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Daueraufenthaltsrecht für Neue Unionsbürger/Arbeitsberechtigung (Gelesen: 20.153 mal)
ddimov
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11.10.2007 um 00:46:24
 
Berechtigt § 4a FreizügG/EU bei Bürgern aus den neuen EU-Beitrittstaaten (die sich seit 5 Jahren rechtsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben) zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung?

Ich habe verschiedene Meinungen gehört, die Hälfte sagen ja, die andere Hälfte nein. Ich habe keine Vorschrift gefunden, die diese Frage klärt.

Zumindest die Logik für die Ja-Antwort: Kann es sein, dass jemand sich ohne gesicherten Lebensunterhalt (somit Sozialhilfeempfänger) unbefristet im Bundesgebiet aufhalten darf, und ihm der Arbeitsmarktzugang verwehrt wird?

Danke für die Antworten

PS: § 4a FreizügG/EU ist bei neuen EU-lern ohne Zweifel anzuwenden, siehe Urteil des Verwaltungsgerichts-Berlin vom 11. Januar 2007 VG (Az.: 11 A 259.06) unter http://www.migrationsrecht.net/index2.php?option=com_content&do_pdf=1&id=816
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Sondra
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Antwort #1 - 11.10.2007 um 13:31:02
 
Gute Frage. Vermutlich gehen diejenigen, die "Nein" sagen davon aus, dass es darauf ankommt, welchen Status der betroffene EUler während der 5 Jahren hatte und ihnen diese "Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet" durch den Kopf gehen, die nur "zur Hälfte" angerechnet werden. Fakt ist, diese werden angerechnet auf die Gesamtdauer des Aufenthaltes - z.B. 5 Jahre Studium = 2,5 Jahre Aufenthalt, also muss der EUler noch mindestens 2,5 Jahre über die Runde bringen, um das Daueraufenthaltsrecht zu "ergattern". Und wenn er sich noch 2,5 Jahre aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass er mindestens zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (erlaubt, rechtmäßig, etc.pp.). Und nach 12 Monaten hat er schon seine Arbeitsberechtigung erworben - siehe "Durchführungsanweisungen zum Arbeitsgenehmigungsrecht"

Zitat:
§ 12a Erweiterung der Europäischen Union

(1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der … zur Europäischen Union (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, wird, sofern sie am … oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz eine Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind …

Mit Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU erhält der Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Von einer ununterbrochenen Zulassung von 12 Monaten zum Arbeitsmarkt ist auszugehen, wenn der Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
• in diesem Zeitraum ohne Unterbrechung Inhaber einer oder mehrerer Arbeitsgenehmigungen (einschließlich Grenzgänger) war oder
• in diesem Zeitraum arbeitsgenehmigungsfrei beschäftigt war,
• in diesem Zeitraum einen oder mehrere Aufenthaltstitel hatte, der eine Beschäftigung erlaubte
Unterbrechungszeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn
• während dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld (SGB III) bestand oder
• kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (SGB III) bestand, für Unterbrechungen bis zu drei Monaten.

Fazit: im Normalfall ist der Betroffene arbeitsberechtigt. Oder handelt es sich in deiner Frage um Rentner / Millionäre?
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elvitz
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Antwort #2 - 11.10.2007 um 14:49:31
 
ich hab da eine ähnliche Frage (bin neu, soll man neuen Thread machen? Geht aber in die gleiche Richtung...).

Folgendes: Ein Bekannter (Rumäne) hält sich seit 6 Jahren rechtmäßig in D auf. Einreise für Studium, dann nach 4 Jahren noch 2 Jahre Promotion. Nun fertig und bei der Ausländerbehörde wird aber nur eine Freizügigkeitsbescheinigung-EU erteilt - Mit Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis (Vorrangprüfung). Auf die Frage nach Daueraufenthalt-EU wird gesagt, das kommt nicht in Frage...

Nach § 4a Abs. 1 FreizügG dürfte doch ein Daueraufenthaltsrecht (ohne Vorrangprüfung) bestehen, oder?! Oder werden die Zeiten des Studiums nur teilweise angerechnet? Oder muss der Ausländer sich 5 Jahre als EU-Bürger in D aufgehalten haben?

