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Probleme bei Beantragung eines Visum zwecks Familienzusammenfuehrung (Gelesen: 4.292 mal)
Ivonne
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07.08.2007 um 17:28:54
 
Tag zusammen !

Mein Partner und ich leben mit unserer gemeinsamen Tochter noch in Frankreich.
Da meinem Schatz leider in Frankreich die Aufenthaltsgenehmigung verweigert wurde und auch gleich die Abschiebung angedroht wurde, haben wir entschlossen uns in Deutschland niederzulassen (war eigentlich nicht geplant).
So, nun stellt dass fuer mich und unsere gemeinsame Tochter kein Problem dar, da wir beide Deutsche sind. Nur mein Partner (Senegalese) braucht ein Visum zur Einreise.
Die notwendigen Unterlagen fuer den Visumsantrag sind vorhanden, wir (ich und die Kleine) besitzen auch einen Wohnsitz in Deutschland, nur merkte die MA beim Konsulat an, dass es evtl. Schwierigkeiten geben koennte, da ich und unsere Tochter praktisch noch in Frankreich sind und dann der Zweck der Familienzusammenfuehrung nicht erfuellt wird, da wir ja praktisch zusammen leben und dann gemeinsam als Familie einreisen wuerden.

Frage1: Was also koennen oder muessen wir vor Visumsbeantragung noch tun, damit dieser dann auch letztendlich bewilligt wird?

Frage2: Kann man es nicht auch so auslegen, dass ich ich zwar eine Wohnung in Frankreich habe, dies aber nur der Zweitwohnsitz ist, da ich hier bis Ende des Jahres einer Arbeit nachgehe.

Vielen Dank im Voraus fuer eure Hilfe !!!
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proll
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Antwort #1 - 07.08.2007 um 18:11:07
 
Ivonne schrieb am 07.08.2007 um 17:28:54:
leider in Frankreich die Aufenthaltsgenehmigung verweigert wurde und auch gleich die Abschiebung angedroht wurde

Wenn einem Familienangehörigen eines EU-Freizügigkeitsberechtigten - und das bist du als Deutsche in Frankreich - die AE nicht genehmigt werden soll, dürfte das bestimmte schwerwiegende Gründe haben.
Welche ?

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trixie
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Antwort #2 - 07.08.2007 um 18:41:39
 
Ivonne schrieb am 07.08.2007 um 17:28:54:
Was also koennen oder muessen wir vor Visumsbeantragung noch tun, damit dieser dann auch letztendlich bewilligt wird?  

Den Zustand abschaffen, der in Frankreich zu einer Abschiebeandrohung führt/geführt hat.

Ivonne schrieb am 07.08.2007 um 17:28:54:
Kann man es nicht auch so auslegen, dass ich ich zwar eine Wohnung in Frankreich habe, dies aber nur der Zweitwohnsitz ist, da ich hier bis Ende des Jahres einer Arbeit nachgehe.  

In Frankreich hast du automatisch deine Hauptwohnung, weil es der einzige in Frankreich ist.
Nur das angemeldet sein in Deutschland begründet noch lange keine Hauptwohnung.

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Daddy
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Antwort #3 - 07.08.2007 um 19:25:35
 
Zitat:
Wenn einem Familienangehörigen eines EU-Freizügigkeitsberechtigten ...


Ivonne schrieb am 07.08.2007 um 17:28:54:
Mein Partner und ich leben mit unserer gemeinsamen Tochter noch in Frankreich.


Also kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht ...

Daddy
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Muleta
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Antwort #4 - 07.08.2007 um 20:57:03
 
Ivonne schrieb am 07.08.2007 um 17:28:54:
nur merkte die MA beim Konsulat an, dass es evtl. Schwierigkeiten geben koennte, da ich und unsere Tochter praktisch noch in Frankreich sind und dann der Zweck der Familienzusammenfuehrung nicht erfuellt wird, da wir ja praktisch zusammen leben und dann gemeinsam als Familie einreisen wuerden.


den Quark höre ich in letzter Zeit öfter. Ist da gerade eine völlig falsche Schulungsunterlage beim AA im Umlauf???

Zitat:
Frage1: ...


es ist in der Tat fraglich, warum er in Frankreich keine AE kriegen sollte. BTM??? Andere schwere Straftaten? Falls nein, müsste man sich mal Gedanken über eine rechtfertigende Pflichtenkollision machen...

