Hallo,
Zitat:die Problematik ist irgendwie nicht wirklich rechtlicher Natur - wobei § 75 VwGO aber existiert und grundsätzlich auch für Einbürgerungsbehörden gilt.
Natürlich ist eine Untätigkeitsklage auch gegen Einbürgerungsbehörden möglich. Aber alleine die Tatsache, dass die
EBH sich 3 Monate nicht gemeldet hat, bedeutet nicht per se, dass sie untätig war. Gerade bei Beginn der Bearbeitung sind viele Stellungnahmen einzuholen und evtl. die Einsichtnahme in andere Akten (wie z.B. die Ausländerakte) notwendig. Die Antworten auf die angeforderten Stellungnahmen bei der Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz etc. dauern auch einige Zeit.
Zitat:Ich persönlich erwarte nach 3 Monaten selbstverständlich (mindestens) substantielle Zwischenergebnisse, über die der Sachbearbeiter (ggf. mit etwas Vorbereitung) auch Auskunft geben kann.
Eine solche "selbstverständliche" Zwischennachricht wäre sehr schön und meine Kollegen und ich versuchen dies auch oft so zu machen. Leider ist das nicht immer möglich solche Erwartungen zu erfüllen. Wenn wir dies aber immer und in jedem Fall so machen müssten, wäre das ein Aufwand den wir mit dem jetzigen Personalschlüssel nicht erfüllen könnten. Im Übrigen weisen wir unsere Antragsteller auch bei Antragsabgabe darauf hin, dass es bis zum nächsten Schreiben von uns länger als 3 Monate dauern kann und nennen auch die Gründe dafür.
Zitat:Andere Berufsgruppen bekommen sehr kurze und konkrete Fristen gestellt - da ist eine Sachstandsanfrage bei einer Behörde nach 3 Monaten(!) wohl gut nachvollziehbar.
Es gibt keine "konkreten" Fristen für die Bearbeitung. Jede Behörde versucht (hoffentlich) im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die Bearbeitung so schnell wie möglich durchzuführen. Und was andere Berufsgruppen an Fristen bekommen, ist für die Bearbeitung eines Einbürgerungsantrages ziemlich egal.
Blaise