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Aufenthaltstittelwechsel nach heirat! (Gelesen: 1.972 mal)
Multivisionaer
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11.11.2007 um 11:37:57
 
Guten Tag,
es ist mein erster Eintrag in diesem Forum das ich echt als sehr hilfreich finde sowohl für Ausländer als auch für nicht Ausländer. und hoffe dass ich hier gut beraten werde.
Also ich habe vor kurzem geheiratet, meine frau und ich kennen uns schon seit 3 Jahren, sie macht noch ihre Ausbildung in NRW und ich studiere in Rheinlandpfalz deswegen können wir erstmal keine gemeinsame Wohnung haben bis sich die Umstände ändern. wir besuchen uns aber ständig.
Ich möchte gerne wissen ob diese Situation bei der Ausländerbehörde keine probleme macht? soll ich mich zu einem Aufenthaltstittel melden oder nicht?
Danke im voraus,
Mit freundlichen Grüßen!
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trixie
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Antwort #1 - 11.11.2007 um 12:06:59
 
Multivisionaer schrieb am 11.11.2007 um 11:37:57:
Ich möchte gerne wissen ob diese Situation bei der Ausländerbehörde keine probleme macht?

Grundsätzlich macht euere Situation keine Probleme.

Um aber deine Frage zu klären...
Multivisionaer schrieb am 11.11.2007 um 11:37:57:
soll ich mich zu einem Aufenthaltstittel melden oder nicht?  

...wären folgende Antworten wichtig.
Welchen Aufenthaltstitel hast du im Moment (die genauen §§)?
Ist deine Frau deutsche Staatsbürgerin oder selber Ausländerin? Wenn ja, mit welchem Aufenthaltstitel.

trixie
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Multivisionaer
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Antwort #2 - 11.11.2007 um 12:17:19
 
Danke für die schnelle Antwort, meine Frau ist deutsche und zu meinem Aufenthaltstittel: ich besitze eine Aufenthaltserlaubnis §16 Abs. 1 AufenthG.
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trixie
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Antwort #3 - 11.11.2007 um 12:36:34
 
Ich gehe davon aus, dass zur Sicherung des LU für dein Studium entweder jemand eine VE abgegeben hat oder ein entsprechendes Guthaben auf einen Sparbuch nachgewiesen werden mußte.
Durch einen Aufenthaltswechsel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wäre eine Sicherung des LU nicht mehr notwendig. Allerdings wäre ein gemeinsamer Wohnsitz zweckmäßig, damit die Ehe auch als schützenswert angesehen wird. Wie Haupt- und Nebenwohnsitz bei Verheirateten zu beurteilen sind, wurde hier schon öfters diskutiert. Du findest dazu Anregungen durch die Suchfunktion.

trixie

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Multivisionaer
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Antwort #4 - 11.11.2007 um 17:48:04
 
Ich habe vor mich bei meiner frau erstmal als nebenwohnsitz anzumelden bis sich die situation ändert denken Sie würde das auch so akzeptiert von der Ausländerbehörde?
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ronny
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Antwort #5 - 11.11.2007 um 17:57:13
 
Multivisionaer schrieb am 11.11.2007 um 17:48:04:
Ich habe vor mich bei meiner frau erstmal als nebenwohnsitz anzumelden bis sich die situation ändert denken Sie würde das auch so akzeptiert von der Ausländerbehörde?


Hallo,

dann wird es vermutlich bei der AE nach § 16 AufenthG bleiben Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #6 - 11.11.2007 um 18:00:19
 
§ 12 MRRG sagt folgendes aus:
Zitat:
(1) 1Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
2Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.

(2) 1Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
2Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

3aHauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten;
3bleben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird.
4Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres seine Hauptwohnung.
5In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
6Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.


Es obligt nun eurer Entscheidung, in welcher Wohnung die "vorwiegend benutzte Wohnung der Familie" ihr wählt.

trixie
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Multivisionaer
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Antwort #7 - 11.11.2007 um 18:07:12
 
Das Problem ist dass wir uns nur an den Wochenenden sehen können also die meiste Zeit getrennt verbringen kann man sich trotzdem in einem Ort als Hauptwohnsitz melden auch wenn ma da nur gelegentlich ist???
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trixie
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Antwort #8 - 11.11.2007 um 18:30:12
 
Multivisionaer schrieb am 11.11.2007 um 18:07:12:
kann man sich trotzdem in einem Ort als Hauptwohnsitz melden auch wenn ma da nur gelegentlich ist???  


Es heißt: ..."vorwiegend benutzte Wohnung der Familie"...

Und eine Familie besteht aus mindestens zwei Personen, also könnte man auch sagen, der Ort (Wohnung) an dem du und deine Frau euch zusammen vorwiegend aufhaltet.

trixie
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