Muleta
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Ivonne
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Antwort #5 - 08.08.2007 um 17:54:27
 
Erst einmal danke fuer die vielen Rueckmeldungen.
Ich kann euch beruhigen, meinem Partner wurde die AG nicht verweigert, weil er eine Straftat beging. Wir hatten damals den Antrag wegen der Geburt unser Tochter gestellt, da wir dachten, dass einen Anspruch auf eine AG haette, da unsere Kleine ebenfalls die deutsche Staatsangehoerigkeit hat.

Im Prinzip war die Aussage der MA des Konsulats, dass die eigentliche Schwierigkeit bei Beantragung des Visums sein wird, dass ich zwar einen Wohnsitz in Dtl. habe aber praktisch mit meinem Partner und unserer Tochter in Frankreich lebe. Das er keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt in Frankreich sei wohl unerheblich.

Dann also nochmals die Frage: Ist es denn wirklich so wichtig, dass ich mit unserer Kleinen schon in Dtl. lebe. Das wuerde ja bedeuten, meinen Partner alleine zurueckzulassen.

Nochmals danke fuer eure Bemuehungen.

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Muleta
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Antwort #6 - 08.08.2007 um 18:26:49
 
Ivonne schrieb am 08.08.2007 um 17:54:27:
Erst einmal danke fuer die vielen Rueckmeldungen.
Ich kann euch beruhigen, meinem Partner wurde die AG nicht verweigert, weil er eine Straftat beging. Wir hatten damals den Antrag wegen der Geburt unser Tochter gestellt, da wir dachten, dass einen Anspruch auf eine AG haette, da unsere Kleine ebenfalls die deutsche Staatsangehoerigkeit hat.


damit bleibt die Frage offen, warum er in FR keine Aufenthaltserlaubnis bekommen hat. Es ist dort (für ihn) nämlich leichter als in Deutschland. Insofern dürfte dort ein erhebliches Problem liegen, das wahrscheinlich gelöst werden muss, bevor man ernsthaft an FZF denkt.

Zitat:
Das er keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt in Frankreich sei wohl unerheblich.


kaum.

Zitat:
Ist es denn wirklich so wichtig, dass ich mit unserer Kleinen schon in Dtl. lebe.


nein, das ist im Normalfall überhaupt nicht relevant. Stellt halt endlich den Antrag und wartet auf Antwort.

Muleta
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Antwort #7 - 08.08.2007 um 18:27:34
 
Ivonne schrieb am 08.08.2007 um 17:54:27:
Ist es denn wirklich so wichtig, dass ich mit unserer Kleinen schon in Dtl. lebe.


Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
.....
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

trixie

P.S.: Zitat:
nein, das ist im Normalfall überhaupt nicht relevant.

Das lese ich aber aus § 28 AufentG anders heraus.

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Muleta
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Antwort #8 - 08.08.2007 um 19:05:37
 
trixie schrieb am 08.08.2007 um 18:27:34:
Das lese ich aber aus § 28 AufentG anders heraus.


das ist eine offensichtliche sprachliche Ungenauigkeit des Gesetzestextes, die bei wortwörtlicher Auslegung mit Art. 6 GG, 8 EMRK völlig unvereinbar wäre. Wenn ein FZF mit dieser Begründung wirklich mal abgelehnt werden sollte, kann man mir gerne eine Mail schicken - am Geld oder fehlender Kompetenz sollte eine Klage dagegen jedenfalls nicht scheitern, dafür ließe sich in einem solchen Fall jedenfalls eine Lösung finden.

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass eine deutsche Auslandsvertretung sowas wirklich durchzieht. Man stelle sich nur mal den Fall vor, dass ein Alleinerziehnder Ausländer mit deutschem Kleinkind zunächst sein Kind allein nach Deutschland schicken sollte (ins Heim?), weil erst danach ein eigener Anspruch auf FZF entstehen würde.

Muleta
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Antwort #9 - 26.08.2007 um 18:42:50
 
Hy Leute !

Merci fuer alle Rueckmeldungen.

