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Wann AE bei deutschem Kind und wann nicht? (Gelesen: 4.450 mal)
Okralady
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06.06.2007 um 17:45:37
 
Hallo
Ab wann bekommt ein geduldeter Ausländer eine AE weil er ein deutsches Kind hat,er lebt mit diesem Kind und seiner Verlobten zusammen und sie erwarten ein weiteres gemeinsames Kind im September.
Vaterschaftsanerkennung sowie Sorgerechtserklärung wurden bereits vor der Geburt des ersten Kindes abgegeben und werden auch bald beim zweiten folgen.
Welche Gesetzestexte gibt es zum Thema "AE wenn deutsches Kind" ?

lg
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inge
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Antwort #1 - 06.06.2007 um 17:50:44
 
Zitat:
Welche Gesetzestexte gibt es zum Thema "AE wenn deutsches Kind" ?

AufenthG §28
Eine AE bekommt er aber erstmal zumindest dann nicht, wenn er keinen Pass hat. Dann wird er erstmal immer nur Duldung kriegen. Das hat aber nix mit dem Kind zu tun, sondern mit der Tatsache, dass ein Pass eine Voraussetzung für ne AE ist. Siehe auch §5 i.Z.m §3

Nachtrag:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1180873464/0#0
Da wundert es dann nicht, dass die ABH etwas widerwillig ist, oder?

BTW: Falsches Forum! "Ehe und Familie" passt da doch wohl besser?
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Okralady
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Antwort #2 - 06.06.2007 um 18:11:00
 
(wenn das Forum falsch gewählt ist,bitte verschieben Zwinkernd)

Pass sowie alle Dokumente im Original liegen vor.
Klar,ist die ABH und das Standesamt sehr...na,sagen wir mal vorsichtig...aber welche Gesetzesgrundlagen gibt es zu diesem Fall?
Kann er wirklich keine AE bekommen aufgrund des Kindes,oder entscheidet hier NUR das persönliche Ermessen der Behörden?
LG
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Antwort #3 - 06.06.2007 um 18:22:31
 
Grundsätzlich wird zwar die Meinung vertreten, dass eine Anerkennung der Vaterschaft auch bei ungeklärter Identität für eine AE nach 28 ausreichen soll, aber praktisch läuft das wahrscheinlich auf eine Klage hinaus. Bis die entschieden ist, dürfte das OLG auch mit Prüfen durch sein und der Standesbeamte trägt den Vater in der Geburtsurkunde ein.
Wenn sich die ABH also "stur" stellt, bringt es nichts, zu klagen, da die Situation ja eh demnächst geklärt sein dürfte. Und ein gewisses "Mitverschulden" muss er sich ja schließlich auch anrechnen lassen.

Wegen der Vorgeschichte könnte die ABH auch einfach sagen, dass man selbst eben nicht von der Echtheit der Dokumente überzeugt ist und eine AE erst dann erteilt wird, wenn die Überprüfung der Dokumente durch's OLG abgeschlossen ist.
Ob eine "Bestätigung der nigerianischen Botschaft" wirklich ein so toller Beweis ist, dass man den trotz Anfangsverdacht akzeptieren muss, ist ja auch eher fraglich.
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dete
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Antwort #4 - 06.06.2007 um 19:25:06
 
aber um eine ae nach §28.1.3 (deutsches kind) zu erteilen ,muss der vater doch nicht in der geburtsurkunde des kindes eingetragen sein?
vaterschaftsanerkennung und sorgerechtserklärung sind doch ausreichend?
der freund meiner tochter steht bis heute nicht in der geburtsurkunde drin und ihre tochter ist 20 monate alt.
im gesetzestext wird die eintragung in der geburtsurkunde auch nicht erwähnt.
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trixie
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Antwort #5 - 06.06.2007 um 19:46:07
 
dete schrieb am 06.06.2007 um 19:25:06:
aber um eine ae nach §28.1.3 (deutsches kind) zu erteilen ,muss der vater doch nicht in der geburtsurkunde des kindes eingetragen sein?
vaterschaftsanerkennung und sorgerechtserklärung sind doch ausreichend?
der freund meiner tochter steht bis heute nicht in der geburtsurkunde drin und ihre tochter ist 20 monate alt.
im gesetzestext wird die eintragung in der geburtsurkunde auch nicht erwähnt.


