle Eheschulden, die "ER" ohne meines Wissen dort gemacht hat (diesen Passus gibt es nur in GB), aufkommen müsste.

So und nun endlich zu meinen Fragen:

1. Kann er überhaupt die Scheidung in GB einreichen, rein rechtlich gesehen, da er ja dort in GB nur unsichere Papiere hat?

2. Was passiert, wenn die Zustellung ein drittes Mal nicht klappt?

Vielen Dank für Euer Durchhaltevermögen beim Lesen.

Hoffentlich könnt Ihr mir meine Befürchtungen nehmen.

LG
puma456
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.03.2008 um 20:28:43
 
Auch hier gilt: hat nichts (mehr) mit Ausländerrecht zu tun,
daher hierher verschoben  Cool
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thom
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Antwort #2 - 21.03.2008 um 22:02:40
 
hm, ich verstehe nicht. Wurde die GB-Aufenthaltskarte nicht in den Pass geklebt oder bei der deutscher AE-Erteilung zumindest vorgelegt und ungültig gemacht?
Wie kann er òffenbar beides haben - abgesehen davon, dass Ihr Euch wohl 2004 bei den GB-Behörden nicht abgemeldet habt, dürfte die dt. ABH dabei nicht aufgepasst haben. Seine AE hier ist jedenfalls erloschen, sein Freizügigkeitsrecht in GB zumindest widerrufbar oder auch erloschen.
Wie unter solchen Umständen eine Scheidung klappt, keine Ahnung, wahrscheinlich spielt er auf Zeit und möchte die großzügigen Freizügigkeitsregelungen in Scheidungsfällen auch noch illegalerweise nutzen.
thom
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puma456
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Antwort #3 - 21.03.2008 um 23:06:48
 
Hallo Thom,

vielen Dank für deine Antwort.

Seine Aufenthaltsgenehmigung für GB ist in seinem nigerianischen Pass, den wir damals im Mai 2004 auch bei der hiesigen Ausländerbehörde vorgelegt haben.

Dort ist damals nichts gecancelt worden.

Als ich vor fast 2 Jahren bei der Ausländerbehörde die Trennung bekannt gegeben habe, sagte man mir, man würde die Akte weiter ans Home Office (engl. "Auslänerbehörde") leiten.

Habe aber bis jetzt noch nie eine Mitteilung von Seiten der engl. Behörde bekommen.

Allerdings wollte ich dem Home Office bekanntgeben, wenn die Scheidung hier in Deutschland beim Gericht - endlich - hängig ist.

Bis jetzt ist die Scheidung nur anhängig, da ich seit über einem Jahr zwischen dem ersten Schritt (=anhängig) und dem zweiten Schritt (hängig) klebe.

Hängig ist die Scheidung erst, wenn die Zustellung der Scheidungspapiere in GB erfolgreich vollzogen wurde.
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Muleta
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Antwort #4 - 22.03.2008 um 09:04:09
 
thom schrieb am 21.03.2008 um 22:02:40:
hm, ich verstehe nicht. Wurde die GB-Aufenthaltskarte nicht in den Pass geklebt oder bei der deutscher AE-Erteilung zumindest vorgelegt und ungültig gemacht?


wieso sollte eine deutsche ABH einen UK-Aufenthaltstitel ungültig stempeln dürfen?

Zitat:
Wie kann er òffenbar beides haben - abgesehen davon, dass Ihr Euch wohl 2004 bei den GB-Behörden nicht abgemeldet habt,


das mit dem "melden" ist im Ausland meist nicht so wie hier.

Zitat:
Wie unter solchen Umständen eine Scheidung klappt, keine Ahnung, wahrscheinlich spielt er auf Zeit und möchte die großzügigen Freizügigkeitsregelungen in Scheidungsfällen auch noch illegalerweise nutzen.


wenn die Briten meinen, sein Freizügigkeitsrecht bestünde noch fort, dann wäre an seinem Aufenthalt dort nichts Illegales.