Zitat:
damit bleibt die Frage offen, warum er in FR keine Aufenthaltserlaubnis bekommen hat. Es ist dort (für ihn) nämlich leichter als in Deutschland. Insofern dürfte dort ein erhebliches Problem liegen, das wahrscheinlich gelöst werden muss, bevor man ernsthaft an FZF denkt.  


Also um noch einmal auf die Ablehnung des Antrages der AG in Frankreich fuer meinen Partner zurueck zukommen: Es liegt keine Straftat vor!!! Mein Partner hatte einen ganz normalen Asylantrag in Frankreich gestellt, da er in seinem Land politisch verfolgt wird, da seine Familie mit dem ehemaligen Praesidenten sehr vertraut war und jetzt deswegen durch den aktuellen Praesidenten und seinen Gefolgsleuten bedroht wird. So, der Asylantrag wurde abgelehnt.
Nun wurde diesen Jahres unsere Tochter geboren und mein Schatz hatte einen Antrag auf AG wegen der Geburt unserer Tochter gestellt, wurde ebenfalls abgelehnt. Also 2 Antraege, 2 Ablehnungen, OK?

Dass ist aber nicht das eigentliche Problem. Wie bereits beschrieben, haben wir Bedenken, den Visumsantrag zu stellen aus dem Grund, dass die AB uns einen Strick daraus drehen koennte, dass wir 3 zusammen in Frankreich leben und dann der Zweck der Familienzusammenfuehrung nicht erfuellt wird, naemlich den Vater meiner Tochter nach Deutschland zu holen, damit wir als Familie weiter zusammen leben koennen. Da wir ja bereits als Familie in Frankreich leben. Jedenfalls hatte die MA des Konsulates diese Bedenken geaeussert. Wir haben mittlerweile auch einen Anwalt der uns bei der Visumsbeantragung begleiten wird, trotzdem waere ich ueber Hinweise von euch dankbar.

Danke im Voraus Leute!!!

Ivonne
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Antwort #10 - 26.08.2007 um 19:37:53
 
Ivonne schrieb am 26.08.2007 um 18:42:50:
Dass ist aber nicht das eigentliche Problem. Wie bereits beschrieben, haben wir Bedenken, den Visumsantrag zu stellen aus dem Grund, dass die AB uns einen Strick daraus drehen koennte, dass wir 3 zusammen in Frankreich leben und dann der Zweck der Familienzusammenfuehrung nicht erfuellt wird, naemlich den Vater meiner Tochter nach Deutschland zu holen, damit wir als Familie weiter zusammen leben koennen. Da wir ja bereits als Familie in Frankreich leben. Jedenfalls hatte die MA des Konsulates diese Bedenken geaeussert. Wir haben mittlerweile auch einen Anwalt der uns bei der Visumsbeantragung begleiten wird, trotzdem waere ich ueber Hinweise von euch dankbar.

Also mal nur aus dem Bauch heraus und unter jedem Vorbehalt (weil ich die Gesetze nicht auswendig weiß):
Zum einen ist es sehr plausibel, dass ihr gegenwärtig in FR lebt.
Gleichwohl ist Dein Partner Vater eines deutschen Kindes, und hat somit Anspruch auf eine AE hier.

Die Frage des Hauptwohlsitzes ist streitbar. Ich würde darauf pochen, dass der Lebensmittelpunkt (wozu ja nicht nur eine Wohnung gehört) nach wie vor in D ist.

Daher würde ich an Deiner Stelle möglichst persönlichen Kontakt mit der ABH aufnehmen, wo Du eben Deine Hauptwohnung / Deinen Lebensmittelpunkt hast. Dort den Sachverhalt genau schildern und um Unterstützung für Euch drei bitten. Eventuell auch darum bitten, die Abschiebung des KV zu verhindern zu helfen.
Sollte er tatsächlich in Leib und Leben bedroht sein, könnte evtl. auch die Einschaltung von Organisationen wie ai mithelfen.

Im Hinblick auf die Freizügigkeitsregelungen innerhalb der EU haltte ich es für eine lächerliche Formalie, die FZF wegen des gegenwärtigen Aufenthaltsortes versagen zu wollen.

Sollte es konkrete Anzeichen dafür geben, würde ich mich auch noch zusätzlich an die Härtefallkommission Deines Landesparlaments wenden (dann aber mit klaren Argumenten, die für sich sprechen.)

Viel Erfolg,
Zeppelin



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