Da die Geburtsurkunde ein amtliches Dokument ist, sehe ich kein Problem dieses vorzulegen. In deinem Fall wäre es sinnlos gewesen, eine Geburtsurkunde zu verlangen, wenn der Kindsvater ohnedies nicht darin steht.
Das Gesetz macht überhaupt keine Angaben welche Dokumente  zur Legitimation der Vaterschaft einzusetzen sind, sodaß es sicherlich auf den SB ankommt, was er sehen möchte.

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Antwort #6 - 06.06.2007 um 22:30:50
 
ich bezog mich eigentlich auf folgendes...

Eine AE hat der Mann noch nicht,da diese laut AuslB nur durch einen Eintrag in der Geburtsurkunde ausgestellt werden kann,eben weil er Vater eines deutschen Kindes ist.
in diesen tread


http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1180873464/0#0

und hier schreibt okralady,dass die abh eine ae verweigert mit eben der begründung,dass der mann nicht als vater in der geburtsurkunde des kindes eingetragen ist.

deshalb meine frage nochmal,ob eine eintragung in der geburtsurkunde voraussetzung zur erteilung einer ae ist.
meiner meinung nach nicht.
bisher reichte eine vaterschaftsanerkennung und sorgerecht.

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DonCamillo
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Antwort #7 - 07.06.2007 um 07:57:00
 
dete schrieb am 06.06.2007 um 22:30:50:
bisher reichte eine vaterschaftsanerkennung und sorgerecht. 


tja bisher

Es ist bekannt, dass einige Ausländer gern Vaterschaften zur Erlangung eines Aufenthaltstitels anerkennen. Was ist also das Problem sich einen Pass zu besorgen und sich als Vater eintragen zu lassen ? Den Pass benötigt er für die AE sowieso !

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Muleta
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Antwort #8 - 07.06.2007 um 08:54:17
 
Zitat:
Es ist bekannt, dass einige Ausländer gern Vaterschaften zur Erlangung eines Aufenthaltstitels anerkennen. Was ist also das Problem sich einen Pass zu besorgen und sich als Vater eintragen zu lassen ? Den Pass benötigt er für die AE sowieso


Es ist zum Nachweis der Vaterschaft schlicht nicht nötig. Ich sehe daher keine Möglichkeit für die ABH, die beantragte AE nur deshalb abzulehnen, weil keine Geburtsurkunde/Geburtsbescheinigung mit Eintragung des Vaters vorgelegt wird.

vgl. hierzu auch http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1180873464

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inge
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Antwort #9 - 07.06.2007 um 09:17:47
 
@Muleta: Im zitierten Thread schriebst du aber selber:
Zitat:
was allerdings nach einer Urkundenüberprüfung der Geburtsurkunde des Kindesvaters bei gleichzeitiger Vorlage eines (echten!) Reisepasses auch als erledigt betrachtet werden müsste.

Dann könnte sich die ABH doch (wegen der Vorgeschichte) einfach auf den Standpunkt zurückziehen, dass man die Entscheidung des OLG abwartet, um hinsichtlich der Identität jetzt auf der sicheren Seite zu stehen, oder nicht?

