@ddimov, @ elviz
So - ich denke, dass ich jetzt (nach umgehenden "Studium" des FreizügG und Arbeitsgenehmigungsrechtes (Durchführungsanweisungen, Stand: September 2007) richtig liege.
1.
AufenthaltAusgehend davon, dass "rechtmäßig" so viel wie "berechtigt, zulässig, legitim" bedeutet, ist der Aufenthalt als Student (egal ob noch "Drittausländer" oder bereits EUler) ein rechtmäßiger Aufenthalt. Der rechtmäßige Aufenthalt von 5 Jahren begründet bei EU-Angehörigen den Daueraufenthaltsrecht - ohne Differenzierung in "alt", "neu", oder "zuletzt" Eingetretene. Im § 4a sind keine negativen Einschrenkungen beinhaltet, die da heißen würden "es werden nur die Zeiten berechnet, seitdem der Betroffene EU Bürger geworden ist durch den Beitritt seines Heimatstaates zur EU". Im Gegenteil - es wurde meines Erachtens im § 11 (Anwendung des Aufenthaltsgesetzes) explizit darauf eingegangen, um mögliche Verwirrungen wegen den unterschiedlichen Aufenthaltstiteln zu vermeiden
"(3)
Zeiten des
rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz (
= Aufenthaltsgesetz, weil es ja oben "Anwendung des Aufenthaltsgesetzes" heißt)
unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes
einer Aufenthaltserlaubnis,
Zeiten über fünf Jahren dem Besitz
einer Niederlassungserlaubnis."
Somit brauchen ABHs meiner Meinung nach nur nachzuschauen, ob der Betroffene noch unter oder bereits über 5 Jahren sich in D aufhält - ohne Rücksicht auf den Aufenthaltszweck bzw. Aufenthaltstitel.
Nach einer Aufenthaltsdauer von über 5 Jahren steht auch einem Studenten das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a zu – diese meine Meinung sehe ich auch dadurch bestätigt, dass nirgendwo ein Bezug auf oder eine Einschränkung entsprechend § 16, Absatz 2 Satz 2 auftaucht.
2.
Arbeit Zitat:§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Soweit nach Maßgabe des Vertrages … über den Beitritt … abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.
Also keine sonderliche Regelung im FreizügG (um doch für ein wenig Verwirrung zu sorgen?), dafür aber
- in EU Abkommen
Zitat:5.1 Arbeitsgenehmigung-EU (§ 284 Sozialgesetzbuch III - SGB III)
Die Einschränkungen während den Übergangsfristen betreffen nur den Zugang zum Arbeitsmarkt. Sobald ein Arbeitnehmer zugelassen wurde, darf keinerlei Diskriminierung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mehr stattfinden (Art. 12, Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag).
Zitat:5.3 Keine neuen Einschränkungen mehr zulässig seit 16.04.2003 bzw. 25.04.2005 (Bulgarien und Rumänien)
Aufgrund der „Nichtrückschrittklausel“ in den Beitrittsverträgen können ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags (16. April 2003 bzw. 25.April.2005) keine zusätzlichen oder weitergehenden Einschränkungen mehr „nachgeschoben“ werden.
und
- im Arbeitsgenehmigungsrecht
Die Arbeitsagentur erläuert bei den Durchführungsanweisungen zum § 12a (Erweiterung der Europäischen Union), dass
"
Von einer ununterbrochenen Zulassung von 12 Monaten zum Arbeitsmarkt ist auszugehen, wenn der Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten • in diesem Zeitraum ohne Unterbrechung Inhaber einer oder mehrerer Arbeitsgenehmigungen (einschließlich Grenzgänger) war oder
• in diesem Zeitraum arbeitsgenehmigungsfrei beschäftigt war,
• in diesem Zeitraum einen oder mehrere Aufenthaltstitel hatte, der eine Beschäftigung erlaubte."
Ob Studenten nun "arbeitsgenehmigungsfrei" sind oder ihnen die Beschäftigung kraft Gesetzes erlaubt ist, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Der einzige "Knackpunkt" im Falle "reiner" studentischen Tätigkeiten könnte die Frage sein, ob diese als mit oder ohne Unterbrechung zu bewerten sind, wegen der Einschränkung auf die 90 Tagen / Jahr. Deswegen neigen die meisten Auslegungen (die ich gefunden habe) dazu, diese Vorrangsprüfung zu bejahen
Zitat:5.2
Wechsel des Aufenthaltszwecks (vom Student zum Arbeitnehmer)
Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vom Studenten, Rentner, Privatier oder Selbständigen zum Arbeitnehmer ist möglich, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU vorliegen.