Und während Studium wurden deutlich über 12 Monate Hilfsjobs gemacht, allerdings immer nur monatsweise (im Rahmen der 90 Tage-Regelung). Ändert dies etwas??
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Sondra
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Antwort #3 - 11.10.2007 um 15:15:25
 
elvitz schrieb am 11.10.2007 um 14:49:31:
2 Jahre Promotion

Mit welchem Aufenthaltstitel (welcher § stand auf seiner AE - denn promovieren kann man sowohl mit einer AE nach § 16, wie auch mit einer nach § 18 AufenthG und das ist unterschiedlich.

Ansonsten ist tatsächlich so, dass Studiumaufenthalt nicht vollständig zählt (hatte ich oben schon erwähnt), sondern nur zur Hälfte, wie es sich ganz eindeutig aus den neuen §§ 9a und 9b AufenthG ergibt:

Zitat:
§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,

3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und

6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten

Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet: ...

4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

Simpel gerechnet ergäbe dies für deine Bekannten einen Aufenthalt von 3 Jahren.

Das dumme dabei ist, dass es wahrscheinlich auch bei der Arbeitsgenehmigung nicht besser funktioniert, weil es entsprechend der BeschVerfV heißt es im § 9

Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

* zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
** sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt. ...
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

Es kommt also darauf an, welchen Aufenthaltstitel er wann hatte.
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Antwort #4 - 11.10.2007 um 16:28:22
 
@elvitz: Ich nochmal. Entschuldigung - ich nehme alles, was ich auf deiner Frage geschrieben habe zurück! Selbstverständlich betreffen §§ 9a und b nur Ausländer, die keine EUler sind. Für deinen rumänischen Bekannten mache ich mir morgen Gedanken. Gültig bleibt: mit welchem Titel bzw. Arbeitserlaubnis er seine Promotion durchgezogen hat?
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Antwort #5 - 11.10.2007 um 17:24:28
 
Hallo Sondra,

vielen Dank für deine Antworten. Kurze Frage:

Warum werden die Studienzeiten nur zur Hälfte angerechnet?

§ 4a FreizügG/EU spricht nur von einem rechtsmäßigen Aufenthalt von 5 Jahren. Aufenthaltsbewilligungen und § 16 Aufenthaltserlaubnis sind rechtsmäßig und somit voll anzurechnen, oder?

Hier sprechen wir nicht von § 9a Aufenthaltsgesetz.

Wie sieht es z.B. bei einem Bulgaren oder Rumänen aus, der seit 2002  studiert,
und jetzt Daueraufenthaltsrecht aufgrund  4a FreizügG/EU erwirbt?
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Antwort #6 - 11.10.2007 um 17:50:38
 
Hallo,

unabhängig von der Frage ob bzw. aus welchem Grund ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/ EU festgestellt wird,gilt nach wie vor die Übergangsregelung im § 13 uneingeschränkt. Oder findet jemand eine einschränkende Formulierung im Sinne von : ...gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/ EU... ??

Darüber hinaus enthält § 4a keinerlei Aussage über den Zugang zum Arbeitsmarkt.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #7 - 11.10.2007 um 18:21:46
 
Hallo Ronny,

deswegen frage ich auch, weil keine Regelung existiert und zur Verwirrung führt:

Beispiel: Neu-EU ler mit Daueraufenthaltsrecht und nicht gesichertem Lebensunterhalt. Was passiert? Antrag auf ALG II, der abgelehnt wird, da der Ausländer nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen und daher nicht erwerbfähig ist.
Fazit: Der Mann verhungert.
Oder nehmen wir an, ihm wird irgendwie Sozialhilfe gewährt. Kann jemand Sozialhilfe beziehen und gleichzeitig nicht arbeiten dürfen?
Welchen Vorschlag hättest du?

Gruss
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Antwort #8 - 11.10.2007 um 18:38:31
 
Zitat:
Welchen Vorschlag hättest du?