Außerdem ist ja noch nicht ganz klar, wann ein Antrag auf AE (mit Pass und vorgeblich jetzt korrekter Identität) jetzt genau gestellt wurde - bzw ob überhaupt schon einer gestellt wurde, oder ob das bislang nur "mündliche" Ablehnungen waren.
Immerhin kann die ABH ja recht problemlos auf Zeit spielen, bis man gegen die Nichtbearbeitung des Antrags was machen kann.
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Muleta
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Antwort #10 - 07.06.2007 um 11:37:31
 
inge schrieb am 07.06.2007 um 09:17:47:
@Muleta: Im zitierten Thread schriebst du aber selber: ...
Dann könnte sich die ABH doch (wegen der Vorgeschichte) einfach auf den Standpunkt zurückziehen, dass man die Entscheidung des OLG abwartet, um hinsichtlich der Identität jetzt auf der sicheren Seite zu stehen, oder nicht?


Natürlich kann die ABH die Entscheidung hinauszögern - das geht in der Praxis eigentlich immer. Insofern klaffen die Rechtslage und die Durchsetzbarkeit der Rechte in der Praxis in solchen Fällen oftmals auseinander. Daher stichwortartig und im Allgemeinen (über den konkreten Fall wissen wir nicht genug):

- ABH muss über AE entscheiden. Ist die Identität nicht geklärt, kann sie vom Antragsteller(!) Nachweise verlangen. Ob eine Urkundenüberprüfung erforderlich ist, entscheidet die ABH. Diese müsste auch ggf. eine solche Überprüfung initiieren. Von dieser Pflicht wird sie nicht durch anderweitig anhängige Prüfungsverfahren frei.
- Wenn das Standesamt/OLG bereits die Überprüfung einer solchen Urkunde initiiert hat, dann macht, bei allseits vernünftig denkenden und handelnden Menschen, eine weitere Überprüfung auf Veranlassung der ABH wenig Sinn.
- wenn 1 Jahr nach Geburt des Kindes die Angelegenheit noch immer nicht geregelt ist, dann sind am Verfahren möglicherweise nicht nur vernünftig denkende und handelnde Menschen beteiligt.
- Ob dann die Antragsteller jemanden brauchen, der sie mal 'in den Hintern tritt' oder der Standesbeamte gerichtlich zur Erfüllung seiner Aufgaben angehalten werden sollte oder es bzgl. der Ausländerbehörde an der Zeit für ein druckvolleres Vorgehen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Zitat:
Immerhin kann die ABH ja recht problemlos auf Zeit spielen, bis man gegen die Nichtbearbeitung des Antrags was machen kann.


§ 75 Satz 2 VwGO (3 Monate).

Muleta
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Antwort #11 - 07.06.2007 um 11:42:25
 
Zitat:
wenn 1 Jahr nach Geburt des Kindes die Angelegenheit noch immer nicht geregelt ist, dann sind am Verfahren möglicherweise nicht nur vernünftig denkende und handelnde Menschen beteiligt.

Bitte nicht vergessen, dass beim "ersten Versuch" noch mit gefälschten Doks gearbeitet wurde. Wir wissen ja nicht zu welchem Zeitpunkt die (vermeintlich?) echten Dokumente dann schließlich eingeführt wurden (letzt Woche, vor 6 Monaten?)
Da die Überprüfung beim OLG jetzt noch läuft, vermute ich mal, dass die notwendigen echten (?) Dokumente auch erst seit kurzem vorliegen.
Sind natürlich alles Vermutungen, aber zumindest würde das einen Sinn ergeben.

Zitat:
§ 75 Satz 2 VwGO (3 Monate).

Eben. Sollte das OLG keine inhaltliche Prüfung mehr verlangen und alles vollständig sein, sollte man ja üblicherweise locker in diesem Zeitraum fertig werden.
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Antwort #12 - 07.06.2007 um 16:40:24
 
Hallo
Vielen Dank für die zahlreichen und sehr hilfreichen Antworten.
Laut Auskunft der beiden Verlobten wurden die gefälschten Dokumente nach Sept.2005 abgegeben,und Mitte 2006 kam die Mitteilung das es gefälschte Dokumente sind.
Kurz darauf,so gegen Ende 2006 wurden die Original Dokumente beim Standesamt eingereicht,es wurden aber immer und immer wieder neue Dokumente angefordert,zur Feststellung der Identität.Nun scheinen alle restlichen (zu einer Heirat NICHT ERFORDERLICHEN Dokumente wie Schulzeugnisse etc) Dokumente vorzuliegen,nächste Woche wird der Mann eine eidesstattliche Versicherung abgeben,danach wird alles zum OLG geschickt....