Muleta
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thom
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Antwort #5 - 22.03.2008 um 12:58:02
 
Muleta schrieb am 22.03.2008 um 09:04:09:
wenn die Briten meinen, sein Freizügigkeitsrecht bestünde noch fort, dann wäre an seinem Aufenthalt dort nichts Illegales.
und wie kommen sie auf diese irrige "Meinung" ?
Evtl. ist er postalisch nicht mehr erreichbar, weil er inzwischen schon Aufenthaltsprobleme hat - wie das Scheidungsverfahren dann weitergeht, weiß ich nicht. Die Scheidung dürfte in Dt. stattfinden, GB ist nach den EU-Regelungen wohl ausgeschlossen.
thom
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Muleta
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Antwort #6 - 22.03.2008 um 13:14:24
 
thom schrieb am 22.03.2008 um 12:58:02:
und wie kommen sie auf diese irrige "Meinung" ?


Aus Art. 13 Abs. 1 und 2 RL 2004/38/EG könnte man das bei vorsichtiger Interpretation durchaus ableiten, außerdem wäre eine günstigere nationale Regelung zumindest denkbar.

Muleta
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puma456
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Antwort #7 - 22.03.2008 um 22:35:26
 
Hallo Thom,
hallo Muleta,

vielen Dank für Euere Antworten.

Ich muss an dieser Stelle gestehen, dass ich nicht alles verstanden habe.

Der Satz von Muleta "außerdem wäre eine günstigere nationale Regelung zumindest denkbar", erschließt sich mir nicht.

Könntest du mir bitte diesen Satz näher bzw. anders erklären?

LG
puma
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Antwort #8 - 22.03.2008 um 23:23:41
 
puma456 schrieb am 21.03.2008 um 20:11:38:
1. Kann er überhaupt die Scheidung in GB einreichen, rein rechtlich gesehen, da er ja dort in GB nur unsichere Papiere hat?

2. Was passiert, wenn die Zustellung ein drittes Mal nicht klappt?



Ich antworte hier nur auf Deine zivilprozessrechtlichen Fragen. Zwischen ihnen und den ausländerrechtlichen Bezügen gibt es grdsl. keine Zusammenhänge. Natürlich ist es so, dass eine Scheidung Auswirkungen auf den ausländerrechtlichen Status haben kann. Aber aus dem ausländerrechtlichen Status ergibt sich für die internationale Zuständigkeit der deutschen oder englischen Gerichte grdsl nichts.

zu 1.: Wo die Scheidung eingereicht werden kann, ergibt sich aus der Brüssel IIa-Verordnung (siehe hier: http://www.bundesjustizamt.de/nn_258946/SharedDocs/Publikationen/HKUE/bruessel2a...). Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a 5. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO kann zwar Dein Mann in England die Scheidung einreichen, wenn er dort seit einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aber nach Art. 19 Abs. 1 dieser VO hätte das angerufene englische Gericht das Verfahren auszusetzen, bis das deutsche Gericht über seine Zuständigkeit befunden hat. Wegen Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der VO kommt es nur darauf an, dass das deutsche Gericht angerufen wurde, nicht darauf, ob die Zustellung an den Gegner bereits Erfolg hatte. Da das deutsche Gericht seine Zuständigkeit bejahen wird, musst Du Dir keine Sorgen vor einem Verfahren in England machen: Der Gegner wird damit keine Freude haben, weil das englische Gericht das von ihm eingeleitete 2. Verfahren gem. Art. 19 Abs. 3 Brüssel II a VO beenden wird.

Insoweit stellen die europarechtlichen Regelungen eine Vorverlagerung der Rechtshängigkeitssperre auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht dar, wenn - wie in Deutschland - die Klage erst bei Gericht einzureichen und dann erst dem Gegner zuzustellen ist.

zu 2.: Ist der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt, und kann er trotz zumutbarer Nachforschungen (bspw. Ersuchen über Deutsche Botschaft an Home Office, Nachforschungen an der letzten bekannten Adresse) nicht ermittelt werden, kann gem. § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zugestellt werden. Die Zustellung erfolgt dann durch öffentliche Bekanntmachung (z.B. im Bundesanzeiger).
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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puma456
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Antwort #9 - 23.03.2008 um 00:12:50
 
Hallo Tapir,

vielen lieben Dank für Deine ausführliche Antwort.
Dein Satz "... musst Du Dir keine Sorgen vor einem Verfahren in England machen", hat mir am Besten gefallen.  Cool

LG
puma


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