Job suchen und Arbeitsberechtigung beantragen Zwinkernd


Selbständig machen ....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 11.10.2007 um 19:54:30
 
ronny schrieb am 11.10.2007 um 17:50:38:
Darüber hinaus enthält § 4a keinerlei Aussage über den Zugang zum Arbeitsmarkt.


der fehlende Arbeitsmarktzugang wäre sinnwidrig. Aber vom Gesetzestext hast Du Recht...

ddimov schrieb am 11.10.2007 um 18:21:46:
Beispiel: Neu-EU ler mit Daueraufenthaltsrecht und nicht gesichertem Lebensunterhalt. Was passiert? Antrag auf ALG II, der abgelehnt wird, da der Ausländer nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen und daher nicht erwerbfähig ist.


nein, ALG II wird bewilligt, weil eine Arbeitserlaubnis-EU möglich ist.

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Antwort #10 - 12.10.2007 um 10:31:08
 
ronny schrieb am 11.10.2007 um 17:50:38:
Hallo,

unabhängig von der Frage ob bzw. aus welchem Grund ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/ EU festgestellt wird,gilt nach wie vor die Übergangsregelung im § 13 uneingeschränkt. Oder findet jemand eine einschränkende Formulierung im Sinne von : ...gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/ EU... ??

Darüber hinaus enthält § 4a keinerlei Aussage über den Zugang zum Arbeitsmarkt.

Grüße
Ronny Zwinkernd



hmmm...Ich verstehe § 13 FreizügG so:

- FreizügG gilt GRUNDSÄTZLICH,
nur wenn in dem Beitrittsvertrag etwas anderes geregelt ist (also abweichend vom FreizügG), dann gilt das FreizügG nur, wenn die BA die Beschäftigung genehmigt...

Das scheint zwar merkwürdig, ist aber der Wortlaut...oder?! oder meinst du das gleiche???

Ansonsten noch: die Anrechnung von Studienzeiten zur Hälfte findet sich im AufenthG, nicht aber im FreizügG. Ein Rückschluss auf das AufenthG dürfte ausgeschlossen sein. Also wäre auch die Studienzeit (rechtmäßiger Aufenthalt im Inland) doch voll zu berücksichtigen.

Was meint ihr?

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Antwort #11 - 12.10.2007 um 11:11:35
 
@ddimov, @ elviz
So - ich denke, dass ich jetzt (nach umgehenden "Studium" des FreizügG und Arbeitsgenehmigungsrechtes (Durchführungsanweisungen, Stand: September 2007) richtig liege.

1. Aufenthalt
Ausgehend davon, dass "rechtmäßig" so viel wie "berechtigt, zulässig, legitim" bedeutet, ist der Aufenthalt als Student (egal ob noch "Drittausländer" oder bereits EUler) ein rechtmäßiger Aufenthalt. Der rechtmäßige Aufenthalt von 5 Jahren begründet bei EU-Angehörigen den Daueraufenthaltsrecht - ohne Differenzierung in "alt", "neu", oder "zuletzt" Eingetretene. Im § 4a sind keine negativen Einschrenkungen beinhaltet, die da heißen würden "es werden nur die Zeiten berechnet, seitdem der Betroffene EU Bürger geworden ist durch den Beitritt seines Heimatstaates zur EU". Im Gegenteil - es wurde meines Erachtens im § 11 (Anwendung des Aufenthaltsgesetzes) explizit darauf eingegangen, um mögliche Verwirrungen wegen den unterschiedlichen Aufenthaltstiteln zu vermeiden

"(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz (= Aufenthaltsgesetz, weil es ja oben "Anwendung des Aufenthaltsgesetzes" heißt) unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis."

Somit brauchen ABHs meiner Meinung nach nur nachzuschauen, ob der Betroffene noch unter oder bereits über 5 Jahren sich in D aufhält - ohne Rücksicht auf den Aufenthaltszweck bzw. Aufenthaltstitel. Nach einer Aufenthaltsdauer von über 5 Jahren steht auch einem Studenten das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a zu – diese meine Meinung sehe ich auch dadurch bestätigt, dass nirgendwo ein Bezug auf oder eine Einschränkung entsprechend § 16, Absatz 2 Satz 2 auftaucht.

2. Arbeit

Zitat:
§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Soweit nach Maßgabe des Vertrages …  über den Beitritt … abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.