Einen Antrag auf eine AE hat der Mann meines Wissens nach nur mit seiner Aliasidentität gestellt,wurde abgelehnt mit der Begründung das er nicht in die Geb.urk. seines Kindes eingetragen ist.
Mit seiner richtigen Identität und mit den ganzen Identitätsnachweisen hat er allerdings noch keinen Antrag auf eine AE gestellt,es wurde ihm nur immer wieder mündlich gesagt das es ohne Eintrag in die Geb.urk. des Kindes keine Chancen gibt.

Folgendes haben wir bis jetzt aber schon durch euch festgestellt bzw sind noch fraglich,bitte korrigieren wenn wir falsch liegen:

- AE wegen § 28 3  ---> trifft zu
-was hat 27 (1) in diesem Fall für eine Bedeutung?
- AE wegen § 25 (5) Satz 1 und 2 treffen zu,aber wie soll man in diesem Fall dann Satz 3 und 4 verstehen

Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Ich frage hier auch nochmal
Wie muss ein Ausländer gemäß §5 1a seine Identität nachweisen?in welchem Gesetz ist diese Urkundenüberprüfung festgelegt?sowohl beim Standesamt als auch für die ABH?

Liebe Grüße
Okralady
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Antwort #13 - 07.06.2007 um 16:46:35
 
Zitat:
Mit seiner richtigen Identität und mit den ganzen Identitätsnachweisen hat er allerdings noch keinen Antrag auf eine AE gestellt,es wurde ihm nur immer wieder mündlich gesagt das es ohne Eintrag in die Geb.urk. des Kindes keine Chancen gibt.

Na ja ... Eine AE gibt's nur auf ANTRAG. Ohne Antrag kann man der ABH derzeit wohl keinen Vorwurf machen. Annehmen müssten sie den Antrag ja auf jeden Fall schon mal.
Was hat er denn gedacht? Dass er jetzt ne AE mit den falschen Personalien kriegt?

28.1.3 trifft zu und 27.1 beschreibt nur, warum ein Ausländer ÜBERHAUPT eine AE bekommen soll (wg. Art 6 GG nämlich)
25 trifft wohl auf keinen Fall zu! Aber 28 ist eh der "stärkere" Titel!

Ohne Antrag kriegt man aber weder noch ...
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Antwort #14 - 07.06.2007 um 17:05:59
 
Hallo Inge
Ich habe eben im anderen Thread deine Antwort gelesen,und bin echt beeindruckt von deinem Fachwissen.Viiiiiiiiiiiielen Dank schonmal.

Was denkst du,wenn ich den beiden rate,einfach mal einen Brief mit Schilderung der Situation und Hinweisen auf die Rechtsgrundlagen PLUS Antrag auf eine AE zu erstellen und dieses bei der ALB abzugeben?
Einen Antrag annehmen müssen sie aber in jedem Fall,oder?Wie und von wem wird dieser geprüft?

Hast du vielleicht noch eine Antwort auf bereits gestellte Frage:

Ich weiß nicht,ob die Aliasidentität oder die richtige Identität zur Erstellung der Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung benutzt worden ist.
Die beiden erwarten wie schon erwähnt ein zweites gemeinsames Kind im Sept.07,für dieses wird auch eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung sowie Sorgerechtserklärung erstellt werden.Können diese Dokumente schon jetzt ausreichend sein,um eine AE auszustellen?Diese Dokumente wären dann definitiv mit der richtigen Identität versehen,bei den alten weiß ich es (noch) nicht.


LG
Okralady
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