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Sprachkenntnisse (Gelesen: 2.858 mal)
robertt_2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.04.2008 um 09:33:06
 
Guten Morgen,

"Ansprucheinbürgerung"


kann man ausreichende Kenntnisse für die Einbürgerung durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs nachweisen.

" zählt das auch wie B1" .

Noch eine Frage

In allen Bundesländer muss man B1 für die Einbürgerung ablegen?
oder

Danke für die Hilfe

SmileyGruss robertt Smiley
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hge2001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 12.04.2008 um 10:35:45
 
robertt_2008 schrieb am 12.04.2008 um 09:33:06:
Guten Morgen,

"Ansprucheinbürgerung"


kann man ausreichende Kenntnisse für die Einbürgerung durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs nachweisen.

" zählt das auch wie B1" .

Noch eine Frage

In allen Bundesländer muss man B1 für die Einbürgerung ablegen?
oder

Danke für die Hilfe

SmileyGruss robertt Smiley


Laut §10 (4) ist B1 zwingend.

Zitat:
Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.


... obwohl ich jetzt in meinem Bekanntenkreis einen fall erlebt habe, wo die Person ohne B1 die staatsbürgerschaft bekommen hat... obwohl sie nur deutsch mit Knubbeln spricht.... also am besten die ABH mal fragen.

hge

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.04.2008 um 10:41:19
 
hge2001 schrieb am 12.04.2008 um 10:35:45:
Laut §10 (4) ist B1 zwingend.


das Niveau von B1 ist auf jeden Fall ausreichend für die Einbürgerung - mehr steht in § 10 Abs. 4 StAG nicht.

Muleta
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hge2001
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Antwort #3 - 12.04.2008 um 10:52:14
 
Muleta schrieb am 12.04.2008 um 10:41:19:
das Niveau von B1 ist auf jeden Fall ausreichend für die Einbürgerung - mehr steht in § 10 Abs. 4 StAG nicht.

Muleta


Dann stellt sich sofort wieder die Frage der Nachweisbarkeit.
Reicht die blosse Teilnahme am Kurs?

Zur Zeit möchte "meine" ABH  sogar zur Erteilung der NE meiner Frau  das B1-Zertifikat sehen. Scheinbar wird dies sehr verschieden in den einzelnen ABHs gesehen.

hge
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.04.2008 um 10:58:21
 
hge2001 schrieb am 12.04.2008 um 10:52:14:
Zur Zeit möchte "meine" ABH  sogar zur Erteilung der NE meiner Frau  das B1-Zertifikat sehen. Scheinbar wird dies sehr verschieden in den einzelnen ABHs gesehen.


nein, die Behörden verlangen in der Regel ganz stumpf ein B1-Zertifikat - das ist auch der einfachste Weg für alle Beteiligten und sofern ein solches Zertifikat irgendwie zu kriegen ist, sollte dieser Weg auch beschritten werden. Eine bloße Teilnahmebescheinigung an einem Kurs wird vermutlich nirgendwo reichen.

Muleta
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Inlaender1060
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Antwort #5 - 12.04.2008 um 11:25:44
 
Laut BMI VAH muss nicht unbedingt das ZD vorgelegt werden, z.B. wenn man

(8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse)
...
a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen des Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) vorweist,
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hge2001
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Antwort #6 - 12.04.2008 um 11:51:08
 
Inlaender1060 schrieb am 12.04.2008 um 11:25:44:
Laut BMI VAH muss nicht unbedingt das ZD vorgelegt werden, z.B. wenn man

(8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse)
...
a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen des Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) vorweist,


§17 (2) IntV:

Zitat:
(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs die für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.


Wennman die nötige Punktzahl erreicht hat, gibt es auch ein Zertifikat.

hge






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robertt_2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 12.04.2008 um 11:58:21
 
dankeschön

ich habe schon sechs monate Sprachkurs gemacht. Ich habe auch eine Bescheinigung bekommen, aber  drauf steht keine Sprachniveau. also nur eine Bescheinigung der Teilnahme an Sprachkurs.also keine ZD:

reicht es für die Einbürgerung " Ansprucheinbürgerung".

Vielen Danke
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Floppine
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Antwort #8 - 13.04.2008 um 11:03:09
 
Wenn der Kursträger B1-Niveau bestätigt, ja. Sonst nicht.
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tapir
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Antwort #9 - 13.04.2008 um 15:26:35
 
Zitat:
Laut §10 (4) ist B1 zwingend.


§ 10 Abs. 4 sagt, dass bei Vorliegen eines B1-Zertifikats die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 6 vorliegen. Er sagt nicht, dass sie nur dann vorliegen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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