Keine Anwendung findet die Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) bei Nichterwerbstätigen (Studenten, Privatiers, Rentner) sowie bei Selbständigen, wenn diese Personen bereits in Deutschland leben (§ 1 ASAV). Die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ist unter Berücksichtigung des Vermittlungsvorrangs für bevorrechtigte Arbeitnehmer möglich. (§ 1 Abs. 1 ArGV, § 285 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, der zwar zum 01.01.2005 aufgehoben wurde, bezüglich des Vermittlungsvorrangs aber incident über § 1 ArGV noch Rechtswirkungen entfaltet). Ein solcher Wechsel des Aufenthaltszwecks ist grds. zulässig, darf aber nicht zur Umgehung der Übergangsregelungen führen.
Will der Unionsbürger eine Beschäftigung aufnehmen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (d.h. eine mindestens dreijährige Ausbildung erfordert - vgl. § 25 Beschäftigungsverordnung - BeschV), so kann diese ohnehin nach einer Vorrangprüfung gemäß § 39 Abs. 6
AufenthG zugelassen werden.
Ich meine allerdings - zumindest in Zusammenhang mit Studenten, die in D ihren Abschluss gemacht haben -, dass diese Interpretation falsch ist, weil sie "hinterrücks" auch der Regelung bezüglich Bewertung der Aufenthaltszeiten widerspricht.
Und eine noch eindeutigere Lage entsteht -
IMHO - mit / während einer Promotion. Im Normalfall ist der Promovierende auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter zugelassen. Diese "Eigenschaft" müsste in Anlehnung an die Behandlung von Praktika bewertet werden
Zitat:6. Arbeitnehmer wohnt bereits in Deutschland
Arbeitet ein Staatsangehöriger eines Beitrittslandes am 1. Mai 2004 bzw. am 1. Januar 2007 (Bulgarien und Rumänien) bereits seit mindestens 12 Monaten mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland, dann besteht weiterhin ein Arbeitsmarktzugang. Er erhält eine Arbeitsberechtigung-EU (§ 12a ArGV, § 284 Abs. 5 SGB III), die allerdings nur noch deklaratorischen Charakter hat. Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt gilt aber nur für den Staat, in dem er sich aufhält bzw. die keine Übergangsregelungen erlassen haben. In anderen EU-Staaten genießt er keine Freizügigkeit.
Sofern Praktikanten eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind sie Arbeitnehmer. Die Abgrenzung von Auszubildende und Praktikanten gegenüber Arbeitnehmern im Sinne von Art. 39 EG-Vertrag kann im Einzelfall erhebliche Probleme mit sich bringen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei einem Praktikanten eine Arbeitnehmereigenschaft dann zu bejahen, wenn das Praktikum unter den Bedingungen einer echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis durchgeführt wird und das Praktikum geeignet ist, berufliche Fähigkeiten zu entwickeln. Dies kann unter anderem anhand der zu leistenden Stunden des Praktikums festgestellt werden.
Es will sich mir nicht erschließen, in wie fern oder warum Promovanden schlechter gestellt sein sollten als Praktikanten.
Außerdem - spätestens ab dem 1 November dieses Jahres tritt so wie so der erleichterte Zugang ausländischer Hochschulabsolventen in Kraft (oder ist es schon getreten?)
Zitat:Das Bundeskabinett hat am 20. September 2007 dem Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministers zum erleichterten Arbeitsmarktzugang für Ingenieure und ausländische Hochschulabsolventen zugestimmt.
Erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben danach:
* Maschinen-, Fahrzeugbau- und Elektroingenieure aus den zehn neuen mittel- und osteuropäischen EU-Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien)
* ausländische Absolventen deutscher Hochschulen, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums, für die Aufnahme jeder ihrer Ausbildung entsprechenden Beschäftigung.
Nach Informationen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung voraussichtlich bereits für Mitte Oktober - und damit vor dem in der anliegenden Pressemitteilung genannten Termin 01. November 2007 - zu rechnen.
Somit @ elviz - sind die Aussagen deiner
ABH nur ein Scheingefecht. Ich würde anstelle deines Rumänischen Freundes:
1. einen schriftlichen Antrag auf erteilung des Daueraufenthaltes + Arbeitsberechtigung EG stellen
2. auf eine schriftliche Begründung der Nicht-Erteilung bestehen.