Also keine sonderliche Regelung im FreizügG (um doch für ein wenig Verwirrung zu sorgen?), dafür aber

- in EU Abkommen

Zitat:
5.1 Arbeitsgenehmigung-EU (§ 284 Sozialgesetzbuch III - SGB III)
Die Einschränkungen während den Übergangsfristen betreffen nur den Zugang zum Arbeitsmarkt. Sobald ein Arbeitnehmer zugelassen wurde, darf keinerlei Diskriminierung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mehr stattfinden (Art. 12, Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag).

Zitat:
5.3 Keine neuen Einschränkungen mehr zulässig seit 16.04.2003 bzw. 25.04.2005 (Bulgarien und Rumänien)
Aufgrund der „Nichtrückschrittklausel“ in den Beitrittsverträgen können ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags (16. April 2003 bzw. 25.April.2005) keine zusätzlichen oder weitergehenden Einschränkungen mehr „nachgeschoben“ werden.

und

- im Arbeitsgenehmigungsrecht

Die Arbeitsagentur erläuert bei den Durchführungsanweisungen zum § 12a (Erweiterung der Europäischen Union), dass
"Von einer ununterbrochenen Zulassung von 12 Monaten zum Arbeitsmarkt ist auszugehen, wenn der Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
• in diesem Zeitraum ohne Unterbrechung Inhaber einer oder mehrerer Arbeitsgenehmigungen (einschließlich Grenzgänger) war oder
• in diesem Zeitraum arbeitsgenehmigungsfrei beschäftigt war,
• in diesem Zeitraum einen oder mehrere Aufenthaltstitel hatte, der eine Beschäftigung erlaubte
."

Ob Studenten nun "arbeitsgenehmigungsfrei" sind oder ihnen die Beschäftigung kraft Gesetzes erlaubt ist, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Der einzige "Knackpunkt" im Falle "reiner" studentischen Tätigkeiten könnte die Frage sein, ob diese als mit oder ohne Unterbrechung zu bewerten sind, wegen der Einschränkung auf die 90 Tagen / Jahr. Deswegen neigen die meisten Auslegungen (die ich gefunden habe) dazu, diese Vorrangsprüfung zu bejahen

Zitat:
5.2 Wechsel des Aufenthaltszwecks (vom Student zum Arbeitnehmer)
Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vom Studenten, Rentner, Privatier oder Selbständigen zum Arbeitnehmer ist möglich, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU vorliegen.

Keine Anwendung findet die Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) bei Nichterwerbstätigen (Studenten, Privatiers, Rentner) sowie bei Selbständigen, wenn diese Personen bereits in Deutschland leben (§ 1 ASAV). Die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ist unter Berücksichtigung des Vermittlungsvorrangs für bevorrechtigte Arbeitnehmer möglich. (§ 1 Abs. 1 ArGV, § 285 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, der zwar zum 01.01.2005 aufgehoben wurde, bezüglich des Vermittlungsvorrangs aber incident über § 1 ArGV noch Rechtswirkungen entfaltet). Ein solcher Wechsel des Aufenthaltszwecks ist grds. zulässig, darf aber nicht zur Umgehung der Übergangsregelungen führen.

Will der Unionsbürger eine Beschäftigung aufnehmen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (d.h. eine mindestens dreijährige Ausbildung erfordert - vgl. § 25 Beschäftigungsverordnung - BeschV), so kann diese ohnehin nach einer Vorrangprüfung gemäß § 39 Abs. 6 AufenthG zugelassen werden.

Ich meine allerdings - zumindest in Zusammenhang mit Studenten, die in D ihren Abschluss gemacht haben -, dass diese Interpretation falsch ist, weil sie "hinterrücks" auch der Regelung bezüglich Bewertung der Aufenthaltszeiten widerspricht.

Und eine noch eindeutigere Lage entsteht - IMHO - mit / während einer Promotion. Im Normalfall ist der Promovierende auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter zugelassen. Diese "Eigenschaft" müsste in Anlehnung an die Behandlung von Praktika bewertet werden

Zitat:
6. Arbeitnehmer wohnt bereits in Deutschland
Arbeitet ein Staatsangehöriger eines Beitrittslandes am 1. Mai 2004 bzw. am 1. Januar 2007 (Bulgarien und Rumänien) bereits seit mindestens 12 Monaten mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland, dann besteht weiterhin ein Arbeitsmarktzugang. Er erhält eine Arbeitsberechtigung-EU (§ 12a ArGV, § 284 Abs. 5 SGB III), die allerdings nur noch deklaratorischen Charakter hat. Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt gilt aber nur für den Staat, in dem er sich aufhält bzw. die keine Übergangsregelungen erlassen haben. In anderen EU-Staaten genießt er keine Freizügigkeit.

Sofern Praktikanten eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind sie Arbeitnehmer. Die Abgrenzung von Auszubildende und Praktikanten gegenüber Arbeitnehmern im Sinne von Art. 39 EG-Vertrag kann im Einzelfall erhebliche Probleme mit sich bringen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei einem Praktikanten eine Arbeitnehmereigenschaft dann zu bejahen, wenn das Praktikum unter den Bedingungen einer echten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis durchgeführt wird und das Praktikum geeignet ist, berufliche Fähigkeiten zu entwickeln. Dies kann unter anderem anhand der zu leistenden Stunden des Praktikums festgestellt werden.

Es will sich mir nicht erschließen, in wie fern oder warum Promovanden schlechter gestellt sein sollten als Praktikanten.

Außerdem - spätestens ab dem 1 November dieses Jahres tritt so wie so der erleichterte Zugang ausländischer Hochschulabsolventen in Kraft (oder ist es schon getreten?)

Zitat:
Das Bundeskabinett hat am 20. September 2007 dem Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministers zum erleichterten Arbeitsmarktzugang für Ingenieure und ausländische Hochschulabsolventen zugestimmt.

Erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben danach:

* Maschinen-, Fahrzeugbau- und Elektroingenieure aus den zehn neuen mittel- und osteuropäischen EU-Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien)
* ausländische Absolventen deutscher Hochschulen, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums, für die Aufnahme jeder ihrer Ausbildung entsprechenden Beschäftigung.

Nach Informationen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung voraussichtlich bereits für Mitte Oktober - und damit vor dem in der anliegenden Pressemitteilung genannten Termin 01. November 2007 - zu rechnen.

Somit @ elviz - sind die Aussagen deiner ABH nur ein Scheingefecht. Ich würde anstelle deines Rumänischen Freundes:

1. einen schriftlichen Antrag auf erteilung des Daueraufenthaltes + Arbeitsberechtigung EG stellen
2. auf eine schriftliche Begründung der Nicht-Erteilung bestehen.
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Antwort #12 - 12.10.2007 um 14:13:43
 
Sondra schrieb am 12.10.2007 um 11:11:35:
Außerdem - spätestens ab dem 1 November dieses Jahres tritt so wie so der erleichterte Zugang ausländischer Hochschulabsolventen in Kraft (oder ist es schon getreten?)

Und was bringt das? werdet ihr euch fragen, weil der wichtigste Teil des Zitates fehlt: "Damit wird die bisher notwendige und aufwendige so genannte Arbeitsmarktvorrangprüfung entfallen, wonach die Arbeitsagentur in jedem Einzelfall zu prüfen hat, ob die zu besetzende Stelle auch durch einen in Deutschland arbeitslos Gemeldeten besetzt werden kann."
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Antwort #13 - 25.10.2007 um 16:00:56
 
gute Nachricht: die Daueraufenthaltskarte nach § 4a FreizügG wurde erteilt. Aber nun gibt es Probleme mit der Arbeitsberechtigung. Nach Auskunft der Agentur für Arbeit besteht kein Anspruch...

mal sehen, wie das weitergeht...
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Antwort #14 - 26.10.2007 um 10:11:55
 
Das Problem bei der Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach §12a (den Sondra zitiert hat) für einen EUler, der als wissenschaftlicher MA im Rahmen seiner Promotion (AE-frei) gearbeitet hat UND immatrikuliert war, sehe ich in der Durchführungsanweisung (DA),  "nicht anspruchsbegründende Tätigkeiten" zu §12a.
Darunter fallen auch Studenten und es steht dort weiter "Daher kann nach einer 12-monatigen Beschäftigung kein Anspruch auf eine Arbeits-berechtigung-EU i. S. des § 12a ArGV begründet werden."
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